Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.213/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_213/2017            

 
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, Eusebio, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Mattle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. Toni Reichmuth, 
2. Grüne Partei des Kantons Schwyz, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kettiger, 
 
gegen  
 
W ahl- und Abstimmungsbüro der Gemeinde Riemenstalden, 
6452 Riemenstalden. 
 
Weitere Beteiligte: 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, 
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, 
Kantonsrat des Kantons Schwyz, 
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1291, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Ungültigkeitserklärung eines Wahlvorschlags, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 24. Februar 2017 (III 2016 163). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Gemeinde Riemenstalden bildete wie jede Gemeinde im Kanton Schwyz einen
eigenen Wahlkreis für die Gesamterneuerungswahl des Kantonsrats vom 20. März
2016. Die Gemeinde zählte im massgebenden Zeitpunkt 53 stimmberechtigte
Personen, welche gemäss der vom Regierungsrat des Kantons Schwyz vorgenommenen
Verteilung der Sitze ein Kantonsratsmitglied zu wählen hatten. Im Hinblick auf
die Wahl wurde in Riemenstalden unter der Bezeichnung "SP
(Sozialdemokratische), Grüne (und) Unabhängige" ein Wahlvorschlag für Josef
Arnold eingereicht. Unterzeichnet war der von Toni Reichmuth vertretene
Wahlvorschlag von sechs Personen, die nicht in der Gemeinde Riemenstalden
Wohnsitz hatten. Innert der gewährten Bereinigungsfrist wurde der Wahlvorschlag
mit drei Unterschriften von Personen ergänzt, die in Riemenstalden wohnhaft und
stimmberechtigt waren. Mit Entscheid vom 19. Januar 2016 erklärte das Wahl- und
Abstimmungsbüro der Gemeinde Riemenstalden den Wahlvorschlag für Josef Arnold
für ungültig, weil er nicht von fünf Stimmberechtigten aus der Gemeinde
unterzeichnet worden sei. 
Gegen den Entscheid des Wahl- und Abstimmungsbüros erhoben die Grüne Partei des
Kantons Schwyz sowie Toni Reichmuth am 25. Januar 2016 gemeinsam Beschwerde ans
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Mit Entscheid vom 7. März 2016 trat das
Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, weil es zu ihrer Beurteilung
nicht zuständig sei und die Beschwerde ohnehin als verspätet gelten müsse. Eine
von Toni Reichmuth gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts
vom 7. März 2016 erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 8.
August 2016 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den Nichteintretensentscheid
auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an das
Verwaltungsgericht zurück (Urteil 1C_45/2016 und 1C_147/2016). Mit Entscheid
vom 24. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Grünen
Partei des Kantons Schwyz sowie von Toni Reichmuth vom 25. Januar 2016 ab,
soweit es darauf eintrat. 
 
B.   
Am 13. April 2017 haben Toni Reichmuth und die Grüne Partei des Kantons Schwyz
gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2017 gemeinsam
Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, der Entscheid des
Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, soweit er nicht die Kostenverlegung für das
erste verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffe. Es sei festzustellen, dass
der Wahlvorschlag "SP (Sozialdemokratische), Grüne und Unabhängige" durch das
Wahlbüro der Gemeinde Riemenstalden zu Unrecht für ungültig erklärt worden sei
bzw. es sei festzustellen, dass § 5 des Kantonsratswahlgesetzes vom 17.
Dezember 2014 (KRWG; SRSZ 120.200) wie vom Wahlbüro, vom Regierungsrat und von
der Vorinstanz ausgelegt insbesondere für Gemeinden mit weniger als 1'000
Einwohnenden übergeordnetem Recht widerspreche. Eventualiter sei der Entscheid
des Verwaltungsgerichts aufzuheben, soweit er nicht die Kostenverlegung für das
erste verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffe, und die Sache zur
Neubehandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
C.   
Das Verwaltungsgericht sowie das Wahl- und Abstimmungsbüro der Gemeinde
Riemenstalden beantragen die Abweisung der Beschwerde. Der Kantonsrat des
Kantons Schwyz hat auf eine allfällige Stellungnahme des Regierungsrats
verwiesen und auf eine eigene Vernehmlassung verzichtet. Der Regierungsrat
beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
Im weiteren Schriftenwechsel halten die Beschwerdeführer an der Beschwerde fest
und beantragen weiter, die Anträge des Regierungsrats sowie Teile von seiner
Vernehmlassung seien aus den Akten zu weisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Beim angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2017
handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer
kantonalen Stimmrechtsangelegenheit. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in der Form der Beschwerde in
Stimmrechtssachen offen (vgl. Art. 82 lit. c i.V.m. Art. 88 Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 sowie Art. 90 BGG; Urteil 1C_45/2016 und 1C_147/2016 vom 8. August 2016
E. 3.2.2).  
 
1.2. Die Gesamterneuerungswahlen für den Kantonsrat wurden bereits am 20. März
2016 durchgeführt. Die Beschwerdeführer beantragen nicht die Aufhebung der
Wahl, sondern primär die Feststellung, die Ungültigerklärung des vom
Beschwerdeführer 1 vertretenen Wahlvorschlags sei unrechtmässig. Obwohl an der
Beurteilung dieses Begehrens kein aktuelles Interesse besteht, ist es zulässig,
weil das Bundesgericht im Rahmen von Art. 107 Abs. 2 BGG unter bestimmten
Umständen eine Verletzung der politischen Rechte förmlich feststellen kann,
ohne den betreffenden Urnengang aufzuheben, und weil sich die mit der
Beschwerde an die Vorinstanz aufgeworfenen Fragen unter gleichen Umständen
wieder stellen können, an ihrer Beantwortung ein hinreichendes öffentliches
Interesse besteht und eine rechtzeitige letztinstanzliche Prüfung im Einzelfall
kaum je möglich ist (vgl. Urteile 1C_511/2015 vom 12. Oktober 2016 E. 1.3,
nicht publ. in BGE 143 I 92 sowie 1C_495/2012 vom 12. Februar 2014 E. 1.4 mit
Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 I 107). Ob neben einer allfälligen
Feststellung der Unrechtmässigkeit der Ungültigerklärung ein schutzwürdiges
Interesse an der weiter beantragten, allgemeineren Feststellung (vgl.
Sachverhalt lit. B) bestünde, erscheint fraglich, kann aber angesichts der
nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.  
 
1.3. Als im Kanton Schwyz stimm- und wahlberechtigte Person ist der
Beschwerdeführer 1 nach Art. 89 Abs. 3 BGG beschwerdeberechtigt. Die
Beschwerdeführerin 2 ist eine im Kanton Schwyz tätige politische Partei und
nach Art. 89 Abs. 3 BGG ebenfalls beschwerdeberechtigt (vgl. BGE 134 I 172 E.
1.3.1 S. 175; Urteil 1C_225/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 1.2, nicht publ. in
BGE 143 I 129). Obwohl die Vorinstanz auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin
2 nicht eingetreten ist, beschränkt sich der Streitgegenstand vor Bundesgericht
nicht auf die Eintretensfrage, zumal die Vorinstanz die von den
Beschwerdeführern gemeinsam vorgebrachten Rügen auch materiell beurteilt hat
(vgl. E. 3.1 hiernach). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter
Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG)
einzutreten.  
 
2.   
Die Beschwerdeführer beantragen in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2017,
bestimmte Textstellen der Stellungnahme des Regierungsrats vom 23. Mai 2017 an
das Bundesgericht seien aus den Akten zu weisen, namentlich die Anträge sowie
ein Abschnitt, in dem der Regierungsrat sich auf eine Bestimmung stütze, die
bisher von niemandem angerufen worden sei, nämlich auf § 13 Abs. 1 der
kantonalen Wahl- und Abstimmungsverordnung vom 16. November 2016 (WAV; SRSZ
120.111). 
Das Bundesgericht hat den Regierungsrat in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 BGG
zur Stellungnahme zur Beschwerde eingeladen. Gestützt auf diese Bestimmung kann
das Bundesgericht weitere Beteiligte in das Verfahren einbeziehen, wenn sie
durch den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in rechtlicher oder
tatsächlicher Weise, direkt oder indirekt betroffen sind, ohne indes die
Intensität und Eigenschaften zu erfüllen, um formell als Gegenparteien
auftreten zu können (BGE 135 II 384 E. 1.2.1 S. 387 mit Hinweisen). Dass der
Regierungsrat im Rahmen seiner Stellungnahme den Antrag gestellt hat, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, ist nicht zu
beanstanden und ändert nichts daran, dass das Bundesgericht in seiner
Entscheidfindung an den Rahmen der von den beschwerdeführenden Parteien
gestellten Anträge gebunden (Art. 107 Abs. 1 BGG) bzw. der bundesgerichtliche
Entscheidungsspielraum durch das Dispositiv des angefochtenen Entscheids und
die Anträge der beschwerdeführenden Parteien begrenzt ist (BGE 138 V 106 E. 2.1
S. 110; Urteil 2C_1076/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 1.3.1). Dass der
Regierungsrat in seiner Stellungnahme unter anderem auf eine (erst nach der
Ungültigerklärung des Wahlvorschlags in Kraft getretene) Bestimmung Bezug nahm,
welche die Vorinstanz nicht in Erwägung gezogen hat, ist für den Ausgang des
vorliegenden Verfahrens ohne Belang, zumal auch das Bundesgericht sich darauf
nicht abstützt. Dafür, die entsprechende Textstelle der Stellungnahme des
Regierungsrats förmlich aus den Akten zu weisen, besteht kein Anlass. 
Nach dem Ausgeführten ist der Antrag der Beschwerdeführer, bestimmte
Textstellen der Stellungnahme des Regierungsrats vom 23. Mai 2017 seien aus den
Akten zu weisen, abzuweisen. 
 
3.   
Die Beschwerdeführer erheben verschiedene Rügen, die das vorinstanzliche
Beschwerdeverfahren betreffen. Diese sind vorab zu prüfen. 
 
3.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe namentlich Art.
9, 29 und 29a BV verletzt, indem sie nicht auf die Beschwerde der
Beschwerdeführerin 2 eingetreten sei.  
Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, hat die Beschwerdeführerin 2 gegen
den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2016 keine
Beschwerde ans Bundesgericht erhoben, womit dieser Entscheid ihr gegenüber in
Rechtskraft erwachsen ist. Soweit die Beschwerdeführerin 2 in der Folge im
vorinstanzlichen Verfahren weiterhin als Beschwerdeführerin auftrat, hat die
Vorinstanz zu Recht - und namentlich ohne Art. 9, 29 oder 29a BV zu verletzen -
erkannt, dass auf ihre Beschwerde an sich nicht einzutreten wäre. Die Einwände
der Beschwerdeführer, es handle sich vorliegend nicht um ein zivil- oder
strafrechtliches Verfahren, die Vorinstanz habe das Verfahren nach dem
Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts unter einer neuen Verfahrensnummer
weitergeführt und es als "2. Rechtsgang" bezeichnet sowie der Einwand, die
Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin 2 in diesem Verfahren jeweils selber als
beschwerdeführende Partei mit aufgeführt, ändern daran nichts. 
Ohnehin ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin 2
unter den gegebenen Umständen ein Nachteil daraus erwachsen sein sollte, dass
die Vorinstanz auf ihre Beschwerde nicht eingetreten ist. Dies zumal die
Vorinstanz die in der Beschwerde von den Beschwerdeführern 1 und 2 gemeinsam
erhobenen Rügen auch materiell beurteilt hat. 
 
3.2. Die Beschwerdeführer rügen sodann, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem sie über umstrittene
verfahrensrechtliche Fragen bzw. Beweisanträge erst im Endentscheid und nicht,
wie von ihnen beantragt, vorab in einem selbstständig anfechtbaren
Zwischenentscheid befunden habe. Im gleichen Zusammenhang rügen die
Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung von § 8 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Schwyz vom 6. Juni 1974 (VRP; SRSZ
234.110), wonach Zwischenbescheide verfahrensleitende Anordnungen sind, welche
die Behörde im Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren trifft.  
Werden Verfahrensanträge abgewiesen, so steht es im Ermessen des Gerichts, ob
es darüber separat, in einer selbstständig eröffneten Zwischenverfügung, oder
im Endentscheid befindet. Erfolgt die Abweisung im Endentscheid, kann dies in
einer separaten Ziffer des Dispositivs oder aber gemeinsam mit den Sachanträgen
erfolgen (Urteil 1C_156/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 4). Dass die Vorinstanz
über umstrittene verfahrensrechtliche Fragen bzw. Beweisanträge erst im
Endentscheid befunden hat, ist nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführer
die Abweisung der entsprechenden Anträge mit dem Endentscheid anfechten
konnten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 8 VRP, wobei die
Beschwerdeführer nicht substanziiert darlegen, inwiefern die Vorinstanz diese
Norm geradezu willkürlich angewandt haben sollte (vgl. Art. 106 Abs. 2 i.V.m. 
Art. 95 BGG und Art. 9 BV). 
 
3.3. Die Beschwerdeführer machen ausserdem geltend, die Vorinstanz habe ihren
Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie das Willkürverbot (
Art. 9 BV) verletzt, indem sie den Regierungsrat trotz eines entsprechenden
Einwands von ihrer Seite zu Unrecht wie eine Verfahrenspartei behandelt habe.  
Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf
Beurteilung innert angemessener Frist. Die Vorinstanz hat unter anderem den
Regierungsrat zur Stellungnahme eingeladen und diesem jeweils auch Gelegenheit
gegeben, sich zu den weiteren Eingaben der Beschwerdeführer zu äussern. Dieses
Vorgehen ist verständlich, zumal der Regierungsrat für die ordnungsgemässe
Durchführung der Kantonsratswahlen zu sorgen hat und sich das Wahl- und
Abstimmungsbüro der Gemeinde Riemenstalden für ihren Entscheid unter anderem
auf das vom Regierungsrat erlassene Dekret vom 20. Oktober 2015 für die
kantonalen Gesamterneuerungswahlen im Jahre 2016 (publiziert im kantonalen
Amtsblatt Nr. 44 vom 30. Oktober 2015) stützte (Urteil 1C_45/2017 und 1C_147/
2017 vom 8. August 2016 E. 3.2.2). 
Inwiefern die Vorinstanz mit dem Einbezug des Regierungsrats in das
Beschwerdeverfahren Art. 29 Abs. 1 oder Art. 9 BV verletzt haben sollte, ist
nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführer ihrerseits Gelegenheit erhielten,
zu den Eingaben des Regierungsrats Stellung zu nehmen, und nichts darauf
hindeutet, dass sich die Vorinstanz an die Ausführungen oder Anträge des
Regierungsrats gebunden fühlte oder dass sie bei ihrem Entscheid aus anderen
Gründen nicht unbefangen gewesen wäre. Daran ändern auch die Einwände der
Beschwerdeführer nichts, der Regierungsrat habe sich nach dem
Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vor der Vorinstanz nicht mehr nur zum
Eintreten, sondern auch materiell geäussert sowie der Regierungsrat habe sich
während des vorinstanzlichen Verfahrens anlässlich einer Kantonsratssitzung zur
Auslegung des Regierungsrats von § 5 KRWG und in negativer Weise zum Vorgehen
der Beschwerdeführer geäussert. 
Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sodann eine Verletzung
kantonaler Verfahrensvorschriften rügen, ist jedenfalls nicht ersichtlich,
inwiefern die Vorinstanz solche geradezu willkürlich angewandt hätte. Die
Vorinstanz ermittelt gemäss § 24 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 18 Abs. 1 VPR den für
ihren Entscheid erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen und kann dafür unter
anderem Auskunftsberichte anderer Behörden und Amtsstellen einholen. Die
Ausführungen der Vorinstanz, wonach sie den Regierungsrat unter den gegebenen
Umständen gestützt auf diese Bestimmungen ins Verfahren einbeziehen durfte,
sind nachvollziehbar. Die Frage, ob das kantonale Verfahrensrecht eine
förmliche Beiladung des Regierungsrats zugelassen hätte, konnte die Vorinstanz
offen lassen und braucht auch vorliegend nicht weiter erörtert zu werden. 
 
4.  
Die Wahl des Kantonsrats richtet sich insbesondere nach der Verfassung des
Kantons Schwyz vom 24. November 2010 (KV/SZ; SR 131.215), dem Wahl- und
Abstimmungsgesetz des Kantons Schwyz vom 15. Oktober 1970 (WAG; SRSZ 120.100)
sowie dem KRWG. 
 
4.1. Gemäss § 26 KV/SZ sind im Kanton Schwyz stimm- und wahlberechtigt
Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz im Kanton, die das 18. Altersjahr
zurückgelegt haben und in eidgenössischen Angelegenheiten stimm- und
wahlberechtigt sind (Abs. 1). Wer stimm- und wahlberechtigt ist, kann in
Kanton, Bezirk und Gemeinde an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen sowie
Initiativen und Referenden unterzeichnen (Abs. 2). Die Stimmberechtigten wählen
unter anderem die Mitglieder des Kantonsrates (§ 27 lit. a KV/SZ). Die
politischen Rechte in Bezirk und Gemeinde werden am Wohnsitz ausgeübt (§ 36 KV/
SZ). In kantonale und kommunale Behörden sowie in den Ständerat ist wählbar,
wer in kantonalen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt ist (§ 41 Abs. 1 KV
/SZ). Das Gesetz kann weitere Wählbarkeitsvoraussetzungen und Ausnahmen
vorsehen (§ 41 Abs. 2 KV/SZ). Der Kantonsrat wird in geheimer Abstimmung in den
Gemeinden gewählt (§ 48 Abs. 1 KV/SZ). Jede Gemeinde bildet einen Wahlkreis.
Die Sitze werden unter die Gemeinden im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung
verteilt, wobei jede Gemeinde Anspruch auf mindestens einen Sitz hat (§ 48 Abs.
2 KV/SZ). Der Kantonsrat wird nach dem Verhältniswahlverfahren (Proporz)
gewählt. Das Gesetz kann Mindestquoren vorsehen (§ 48 Abs. 3 KV/SZ).  
 
4.2. Das WAG ist bei allen dem Volk zustehenden Wahlen und Abstimmungen in
eidgenössischen, kantonalen, Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten anwendbar,
für welche das Urnensystem eingeführt ist. Abweichende Vorschriften des
Bundesrechtes bleiben vorbehalten (§ 1 Abs. 1 WAG). Das Stimmrecht wird am
politischen Wohnsitz ausgeübt. Dieser befindet sich in der Gemeinde, wo die
stimmberechtigte Person wohnt und angemeldet ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 WAG). Als
Mitglied einer kantonalen Behörde ist grundsätzlich jede im Kanton
stimmberechtigte Person wählbar (vgl. § 7 Abs. 1 WAG).  
 
4.3. Für die Kantonsratswahlen stellt das KRWG spezielle Regeln auf. Die Wahlen
in den Kantonsrat erfolgen durch Urnenabstimmung in den Gemeinden nach dem
Verhältniswahlverfahren (Proporz) (§ 1 Abs. 1 KRWG). Die Bestimmungen des WAG
sind anwendbar, soweit die Bestimmungen des KRWG davon nicht abweichen (§ 1
Abs. 2 KRWG). Von besonderen Fällen abgesehen (vgl. dazu § 20 KRWG), kann jeder
Stimmberechtigte seine Stimme nur für Personen abgeben, die in seiner Gemeinde
gültig zur Wahl vorgeschlagen worden sind (§ 11 Abs. 2 KRWG). Welchen
Anforderungen die Wahlvorschläge zu genügen haben, ist in den §§ 3-5 KRWG
geregelt. § 3 KRWG betrifft die Bezeichnung sowie den Zeitpunkt der Einreichung
und § 4 KRWG den Inhalt der Wahlvorschläge. § 5 KRWG regelt die Unterzeichnung
und Vertretung der Wahlvorschläge (Abs. 1 und 2) sowie die Bestätigung durch
die vorgeschlagene (n) Person (en) (Abs. 3). § 5 Abs. 1 KRWG hat den folgenden
Wortlaut:  
 
"Die Eingaben müssen von fünf Stimmberechtigten je volles Tausend Einwohner der
Gemeinde (Stichtag 31. Dezember des Wahlvorjahres), mindestens aber von fünf
und höchstens von 25 Stimmberechtigten unter Angabe ihres eigenen Namens,
Vornamens, Geburtsjahres und ihrer Wohnadresse eigenhändig unterzeichnet sein.
Der gleiche Stimmberechtigte darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag
unterzeichnen." 
 
5.   
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe § 5 Abs. 1 KRWG
unzulässig ausgelegt, indem sie der Ansicht des Wahl- und Abstimmungsbüros
sowie des Regierungsrats (vgl. Ziff. II.5 lit. d des Dekrets vom 20. Oktober
2015 für die kantonalen Gesamterneuerungswahlen im Jahre 2016) gefolgt sei,
wonach die Wahlvorschläge für die Kantonsratswahl von einer bestimmten Anzahl
von Stimmberechtigten aus der jeweiligen Gemeinde unterzeichnet sein müssten. §
5 Abs. 1 KRWG sei richtigerweise so auszulegen, dass es genüge, wenn die
Personen, welche die Wahlvorschläge unterzeichnen, im Kanton Schwyz
stimmberechtigt seien (vgl. dazu E. 6 hiernach). Weiter machen die
Beschwerdeführer geltend, es widerspreche übergeordnetem Recht, wenn man selbst
in Gemeinden mit weniger als 1'000 Einwohnern und namentlich in Riemenstalden
verlange, dass ein Wahlvorschlag von fünf Stimmberechtigten aus der jeweiligen
Gemeinde unterzeichnet sein müsse (vgl. dazu E. 7 hiernach). 
Bei Stimmrechtsbeschwerden prüft das Bundesgericht nicht nur die Auslegung von
Bundesrecht und kantonalem Verfassungsrecht frei, sondern auch diejenige
anderer kantonaler Vorschriften, welche den Inhalt des Stimm- und Wahlrechts
normieren oder mit diesem in engem Zusammenhang stehen (vgl. Art. 95 BGG). 
 
6.   
Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz § 5 Abs. 1 KRWG - unter Vorbehalt des
übergeordneten Rechts - so auslegen durfte, dass die Wahlvorschläge für die
Kantonsratswahl von einer bestimmten Anzahl von Stimmberechtigten aus der
jeweiligen Gemeinde unterzeichnet sein müssen oder ob es genügt, wenn die
Personen, welche die Wahlvorschläge unterzeichnen, im Kanton Schwyz
stimmberechtigt sind. 
 
6.1. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, ist sprachlich nicht eindeutig, ob sich
die Genitiv-Wendung "der Gemeinde" in Abs. 1 von § 5 KRWG nur auf das Wort
"Einwohner" oder gleichzeitig auch auf die Wendung "von fünf Stimmberechtigten"
bezieht. Im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführer spricht der Wortlaut von
§ 5 Abs. 1 KRWG weder klar für die eine noch die andere Lesart, weshalb die
Bestimmung einer weitergehenden Auslegung bedarf. Daran ändert der Umstand
nichts, dass der Gesetzgeber eine eindeutigere Formulierung hätte wählen
können, falls er festlegen wollte, die Wahlvorschläge müssten zwingend von
Stimmberechtigten aus der jeweiligen Gemeinde unterzeichnet werden. Auch dass §
23b Abs. 1 WAG, welcher nicht für die Kantonsratswahl, sondern für
Wahlvorschläge bei Majorzwahlen gilt, ausdrücklich verlangt, dass die
Wahlvorschläge von einer Mindestzahl von Stimmberechtigten "aus dem Wahlkreis"
unterschrieben werden müssen, ändert nichts daran, dass der Wortlaut von § 5
Abs. 1 KRWG nicht eindeutig ist.  
 
6.2. Während sich der Wortlaut von § 5 Abs. 1 KRWG eng an die Formulierung von
§ 4 Abs. 2 und 3 des Kantonsratswahlgesetzes vom 28. November 1906 (aKRWG) in
der Fassung vom 10. Februar 1999 (in Kraft vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni
2015) anlehnt, forderte § 4 aKRWG in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Fassung noch explizit "die eigenhändigen Unterschriften von wenigstens zehn
Stimmberechtigten der betreffenden Gemeinde". Auch unter der Geltung des im
Wortlaut ebenfalls nicht eindeutigen § 4 aKRWG in der vom 1. Januar 2003 bis
zum 30. Juni 2015 geltenden Fassung gingen die kantonalen Behörden allerdings
davon aus, die Wahlvorschläge müssten wie unter der Geltung der früheren
Bestimmung zwingend von einer bestimmten Anzahl Stimmberechtigter aus der
jeweiligen Gemeinde unterzeichnet werden.  
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid überzeugend dargelegt, dass sich
den Materialien zur Revision des aKRWG vom 10. Februar 1999 sowie zum geltenden
KRWG keine Hinweise entnehmen lassen, wonach der Gesetzgeber in dieser Hinsicht
jemals etwas ändern wollte. Der Umstand, dass sich der Gesetzgeber für die
Formulierung von § 5 Abs. 1 KRWG eng an den Wortlaut der zuvor geltenden
Bestimmung anlehnte, spricht dafür, dass er nichts an der von den kantonalen
Behörden so verstandenen Regelung ändern wollte, wonach ein Wahlvorschlag von
einer bestimmten Anzahl Stimmberechtigter aus der jeweiligen Gemeinde
unterzeichnet werden muss. Dass das Wahlsystem mit der Inkraftsetzung des KRWG
in anderer Hinsicht stark reformiert und namentlich ein wahlkreisübergreifend
geltendes Proporzwahlverfahren eingeführt wurde, ändert daran nichts. 
 
6.3. Ebenfalls dafür, dass die Wahlvorschläge bei der Kantonsratswahl zwingend
von einer bestimmten Anzahl Stimmberechtigter aus der jeweiligen Gemeinde
unterzeichnet werden müssen, spricht die vom Gesetzgeber vorgesehene Abstufung
der verlangten Anzahl Unterschriften nach der Grösse der Gemeinde. Mit Blick
auf den Zweck des Erfordernisses einer bestimmten Anzahl von Unterzeichnern im
Vorschlagsverfahren, nämlich der Vermeidung von nicht ernst gemeinten
Wahlvorschlägen bzw. von sog. Jux-Listen (vgl. E. 7.2.2 hiernach), würde eine
Abstufung nach der Anzahl der Einwohner der Gemeinde nämlich kaum einen Sinn
ergeben, wenn ohnehin alle im Kanton Stimmberechtigten einen Wahlvorschlag
unterzeichnen könnten. Zur Vermeidung von Jux-Listen in kleinen Gemeinden
reicht eine geringe Anzahl von Unterschriften nur dann, wenn die
Unterzeichnenden auch in der betreffenden Gemeinde stimmberechtigt sein müssen.
 
 
6.4. Aus den genannten Gründen ist - unter Vorbehalt der Vereinbarkeit mit
übergeordnetem Recht (vgl. dazu E. 7 hiernach) - die der Praxis der kantonalen
Behörden entsprechende Auslegung von § 5 Abs. 1 KRWG nicht zu beanstanden,
wonach die Wahlvorschläge für die Kantonsratswahl von einer bestimmten Anzahl
von Stimmberechtigten aus der jeweiligen Gemeinde unterzeichnet sein müssen.
Damit kann offen bleiben, ob eine entsprechende Auslegung von § 5 Abs. 1 KRWG
auch deshalb angezeigt ist, um die nach Ansicht der Vorinstanz gemäss
kantonalem Recht erwünschte Verbundenheit zwischen den Kandidierenden sowie den
Wählenden sicherzustellen, weil die kandidierenden Personen im Kanton Schwyz
nicht zwingend in derjenigen Gemeinde Wohnsitz haben müssen, in der sie zur
Wahl antreten.  
 
7.   
Zu prüfen bleibt die Rüge der Beschwerdeführer, es widerspreche übergeordnetem
Recht, wenn man selbst in Gemeinden mit weniger als 1'000 Einwohnern und
namentlich in Riemenstalden verlange, dass ein Wahlvorschlag von fünf
Stimmberechtigten aus der jeweiligen Gemeinde unterzeichnet sein müsse. Die
Beschwerdeführer berufen sich insoweit hauptsächlich auf den Grundsatz der
Erfolgswertgleichheit. Sinngemäss rügen sie damit eine Verletzung von Art. 34
Abs. 2 BV. 
 
7.1. Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihres politischen Systems und des
Wahlverfahrens weitgehend frei. Art. 39 Abs. 1 BV hält fest, dass die Kantone -
entsprechend ihrer Organisationsautonomie - die Ausübung der politischen Rechte
in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten regeln. Diese Zuständigkeit wird
nach den Mindestanforderungen gemäss Art. 51 Abs. 1 BV sowie im Rahmen der
bundesverfassungsrechtlichen Garantie von Art. 34 BV ausgeübt (BGE 143 I 211 E.
3.1 S. 212 mit Hinweisen, 92 E. 3.1 S. 94). Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte
Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass
kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der
Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll
garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf
einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und
entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann. Die Wahl- und
Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die
Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der
Auseinandersetzung (BGE 143 I 211 E. 3.1 S. 212 f. mit Hinweis, 78 E. 4.3 S.
82, 92 E. 3.3 S. 95).  
 
7.2. Können die Stimmberechtigten - wie bei der Schwyzer Kantonsratswahl - ihre
Stimme grundsätzlich nur für Personen abgeben, die in ihrer Gemeinde gültig zur
Wahl vorgeschlagen worden sind (§ 11 Abs. 2 KRWG; vgl. E. 4.2 hiervor), ist
dies mit einem Eingriff in die Wahlfreiheit der Stimmbürgerinnen und
Stimmbürger verbunden. Ein solches Anmelde- bzw. Vorschlagsverfahren ist aber -
was von den Beschwerdeführern nicht bestritten wird - in einem
Proporzwahlverfahren wie dem Verfahren für die Wahl des Schwyzer Kantonsrats
grundsätzlich mit Art. 34 Abs. 2 BV vereinbar, zumal aus den Wahlvorschlägen
die für den Wahlvorgang erforderlichen Listen gebildet werden (vgl. § 9 KRWG)
und das Anmelde- bzw. Vorschlagsverfahren somit systembedingt ist (zum
Wahlvorschlagsverfahren im Rahmen einer Majorzwahl vgl. Urteil 1C_217/2008 vom
3. Dezember 2008 E. 2, in: ZBl 111/2010 S. 162). Eine Verletzung der
Wahlfreiheit erblicken die Beschwerdeführer indessen in der gemäss § 5 Abs. 1
KRWG für einen gültigen Wahlvorschlag in den Gemeinden mit weniger als 1000
Einwohnern und namentlich in der Gemeinde Riemenstalden verlangten, ihrer
Ansicht nach zu hohen Anzahl erforderlicher Unterschriften von fünf
Stimmberechtigten aus der Gemeinde.  
 
7.2.1. Wie bereits ausgeführt, können im Kanton Schwyz Personen, welche nicht
von der erforderlichen Anzahl von Stimmberechtigten zur Wahl vorgeschlagen
worden sind, grundsätzlich nicht in den Kantonsrat gewählt werden, selbst wenn
sie ansonsten die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen würden. Je mehr
Unterzeichner absolut und im Verhältnis zur Anzahl aller in einer Gemeinde
Stimmberechtigten für einen gültigen Wahlvorschlag nötig sind, desto grösser
ist die Wahrscheinlichkeit, dass die einzelnen Stimmberechtigten ihre Stimme
nicht für die von ihnen gewünschten Personen abgeben können. Das in § 5 Abs. 1
KRWG verankerte Unterschriftenquorum steht deshalb in einem gewissen
Widerspruch zur Wahlfreiheit. Ob es sich mit Art. 34 Abs. 2 BV vereinbaren
lässt, beurteilt sich danach, ob es mit Blick auf die politischen Rechte der
Stimmberechtigten einem vernünftigen Grund dient und verhältnismässig ist.  
 
7.2.2. Wird ein Wahlvorschlag von einer bestimmten Anzahl Stimmberechtigter
unterstützt, zeigt dies, dass die vorgeschlagene Person zumindest einen
minimalen Rückhalt in der stimmberechtigten Bevölkerung aufweist. In diesem
Sinne dient das Unterschriftenquorum der Verhinderung oder mindestens der
Erschwerung von nicht ernst gemeinten Wahlvorschlägen bzw. von sog. Jux-Listen
(vgl. PIERRE TSCHANNEN, Stimmrecht und politische Verständigung, 1995, S. 67
Rz. 107; ANINA WEBER, Schweizerisches Wahlrecht und die Garantie der
politischen Rechte, 2016, S. 336 Rz. 1083). Es liegt im Interesse der
Stimmberechtigten, dass ihnen nur ernst gemeinte Wahlvorschläge unterbreitet
werden. Hinzu kommt die Vermeidung des Aufwands, der dem Staat im Zusammenhang
mit allfälligen nicht ernst gemeinten Vorschlägen entstehen könnte, namentlich
für das Erstellen und Zusenden von entsprechenden Wahllisten. Das Bundesgericht
hat im Zusammenhang mit staatlichen finanziellen Beiträgen an Parteien
anlässlich von Wahlen anerkannt, es könne nicht Sache des Staates sein, sog.
Jux-Listen oder Spontan-Gruppen ohne weiteren Anhang finanziell zu unterstützen
(BGE 124 I 55 E. 5c/cc S. 67 f.). Der Zweck, die leichtfertige oder mutwillige
Hinterlegung von Listen bzw. sog. Jux- Listen zu verhindern, liegt auch Art. 24
BPR zu Grunde, welcher für Wahlvorschläge für die Nationalratswahl in Kantonen
mit zwei und mehr Sitzen ein bestimmtes Unterschriftenquorum verlangt (vgl.
Botschaft des Bundesrats vom 1. September 1993 über eine Teiländerung der
Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte, BBl 1993 III 482 Ziff. 232.2
sowie Botschaft vom 9. April 1975 zu einem Bundesgesetz über die politischen
Rechte, BBl 1975 I 1337 Ziff. 3). Das in § 5 Abs. 1 KRWG verankerte
Unterschriftenquorum dient mit Blick auf die politischen Rechte der
Stimmberechtigten somit einem vernünftigen Grund.  
 
7.2.3. Damit ein Unterschriftenquorum für Wahlvorschläge seinen Zweck erfüllen
kann, muss es so gross sein, dass es die Einreichung von nicht ernst gemeinten
Vorschlägen verhindert oder zumindest wirksam erschwert. Gleichzeitig darf die
mit dem Unterschriftenquorum verbundene Hürde, eine Kandidatin oder einen
Kandidaten aufzustellen, mit Blick auf die aus Art. 34 Abs. 2 BV fliessende
Wahlfreiheit nicht übermässig hoch sein (vgl. BGE 112 Ia 233 E. 2e S. 237 ff.
zur Erneuerungswahl von Strafgerichtspräsidenten im Kanton Basel-Stadt im
Majorz; das Bundesgericht stellte unter Bezugnahme auf die Wahlfreiheit unter
anderem fest, für die Sammlung der für einen Wahlvorschlag geforderten
Unterschriften sei kein übermässiger Aufwand erforderlich).  
Die in kleinen Gemeinden des Kantons Schwyz und namentlich in Riemenstalden für
die Einreichung eines gültigen Wahlvorschlags erforderliche Zahl von fünf
Stimmberechtigten aus der Gemeinde ist absolut gesehen sehr klein. Immerhin ist
sie auch ins Verhältnis zu setzen zur Anzahl aller in der Gemeinde
Stimmberechtigten. In der Kleinstgemeinde Riemenstalden waren im massgebenden
Zeitpunkt 53 Personen stimmberechtigt, womit zum Aufstellen einer Liste 9.4 %
der kommunalen Stimmbevölkerung den entsprechenden Wahlvorschlag zu
unterzeichnen hatte. Im Verhältnis zur Anzahl aller in Riemenstalden
stimmberechtigten Personen erweist sich das für die Einreichung eines gültigen
Wahlvorschlags erforderliche Unterschriftenquorum somit zwar als relativ gross.
Ein kleineres Unterschriftenquorum würde die Einreichung von nicht ernst
gemeinten Vorschlägen indessen kaum wirksam erschweren und die mit dem
geltenden Quorum verbundene Hürde, eine Kandidatin oder einen Kandidaten
aufzustellen, ist jedenfalls nicht übermässig hoch. Mit Blick auf den mit ihm
verbundenen Zweck kann das in § 5 Abs. 1 KRWG verankerte Unterschriftenquorum
unter den gegebenen Umständen nicht als so gross bezeichnet werden, dass es mit
Art. 34 Abs. 2 BV nicht mehr vereinbar wäre. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass die unterzeichneten Wahlvorschläge zur Einsicht durch die
Stimmberechtigten öffentlich aufgelegt werden (vgl. § 6 Abs. 1 KRWG), was nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zu beanstanden ist (vgl. BGE 98 Ib
289 E. 4f ff. S. 295 ff.; vgl. auch Art. 26 BPR). 
 
7.2.4. Die Beschwerdeführer berufen sich in diesem Zusammenhang auf die
ebenfalls aus Art. 34 Abs. 2 BV fliessende Wahlrechtsgleichheit, namentlich auf
den Grundsatz der Erfolgswertgleichheit (vgl. dazu ausführlich BGE 143 I 92 E.
3.4 f. S. 95 ff. mit Hinweisen). Die Überlegungen des Bundesgerichts zur
erforderlichen Grösse von Wahlkreisen im Proporzwahlsystem (BGE 143 I 92 E. 5
S. 98 ff.) lassen sich nicht ohne Weiteres auf die Frage der Zulässigkeit eines
Unterschriftenquorums im Wahlvorschlagsverfahren übertragen. Wie die
Beschwerdeführer indessen zu Recht vorbringen, konnte die Stimme eines
Stimmberechtigten der Gemeinde Riemenstalden nur insoweit zum Wahlergebnis
beitragen, als sie für eine gültig zustande gekommene Liste bzw. für eine von
mindestens fünf Stimmberechtigten aus der Gemeinde vorgeschlagene Person
abgegeben wurde. Soweit in der Unmöglichkeit, die Stimme für eine andere Person
abzugeben, eine (indirekte) Einschränkung der aus Art. 34 Abs. 2 BV fliessenden
Erfolgswertgleichheit erblickt werden kann, bestehen hierfür ausreichende
sachliche Gründe (vgl. E. 7.2.2 hiervor). Angesichts der grossen
Gesamtstimmenzahl im ganzen Kanton im Verhältnis zur Anzahl Stimmberechtigter
in der Gemeinde Riemenstalden bzw. in anderen Kleinstgemeinden bleiben die mit
den umstrittenen Unterschriftenquoren verbundenen Auswirkungen auf das
wahlkreisübergreifende Wahlergebnis marginal. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass bei der Wahl des Schwyzer Kantonsrats gemäss § 16 Abs. 3 KRWG
bereits ein (gesamtkantonaler) Wähleranteil von mindestens 1 % zur Teilnahme an
der Mandatsverteilung berechtigt.  
 
7.3. Dass Wahlvorschläge für die Wahl des Schwyzer Kantonsrats in Gemeinden mit
weniger als 1'000 Einwohnern und namentlich in Riemenstalden von fünf
Stimmberechtigten aus der jeweiligen Gemeinde unterzeichnet sein müssen, ist
mit übergeordnetem Recht vereinbar. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung
von Art. 34 Abs. 2 BV überhaupt in genügender Weise rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG), dringen sie damit nicht durch.  
 
8.   
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer
Haftung aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Wahl- und Abstimmungsbüro der
Gemeinde Riemenstalden, den weiteren Beteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Dezember 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle 

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