Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.210/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_210/2017

Urteil vom 4. Mai 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.________ Limited,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Béguin,

gegen

Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. März 2017 des Bundesstrafgerichts,
Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. 
Am 10. Dezember 2014 ersuchten die USA die Schweiz um Übermittlung von
Bankunterlagen. Die US-Justiz ermittelt wegen Geldwäscherei, Bestechung fremder
Amtsträger und anderen Delikten im Zusammenhang mit dem Verkauf von
Turbinenausrüstungen nach Venezuela im Wert von ca. USD 767 Mio.
Am 18. Mai 2015 trat das Bundesamt für Justiz (BJ) auf das Rechtshilfeersuchen
ein und betraute die Bundesanwaltschaft mit dessen Ausführung. Mit
Schlussverfügung vom 26. August 2016 hiess es das Gesuch gut und ordnete die
Herausgabe sämtlicher Dokumente ab dem 1. Januar 2009 betreffend ein auf
A.________ Limited lautendes Bankkonto bei der Banque B.________ SA an.
Eine von A.________ Limited dagegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 29. März 2017 ab.

B. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. April 2017 ans
Bundesgericht beantragt A.________ Limited im Wesentlichen, der Entscheid des
Bundesstrafgerichts sowie die Schlussverfügung des BJ seien aufzuheben und auf
das Rechtshilfeersuchen sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen.
Subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er
unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich
betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1
S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung
anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist,
steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E.
1.3.1 S. 160 mit Hinweis).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine
Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender
Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung
erfüllt ist.
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3
BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den
Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen
Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84
Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders
bedeutenden Fall.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Grundsatz "ne bis in idem" im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 lit. b des Staatsvertrags vom 25. Mai 1973 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über
gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.933.6) sowie von Art. 4 des
Prot. Nr. 7 EMRK (SR 0.101.07) und Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2). Das
Bundesgericht hat sich damit bereits im den selben Sachverhaltskomplex
betreffenden Urteil 1C_134/2017 vom 7. April 2017 auseinandergesetzt. Darauf
sowie auf den angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden. Dasselbe gilt
hinsichtlich der Frage, ob das Rechtshilfegesuch hinreichende Angaben zum
Tatverdacht enthält und ob die Schlussverfügung des BJ genügend begründet war.
Den Vorwurf der Beschwerdeführerin, sie habe an der Triage der herauszugebenden
Dokumente nicht mitwirken können, hat die Vorinstanz mit Angabe von Gründen
verneint. Die Beschwerdeführerin hält pauschal an ihrem Standpunkt fest, setzt
sich aber mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander (Art.
42 Abs. 2 BGG). Auch sonst bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was es
rechtfertigen könnte, den vorliegenden Fall als besonders bedeutend
einzustufen.

2. 
Auf die Beschwerde ist aus den genannten Gründen nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung
nicht mehr befunden zu werden. Die Beschwerde hatte ohnehin von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Justiz,
Zentralstelle USA, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Dold

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