Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.233/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_233/2017  
 
 
Urteil vom 19. September 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Vechigen, Baubewilligungsbehörde, 
Kernstrasse 1, 3067 Boll, 
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion 
des Kantons Bern, 
Reiterstrasse 11, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Baupolizei; nachträgliche Baubewilligung für Umbau Speicher und Schwimmbecken, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
vom 21. März 2017 (100.2016.219U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Nach einem anonymen Hinweis aus der Bevölkerung stellte die Einwohnergemeinde
Vechigen bei einem Augenschein fest, dass auf der Parzelle "Vechigen Gbbl. Nr.
1630" ohne Baubewilligung eine Wohnung in den Speicher "B.________ Nr. x"
eingebaut und ein Schwimmbecken im Aussenbereich des Bauernhauses "B.________
Nr. y" erstellt worden war. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone; der
Speicher ist wie das Bauernhaus im Bauinventar als schützenswertes K-Objekt und
Bestandteil der Baugruppe D (B.________) eingetragen. Am 20. September 2013
reichte der Grundeigentümer A.________ bei der Gemeinde nachträgliche
Baugesuche für den Umbau des Speichers und den Neubau des Schwimmbeckens ein.
Die Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP) beantragte mit Berichten vom 27.
November 2013 und 4. August 2014, die Baubewilligungen seien nicht zu erteilen.
Mit Verfügungen vom 16. Juli 2015 verweigerte das Amt für Gemeinden und
Raumordnung des Kantons Bern (AGR) Ausnahmebewilligungen für das Bauen
ausserhalb der Bauzone. In der Folge wies die Gemeinde die Baugesuche mit
Gesamtbauentscheid vom 18. Februar 2016 ab und ordnete die Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands an. 
 
B.   
Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ an die Bau-, Verkehrs- und
Energiedirektion des Kantons Bern (BVE), die sein Rechtsmittel am 21. Juni 2016
abwies. Deren Entscheid zog er an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
weiter. Mit Urteil vom 21. März 2017 wies dieses seine Beschwerde ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. April 2017 an
das Bundesgericht beantragt A.________, es sei das Urteil des
Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm die Baubewilligung für den Umbau des
Speichers und den Neubau des Schwimmbeckens zu erteilen. Zudem stellt er
mehrere Eventualbegehren. Mit Eingabe vom 13. Juli 2017 ersucht er um
Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens, bis die Behörden des Kantons
Bern über sein Gesuch um Aufhebung der Unterschutzstellung des Speichers
entschieden hätten. 
Die Gemeinde hat auf eine Vernehmlassung verzichtet und beantragt die Abweisung
des Sistierungsgesuchs. Die BVE und das Verwaltungsgericht schliessen unter
Hinweis auf das angefochtene Urteil auf Abweisung der Beschwerde. Das
Verwaltungsgericht beantragt zudem die Abweisung des Sistierungsgesuchs; die
Direktion verzichtet diesbezüglich auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für
Raumentwicklung ARE erachtet den Entscheid des Verwaltungsgerichts im Ergebnis
als richtig. A.________ hat am 19. April 2018 weitere Bemerkungen eingereicht. 
 
D.   
Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 erteilte das präsidierende Mitglied der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über die
Bewilligungsfähigkeit zweier (bereits realisierter) Bauvorhaben und die
Zulässigkeit einer Wiederherstellungsanordnung. Dagegen steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs.
1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG); ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG
liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen und ist als Eigentümer der von der Bewilligungsverweigerung und
Wiederherstellungsanordnung betroffenen Bauten zur Beschwerde legitimiert (Art.
89 Abs. 1 BGG). Auch sonst steht einem Sachurteil grundsätzlich nichts
entgegen.  
 
1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die
Entscheide der Vorinstanzen des Verwaltungsgerichts richtet. Diese sind durch
dessen Urteil ersetzt worden (Devolutiveffekt des Rechtsmittels) und gelten
inhaltlich als mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Sistierungsgesuchs vor,
die Vorinstanz erachte den Umbau des Speichers insbesondere wegen überwiegender
Interessen des Denkmalschutzes als nicht bewilligungsfähig. Die Denkmalpflege
habe den Speicher hingegen mehrmals als nicht mehr schutzwürdig beurteilt. Der
Entscheid der kantonalen Behörden über sein Gesuch um Aufhebung der
Unterschutzstellung des Speichers könne für die Beurteilung seiner Beschwerde
daher von entscheidender Bedeutung sein.  
 
2.2. Zwar hat die Vorinstanz überwiegende Interessen des Denkmalschutzes
bejaht. Sie tat dies jedoch nicht, weil sie den Speicher weiterhin als
schutzwürdig erachten würde, sondern wegen dessen früherer Schutzwürdigkeit,
die durch den unbewilligten Umbau zerstört worden sei. Der Entscheid der
kantonalen Behörden über das erwähnte Gesuch des Beschwerdeführers ist für die
Überprüfung des angefochtenen Urteils demnach nicht von Belang, weshalb eine
Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht erforderlich und das
Sistierungsgesuch abzuweisen ist.  
 
3.  
 
3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Das Bundesgericht wendet dieses von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf
Rechtsverletzungen hin, die der Beschwerdeführer vorbringt und begründet (vgl. 
Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die
Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (
Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person wiederum darf die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur rügen, wenn sie mit einem solchen
Mangel behaftet ist und dessen Behebung für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist
substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen sodann nur so weit vorgebracht werden,
als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
beruhe hinsichtlich verschiedener Fragen auf einer Gehörsverletzung und sei
insoweit zudem unrichtig (vgl. nachfolgend E. 4). Sie sei überdies auch in
weiteren Punkten falsch. So sei unzutreffend, dass die Arbeiten zum Umbau des
Speichers nach 2007 stattgefunden haben müssten. Ebenso sei unrichtig, dass
kein Generationenwechsel bzw. keine Betriebsübergabe absehbar sei. Inwiefern
diese weiteren als falsch kritisierten Sachverhaltsfeststellungen
offensichtlich unrichtig, also willkürlich (Art. 9 BV), sein sollen, legt er
allerdings nicht dar. Auch bringt er in diesem Zusammenhang teilweise
unzulässige Noven vor. Auf Tatfragen ist daher nur im nachfolgend geprüften
Umfang einzugehen, zumal eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung nicht ersichtlich ist.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit der Rüge der
gehörsverletzenden und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung vor, die Vorinstanz
habe seine Beweisanträge zu verschiedenen strittigen Sachverhaltsfragen ohne
hinreichende Begründung abgewiesen. Dies gelte zunächst für die Fragen, ob dem
Speicher bereits im Zeitpunkt der Umbauarbeiten die Denkmalqualität gefehlt
habe, sein Betrieb als landwirtschaftliches Gewerbe zu qualifizieren sei und
das Schwimmbecken die äussere Erscheinung des Bauernhauses beeinträchtige. Es
gelte ausserdem für die Fragen, ob er gutgläubig darauf vertraut habe, er
bedürfe keiner Baubewilligung, ob der Speicher und das Schwimmbecken verbessert
bzw. anders genutzt werden könnten, dieses für Dritte einsehbar sei und ein
Standbecken mehr stören würde.  
 
4.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gehört das Recht
auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen
Beweismittel. Der Richter kann indes das Beweisverfahren schliessen, wenn die
Anträge nicht erhebliche Tatsachen betreffen. Gleichermassen kann er
Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abweisen, wenn er aufgrund
bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60
E. 3.3 S. 64 mit Hinweis).  
 
4.3. Die Vorinstanz hat die fraglichen Beweisanträge - soweit eigentliche
Anträge überhaupt vorlagen - zum einen Teil abgewiesen, weil sie sich ihre
Überzeugung bereits gebildet hatte (Zerstörung der Denkmalqualität des
Speichers durch die Umbauarbeiten, Beeinträchtigung der äusseren Erscheinung
des Bauernhauses durch das Schwimmbecken, keine Gutgläubigkeit des
Beschwerdeführers). Zum anderen Teil hat sie die Anträge abgelehnt, weil sie
die jeweiligen Sachverhaltsfragen als nicht entscheidwesentlich qualifizierte
(Qualifikation des Betriebs als landwirtschaftliches Gewerbe, Einsehbarkeit des
Schwimmbeckens, Wirkung eines Standbeckens, Verbesserung bzw. andere Nutzung
von Schwimmbecken und Speicher). Ihre Beurteilung der betreffenden
Sachverhaltsfragen als nicht entscheidwesentlich trifft zu. Dass eine
Beweisabnahme bezüglich der übrigen Sachverhaltsfragen einen massgeblichen
Erkenntnisgewinn gebracht hätte, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz durfte
daher ohne Willkür annehmen, ihre Überzeugung würde durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert. Sie war somit insbesondere befugt, in
antizipierter Beweiswürdigung auf die zum Beweis der Gutgläubigkeit des
Beschwerdeführers beantragten Zeugeneinvernahmen zu verzichten.  
 
4.4. Im Zusammenhang mit der Frage der Gutgläubigkeit macht der
Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die Aussage des ehemaligen
Bauverwalters "zu Unrecht und in geradezu willkürlicher Weise" zu seinen
Ungunsten gewürdigt. Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich gewesen sein
soll, erläutert er jedoch nicht. Solches ist zudem, wie bei den übrigen hier
interessierenden Sachverhaltsfragen auch, nicht ersichtlich, zumal nicht davon
auszugehen ist, der ehemalige Bauverwalter habe die Vornahme der erwähnten
Bauarbeiten ohne Baubewilligung oder die mündliche Erteilung oder Zusicherung
einer solchen Bewilligung ohne Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens für
zulässig gehalten. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung beruht
hinsichtlich der genannten Fragen demnach weder auf einer Gehörsverletzung noch
ist sie offensichtlich unrichtig. Dem vorliegenden Urteil ist daher auch
insofern der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen.
Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren in dieser Hinsicht
Beweisanträge stellt, sind diese abzuweisen.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht weiter, die Vorinstanz
habe zwar anerkannt, dass die Gemeinde seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt habe, indem sie ihm verschiedene Dokumente (Stellungnahme des
ehemaligen Bauverwalters vom 8. Juni 2015, Fachbericht der Denkmalpflege vom
19. Juni 2015, Verfügungen des Amts für Gemeinden und Raumordnung vom 16. Juli
2015, Amtsbericht Gewässerschutz vom 11. November 2013, Fachbericht Brandschutz
vom 16. November 2013) nicht bzw. erst zusammen mit der Verfügung zur Kenntnis
gebracht habe. Sie sei aber zu Unrecht davon ausgegangen, diese
Gehörsverletzung habe im Verfahren vor der Direktion geheilt werden dürfen.  
 
5.2. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Mangel im Verfahren vor der
Rechtsmittelinstanz kompensiert wird, die betroffene Person namentlich die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche die
von der Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen
kann wie die untere Instanz. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im
Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 138 II 77 E. 4 und 4.3 S. 84 f.; 137 I 195 E.
2.3.2 S. 197 f. mit Hinweisen).  
 
5.3. Die Vorinstanz hat die Heilung der im erstinstanzlichen Verfahren
erfolgten Gehörsverletzung (Verletzung des Rechts auf Orientierung über und
Einsichtnahme in die fraglichen Dokumente sowie Äusserung dazu vor Erlass der
Verfügung) durch die Direktion aus folgenden Gründen als zulässig erachtet: Der
Beschwerdeführer habe sich im Verfahren vor der Direktion, der die gleiche
Überprüfungsbefugnis zustehe wie der Gemeinde, zu den fraglichen Dokumenten
äussern können. Die Gehörsverletzung sei zudem nicht besonders schwerwiegend
gewesen, da die Einschätzungen des Amts für Gemeinden und Raumordnung sowie der
Denkmalpflege dem Beschwerdeführer bereits aus früheren Amts- bzw.
Fachberichten bekannt gewesen seien und die positiven Berichte zum Gewässer-
und Brandschutz keinen Einfluss auf den Ausgang des erstinstanzlichen
Verfahrens gehabt hätten. Die Stellungnahme des ehemaligen Bauverwalters habe
die Gemeinde in ihrer Verfügung zwar erwähnt, für die Beurteilung der geltend
gemachten Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers aber nicht als entscheidend
erachtet. Diesem sei durch die Heilung der Gehörsverletzung somit auch insofern
kein Nachteil entstanden.  
 
5.4. Diese zutreffenden Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht in Frage
zu stellen. Weder aus seinen Vorbringen zur Tragweite und zu den Konsequenzen
der erstinstanzlichen Verfügung noch aus seinen Ausführungen zum Inhalt und zur
rechtlichen Relevanz der Stellungnahme des ehemaligen Bauverwalters ergibt
sich, dass ihm durch die Gehörsverletzung nennenswerte Nachteile entstanden
wären. Auch sonst ist solches nicht erkennbar. Die Vorinstanz hat die
Zulässigkeit der Heilung demnach zu Recht bejaht.  
 
5.5. Der Beschwerdeführer bringt für diesen Fall vor, die Vorinstanz habe zu
Unrecht verneint, dass die Direktion die Heilung zumindest bei der
Kostenregelung hätte berücksichtigen müssen. Zwar führte das Bundesgericht in
dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil 1C_215/2016 aus, ein Entscheid, der
unter Verletzung der Gehörsansprüche ergehe, sei stets rechtsfehlerhaft,
weshalb die Anfechtung grundsätzlich zu Recht erfolge. Erweise sich das
Rechtsmittel in der Sache als unbegründet, seien die Verfahrenskosten des
Rechtsmittelverfahrens vom Staat zu tragen, weil die beschwerdeführende Person
diese nicht verursacht habe (Urteil 1C_215/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.4).
Dass die Kosten des Verfahrens vor der Direktion wegen der erwähnten
Gehörsverletzung entstanden wären, ist indes nicht ersichtlich, erhielt der
Beschwerdeführer doch bereits mit dem Entscheid der Gemeinde Kenntnis von den
fraglichen Dokumenten und ist davon auszugehen, dass er diesen ohnehin
angefochten hätte. Die Heilung der Gehörsverletzung wirkte sich zudem nicht
massgeblich auf die Höhe dieser Kosten aus. Dass die Vorinstanz den Entscheid
der Direktion, die Heilung im Kostenpunkt nicht zu berücksichtigen und dem
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen, schützte, erweist sich
daher nicht als bundesrechtswidrig.  
 
6.  
 
6.1. In materieller Hinsicht ist zunächst strittig, ob dem Beschwerdeführer zu
Recht die nachträgliche Baubewilligung für den Umbau des Speichers in eine
Wohnung verweigert worden ist. Der Beschwerdeführer verneint dies mit der
Begründung, der Speicher habe seine Denkmalqualität bereits im Zeitpunkt der
Umbauarbeiten verloren gehabt. Zudem sei sein Betrieb als landwirtschaftliches
Gewerbe im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das
bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) zu beurteilen und ein
Generationenwechsel bzw. die Betriebsübergabe absehbar. Dem Umbau des Speichers
als Wohnsitz für die abtretende Generation stünden somit keine überwiegenden
Interessen des Denkmalschutzes entgegen und auch die übrigen Voraussetzungen
von Art. 34 Abs. 3 und 4 RPV für die Erteilung der Baubewilligung seien
erfüllt.  
 
6.2. Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der Landwirtschaftszone nur Bauten und
Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den
produzierenden Gartenbau nötig sind. Bauten für den Wohnbedarf sind
zonenkonform, wenn der Wohnraum für den Betrieb des entsprechenden
landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des
Wohnbedarfs der abtretenden Generation (Art. 34 Abs. 3 RPV). Neben der
Notwendigkeit der Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung (
Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV) ist für die Bewilligungserteilung zudem
erforderlich, dass der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine
überwiegenden Interessen entgegenstehen und der Betrieb voraussichtlich
längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 lit. b und c RPV).  
 
6.3. Lenkender Massstab der in Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV verlangten
Interessenabwägung bilden namentlich die Ziele und Grundsätze der Raumplanung
gemäss Art. 1 und 3 RPG. In die Abwägung einzubeziehen sind auch die
spezialgesetzlich geschützten Interessen (Urteil 1C_616/2015 vom 8. Dezember
2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Anliegen des Denkmalschutzes sind somit zu
berücksichtigen (vgl. insb. Art. 3 Abs. 2 sowie Art. 17 Abs. 1 lit. c und Abs.
2 RPG). Soweit das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht einzelne Aspekte der
Interessenabwägung konkret regelt, ist vorweg zu klären, ob das Vorhaben mit
diesen Vorschriften zu vereinbaren ist. Erst wenn dies zutrifft, ist die
Abwägung aller zu berücksichtigenden Interessen koordiniert durchzuführen
(Urteil 1C_437/2009 vom 16. Juni 2010 E. 7.2).  
 
6.4. Nach der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz haben die
unbewilligten Umbauarbeiten die Qualität des Speichers als schützenswertes
Baudenkmal im Sinne von Art. 10a Abs. 2 des Baugesetzes des Kantons Bern vom
19. Juni 1985 (BauG/BE; BSG 721.0) unwiederbringlich zerstört. Diese
Feststellung stützt sich insbesondere auf den Fachbericht der Denkmalpflege vom
19. Juni 2015. Durch den Umbau wurde der Speicher somit in einer Weise
verändert, die das kantonale Baugesetz gemäss der vom Beschwerdeführer nicht
beanstandeten vorinstanzlichen Beurteilung aus Gründen des Denkmalschutzes
untersagt (vgl. Art. 10b Abs. 1 und 2 BauG/BE). Hätte der Beschwerdeführer vor
dem Umbau ein Baugesuch gestellt, hätte diesem demnach wegen entgegenstehender
überwiegender (öffentlicher) Interessen im Sinne von Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV
nicht stattgegeben werden dürfen. Dass er das Gesuch erst danach eingereicht
hat, ändert am Vorliegen derartiger Interessen nichts. Zwar bestehen diese
nicht mehr darin, den Speicher in seiner denkmalgeschützten Qualität zu
erhalten. Es geht jedoch darum, den Interessen des Denkmalschutzes gegenüber
dem Beschwerdeführer wie auch der Allgemeinheit dadurch Nachdruck zu verleihen,
dass die Zerstörung der Denkmalqualität des Speichers nicht durch die Erteilung
einer nachträglichen Baubewilligung belohnt wird. Ausserdem gilt es in
genereller Weise zu verhindern, dass der illegal bauende Beschwerdeführer
besser gestellt wird als Bauherren, die gesetzeskonform vorgängig um eine
Baubewilligung ersuchen.  
 
6.5. Dass die Vorinstanz die Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung für
den Umbau des Speichers als rechtmässig beurteilt hat, erweist sich damit
bereits aus diesem Grund als bundesrechtskonform. Hinzu kommt, dass nach ihrer
verbindlichen Sachverhaltsfeststellung kein Generationenwechsel bzw. keine
Betriebsübergabe absehbar ist. Damit mangelt es am geltend gemachten Bedarf an
zusätzlichem Wohnraum für die abtretende Generation, weshalb auch aus diesem
Grund nach Art. 34 Abs. 3 und 4 RPV keine nachträgliche Bewilligung des Umbaus
in Frage kommt. Es ist daher nicht darauf einzugehen, ob es sich beim Betrieb
des Beschwerdeführers um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7
BGBB handelt.  
 
7.  
 
7.1. Strittig ist weiter, ob dem Beschwerdeführer die nachträgliche
Baubewilligung für das Schwimmbecken verweigert werden durfte. Der
Beschwerdeführer verneint dies und macht geltend, auch insoweit bestünden keine
überwiegenden Denkmalschutzinteressen. Ausserdem sei sein Betrieb ein
landwirtschaftliches Gewerbe und falle das Schwimmbecken unter eine zeitgemässe
Wohnnutzung.  
 
7.2. Nach der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist das
Schwimmbecken zu gross und zu nahe an das mit Vertrag in seiner äusseren
Erscheinung geschützte - und, wie erwähnt, als schützenswertes K-Objekt und
Bestandteil der Baugruppe D (B.________) im Bauinventar eingetragene -
Bauernhaus gebaut. Ausserdem beeinträchtigen die tonnenförmige Kindersicherung
und der grosse, mit Zementsteinen befestigte Vorplatz die bäuerliche
Umgebungsgestaltung nachteilig. Diese Feststellung stützt sich auf den
Amtsbericht der Denkmalpflege vom 4. August 2014, mit dem diese dem Bau des
Schwimmbeckens wegen der genannten nachteiligen Umstände bzw. Auswirkungen auf
der Grundlage von Art. 14 und 17 des Denkmalpflegegesetzes vom 8. September
1999 des Kantons Bern (DPG; BSG 426.41) die nachträgliche Zustimmung verweigert
hat. Das Schwimmbecken ist somit mit den gesetzlich geschützten Anliegen des
Denkmalschutzes nicht vereinbar, weshalb der nachträglichen Erteilung der
Baubewilligung überwiegende (öffentliche) Interessen im Sinne von Art. 34 Abs.
4 lit. b RPV entgegenstehen.  
 
7.3. Damit erweist sich der Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich des
Schwimmbeckens bereits aus diesem Grund als bundesrechtskonform. Ob es sich
beim Betrieb des Beschwerdeführers um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne
von Art. 7 BGBB handelt, ist daher auch in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen.
Ebenfalls nicht einzugehen ist auf die Frage, ob das Schwimmbecken für eine
zeitgemässe Wohnnutzung nötig sei (vgl. Art. 24c Abs. 2 und 4 RPG).  
 
8.  
 
8.1. Strittig ist schliesslich die Rechtmässigkeit der
Wiederherstellungsanordnung. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang
zum einen, die Anordnung verletze den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da er
in Bezug auf die Rechtmässigkeit der durchgeführten Bauarbeiten gutgläubig
gewesen sei. Zum anderen macht er geltend, dem öffentlichen Interesse an der
Einhaltung der baurechtlichen Ordnung stünden mehrere gewichtigere Interessen
entgegen. Zudem sei die Wiederherstellungsanordnung unverhältnismässig.  
 
8.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Befugnis der Behörden,
im Falle einer rechtswidrig errichteten bzw. genutzten Baute die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen, im Interesse der
Rechtssicherheit grundsätzlich auf 30 Jahre beschränkt (BGE 132 II 21 E. 6.3 S.
35 sowie mit gewissen Vorbehalten BGE 136 II 359 E. 8 S. 367). Auch vorher ist
die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Einzelfall
unzulässig, wenn sie allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und
Verwaltungsrechts entgegensteht. Dazu gehören namentlich die in Art. 5 Abs. 2
und 3 sowie Art. 9 BV festgehaltenen Grundsätze der Verhältnismässigkeit und
des Schutzes des guten Glaubens (BGE 136 II 359 E. 6 S. 364 f.).  
 
8.3. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann unterbleiben, wenn
die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung
nicht im öffentlichen Interesse liegt. Gleiches gilt, wenn der Bauherr in gutem
Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der
Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht schwerwiegenden
öffentlichen Interessen widerspricht (BGE 132 II 21 E. 6 S. 35 mit Hinweis).
Eine Berufung auf den guten Glauben fällt nur in Betracht, wenn die
Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie
sei zur Bauausführung oder Nutzung berechtigt (BGE 136 II 359 E. 7.1 S. 365).
Auf die Verhältnismässigkeit berufen kann sich auch ein Bauherr, der nicht
gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus
grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der
baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen
Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls
erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (
BGE 132 II 21 E. 6.4 S. 39 f.).  
 
8.4. Nach der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz konnte der
Beschwerdeführer trotz seiner gegenteiligen Vorbringen nicht gutgläubig davon
ausgehen, der Umbau des Speichers und der Neubau des Schwimmbeckens seien ohne
Baubewilligung zulässig. Damit kann er sich nicht mit Erfolg auf den
Vertrauensgrundsatz berufen bzw. steht dieser der Zulässigkeit der
Wiederherstellungsanordnung nicht entgegen.  
 
8.5. Rechtssicherheitsinteressen, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht,
liegen keine vor, zumal die Bauarbeiten nach der verbindlichen
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nach 2007 stattgefunden haben müssen,
also nicht bereits in den Jahren 2004 und 2005 ausgeführt worden sein können.
Vertrauensschutzinteressen bestehen, wie erwähnt, ebenfalls keine. Die
Wiederherstellungsanordnung zielt weiter im Einklang mit dem Bericht der
Denkmalpflege vom 19. Juni 2015 im Wesentlichen nur darauf ab, die
widerrechtliche Wohnnutzung zu unterbinden, und nicht - was gemäss der
Denkmalpflege gar nicht möglich ist - den Speicher in seiner früheren, durch
den Umbau zerstörten denkmalgeschützten Qualität zu rekonstruieren. Dass ein
wiederhergestellter Speicher eine schlechte Rekonstruktion in neuen Materialien
wäre, wie die Denkmalpflege vorbringt, begründet somit keine dem Anliegen der
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands entgegenstehende Interessen. Nicht
von Belang ist überdies, ob das Schwimmbecken für Dritte einsehbar ist oder ein
in den Sommermonaten aufgestelltes Standbecken weitaus besser sichtbar wäre.  
 
8.6. Da der Beschwerdeführer nicht gutgläubig war, stellen weder der
Vertrauensschutz noch der Zeitablauf seit der Realisierung der Bauvorhaben die
Verhältnismässigkeit der Wiederherstellungsanordnung in Frage. Gleiches gilt
für die Kosten der Wiederherstellung. Wegen des erwähnten Anordnungszwecks ist
für die Frage der Verhältnismässigkeit ausserdem unerheblich, ob ein
rekonstruierter Speicher ein "unerwünschtes Kunstprodukt" wäre, wie der
Beschwerdeführer geltend macht. Die Vorinstanz legt sodann überzeugend dar,
dass keine milderen Massnahmen als die von der Gemeinde angeordneten bestehen.
Der Beschwerdeführer vermag diese Ausführungen mit seinen Vorbringen nicht in
Zweifel zu ziehen, weshalb insofern auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen
werden kann. Die Vorinstanz hat die Verhältnismässigkeit wie auch die
Rechtmässigkeit der Wiederherstellungsanordnung zu Recht bejaht.  
 
9.   
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (
Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen für das bundesgerichtliche Verfahren
sind keine auszurichten (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Vechigen, der
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Raumentwicklung ARE schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. September 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur 

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