Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.200/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1C_200/2017        

Urteil vom 10. Juli 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler
Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn,
handelnd durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn.

Gegenstand
Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil vom 6. März 2017 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn.

Sachverhalt:

A.
A.________ führte am 6. Juli 2012 in angetrunkenem Zustand sowie unter Wirkung
von Methadon ein Motorrad und verursachte einen Unfall. Am 7. August 2012
verfügte die Abteilung Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons
Solothurn im Namen des Departements des Innern, A.________ den Führerausweis
wegen Verdachts auf mangelnde Fahreignung in verkehrsmedizinischer Hinsicht per
sofort vorsorglich zu entziehen. Im Anschluss an eine verkehrsmedizinische
Begutachtung wurde der vorsorgliche Entzug des Führerausweises am 23. September
2013 bzw. am 23. Oktober 2013 wieder aufgehoben und A.________ unter Auflagen
wieder als Motorfahrzeugführer zum Strassenverkehr zugelassen.

B.
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. April 2016 wurde
A.________ wegen des Vorfalls vom 6. Juli 2012 des Fahrens in fahrunfähigem
Zustand schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe
verurteilt. Eingestellt wurde das Strafverfahren hingegen, soweit A.________ im
Zusammenhang mit dem Vorfall vom 6. Juli 2012 weitere Verkehrsregelverletzungen
(Nichtbehalten des Platzes in der Kolonne, Mangel an Aufmerksamkeit,
Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, unvorsichtiges Überholmanöver, Nichtanpassen
der Geschwindigkeit) vorgeworfen worden waren, weil diese Delikte
strafrechtlich bereits verjährt waren.

C.
Am 15. September 2016 verfügte die Abteilung Administrativmassnahmen im
Strassenverkehr im Namen des Bau- und Justizdepartements gegen A.________ wegen
des Vorfalls vom 6. Juli 2012 für die Zeit vom 8. August 2012 bis zum 7. Januar
2013 einen fünfmonatigen Führerausweisentzug, welcher aufgrund des
vorsorglichen Sicherungsentzugs bereits vollzogen war.

D.
Gegen die Verfügung vom 15. September 2016 erhob A.________ Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit dem Antrag, die Entzugsdauer sei
auf maximal drei Monate festzulegen. Das Verwaltungsgericht trat mit Urteil vom
6. März 2017 nicht auf die Beschwerde ein, weil kein schutzwürdiges Interesse
an der Beurteilung der Beschwerde mehr bestehe.

E.
A.________ hat am 7. April 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt, das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 6. März 2017 sei aufzuheben und die Sache sei zur
materiellen Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet und beantragt die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Abteilung
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) hat eine Vernehmlassung
eingereicht, ohne einen Antrag zu stellen. Mit Eingabe vom 7. Juni 2017 hat der
Beschwerdeführer an der Beschwerde sinngemäss festgehalten.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist einkantonal
letztinstanzlicher Endentscheid in eineröffentlich-rechtlichenAngelegenheit
(vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Zur
Anfechtung des Nichteintretensentscheids ist der Beschwerdeführer nach Art. 89
Abs. 1 BGG unabhängig von seiner Legitimation in der Sache berechtigt, wobei
sich der Streitgegenstand vor Bundesgericht auf die Eintretensfrage beschränkt.
Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer rügt, indem die Vorinstanz ihm die Beschwerdelegitimation
abgesprochen habe, habe sie Art. 24 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 89 Abs. 1 BGG
verletzt.

2.1. Gemäss § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons
Solothurn vom 15. November 1970 (VRG; BGS 124.11) ist zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen
Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Art. 111 BGG definiert Mindestanforderungen an das
kantonale Verfahren. Insbesondere muss sich am Verfahren vor allen kantonalen
Vorinstanzen als Partei beteiligen können, wer zur Beschwerde ans Bundesgericht
berechtigt ist (Abs. 1). Die Kantone dürfen die Beschwerdebefugnis somit nicht
enger umschreiben. In öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beurteilt sich die
Legitimation zur Beschwerde ans Bundesgericht nach Art. 89 BGG (vgl. auch Art.
24 Abs. 1 SVG). Mithin ist zu untersuchen, ob die Vorinstanz die
(bundesrechtlichen) Mindestanforderungen von Art. 111 Abs. 1 i.V.m. Art. 89 BGG
beachtet hat. Das Bundesgericht prüft diese Frage mit freier Kognition (BGE 140
V 328 E. 3 S. 329; 138 II 162 E. 2.1.1 S. 164; je mit Hinweisen).

2.2. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach Art. 89
Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat
oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den
angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).
Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über
eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen
Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Ein
schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche
Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens  unmittelbar
 beeinflusst werden kann (BGE 141 II 14 E. 4.4 S. 29 f.; 133 II 409 E. 1.3 S.
413; je mit Hinweisen). Hingegen kann als schutzwürdiges Interesse, das einen
praktischen Nutzen einbringt, nicht jedes irgendwie geartete Interesse bzw.
jede entfernte Möglichkeit, dass ein anderer Verfahrensausgang dereinst noch
irgendwo eine Rolle spielen könnte, gelten. Vielmehr ist erforderlich, dass die
tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang
des Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst werden könnte.

3.

3.1. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil aus, bezogen auf den Vollzug
habe der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Reduzierung
der Dauer des Ausweisentzugs, nachdem der angefochtene fünfmonatige Entzug
bereits vollzogen worden sei. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Er macht aber geltend, ein schutzwürdiges Interesse bestehe im Hinblick auf
allfällige künftige Administrativmassnahmen (E. 3.2 nachfolgend) oder einen
allfälligen künftigen Sicherungsentzug (E. 3.3 nachfolgend). Ausserdem
begründeten haftpflicht- und versicherungsrechtliche Fragen sowie mögliche
arbeitsrechtliche Umstände ein schutzwürdiges Interesse (E. 3.4 nachfolgend).

3.2. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Urteil zum Schluss, der Umstand, dass
ihm der Ausweis für fünf statt drei Monate entzogen worden sei, könne sich auch
dann nicht auf die Situation des Beschwerdeführers auswirken, sofern er in
Zukunft erneut Verkehrsdelikte begehen würde.

3.2.1. Nach dem in Art. 16a bis 16c SVG verankerten Kaskadensystem wirkt sich
der Umstand, ob gegenüber der betroffenen Person in den vorangegangenen Jahren
wegen der Verletzung von Strassenverkehrsvorschriften bereits einmal oder
mehrmals Administrativmassnahmen angeordnet wurden, auf die wegen einer
erneuten Verletzung von Strassenverkehrsvorschriften anzuordnende
Administrativmassnahme aus. Namentlich erhöht sich nach einer
Verkehrsregelverletzung, bei der das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz
ausgeschlossen ist, die Mindestdauer für Ausweisentzüge, wenn in den
vorangegangenen Jahren der Ausweis bereits einmal oder mehrmals entzogen war.
Entscheidend für die Mindestentzugsdauer ist unter anderem, ob es sich bei
einem in den vorangegangenen Jahren begangenen Verkehrsdelikt um eine leichte,
mittelschwere oder schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften
im Sinne von Art. 16a bis 16c SVG handelte.

3.2.2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2012 eine schwere
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG begangen hat.
Hingegen hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Abteilung von
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr erfolglos bestritten, gleichzeitig
weitere, weniger schwere Verkehrsregelverletzungen (Nichtbehalten des Platzes
in der Kolonne, Mangel an Aufmerksamkeit, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs,
unvorsichtiges Überholmanöver, Nichtanpassen der Geschwindigkeit) begangen zu
haben. Wie die Vorinstanz indessen zu Recht feststellte, wäre jedenfalls  für
die Bestimmung der Mindestdauereines Ausweisentzugs im Falle einer erneuten
Verkehrsregelverletzung nicht entscheidend, ob der Ausweis des
Beschwerdeführers für das so oder so als schwere Verkehrsregelverletzung
einzustufende Verkehrsdelikt vom 6. Juli 2012 für drei oder für fünf Monate
entzogen wurde.
Immerhin ist zu bedenken, dass nach Art. 16 Abs. 3 SVG  bei der Festsetzung der
Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs - wie der Beschwerdeführer
vorbringt - unter anderem der Leumund einer Person als Motorfahrzeugführer zu
berücksichtigen ist. Der Leumund einer Person als Motorfahrzeugführer kann
neben den weiteren Umständen des Einzelfalls namentlich dann von Bedeutung
sein, wenn es um die Frage geht, ob die gesetzliche Mindestdauer für einen
Ausweisentzug zu erhöhen ist. Es erscheint daher nicht gänzlich ausgeschlossen,
dass sich der Umstand, ob dem Beschwerdeführer der Führerausweis wegen des
Vorfalls vom 6. Juli 2012 nur wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand oder
zusätzlich wegen weiterer Verkehrsdelikte bzw. für drei oder für fünf Monate
entzogen wurde, dereinst einmal auf die Situation des Beschwerdeführers
auswirken könnte, sofern dieser in Zukunft erneut Verkehrsdelikte begehen
würde, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen
ist. Andererseits stünde - selbst wenn der Beschwerdeführer in Zukunft erneut
solche Verkehrsdelikte begehen sollte - keineswegs fest, dass die angeordnete
Entzugsdauer tatsächlich einen Einfluss auf die Dauer des neuerlichen
Ausweisentzugs hätte. Dies zumal der Leumund des Beschwerdeführers als
Motorfahrzeugführer, welcher nur eines von mehreren Kriterien für die
Festsetzung der Dauer eines allfälligen künftigen Ausweisentzugs bildet (vgl.
Art. 16 Abs. 3 SVG), ohnehin bereits getrübt ist. Folglich wäre die Frage, ob
dem Beschwerdeführer der Ausweis nach dem Vorfall vom 6. Juli 2012 für drei
oder fünf Monate entzogen worden ist, insoweit höchstens von untergeordneter
Bedeutung.

3.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Dauer des angeordneten
Ausweisentzugs könnte sich in gewisser Weise auf seine Situation auswirken,
sofern künftig im Sinne von Art. 16d SVG zu prüfen sein sollte, ob ihm der
Führerausweis wegen fehlender Fahreignung entzogen werden müsse.
Art. 16d SVG regelt den Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung. Unter
anderem wird der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit
entzogen, wenn sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet,
dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten
und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Abs. 1 lit. c). Auch insoweit
erscheint nicht gänzlich ausgeschlossen, dass sich der Umstand, ob dem
Beschwerdeführer der Führerausweis wegen des Vorfalls vom 6. Juli 2012 nur
wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand oder zusätzlich wegen weiterer
Verkehrsdelikte bzw. für drei oder für fünf Monate entzogen wurde, in Zukunft
einmal auf die Situation des Beschwerdeführers auswirken könnte. Allerdings
würde - selbst falls dereinst im Sinne von Art. 16d SVG die Fahreignung des
Beschwerdeführers in Frage stehen sollte - ein entsprechender Entscheid eine
sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte bedingen (vgl. BGE 133
II 384 E. 3.1 S. 387 f.). Art und Schwere von in der Vergangenheit begangenen
Verkehrsregelverletzungen wären auch für einen solchen Entscheid nur eines von
mehreren zu berücksichtigenden Kriterien. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer
der Ausweis nach dem Vorfall vom 6. Juli 2012 für drei oder fünf Monate
entzogen worden ist, wäre insoweit ebenfalls höchstens von untergeordneter
Bedeutung.

3.4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die
administrativrechtliche Beurteilung des Ereignisses vom 6. Juli 2012 könne sich
auf die noch nicht abgeschlossene haftpflicht- und versicherungsrechtliche
Auseinandersetzung, auf seinen künftigen Versicherungsschutz sowie auf
arbeitsrechtliche Umstände auswirken.
Es mag zutreffen, dass der Vorfall vom 6. Juli 2012 bzw. der Umstand, wonach in
diesem Zusammenhang gegen den Beschwerdeführer eine Administrativmassnahme
angeordnet wurde, sich haftpflicht- und versicherungsrechtlich oder künftig in
einem arbeitsrechtlichen Verhältnis auswirken könnte. Inwiefern sich allerdings
konkret der Umstand, dass ihm der Ausweis nach dem Vorfall vom 6. Juli 2012 für
fünf statt drei Monate entzogen worden ist, nachteilig auf seine Situation
auswirken könnte, wird vom Beschwerdeführer nicht bzw. nicht genügend
substanziiert dargetan.

3.5. Gesamthaft betrachtet ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die vom
Beschwerdeführer vor der Vorinstanz beantragte Änderung des angefochtenen
Entscheids  unmittelbar auf seine tatsächliche oder rechtliche Situation
auswirken könnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nicht gänzlich
ausgeschlossen erscheint, dass die Frage der Entzugsdauer auf die Situation des
Beschwerdeführers theoretisch in Zukunft noch einen gewissen Einfluss haben
könnte, zumal die Wahrscheinlichkeit dafür unter den gegebenen Umständen als zu
gering erscheint. Die Vorinstanz durfte demnach einen Nichteintretensentscheid
fällen, ohne dass ihr eine Verletzung der bundesrechtlichen
Mindestanforderungen von Art. 111 Abs. 1 i.V.m. Art. 89 BGG vorzuwerfen ist.

4.
Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, das angefochtene Urteil stelle eine
materielle Rechtsverweigerung dar und verletze Art. 29a BV, Art. 6 Ziff. 1
EMRK, Art. 13 EMRK sowie Art. 18 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Solothurn
vom 8. Juni 1986 (KV/SO; SR 131.221). Mit dieser Rüge dringt er - soweit sie
überhaupt genügend begründet wurde (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) - ebenfalls nicht
durch. Mit dem Entscheid der Vorinstanz war keine materielle Rechtsverweigerung
verbunden, zumal sie gemäss den vorstehenden Erwägungen auf die Beschwerde des
Beschwerdeführers wegen fehlender Beschwerdelegitimation zu Recht nicht
eingetreten ist.

5.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art.
66 Abs. 1 BGG). Er ersucht indes um unentgeltliche Rechtspflege inklusive
Verbeiständung. Dem Gesuch kann entsprochen werden, zumal der Beschwerdeführer
im bundesgerichtlichen Verfahren glaubhaft dargelegt hat, dass er im Sinne von
Art. 64 Abs. 1 BGG bedürftig ist und auch die weiteren Voraussetzungen von Art.
64 Abs. 1 und 2 BGG erfüllt sind.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des
Kantons Solothurn, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem
Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Mattle

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