Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.205/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1C_205/2017        

Urteil vom 29. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________, c/o Stadtpolizei Zürich,
Bahnhofquai 3, 8001 Zürich,
2. C.________, c/o Stadtpolizei Zürich,
Bahnhofquai 3, 8001 Zürich,
3. D.________,
Florastrasse 1, 8008 Zürich,
4. E.________, Psych. Universitätsklinik,
Lenggstrasse 31, 8032 Zürich,
5. unbekannt,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. März 2017 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A. 
Am 26. August 2016 wurde A.________ auf Anordnung der Notfallpsychiaterin Dr.
D.________ wegen Selbst- und Fremdgefährdung fürsorgerisch untergebracht.
Am 21. September 2016 erstattete A.________ Strafanzeige gegen den
Stadtpolizisten B.________ und weitere, unbekannte Stadtpolizisten, die am
Vollzug der fürsorgerischen Unterbringung beteiligt waren, sowie gegen Dr.
D.________ und Dr. E.________, Oberarzt der Psychiatrischen Universitätsklinik
Zürich, wegen Amtsmissbrauchs, Hausfriedensbruchs und Freiheitsberaubung. Am
22. September 2016 erstattete A.________ Strafanzeige gegen den Stadtpolizisten
C.________ und weitere, unbekannte Stadtpolizisten wegen Amtsmissbrauchs,
Beschimpfung, versuchten Angriffs und Drohung mit der Begründung, sie hätten
sich am 12. September 2016 auf der Regionalwache City in unfreundlicher Weise
geweigert, ihre Strafanzeige entgegenzunehmen. Mit weiteren Eingaben
bekräftigte A.________ ihre Anzeigen.
Am 2. März 2017 erteilte des Obergericht des Kantons Zürich der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Ermächtigung zur Strafverfolgung der
angezeigten Beamten nicht.

B. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben, ihr das mündliche Anzeigerecht
gemäss Art. 301 Abs. 1 StGB zu gewähren, ihr das Grundrecht, Zwangsmassnahmen
mit anschliessender Freiheitsberaubung auf ihre Verhältnismässigkeit prüfen zu
lassen, einzuräumen, und die Ermächtigung zur Verfolgung der angezeigten
Personen zu erteilen. Eventuell sei die Strafuntersuchung an eine
ausserkantonale Behörde zu delegieren. Ausserdem ersucht A.________ um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

C. 
Das Obergericht, die Oberstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft
verzichten auf Vernehmlassung. Dr. E.________ beantragt, auf die Beschwerde
nicht einzutreten oder sie eventuell kostenfällig abzuweisen.
A.________ nahm innert Frist nicht Stellung.

Erwägungen:

1. 
Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das
Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung
gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen
oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht
abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der angezeigten Personen
zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die
Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist.
Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV
269 E. 1.3.1). Allerdings obliegt es der Beschwerdeführerin, ihre
Beschwerdeberechtigung (Art. 89 Abs. 1 BGG) darzutun, soweit dies nicht
offensichtlich ist, und die erhobenen Rügen sachgerecht zu begründen (Art. 42
Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2).
Das Obergericht hat die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung der
angezeigten Personen nicht erteilt, weil sich aus den Akten kein
Anfangsverdacht ergab, dass es beim Vollzug der fürsorgerischen Unterbringung
seitens der Polizei oder der Psychiater und bei der gescheiterten Aufgabe einer
Strafanzeige der Beschwerdeführerin auf der Regionalwache City durch die
anwesenden Stadtpolizisten zu strafbaren Handlungen gekommen sein könnte. Was
die Beschwerdeführerin, die schon verschiedentlich Polizei- und andere
Strafverfolgungsbeamte sowie Ärzte unbegründet strafbarer Handlungen bezichtigt
hatte - vor Bundesgericht ist sie zumindest neunmal mit Beschwerden gegen die
Nichterteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von derartigen Beamten
gescheitert (Urteile 1C_323/2016 vom 15. November 2016, 1C_209/2015 vom 5. Mai
2015, 1C_881/2015 vom 9. Februar 2015, 1C_867/2013 vom 19. Dezember 2013,
1C_879/2013 vom 10. Dezember 2013, 1C_865/2013 vom 5. Dezember 2013, 1C_767/
2013 vom 30. September 2013, 1C_687/2013 vom 3. September 2013, 1C_333/2013 vom
28. Mai 2013) - vorbringt, ist nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu
stellen. Sie erhebt gegen ihre ehemaligen Berufskollegen zwar viele Vorwürfe,
sie sei von ihnen unfreundlich, erniedrigend und diskriminierend behandelt
worden, legt aber nicht konkret dar, aus welchen Umständen sich konkret ein
Verdacht ergeben soll, dass die angezeigten Personen Straftatbestände erfüllt
haben könnten, was allein Thema des vorliegenden Verfahrens sein kann. Auf die
Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. 
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66. Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi

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