Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.21/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_21/2017

Urteil vom 19. Januar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Knonau, 8934 Knonau,
Baurekursgericht des Kantons Zürich, Selnaustrasse 32, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes,

Beschwerde gegen das Urteil vom 1. Dezember 2016 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer.

Erwägungen:

1. 
Der Gemeinderat Knonau ordnete gegenüber A.________ mit Beschluss vom 24.
November 2015 zum wiederholten Mal unter Androhung von Ersatzvornahme die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auf dem Grundstück Nr. xxx in
Knonau an. Auf den dagegen von A.________ erhobenen Rekurs trat das
Baurekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. Januar 2016 nicht
ein. Gegen den Nichteintretensentscheid erhob A.________ am 12. Februar 2016
Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 17. März 2016
guthiess, den Rekursentscheid aufhob und die Sache an das Baurekursgericht
zurückwies. Mit Entscheid vom 27. September 2016 wies das Baurekursgericht den
Rekurs ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhob A.________ am 27. Oktober
2016 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil
vom 1. Dezember 2016 abwies.

2. 
A.________ führt mit Eingabe vom 12. Januar 2017 (Postaufgabe 13. Januar 2017)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht hat davon abgesehen,
Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die
zur Abweisung seiner Beschwerde führte, überhaupt nicht auseinander und vermag
mit der Darlegung seiner Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen, inwiefern die
Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll. Somit ist mangels einer genügenden Begründung im
Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der
Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.

4. 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Knonau, dem
Baurekursgericht des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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