Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.219/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_219/2017

Urteil vom 21. April 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Baukommission der Einwohnergemeinde U.________,
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof,
4509 Solothurn.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 20. März 2017 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn.

Erwägungen:

1.
Die Baukommission der Einwohnergemeinde U.________ verfügte am 17. September
2016, dass für die Sanierung der B.________-Strasse keine Baubewilligung
erforderlich sei. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde, auf welche
das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 5.
Januar 2017 nicht eintrat, da der Beschwerdeführer kein eigenes schutzwürdiges
Interesse verfolge. Christian Hegel erhob gegen diese Verfügung am 14. Januar
2017 Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies mit Urteil
vom 20. März 2017 die Beschwerde ab. Zur Begründung führte es zusammenfassend
aus, dass kein aktuelles schutzwürdiges Interesse erkennbar sei, das den
Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen den Entscheid der Baukommission
legitimieren würde. Das Bau- und Justizdepartement sei deshalb zu Recht auf die
Beschwerde nicht eingetreten.

2.
A.________ führt mit Eingabe vom 19. April 2017 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die
zur Abweisung seiner Beschwerde führte, nicht auseinander. Aus seinen nicht
sachbezogenen Ausführungen ergibt sich somit nicht, inwiefern die Begründung
des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst - welches ihm ein eigenes
aktuelles schutzwürdiges Anfechtungsinteresse absprach - rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll, zumal das rechtliche Gehör in Bausachen nur dann
gewährt werden muss, wenn ein solches Interesse besteht. Die Beschwerde genügt
den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Baukommission der
Einwohnergemeinde U.________, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons
Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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