Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.20/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_20/2017

Urteil vom 19. Januar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Chaix,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande; Herausgabe von
Beweismitteln;

Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Dezember 2016 des Bundesstrafgerichts,
Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. 
Die Kriminalpolizei in Amsterdam (NL) führt eine Strafuntersuchung gegen
A.________ wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz. Sie ersuchte die Schweiz um Rechtshilfe.
Mit Schlussverfügung vom 6. Juli 2016 ordnete die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt die Herausgabe verschiedener Unterlagen an die ersuchende Behörde
an.
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht
(Beschwerdekammer) am 19. Dezember 2016 ab, soweit es darauf eintrat.

B. 
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 an das Bundesamt für Justiz (BJ) erhob
A.________ Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts
aufzuheben; es sei ihm ein Anwalt zu bestellen.
Am 12. Januar 2017 leitete das BJ die Beschwerde zuständigkeitshalber an das
Bundesgericht weiter.

C. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer
der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun)
geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids.
Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche
Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer die
Beschwerde in italienischer Sprache eingereicht hat.

1.2. Gemäss Art. 48 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
(...) übergeben werden (Abs. 1). Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die
Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen
eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist
unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln (Abs. 3).
Der Beschwerdeführer nahm den angefochtenen Entscheid am 22. Dezember 2016 im
Empfang. Er übergab die Beschwerde am 30. Dezember 2016 und damit innerhalb der
Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG) der Schweizerischen
Post. Die Beschwerde ist demnach rechtzeitig.

2.

2.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er
unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich
betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders
bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342;
136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine
Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender
Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung
erfüllt ist.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

2.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb hier ein besonders
bedeutender Fall gegeben sein soll. Ob man annehmen kann, dass er das zumindest
sinngemäss tut und die Beschwerde damit den Begründungsanforderungen von Art.
42 Abs. 2 BGG genügt, kann dahingestellt bleiben. Ein besonders bedeutender
Fall ist jedenfalls zu verneinen.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 6 Ziff. 3 EMRK. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die in dieser Bestimmung enthaltenen
Verfahrensgarantien in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nicht
anwendbar (BGE 139 II 404 E. 6 S. 419 f. mit Hinweisen). In der Sache rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Damit
hat sich die Vorinstanz einlässlich auseinandergesetzt (angefochtener Entscheid
E. 4 S. 6 ff.). Ihre Erwägungen, auf welche gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG
verwiesen werden kann, lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie
kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das
Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
Die Beschwerde ist demnach unzulässig. Da sie aussichtslos war, fiel die
sinngemäss beantragte Bestellung eines Anwalts gemäss Art. 64 Abs. 1 f. BGG
ausser Betracht (vgl. BERNARD CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014,
N. 51 zu Art. 64 BGG).

3. 
Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich in der
Schweiz im Strafvollzug - rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für
Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Härri

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