I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.227/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 1C_227/2017 Urteil vom 27. April 2017 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer. Gegenstand Führerausweisentzug. In Erwägung, dass A.________ sich mit einem als "Klage gegen den Ausweisentzug im Jahre 2011 bis dato" bezeichneten Schreiben vom 3. Februar 2017 an das Obergericht des Kantons Bern wandte; dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Schreiben vom 7. Februar 2017 A.________ mitteilte, dass das Obergericht für Führerausweisentzüge nicht zuständig sei, weshalb die Eingabe vom 3. Februar 2017 ohne weitere Bearbeitung ad acta gelegt werde; dass A.________ mit Schreiben vom 18. April 2017 (Postaufgabe 19. April 2017) das Bundesgericht ersuchte, einen "Gerichtsfall in dem selben Anliegen zu eröffnen" (wohl bezüglich Führerausweisentzug); dass das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), welche bei ihm innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung angefochten werden (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG), beurteilt; dass sich aus der Eingabe von A.________ nicht ergibt, gegen welchen anfechtbaren Entscheid in Sachen Führerausweisentzug sich seine Beschwerde richten sollte; dass A.________, soweit sich seine Beschwerde gegen das Schreiben der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 7. Februar 2017 richten sollte, nicht darlegt, inwiefern dieses Schreiben rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte; dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht wird, dass das Bundesgericht inskünftig ähnliche Schreiben formlos ablegen wird; erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. April 2017 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Pfäffli Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben