Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.215/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_215/2017

Urteil vom 25. April 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Bern.

Gegenstand
Staatshaftung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 6. März 2017.

Erwägungen:

1.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern trat mit Verfügung vom 13.
Dezember 2016 auf die von A.________ eingereichte aufsichtsrechtliche Anzeige
und auf ihr Staatshaftungsbegehren nicht ein. Weiter verfügte die
Generalstaatsanwaltschaft, dass das Strafverfahren gegen B.________ nicht
wieder aufgenommen werde. A.________ erhob gegen die Verfügung der
Generalstaatsanwaltschaft Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern.
Dieses trat mit Urteil vom 6. März 2017 auf die Beschwerde nicht ein. Zur
Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass der
Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht darauf beschränkt sei, ob die
Generalstaatsanwaltschaft zu Recht auf die Begehren der Beschwerdeführerin aus
Staatshaftung nicht eingetreten sei. Weitergehend sei auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Eine Beschwerde sei zu begründen. Den ausschweifenden und
teilweise kaum verständlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin könne keine
sachbezogene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung entnommen
werden. Mangels einer sachbezogenen Begründung sei deshalb auch betreffend
Staatshaftung auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.
A.________ führt mit Eingabe vom 11. April 2017 (Postaufgabe 12. April 2017)
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6.
März 2017. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts,
die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führte, nicht auseinander. Mit ihren
weitschweifigen und nicht sachbezogenen Ausführungen vermag die
Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des
Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig
sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen
offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kanton Bern und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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