Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.218/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1C_218/2017        

Urteil vom 23. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte
Marianne Roe-Zurbuchen,
Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Spiez,
3700 Spiez, handelnd durch den Gemeinderat Spiez, Sonnenfelsstrasse 4, 3700
Spiez,
Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, Amthaus, 3714 Frutigen.

Gegenstand
Wahl des Gemeindepräsidiums; zweiter Wahlgang,

Beschwerde gegen das Urteil vom 10. März 2017 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A. 
Am 6. November 2016 fanden in der Einwohnergemeinde Spiez Gemeindewahlen statt
(Gemeinderat, Grosser Gemeinderat, Gemeindepräsidium). Bei der Wahl des
Gemeindepräsidiums erreichte keine Kandidatin und kein Kandidat das absolute
Mehr. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Spiez ordnete daher am 7. November
2016 einen zweiten Wahlgang an und setzte ihn auf den 27. November 2016 fest.
Er wies darauf hin, dass zum zweiten Wahlgang nur die beiden Kandidatinnen
zugelassen sind, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hatten
(Jolanda Brunner und Ursula Zybach). Dieser Beschluss wurde am 10. November
2016 im Simmentaler Anzeiger publiziert.
Am 16. November 2016 reichte die in der Einwohnergemeinde Spiez wohnhafte
Marianne Roe-Zurbuchen beim Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental
Beschwerde ein. Sie verlangte, dass der im ersten Wahlgang für das
Gemeindepräsidium drittplatzierte, in den Gemeinderat gewählte Heinz Egli neben
Jolanda Brunner und Ursula Zybach im zweiten Wahlgang zur Wahl zugelassen
werde.
Der Regierungsstatthalter wies das Rechtsmittel am 23. November 2016 ab und
entzog der Beschwerde sowie einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen seinen Entscheid die aufschiebende Wirkung.

B. 
Am 27. November 2016 fand der zweite Wahlgang für das Gemeindepräsidium statt,
an dem nur Jolanda Brunner und Ursula Zybach zur Wahl standen. Erstere wurde
mit deutlichem Mehr gewählt.
Gegen diese Wahl erhob Marianne Roe-Zurbuchen am 7. Dezember 2016 wiederum
Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt. Sie beantragte die Wiederholung des
zweiten Wahlgangs, weil es rechtswidrig gewesen sei, nur die beiden
Kandidatinnen mit den besten Resultaten aus dem ersten Wahlgang zum zweiten
Wahlgang zuzulassen.
Mit Entscheid vom 19. Dezember 2016 trat der Regierungsstatthalter auf die
Beschwerde nicht ein, weil er die Sache bereits mit seinem Entscheid vom 23.
November 2016 beurteilt habe.

C. 
Gegen die Entscheide des Regierungsstatthalters vom 23. November 2016 sowie vom
19. Dezember 2016 erhob Marianne Roe-Zurbuchen je Beschwerde ans
Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Mit Urteil vom 10. März 2017 wies das
Verwaltungsgericht beide Beschwerden ab.

D. 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat Marianne Roe-Zurbuchen am 19.
April 2017 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen, die Wahl des Gemeindepräsidiums sei ungültig zu erklären, es
sei eine Wiederholung der Wahl für das Gemeindepräsidium durchzuführen und Art.
17 Abs. 3 des Wahl- und Abstimmungsreglements der Einwohnergemeinde Spiez vom
4. März 1976 (nachfolgend WAR) sei abzuändern.
Das Regierungsstatthalteramt hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die
Einwohnergemeinde Spiez und das Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde
sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 9. Juni 2017
hält die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend
die Gemeindepräsidiumswahl der Einwohnergemeinde Spiez. Dagegen steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in der Form der Beschwerde
in Stimmrechtssachen an das Bundesgericht offen, zumal es sich um eine
Volkswahl handelt (Art. 82 lit. c, Art. 86 und Art. 90 BGG). Die
Beschwerdeführerin ist als in der Einwohnergemeinde Spiez Wahlberechtigte zur
Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 3 BGG). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter Vorbehalt von E. 1.2
nachfolgend auf die Beschwerde einzutreten.

1.2. Streitgegenstand vor der Vorinstanz und damit auch vor dem Bundesgericht
bildet einzig die Frage, ob die Gemeindepräsidiumswahl der Einwohnergemeinde
Spiez rechtmässig verlaufen ist. Vor Bundesgericht kann der Streitgegenstand
gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren durch neue Begehren weder geändert
noch erweitert werden (Art. 99 Abs. 2 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin in
ihrer Eingabe vom 9. Juni 2017 Ausführungen macht, die nicht den
Streitgegenstand betreffen (Befangenheit der Gemeinderatsmitglieder,
strafrechtliche Folgen der angeblichen Rechtsverweigerung), kann darauf nicht
eingetreten werden.
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag, Art. 17 Abs. 3 WAR sei wegen
Unvereinbarkeit mit übergeordnetem Recht abzuändern. Selbst wenn das
Bundesgericht im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle zum Schluss kommt, eine
generell-abstrakte Norm widerspreche ganz oder teilweise übergeordnetem Recht,
hebt es nicht die betreffende Norm auf, sondern nur den darauf beruhenden
individuell-konkreten Anwendungsakt (Urteil 2C_875/2016 vom 10. Oktober 2016 E.
1.2.5 mit Hinweisen).

2. 
Bei Stimmrechtsbeschwerden prüft das Bundesgericht nicht nur die Auslegung von
Bundesrecht und kantonalem Verfassungsrecht frei, sondern auch diejenige
anderer kantonaler Vorschriften, welche den Inhalt des Stimm- und Wahlrechts
normieren oder mit diesem in engem Zusammenhang stehen (vgl. Art. 95 BGG).

3.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV geltend, da das
Regierungsstatthalteramt auf ihre Beschwerde vom 7. Dezember 2016 nicht
eingetreten sei und das Verwaltungsgericht dieses Vorgehen im Ergebnis
geschützt habe.
Wie die Vorinstanzen zu Recht festgestellt haben, handelte es sich bei der
Anordnung des Gemeinderats, für den zweiten Wahlgang der Wahl des
Gemeindepräsidiums nur die beiden Kandidatinnen zuzulassen, die im ersten
Wahlgang am meisten Stimmen erzielten, um eine Handlung im Zusammenhang mit der
Vorbereitung einer Wahl. Gemäss Art. 67a Abs. 3 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern (VRPG; BSG 155.21) ist gegen solche
Handlungen innert zehn Tagen Beschwerde zu führen und ist eine Anfechtung nach
dem Wahltermin nicht mehr zulässig, wenn die zehntägige Beschwerdefrist vor der
Wahl endet (vgl. Urteil 1C_236/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 2). Die
Beschwerdeführerin hat gegen die am 10. November 2016 publizierte Anordnung des
Gemeinderats fristgerecht Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt erhoben,
bevor der zweite Wahlgang am 27. November 2016 stattfand. Hingegen war ihre
zweite Beschwerde ans Regierungsstatthalteramt vom 7. Dezember 2016, in welcher
sie die gleichen Rügen erhob, mit Blick auf Art. 67a Abs. 3 VRPG verspätet,
weshalb das Regierungsstatthalteramt darauf im Ergebnis zu Recht nicht
eingetreten ist. Damit hat die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin
auf rechtliches Gehör nicht verletzt und keine Rechtsverweigerung begangen,
indem sie den Nichteintretensentscheid des Regierungsstatthalteramts vom 19.
Dezember 2016 im Ergebnis geschützt hat. Wie die Vorinstanz im Übrigen zu Recht
festgehalten hat, ist der Beschwerdeführerin aus dem Nichteintretensentscheid
des Regierungsstatthalteramts ohnehin kein Nachteil erwachsen, da die von ihr
vorgebrachten Rügen anlässlich ihrer ersten Beschwerde ans
Regierungsstatthalteramt vom 16. November 2016 sowie anschliessend vom
Verwaltungsgericht geprüft wurden.

4. 
Art. 17 Abs. 3 WAR regelt das Verfahren für den zweiten Wahlgang der Wahl des
Gemeindepräsidiums und lautet wie folgt:

"Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet drei Wochen nach dem ersten statt.
Wählbar sind nur die beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl im ersten
Wahlgang. Im zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. (...) "

Die Beschwerdeführerin rügt nicht, der zweite Wahlgang sei in Verletzung von
Art. 17 Abs. 3 WAR durchgeführt worden. Sie macht indessen geltend, das in Art.
17 Abs. 3 WAR geregelte Verfahren, namentlich die Bestimmung wonach im zweiten
Wahlgang nur die beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl im ersten
Wahlgang wählbar seien, verstosse gegen kantonales Recht (Art. 33 des
Gemeindegesetzes des Kantons Bern vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11] i.V.m.
Art. 108 ff. des Gesetzes des Kantons Bern über die politischen Rechte vom 5.
Juni 2012 [PRG; BSG 141.1] und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des Kantons Bern
über die politischen Rechte [PRV; BSG 141.112]) sowie gegen Art. 8 und 34 BV.

4.1. Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihres politischen Systems und des
Wahlverfahrens weitgehend frei. Art. 39 Abs. 1 BV hält fest, dass die Kantone -
entsprechend ihrer Organisationsautonomie - die Ausübung der politischen Rechte
in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten regeln. Diese Zuständigkeit wird
im Rahmen der bundesverfassungsrechtlichen Garantie von Art. 34 BV ausgeübt (
BGE 143 I 92 E. 3.1 S. 94 mit Hinweisen; Urteil 1C_88/2017 vom 30. März 2017 E.
3.1, zur Publikation vorgesehen). Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet die
politischen Rechte (auf Bundes- sowie Kantons- und Gemeindeebene) in abstrakter
Weise und ordnet die wesentlichen Grundzüge der demokratischen Partizipation im
Allgemeinen. Der Gewährleistung kommt Grundsatzcharakter zu. Sie weist Bezüge
auf zur Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) sowie zur Rechtsweggarantie (Art. 29a BV).
Der konkrete Gehalt der politischen Rechte mit ihren mannigfachen Teilgehalten
ergibt sich nicht aus der Bundesverfassung, sondern in erster Linie aus dem
spezifischen Organisationsrecht des Bundes bzw. der Kantone.
Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den
Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt
wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und
unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder
Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und
umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner
Stimme zum Ausdruck bringen kann. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit
gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität
direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der
Auseinandersetzung (BGE 143 I 92 E. 3.3 S. 94 f. mit Hinweisen; Urteil 1C_88/
2017 vom 30. März 2017 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen).

4.2. Gemäss Art. 33 GG ordnen im Kanton Bern die Gemeinden die Grundzüge des
Wahlverfahrens im Organisationsreglement im Rahmen des übergeordneten Rechts
selbst (Abs. 1). Soweit das Gemeindegesetz oder das kommunale Recht keine
eigenen Regelungen vorsehen, gilt sinngemäss die kantonale Gesetzgebung über
die politischen Rechte (Abs. 2).
Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass das PRG grundsätzlich nicht für
kommunale, sondern für kantonale Volksabstimmungen und Volkswahlen gilt (Art. 2
Abs. 1 PRG) und deshalb nicht übergeordnetes Recht im Sinne von Art. 33 Abs. 1
GG darstellt. Das Gesetz über die politischen Rechte ist gemäss der eindeutigen
Regelung von Art. 33 Abs. 2 GG auf kommunale Wahlen und Abstimmungen nur dann
sinngemäss anwendbar, wenn das Gemeindegesetz oder das kommunale Gesetz keine
eigenen Regelungen vorsieht. Daran ändert auch Art. 1 Abs. 1 PRV nichts. Zwar
gilt nach dieser Bestimmung für kommunale Wahlen und Abstimmungen neben dem
Gemeindegesetz sinngemäss die Gesetzgebung über die politischen Rechte. Diese
Bestimmung ist allerdings im Lichte von Art. 33 Abs. 2 GG auszulegen, wonach
das PRG - wie bereits ausgeführt - nur subsidiär gilt, nämlich wenn das
kommunale Recht keine eigenen Regeln trifft. Soweit Spiez das Wahlverfahren für
das Gemeindepräsidium selber festgelegt hat (vgl. Art. 15 ff. WAR), findet das
PRG - namentlich dessen Art. 108 ff. - folglich keine Anwendung. Die Rüge, Art.
17 Abs. 3 Satz 2 WAR verstosse gegen kantonales Recht, erweist sich als
unbegründet.
Die Vorinstanz hat weiter in Bezug auf die in Art. 34 BV verankerte Wahl- und
Abstimmungsfreiheit erwogen, dass Art. 17 Abs. 3 WAR keine übertrieben strengen
Anforderungen an das Auswahlverfahren stelle, weil nicht alle Kandidatinnen und
Kandidaten des ersten Wahlgangs erneut kandidieren könnten. Da der Kreis der
möglichen Kandidatinnen und Kandidaten im ersten Wahlgang sehr offen gehalten
sei, werde die Auswahlfreiheit über beide Wahlgänge gesehen sichergestellt.
Inwiefern Art. 17 Abs. 3 WAR sonst gegen Art. 34 BV verstossen sollte, sei
nicht erkennbar. In diesem Punkt kann auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz (E. 5.3 ff. des angefochtenen Urteils) verwiesen werden (vgl. Art.
109 Abs. 3 BGG). Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, ändert nichts
daran, dass Art. 17 Abs. 3 Satz 2 WAR nicht bundesrechtswidrig ist. Namentlich
verstösst diese Bestimmung auch nicht deshalb gegen Art. 8 oder 34 BV, weil die
Zulassung von Kandidaten zum zweiten Wahlgang in den Städten Bern und Thun
sowie für die Regierungsratswahlen im Kanton Bern anders geregelt ist.

5. 
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im
Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl.
Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch der
Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Spiez, dem
Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental und dem Verwaltungsgericht
des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Mattle

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