Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.217/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_217/2017

Urteil vom 20. April 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Rechtspflegekommission des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St.
Gallen.

Gegenstand
Gesuch um Protokolleinsicht und beschwerdefähigen Entscheid,

Beschwerde gegen das Schreiben vom 12. April 2017 der Rechtspflegekommission
des Kantons St. Gallen.

In Erwägung,
dass A.________ mit Schreiben vom 6. März 2017 die Rechtspflegekommission des
Kantons St. Gallen um Protokolleinsicht und um einen beschwerdefähigen
Entscheid ersuchte;
dass die Rechtspflegekommission an ihrer Sitzung vom 29. März 2017 beschloss,
A.________ brieflich mitzuteilen, dass Kommissionssitzungen vertraulich seien
und ihr Schreiben einen beschwerdefähigen Entscheid darstelle;
dass dies A.________ mit Schreiben vom 12. April 2017 so mitgeteilt wurde;
dass A.________ gegen das Schreiben der Rechtspflegekommission des Kantons St.
Gallen vom 12. April 2017 bzw. gegen deren Beschluss vom 29. März 2017
Beschwerde beim Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat,
Stellungnahmen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer in seiner weitschweifigen und nicht sachbezogenen
Beschwerdebegründung nicht darlegt, inwiefern der Beschluss der
Rechtspflegekommission rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag,
weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten
zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Rechtspflegekommission des
Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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