Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.202/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_202/2017  
 
 
Urteil vom 16. Januar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Bieri, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Böttstein, 
Gemeindekanzlei, Kirchweg 16, Postfach 94, 5314 Kleindöttingen, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Pierre Gallati, 
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, 
Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Postfach 2254, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Festlegung von Betriebszeiten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 1. Februar 2017 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 3. Kammer (WBE.2016.65 [BVURA.15.156]). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die A.________ AG führt auf der Parzelle 1688 an der Industriestrasse 15 in
Kleindöttingen (Gemeinde Böttstein) einen Betrieb zur Verarbeitung und
Zwischenlagerung von Holzabfällen. Die Abteilung für Umwelt des Departements
Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau hatte ihr am 21. Dezember 2012
dafür die abfallrechtliche Bewilligung erteilt und gleichzeitig die
Betriebszeiten auf Montag bis Freitag, von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 17 Uhr
beschränkt. 
Da die A.________ AG in der Folge weitere Holzabfälle sowie Garten- und
Grünabfälle verarbeiten wollte, stellte sie dem BVU ein Gesuch um eine
entsprechende Bewilligungserweiterung. Dabei beantragte sie auch, die
Betriebszeiten zu verlängern. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 erweiterte
die Abteilung für Umwelt des BVU ihre am 21. Dezember 2012 erteilte
Bewilligung, hob jedoch die damals festgelegten Betriebszeiten ersatzlos auf.
Zur Begründung führte sie aus, Betriebszeiten könnten nicht in einer
abfallrechtlichen Bewilligung geregelt werden, sondern müssten Gegenstand eines
Baubewilligungs- bzw. Sanierungsverfahrens sein. 
Am 2. Februar 2015 erliess der Gemeinderat Böttstein gegenüber der A.________
AG eine Sanierungsverfügung aus Lärmschutzgründen. Er beschränkte mit
sofortiger Wirkung die Betriebszeiten auf Montag bis Freitag, von 7 bis 12 Uhr
und von 13 bis 17 Uhr. Weiter setzte er der A.________ AG eine Frist bis Ende
März für das Einreichen eines Baugesuchs für die Erweiterung dieser
Betriebszeiten, die andernfalls definitiv gelten sollten. 
Eine von der A.________ AG dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde hiess die
Rechtsabteilung des BVU am 24. Dezember 2015 teilweise gut. Für den
Altholzschredder legte sie Betriebszeiten von Montag bis Freitag, von 7 bis 12
Uhr und von 13 bis 18.30 Uhr fest, während sie weitere Tätigkeiten auch am
Samstag von 8 bis 12 Uhr zuliess. 
Dagegen erhob die A.________ AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Urteil vom
1. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau das Rechtsmittel
ab. 
 
B.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom
7. April 2017 beantragt die A.________ AG, das Urteil des Verwaltungsgerichts
aufzuheben und am Samstagmorgen auch den Betrieb des Schredders zuzulassen. 
Das BVU und das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die
Gemeinde beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei. Das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Umwelt (BAFU)
kommt zum Schluss, dass der angefochtene Entscheid mit der
Umweltschutzgesetzgebung des Bundes vereinbar ist. Die Beschwerdeführerin hält
in ihrer Stellungnahme dazu an ihren Anträgen und Rechtsauffassungen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid in einer
öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d
BGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und
ist als Adressatin der lärmschutzrechtlichen Anordnungen zur Beschwerdeführung
berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.2. Während die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren noch verlangt
hatte, die Betriebszeitenbeschränkung vollumfänglich aufzuheben, verlangt sie
im bundesgerichtlichen Verfahren nur noch, dass ihr am Samstagmorgen (von 7 bis
12 Uhr) auch der Betrieb des Schredders zu erlauben sei. Der Prozessgegenstand
ist auf diese Frage beschränkt.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Anlage bestehe unbestrittenermassen
bereits seit 1962 und sei nicht wesentlich geändert worden. Sie halte die
Immissionsgrenzwerte ein, was ebenfalls unbestritten sei. Deshalb bestehe
gemäss Art. 16 USG (SR 814.01) keine Sanierungspflicht.  
 
2.2. Die Bestimmungen über die Sanierung (Art. 16 ff. USG) beziehen sich auf
Anlagen, die älter sind als die Vorschriften, denen sie nicht genügen
(sogenannte nachträgliche Fehlerhaftigkeit; Urteil 1C_177/2011 vom 9. Februar
2012 E. 4.2 mit Hinweisen, in: URP 2012 S. 315). Vorliegend ist unstrittig,
dass der Betrieb der Beschwerdeführerin (inkl. Halle und Schredder) schon vor
dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes am 1. Januar 1985 existierte. Zudem
ist nicht von einer wesentlichen Änderung auszugehen. Damit untersteht die
Anlage nicht den Vorschriften für Neuanlagen (Art. 25 USG, Art. 7 der
Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV; SR 814.41]). Indessen gehören
zu den Vorschriften im Sinne von Art. 16 Abs. 1 USG auch die in Art. 11 Abs. 2
und 3 USG enthaltenen Bestimmungen. Danach sind Emissionen im Rahmen der
Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen,
als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs.
2). Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter
Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden,
sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Abs. 3). Solche Begrenzungen
werden gemäss Art. 12 Abs. 2 USG durch Verordnungen oder, soweit diese nichts
vorsehen, durch unmittelbar auf das Umweltschutzgesetz abgestützte Verfügungen
vorgeschrieben. Daran ändert nichts, dass Art. 13 LSV die Sanierungspflicht nur
für jene bestehenden ortsfesten Anlagen vorsieht, welche wesentlich zur
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen (zum Ganzen: BGE 126 II 366
E. 2b S. 367 f.). Schutzmassnahmen nach Art. 12 Abs. 2 USG sind somit nicht
erst zu ergreifen, wenn die Umweltbelastung schädlich oder lästig wird bzw. die
Immissionsgrenzwerte (vgl. für Lärm: Art. 15 USG) überschritten werden (BGE 140
II 33 E. 4.1 S. 36 mit Hinweisen).  
 
2.3. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdeführerin
angeführte Argument, die Immissionsgrenzwerte würden eingehalten, der
Sanierungspflicht nicht entgegensteht. Es ist deshalb im Folgenden zu
untersuchen, ob die Vorinstanz gestützt auf das Vorsorgeprinzip die
Betriebszeiten für den Altholzschredder auf Montag bis Freitag beschränken
durfte.  
 
3.  
 
3.1. Das Verwaltungsgericht führte aus, die Einhaltung der angeordneten
Betriebszeiten sei technisch und betrieblich ohne Weiteres möglich. Aufgrund
einer Abwägung der in Frage stehenden Interessen kam es zudem zum Schluss, die
Beschränkung sei auch wirtschaftlich tragbar und verhältnismässig. Ob der
Schredder von Montag bis Freitag oder auch am Samstag in Betrieb sei, habe zwar
(bei unveränderten 1'100 Betriebsstunden pro Jahr) offenbar auf den
Beurteilungspegel nur einen kleinen Einfluss (+/- 0.2 dB[A]). Doch sei der
Altholzschredder die dominierende Lärmquelle, weshalb mit dem Verzicht auf
dessen Betrieb an Samstagen ein lärmarmer Tag ermöglicht werde. Direkt an die
Betriebsliegenschaft grenze die Spezialzone Aarelandschaft mit der
Empfindlichkeitsstufe II. Die Spezialzone diene der Freizeit und Erholung sowie
der Landwirtschaft und dem Naturschutz. Der fragliche Bereich gehöre zudem zum
Perimeter des Schutzgebiets Klingnauer Stausee und Umgebung. Dabei handle es
sich um ein beliebtes Naherholungsgebiet. Des Weiteren hätten auch die Bewohner
der (Wohn-) Liegenschaft Stauseestrasse 101, welche ca. 100 m vom Schredder
entfernt in der Spezialzone Aarelandschaft liege, ein Interesse an Ruhe. Die
Beschwerdeführerin habe ihrerseits vorgebracht, dass am Samstag die Anlieferung
von Material nicht im Vordergrund stehe, weshalb es ihr praktisch
ausschliesslich möglich sei, das Betriebsareal aufzuräumen. Durch die
Anordnung, am Samstag den Altholzschredder nicht zu betreiben, werde sie somit
nicht erheblich eingeschränkt.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin bestätigt, dass der Schredder 1'100 Stunden
jährlich in Betrieb sein müsse, um das bewilligte Altholzvolumen zu
verarbeiten. Sie macht jedoch geltend, der dadurch verursachte Lärm würde nicht
reduziert, sondern lediglich zeitlich verlegt, wenn Betriebszeiten fixiert
würden. 1'100 Betriebsstunden ergäben rund 138 volle Arbeitstage zu 8 Stunden.
Gehe man davon aus, dass das Jahr etwa 300 Werktage (inkl. Samstage) aufweise,
so sei die Maschine rechnerisch betrachtet nicht einmal an jedem zweiten
Werktag in Betrieb. Es bestünden also ohnehin genügend lärmarme Tage. Zudem
gebe es keine Rechtsgrundlage, die es rechtfertigen würde, den Samstag anders
zu behandeln als die anderen Werktage. Zu berücksichtigen sei auch, dass
lärmverursachende Freizeitbeschränkungen erlaubt und den übrigen
Gewerbebetrieben in der Arbeitszone die Samstagstätigkeit nicht untersagt sei.
Dass dem Holzverarbeitungsbetrieb "B.________" die gleichen Betriebszeiten
auferlegt worden seien, wie die Vorinstanz festhalte, sei bisher unbelegt
geblieben. Zudem sei die Vorinstanz auch nicht auf das Argument eingegangen,
das Gebiet sei mit Lärm vorbelastet. Zu den lärmverursachenden Anlagen gehöre
insbesondere ein gemeindeeigenes, lautes Wasserpumpwerk. Hinsichtlich des
Schredder-Lärms sei ausser Acht gelassen worden, dass der Messstandort an der
Stauseestrasse 101 80 m vom Schredder entfernt liege, der Fussweg in der
Spezialzone Aarelandschaft dagegen gut 111 m. Auf dem Fussweg resultiere
deshalb, wenn überhaupt, nur noch auf ein paar Metern eine Überschreitung des
Planungswerts. In diesem Zusammenhang bestreite sie zudem, dass die von den
Vorinstanzen angewendete Pegelkorrektur K3 von 4 dB (A) für die
Impulshaltigkeit des Lärms angemessen sei. Die Wohnnutzung an der
Stauseestrasse 101 sei zudem mittlerweile aufgegeben worden. Offenbar wollten
die Käuferinnen der Liegenschaft, BirdLife Schweiz und BirdLife Aargau, dort
ein Naturzentrum schaffen. Dafür gebe es kein Ruhebedürfnis, vielmehr seien
neue Lärmimmissionen zu erwarten.  
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, für ihren Betrieb sei sie darauf
angewiesen, auf dem relativ kleinen Areal das während der Woche angelieferte
Material, das nicht habe verarbeitet werden können, aufzuräumen. Dafür brauche
sie den Schredder. Ansonsten müsste sie das Material zunächst verschieben, um
es während der darauffolgenden Woche zu schreddern. Das führe zu sinnlosen
Arbeitsschritten und verursache mehr Lärm, da dafür der Pneulader verwendet
werden müsse. Das Verbot, den Schredder am Samstagmorgen laufen zu lassen,
bedeute in der Praxis ein gänzliches Betriebsverbot. Ein solches sei angesichts
der Lärmvorbelastung auch mit dem Rechtsgleichheitsgebot nicht vereinbar. Es
gehe nicht an, nur selektiv bei einzelnen Betrieben einzugreifen. Ihre
Rechtsvorgängerinnen seien denn auch nie einer Sanierungspflicht unterworfen
worden, obwohl damals der Betrieb deutlich lärmiger gewesen sei. Durch
Einzelverfügungen lasse sich das Lärmproblem nicht lösen. Vielmehr bedürfe es
der normativen Umsetzung, bspw. durch die Festlegung von Schwellenwerten auf
Veordnungsebene. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Wenn die Beschwerdeführerin die Bedeutung einer Lärmreduktion auf ihrem
Betrieb mit Hinweis auf andere Lärmquellen relativiert, übersieht sie, dass die
Prüfung vorsorglicher emissionsbegrenzender Massnahmen nach Art. 11 Abs. 2 USG
unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung zu erfolgen hat. Das Konzept
dieser Bestimmung basiert zudem auf einer Einzelbetrachtung jeder Anlage, was
in den Voraussetzungen der technischen und betrieblichen Möglichkeit und
wirtschaftlichen Tragbarkeit zum Ausdruck kommt, die nur gestützt auf die
konkreten Umstände geprüft werden können. Eine rechtsungleiche Behandlung lässt
sich daraus bzw. aus der bestehenden Lärmbelastung nicht ableiten. Art. 12 Abs.
2 USG sieht im Übrigen ausdrücklich vor, dass Emissionsbegrenzungen durch
Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf dieses
Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben werden. Schliesslich kann die
Beschwerdeführerin aus ihrem Vorbringen, gegenüber ihren Rechtsvorgängerinnen
sei trotz lärmigerer Anlagen keine Sanierung verfügt worden, nicht ableiten,
dass ihr gegenüber umweltschutzrechtlich angezeigte Massnahmen nicht ergriffen
werden dürften. Auch ist ihr Vorbringen, es sei nicht belegt worden, dass dem
Holzverarbeitungsbetrieb "B.________" die gleichen Betriebszeiten auferlegt
worden seien, nicht geeignet, die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz in
diesem Punkt als willkürlich erscheinen zu lassen (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
3.3.2. Zum Argument, die Pegelkorrektur K3 im Sinne von Ziff. 33 Abs. 3 des
Anhangs 6 zur LSV sei mit 4 dB (A) zu hoch bemessen worden, hat das
Verwaltungsgericht festgehalten, der betreffende Wert sei von einer Fachperson
mittels Gehör ermittelt worden. Von deren Einschätzung sei nicht leichthin
abzuweichen. Abgesehen davon würde selbst bei Annahme einer Pegelkorrektur K3
von 2 dB (A) der Planungswert am Tag noch um 1 dB (A) überschritten. Die Kritik
der Beschwerdeführerin lässt diese Feststellungen nicht als bundesrechtswidrig
erscheinen. Zudem bestreitet sie nicht, dass selbst bei Annahme des tieferen
Korrekturwerts noch eine Überschreitung des Planungswerts resultierte.  
 
3.3.3. Dem sinngemäss vorgebrachten Einwand, das Verbot der Verwendung des
Schredders am Samstagmorgen bewirke keine wahrnehmbare Lärmreduktion, ist
entgegenzuhalten, dass die Schaffung lärmarmer Zeiten für das Wohlbefinden der
Bevölkerung (Art. 15 USG) durchaus von Bedeutung ist, selbst wenn sich die
zeitliche "Umverteilung" des Lärms auf den Beurteilungspegel Lr nicht
massgeblich auswirkt. Das Verwaltungsgericht hat in nachvollziehbarer Weise
dargelegt, dass das Naherholungsgebiet entlang des Klingnauer Stausees
insbesondere am Samstag, wenn ein grosser Teil der Bevölkerung frei hat, von
Erholungssuchenden gerne aufgesucht wird. Es sind damit weniger Personen vom
Lärm des Schredders der Beschwerdeführerin betroffen, wenn dieser
ausschliesslich von Montag bis Freitag betrieben wird.  
 
3.3.4. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die
Beschwerdeführerin durch die Beschränkung des Betriebs des Schredders auf
Montag bis Freitag in ihrer Betriebsorganisation massgeblich beeinträchtigt
werden sollte. Das BAFU hat in seiner Vernehmlassung vorgerechnet, dass es bei
fünf Werktagen pro Woche und 250 pro Jahr sowie bei Betriebszeiten von 10,5
Stunden täglich und einem maximalen Bedarf für den Schredder während 1'100
Stunden jährlich ausreichen würde, den Schredder während weniger als der Hälfte
eines Betriebstags laufen zu lassen. Warum unter diesen Umständen unbearbeitete
Altholzhaufen entstehen, die am Samstagmorgen geschreddert werden müssten, ist
nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch in ihrer Replik
nicht aufgezeigt.  
 
3.3.5. Das Verwaltungsgericht hat aus diesen Gründen kein Bundesrecht verletzt,
wenn es das Verbot, am Samstag den Schredder zu benutzen, als technisch und
betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar erachtete.  
 
4.   
Die Beschwerde ist abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gemeinderat Böttstein, dem
Departement Bau, Verkehr und Umwelt, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,
3. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Januar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold 

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