Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.234/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_234/2017

Urteil vom 4. Mai 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Behördenmitglieder und Mitarbeitende der Stadt St. Gallen,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen,

KESB Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region St. Gallen.

Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. Februar 2017 der Anklagekammer des
Kantons St. Gallen.

In Erwägung,
dass die damals zuständige Vormundschaftsbehörde der Stadt St. Gallen mit
Beschluss vom 7. Dezember 2011 dem Ehepaar A.A.________ und B.A.________ in
Bezug auf deren beide Kinder (geb. 2005 bzw. 2007) das
Aufenthaltsbestimmungsrecht nach Art. 310 Abs. 1 ZGB (früher: das Obhutsrecht)
entzog;
dass die beiden Kinder in der Folge in einer Institution fremdplatziert wurden
und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region St. Gallen den
Eltern gemäss Schreiben vom 27. Juni 2016 eröffnete, sie beabsichtige, für die
Kinder eine Beistandsperson gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB einzusetzen;
dass das Ehepaar A.________ in der Folge wiederholt bei der Staatsanwaltschaft
des Kantons St. Gallen Anzeige namentlich gegen verschiedene Beamte der KESB,
der Stadt- und Kantonspolizei St. Gallen u.a.m. erstattete, die sich strafbar
gemacht haben sollen;
dass sie bereits gegen einen am 7. September 2016 ergangenen
Nichtermächtigungsentscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit
Beschwerde vom 9. November 2016 ans Bundesgericht gelangten, welches mit Urteil
vom 15. November 2016 darauf nicht eingetreten ist (Verfahren 1C_522/2016);
dass sie daraufhin mit weiteren Eingaben vom 23./29. November 2016 erneut
Strafanzeige gegen die betreffenden Behörden erstatteten, die Anklagekammer
aber auch diese Anzeige als haltlos erachtete und mit Entscheid vom 8. Februar
2017 die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren abermals nicht erteilte;
dass die Anzeiger mit Eingabe vom 25. April (Postaufgabe: 26. April) 2017
Beschwerde ans Bundesgericht führen, welches davon abgesehen hat,
Stellungnahmen einzuholen;
dass die Beschwerdeführer wiederum die Anklagekammer und insbesondere das
zugrunde liegende KESB-Verfahren sowie die Vorgehensweise der involvierten
Behörden ganz allgemein kritisieren;
dass sie sich indes dabei mit der einlässlichen Begründung des Entscheids nicht
im Einzelnen rechtsgenüglich auseinandersetzen und insbesondere nicht darlegen,
inwiefern die Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu
genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das
bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt St. Gallen, der KESB Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Region St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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