Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.208/2017
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1C_208/2017        

Urteil vom 14. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Misic.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Reudt,
Gemeinde Embrach, Bauvorsteherin.

Gegenstand
Umgebungsplan,

Beschwerde gegen das Urteil vom 2. März 2017 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Die B.________ AG ist Eigentümerin der Parzelle Kat.-Nr. xxx in der Gemeinde
Embrach. Mit Beschluss vom 28. August 2013 erteilte ihr der Bauausschuss von
Embrach die Bewilligung für einen Neubau eines Mehrfamilienhauses. Am 22.
Dezember 2014 bewilligte die Bauvorsteherin der Gemeinde Embrach eine von der
B.________ AG eingereichte Projektänderung, was einen zusätzlichen Parkplatz
(P7) notwendig machte. Gegen diese Änderungsbewilligung wurde kein Rechtsmittel
ergriffen.
Mit Verfügung vom 14. April 2016 genehmigte die Bauvorsteherin auch den
Umgebungsplan der B.________ AG. Dagegen rekurrierte A.________ als Eigentümer
des Nachbargrundstücks (Kat.-Nr. yyy) an das Baurekursgericht des Kantons
Zürich. Dieses trat mit Entscheid vom 15. September 2016 auf sein Rechtsmittel
nicht ein. Mit Urteil vom 2. März 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich die Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat.

B.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
begehrt in der Hauptsache die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 hat der Präsent der I. öffentlich-rechtlichen
Abteilung das Gesuch von A.________ um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht und die B.________ AG stellen Antrag auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Embrach verweist auf
ihre Stellungnahmen in den vorangegangenen Verfahren. Der Beschwerdeführer hat
sich geäussert.

Erwägungen:

1.
In seiner Rekurseingabe an das Baurekursgericht wandte sich der
Beschwerdeführer einzig gegen die Lage des Parkplatzes P7, der die Zufahrt zu
seinem Grundstück behindere. Das Baurekursgericht hat darauf hingewiesen, dass
der Standort dieses bereits rechtskräftig bewilligten Parkplatzes nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffend Umgebungsplan sein könne,
weshalb auf den Rekurs nicht einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht hat im
angefochtenen Urteil diesen Entscheid bestätigt. Vor Bundesgericht beschränkt
sich der Streitgegenstand deshalb auf die Frage, ob das Verwaltungsgericht dies
zu Recht getan hat. Soweit der Beschwerdeführer einen Sachentscheid des
Bundesgerichts auch zu Anträgen verlangt, auf welche die Vorinstanzen nicht
eingetreten sind, kann darauf nicht eingetreten werden.

2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich
wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzen. Rein appellatorische Kritik ohne Bezug zum angefochtenen
Entscheid genügt nicht. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich
von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das setzt aber voraus, dass auf die
Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Strengere
Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten - einschliesslich
der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht - geltend gemacht wird. Dies
prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht
prüft in diesem Sinne nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.;
133 II 249 E. 1.4.1 f. S. 254; je mit Hinweisen).

3.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Vorinstanz nicht
auseinander. Seine Vorbringen zielen an der Sache vorbei und sind daher von
vornherein nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids
aufzuzeigen. Demgemäss ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerde ist
offensichtlich unbegründet, weshalb darüber im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG entschieden werden kann.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 und 68 BGG). Die anwaltlich vertretene private Beschwerdegegnerin ist
angemessenen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Kosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Der Beschwerdeführer hat die private Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der B.________ AG, der Gemeinde
Embrach und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Misic

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben