Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.207/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_207/2017

Urteil vom 26. April 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrasse 65,
4509 Solothurn,
handelnd durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Abteilung
Administrativmassnahmen, Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach.

Gegenstand
Verschiebung und Unterbrechung des Führerausweisentzugs,

Beschwerde gegen das Urteil vom 13. März 2017
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.

Erwägungen:

1. 
Das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn entzog A.________ mit
Verfügung vom 27. Oktober 2016 den Führerausweis für die Dauer von drei
Monaten, weil er am 23. Januar 2015 in Härkingen innerorts die Geschwindigkeit
nach Abzug der Toleranz um 25 km/h überschritten hatte. Auf eine dagegen
erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit
Urteil vom 11. November 2016 nicht ein, da das Rechtsmittel verspätet erhoben
wurde.
A.________ ersuchte um Verschiebung des Führerausweisentzuges. Der Vollzug sei
auf April 2017 zu verschieben. Er habe einen Fünfjahresvertrag für den
Winterdienst. Das Bau- und Justizdepartement hiess das Gesuch am 10. Januar
2017 teilweise gut und verfügte, dass der Führerausweis spätestens am 28.
Februar 2017 einzusenden sei. Dagegen erhob A.________
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, den Entzug auf Ende April
festzulegen. Weiter sei die Entzugsdauer auf einen Monat zu reduzieren. Das
Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 13. März 2017 die Beschwerde ab. Zur
Begründung führte es zusammenfassend aus, dass der Warnungsentzug rechtskräftig
sei. Die Fragen, wer gefahren sei und ob die Entzugsdauer zu verkürzen sei,
könnten nicht mehr aufgeworfen werden. Es sei nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer "nur" eine Verschiebung des Führerausweises von
knapp zwei Monaten zugestanden habe.

2. 
A.________ führt mit Eingaben vom 11., 20. und 24. April 2017 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Solothurn vom 13. März 2017. Das Bundesgericht verzichtet auf die
Einholung von Vernehmlassungen.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich
mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde
führte, nicht ansatzweise auseinander. Er legt deshalb nicht dar, inwiefern die
Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen
Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des
Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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