Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.227/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_227/2017

Urteil vom 27. April 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer.

Gegenstand
Führerausweisentzug.

In Erwägung,
dass A.________ sich mit einem als "Klage gegen den Ausweisentzug im Jahre 2011
bis dato" bezeichneten Schreiben vom 3. Februar 2017 an das Obergericht des
Kantons Bern wandte;
dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit
Schreiben vom 7. Februar 2017 A.________ mitteilte, dass das Obergericht für
Führerausweisentzüge nicht zuständig sei, weshalb die Eingabe vom 3. Februar
2017 ohne weitere Bearbeitung ad acta gelegt werde;
dass A.________ mit Schreiben vom 18. April 2017 (Postaufgabe 19. April 2017)
das Bundesgericht ersuchte, einen "Gerichtsfall in dem selben Anliegen zu
eröffnen" (wohl bezüglich Führerausweisentzug);
dass das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler
Instanzen (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), welche bei ihm innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung angefochten werden (vgl. Art. 100
Abs. 1 BGG), beurteilt;
dass sich aus der Eingabe von A.________ nicht ergibt, gegen welchen
anfechtbaren Entscheid in Sachen Führerausweisentzug sich seine Beschwerde
richten sollte;
dass A.________, soweit sich seine Beschwerde gegen das Schreiben der
Beschwerdekammer in Strafsachen vom 7. Februar 2017 richten sollte, nicht
darlegt, inwiefern dieses Schreiben rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag,
weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten
zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht wird, dass das
Bundesgericht inskünftig ähnliche Schreiben formlos ablegen wird;

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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