Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.199/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1C_199/2017        

Urteil vom 3. August 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Polizei Kanton Solothurn,
Werkhofstrasse 33, Schanzmühle, 4503 Solothurn,
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn.

Gegenstand
Auskunft Bedrohungsmanagement,

Beschwerde gegen das Urteil vom 14. März 2017 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn.

Sachverhalt:

A. 

A.a. A.________ arbeitete während rund 30 Jahren als Kantonspolizist im Kanton
Solothurn. 2002 trat er krankheitshalber aus dem Dienst aus. Er ist der
Ansicht, gemobbt worden zu sein, und sieht sich als Opfer staatlichen Handelns.
Seither strengte er eine Vielzahl von Verfahren bei verschiedenen Behörden an,
um den Kanton Solothurn bzw. dessen Behörden zur Verantwortung zu ziehen, und
war auch sonst an diversen Rechtsstreiten beteiligt. Allein am Bundesgericht
hat er über 30 Beschwerden eingereicht.

A.b. Am 10. April 2015 erhielt die Kantonspolizei Solothurn von der
Staatsanwaltschaft eine telefonische Gefährdungsmeldung hinsichtlich
A.________. Aufgrund eingeholter Informationen nahm die Fachstelle Kantonales
Bedrohungsmanagement die Einschätzung vor, dass bei A.________ eine "geringe
Gewaltbereitschaft" bestehe. Im Hinblick auf eine Pfändungsankündigung im
Zusammenhang mit einer ausstehenden Steuerschuld entschied die Fachstelle, dass
zwei zivil gekleidete Polizisten bei der Pfändung anwesend sein sollten. Am 20.
Mai 2016 fand die Pfändung durch das Betreibungsamt U.________ statt, wobei der
Betreibungsbeamte, wie angeordnet, von zwei zivil gekleideten Polizisten
begleitet wurde.

A.c. Am gleichen Tag wandte sich A.________ an die Kantonspolizei und ersuchte
um diverse Auskünfte im Zusammenhang mit der Einschätzung, dass bei ihm eine
"geringe Gewaltbereitschaft" bestehe, insbesondere um Informationen über die
Gründe für diese Einschätzung, wer die Gefährdungsmeldung erstattet und welche
Rolle dabei der Polizeikommandant gespielt habe. Überdies verlangte er die
sofortige Löschung seiner Registrierung beim Kantonalen Bedrohungsmanagement
und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

A.d. Am 14. Juni 2016 beantwortete die Polizei Kanton Solothurn die Fragen,
soweit sie dies als möglich erachtete. Sie lehnte die sofortige Löschung der
Daten ab, kündigte jedoch gleichzeitig eine Überprüfung der Daten für den April
2017 an. Für die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege verwies sie auf den
Beschwerdeweg. Nachdem A.________ eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte,
verfügte die Kantonspolizei Solothurn am 8. August 2016 im Wesentlichen, dass
der Antrag auf unverzügliche Löschung abgelehnt und die Notwendigkeit der
Datenbearbeitung im April 2017 erneut überprüft werde; zugleich wies sie den
Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab.

A.e. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2016 wies das Departement des Innern des
Kantons Solothurn eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde ab.
Gleichzeitig gewährte es A.________ die kostenlose Rechtspflege, verweigerte
ihm aber die unentgeltliche Verbeiständung.

B. 
Dagegen führte A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn. Dieses wies die Beschwerde am 14. März 2017 ab, soweit es darauf
eintrat. Auch ein vor dem Verwaltungsgericht erhobenes Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wurde abgewiesen; das
Verwaltungsgericht verzichtete allerdings auf die Erhebung von Kosten für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren.

C. 
Mit Beschwerde vom 31. März 2017 an das Bundesgericht, ergänzt durch
verschiedene Nachträge, beantragt A.________, das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 14. März 2017 vollumfänglich aufzuheben und zugleich
anzuordnen, "dass das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn den vorliegenden
Sachverhalt in Bezug auf die... aufgeführten bzw. offensichtlich anstehenden
Rechtsverletzungen... rechtskonform bzw. objektiv korrekt richtig würdigt/
überprüft." In prozessualer Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung bzw. jedenfalls um Verzicht auf Kostenfolgen
ersucht.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 teilte die Polizei Kanton Solothurn dem
Bundesgericht, ohne formell Antrag zu stellen, mit, dass die Fachstelle
Kantonales Bedrohungsmanagement keine Notwendigkeit einer weiteren Bearbeitung
der Daten von A.________ erkenne und die über ihn geführten Daten bzw. Akten
per 2. Mai 2017 gelöscht bzw. vernichtet worden seien. Das Verwaltungsgericht
schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten
werden könne.
A.________ reichte verschiedene ergänzende Eingaben zur Beschwerde ein, die er
regelmässig als Nachträge zur Beschwerde bezeichnete.

Erwägungen:

1. 

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht grundsätzlich die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen
(vgl. Art. 82 ff. BGG).

1.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und
ist als ursprünglicher Gesuchsteller und direkter Adressat des angefochtenen
Entscheids zur Beschwerde soweit legitimiert, als seine Anliegen noch aktuell
sind (vgl. Art. 89 BGG sowie hinten E. 2).

1.3. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann, von hier nicht
interessierenden Ausnahmen abgesehen, nur die Verletzung von Bundesrecht (vgl.
Art. 95 lit. a BGG) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhaltes (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) gerügt werden.

1.4. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer
muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzen. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von
Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht
und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft
das Bundesgericht grundsätzlich nur insoweit, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I
171 E. 1.4 S. 176; 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.).

2.
Näher einzugehen ist auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2.1. Der Streitgegenstand richtet sich maximal nach dem Inhalt des Verfahrens
vor der Polizei Kanton Solothurn. Mit Verfügung vom 8. August 2016 lehnte diese
die sofortige Löschung der Daten im Zusammenhang mit dem Bedrohungsmanagement
hinsichtlich des Beschwerdeführers ab, kündigte jedoch gleichzeitig eine
Überprüfung der Daten für den April 2017 an; das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung wies es ab. Streitgegenstand bilden demnach nur
Rechtsfragen zur verlangten Löschung der fraglichen Daten sowie zur
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung, allenfalls
auch die Verweigerung weiterer Auskünfte, soweit das vom Beschwerdeführer vor
allen Instanzen korrekt gerügt wurde. Was dieser sonst noch vorbringt, ist im
vorliegenden Verfahren hingegen von vornherein unerheblich, da es nicht vom
Streitgegenstand gedeckt ist.

2.2. Gemäss dem angefochtenen Entscheid stellte der Beschwerdeführer vor dem
Verwaltungsgericht die Anträge, den Departementsentscheid aufzuheben, ihm
Einsicht in die ihn betreffenden Akten des Kantonalen Bedrohungsmanagements zu
gewähren, ihm mitzuteilen, gegen wen von ihm aus eine Gefahr ausgehe,
festzustellen, dass er keine Gefährdung gegenüber Dritten darstelle und die
Kantonspolizei anzuweisen, seine fraglichen Daten zu löschen; schliesslich sei
ihm die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es seien ihm die
Verfahrenskosten zu erlassen. Daran knüpfen seine Rechtsbegehren vor dem
Bundesgericht an.

2.3. Nachdem die Kantonspolizei am 2. Mai 2017 die strittigen Daten gelöscht
hat, ist dem ursprünglichen Antrag des Beschwerdeführers in der Sache
inzwischen Folge geleistet und sind seine entsprechenden Rechtsbegehren im
bundesgerichtlichen Verfahren nachträglich, d.h. nach Einreichung der
Beschwerde an das Bundesgericht (datiert vom 31. März 2017 und aufgegeben am 5.
April 2017), gegenstandslos geworden. Er ist nicht mehr im Kantonalen
Bedrohungsmanagement registriert und die Kantonspolizei geht inzwischen nicht
mehr davon aus, dass er ein Gefährdungspotenzial darstellt. Damit sind seine
Anliegen in der Sache erfüllt, und es gibt auch keine Akten mehr, in die
Einsicht genommen werden könnte. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer ein
schutzwürdiges aktuelles Interesse an der allfälligen Feststellung, dass die
Daten sofort, und nicht erst im Mai 2017, hätten gelöscht werden sollen. Es ist
nicht ersichtlich, welchen reellen Nutzen er heute aus einer solchen
Feststellung ziehen könnte.

2.4. Dass der Beschwerdeführer weitere zulässige Anträge gestellt hätte, die
von den Vorinstanzen nicht korrekt behandelt worden wären, machte er weder vor
dem Verwaltungsgericht geltend noch bringt er das in rechtsgenüglicher Weise
vor dem Bundesgericht vor. Das gilt in erster Linie für das Gesuch um
Akteneinsicht, auf welches das Departement nicht eingetreten war und wofür es
den Beschwerdeführer an die Datenschutzbeauftragte des Kantons Solothurn
verwiesen hatte, was das Verwaltungsgericht schützte. Daran ändert nichts, dass
der Beschwerdeführer wiederholt vorträgt, er hätte gerne gewusst, wer genau am
10. April 2015 die Gefährdungsmeldung an die Kantonspolizei erstattet hat.
Dieser Umstand ist heute für die Frage des Bedrohungsmanagements nicht mehr
relevant, und der Beschwerdeführer legt nicht ausreichend dar (vgl. E. 1.4),
welches sonstige schutzwürdige Interesse er an dieser Information haben könnte.
Im Übrigen wurden die Akten, wie bereits dargelegt, dem Antrag des
Beschwerdeführers selbst entsprechend inzwischen gelöscht bzw. vernichtet, so
dass eine Akteneinsicht gar nicht mehr möglich ist.

2.5. Der Beschwerdeführer macht verschiedentlich einen engen Konnex zum
bundesgerichtlichen Verfahren 1B_85/2017 geltend. Dieses hatte eine
Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen die Verantwortlichen des
Betreibungsamts U.________ wegen Körperverletzung und Amtsmissbrauchs im
Zusammenhang mit der Pfändung vom 20. Mai 2016 zum Inhalt. Abgesehen vom
Umstand, dass diese Pfändung in beiden Verfahren eine gewisse Rolle spielt,
handelt es sich um einen völlig anderen Streitgegenstand. Die beiden Verfahren
hängen rechtlich nicht miteinander zusammen. Die Beschwerde im Verfahren 1B_85/
2017 wurde bereits mit Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 9. Mai
2017 erledigt. Auch darauf ist im vorliegenden Verfahren nicht weiter
einzugehen.

2.6. Es bleibt der Streitpunkt der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung des Beschwerdeführers. Für das Verfahren vor dem Departement war
ihm die kostenlose Verfahrensführung bewilligt und lediglich die unentgeltliche
Rechtsvertretung verweigert worden. Das Verwaltungsgericht sprach ihm beides
ab, sah jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten ebenfalls ab. Damit ist
der Beschwerdeführer nicht beschwert, soweit es um die unentgeltliche
Rechtspflege geht. Zu prüfen ist einzig die prozessuale Frage, ob es vor
Bundesrecht standhält, dass ihm von den Vorinstanzen die unentgeltliche
Verbeiständung verweigert worden ist.

3. 

3.1. Der Beschwerdeführer legt nicht ausreichend dar, welche kantonale
Bestimmung zur unentgeltlichen Rechtsvertretung vom Verwaltungsgericht
bundesrechtswidrig, insbesondere willkürlich, ausgelegt und angewendet worden
sein sollte. Die Frage der unentgeltlichen Verbeiständung ist mithin nur unter
dem Gesichtswinkel von Art. 29 Abs. 3 BV zu prüfen.

3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei
gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn
ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende
Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person
einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters
grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles
besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der
Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E.
2.2 S. 182 mit Hinweisen). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen
und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person der Betroffenen
liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation,
Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden
(BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 233; 123 I 145 E. 2b/cc S. 147; je mit Hinweisen).
Die Anwendbarkeit der Offizialmaxime schliesst die sachliche Notwendigkeit
einer Verbeiständung zwar nicht aus, rechtfertigt es aber, an die
Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt
geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 2 S. 34 und E.
4b S. 36; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 205).

3.3. Vor den Vorinstanzen gelangte die Offizialmaxime zur Anwendung. Die
Einschätzung, dass auf Seiten des Beschwerdeführers eine "geringe
Gewaltbereitschaft" bestehe, mag ihn zwar persönlich getroffen haben, bewirkte
aber objektiv keinen besonders starken Eingriff in seine Rechtsposition. Sie
führte im Ergebnis auch einzig dazu, dass bei der Pfändung vom 20. Mai 2016,
ohne weitere hoheitliche Handlungen, zwei Polizisten in Zivil anwesend waren.
Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, es sei für ihn schwierig und mit einer
erheblichen psychischen Belastung verbunden gewesen, seine Anliegen
vorzutragen, was durchaus zutreffen mag. Trotzdem gelang es ihm, seinen
Standpunkt ausführlich und in einer nachvollziehbaren Weise darzulegen, so dass
seine Anträge von beiden Vorinstanzen behandelt werden konnten. Heikle
rechtliche oder sachverhaltliche Fragen stellten sich ebenfalls keine. Das
Verwaltungsgericht durfte daher davon ausgehen, eine unentgeltliche
Verbeiständung vor dem Departement sei nicht erforderlich gewesen. Aufgrund der
ihm vorliegenden Ausgangslage ist es auch nicht bundesrechtswidrig, dass das
Verwaltungsgericht ebenfalls annahm, der Beschwerdeführer habe seine Anliegen
auch vor ihm ausreichend vortragen können, und dass es überdies die bei ihm
erhobene Beschwerde als aussichtslos einstufte. Nicht ganz zu überzeugen
vermögen einzig die vom Verwaltungsgericht angestellten Überlegungen zu seiner
Kognition bzw. zur beschränkten Ermessensüberprüfung beim Entscheid über die
unentgeltliche Verbeiständung, die zwar als solche nicht willkürlich
erscheinen, wodurch aber mit Blick auf eine allfällige Beschwerdeführung die
Komplexität der Rechtslage eher erhöht als verringert wird. Das ändert indessen
nichts daran, dass das Verwaltungsgericht insgesamt von der Aussichtslosigkeit
der Begehren des Beschwerdeführers ausgehen durfte. Der angefochtene Entscheid
verletzt Bundesrecht insofern nicht.

4. 

4.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann und soweit sie nicht wegen Gegenstandslosigkeit
bzw. nachträglichen Wegfalls des Interesses als erledigt abzuschreiben ist.

4.2. Soweit die Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist, richtet sich die
Frage der Kostenverlegung mit summarischer Begründung nach dem mutmasslichen
Verfahrensausgang vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m. Art.
72 BZP). In der Sache wären die Gefährdungsmeldung und -einschätzung vom
Bundesgericht nur auf Willkür (gemäss Art. 9 BV) hin überprüfbar gewesen. Die
Vorinstanzen vermochten sich dafür auf sachliche Gründe zu stützen, die sie in
ihren Entscheiden ausführen. Diese sind insbesondere nicht allein deswegen
unhaltbar, weil sich im Nachhinein ergeben hat, dass sie nicht mehr begründet
sind. Sie erscheinen erst recht nicht willkürlich, weil sie der
Beschwerdeführer selbst als unberechtigt einstuft. Dieser hat demnach im
bundesgerichtlichen Verfahren integral als unterliegend zu gelten.

4.3. Der Beschwerdeführer stellt auch für das bundesgerichtliche Verfahren ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Dieses ist ebenfalls
wegen Aussichtslosigkeit seiner Begehren sowie aufgrund des Umstands
abzuweisen, dass er seine Anliegen jedenfalls soweit, als diese noch aktuell
sind, ausreichend vortragen und begründen konnte und dass damit eine
Verbeiständung nicht notwendig erscheint (vgl. dazu Art. 64 BGG). Dabei wird
durchaus in Rechnung gestellt, dass die Beschwerdeführung für ihn eine gewisse
Herausforderung und Belastung darstellte; er vermochte aber auch vor
Bundesgericht seinen Standpunkt, soweit für das bundesgerichtliche Verfahren
relevant, nachvollziehbar einzubringen.

4.4. Aufgrund der besonderen Umstände kann immerhin auch für das Verfahren vor
Bundesgericht ausnahmsweise von der Erhebung von Kosten abgesehen werden (vgl.
Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten und soweit sie nicht
als erledigt abzuschreiben ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei Kanton Solothurn, dem
Departement des Innern des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. August 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Uebersax

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