I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.217/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 1C_217/2017 Urteil vom 20. April 2017 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Rechtspflegekommission des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen. Gegenstand Gesuch um Protokolleinsicht und beschwerdefähigen Entscheid, Beschwerde gegen das Schreiben vom 12. April 2017 der Rechtspflegekommission des Kantons St. Gallen. In Erwägung, dass A.________ mit Schreiben vom 6. März 2017 die Rechtspflegekommission des Kantons St. Gallen um Protokolleinsicht und um einen beschwerdefähigen Entscheid ersuchte; dass die Rechtspflegekommission an ihrer Sitzung vom 29. März 2017 beschloss, A.________ brieflich mitzuteilen, dass Kommissionssitzungen vertraulich seien und ihr Schreiben einen beschwerdefähigen Entscheid darstelle; dass dies A.________ mit Schreiben vom 12. April 2017 so mitgeteilt wurde; dass A.________ gegen das Schreiben der Rechtspflegekommission des Kantons St. Gallen vom 12. April 2017 bzw. gegen deren Beschluss vom 29. März 2017 Beschwerde beim Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; dass der Beschwerdeführer in seiner weitschweifigen und nicht sachbezogenen Beschwerdebegründung nicht darlegt, inwiefern der Beschluss der Rechtspflegekommission rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte; dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Rechtspflegekommission des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. April 2017 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Pfäffli Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben