Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.211/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_211/2017

Urteil vom 28. April 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5,
Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand
vorsorglicher Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge; Anordnung
Eignungsuntersuchung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. April 2017
der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber
Fahrzeugführerinnen
und Fahrzeugführern.

Erwägungen:

1. 
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog A.________
mit Verfügung vom 24. März 2017 den Führerausweis für Motorfahrzeuge u.a. in
Anwendung von Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG sowie Art. 30 VZV bis zur Abklärung
der Fahreignung vorsorglich. Gleichzeitig ordnete das Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt eine Fahreignungsuntersuchung an und entzog einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung. A.________ wird vorgeworfen, am 15.
Februar 2017 in Meinisberg einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand
(Atemalkoholgehalt von 0,91 mg/l bzw. Blutalkoholkonzentration von 1,82 Gew. o/
oo) geführt und dabei einen Selbstunfall verursacht zu haben.

A.________ erhob gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 5. April 2017
Beschwerde. Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber
Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern bestätigte mit Verfügung vom 10. April
2017 den vorsorglich verfügten Entzug des Führerausweises sowie die Anordnung
der Fahreignungsuntersuchung. Zur Begründung führte die Rekurskommission
zusammenfassend aus, dass aufgrund der festgestellten Blutalkoholkonzentration
des Beschwerdeführers eine Fahreignungsuntersuchung gemäss Art. 15d Abs. 1 lit.
a SVG zwingend geboten sei. Der Beschwerdeführer erfülle von Gesetzes wegen den
Verdacht einer seine Fahreignung ausschliessenden Trunksucht.

2. 
A.________ führt mit Eingabe vom 12. April 2017 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung der Rekurskommission
des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und
Fahrzeugführern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich
mit seiner appellatorischen Kritik nicht mit der Begründung der
Rekurskommission auseinander, die zur Abweisung der Beschwerde führte. Aus
seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der
Rekurskommission bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig
sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen
offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für
Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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