Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.19/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_19/2017

Urteil vom 18. Januar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
D.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.A.________,
Beschwerdegegner,
Nr. 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt A.A.________,

Gemeinde Flims, 7017 Flims Dorf,
vertreten durch Rechtsanwalt Gion J. Schäfer.

Gegenstand
Gesuch um Einleitung Baubewilligungsverfahren/ Rechtsverweigerung; Rückweisung
und Kostenentscheid nach dem Urteil des Bundesgerichts 1C_325/2016,

Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Dezember 2016 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden, 5. Kammer.

Erwägungen:

1.
Am 11. Januar 2016 erhob A.A.________ für sich und seine zwei Brüder Beschwerde
gegen einen Entscheid des Gemeindebauamts Flims vom 15. Dezember 2015, in
welchem die Baubewilligungspflicht für eine auf der Parzelle von D.________
erfolgte Bepflanzung verneint wurde. Mit Urteil vom 10. Mai 2016 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Beschwerde ab. Mit Eingabe vom
13. Juli 2016 erhob A.A.________ für sich und seine zwei Brüder Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Dieses hiess die
Beschwerde mit Urteil vom 25. November 2016 gut, hob das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 2016 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung
an das Verwaltungsgericht zurück (Verfahren 1C_325/2016).
Mit Urteil vom 15. Dezember 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden die Angelegenheit an die Gemeinde Flims zurück, damit diese den
Sachverhalt im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts abkläre und sodann über
die Bewilligungspflicht und gegebenenfalls über die Bewilligungsfähigkeit der
streitgegenständlichen Bepflanzung entscheide. In Abweichung der Kostenregelung
im Urteil vom 10. Mai 2016 auferlegte das Verwaltungsgericht die Gerichtskosten
je zur Hälfte D.________ und der Gemeinde Flims.

2.
D.________ führt mit Eingabe vom 13. Januar 2017 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die im Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden neu getroffene Kostenregelung. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Der angefochtene Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab. Es
handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. Unter dem Vorbehalt der hier
nicht gegebenen Fälle von Art. 92 BGG ist die Beschwerde gegen einen
selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nur zulässig, wenn dieser einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)
oder wenn, was vorliegend von vornherein nicht zutrifft, die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich möglichst nur einmal
mit einer Sache befassen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Gegen einstweilen
nicht anfechtbare Zwischenentscheide steht die Beschwerde daher erst im
Anschluss an den Endentscheid offen (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).
Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen
darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG
erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung
nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit
Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht hierzu überhaupt keine Ausführungen. Er
legt nicht dar, inwiefern ihm ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG entstehen könnte. Ein solcher Nachteil ist indessen auch nicht ersichtlich.
Mangels entsprechender Ausführungen ist somit im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Flims und dem Verwaltungsgericht
des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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