Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.197/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1C_197/2017        

Urteil vom 29. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Eusebio als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern.

Gegenstand
Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts,

Beschwerde gegen das Urteil vom 28. Februar 2017 des Kantonsgerichts Luzern, 4.
Abteilung.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Jg. 1932) musste sich am 17. Oktober 2016 einer
verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung bei Dr. B.________ unterziehen.
Dieser stellte fest, A.________ weise zwar keine verkehrsmedizinisch relevanten
Erkrankungen auf, die medizinischen Mindestanforderungen der 1. medizinischen
Gruppe seien indessen aufgrund von orthopädischen Einschränkungen nicht
gegeben. Zudem seien die kognitiven Fähigkeiten zweifelhaft. Das Ergebnis der
Untersuchung war für den Arzt unklar, weshalb er vorschlug, die definitive
Beurteilung von einem anerkannten Arzt der Stufe 3 oder 4 vornehmen zu lassen.
Am 20. Oktober 2016 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern
A.________ den Führerausweis vorsorglich bis zur Abklärung von
Ausschlussgründen und ordnete an, er habe sich einer verkehrsmedizinischen
Untersuchung bei einem Verkehrsmediziner SGRM (Stufe 4) zu unterziehen. Einer
allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung.
Am 28. Februar 2017 wies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde von
A.________ gegen diese Verfügung des Strassenverkehrsamts ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
den vorsorglichen Führerausweisentzug und das Aufgebot zu einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung sofort aufzuheben. Ausserdem ersucht er um
unentgeltliche Rechtspflege.

C.
Das Kantonsgericht, das Strassenverkehrsamt und das Bundesamt für Strassen
(ASTRA) verzichten auf Vernehmlassung und beantragen unter Verweis auf das
angefochtene Urteil, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde nach Art.
82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Die
kantonalen Instanzen haben dem Beschwerdeführer den Ausweis vorsorglich
entzogen und die Abklärung seiner Fahreignung angeordnet. Der angefochtene
Entscheid schliesst das Verfahren damit nicht ab; er stellt einen
Zwischenentscheid dar, der nach der Rechtsprechung anfechtbar ist, da er einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
bewirkt. Beim vorsorglichen Führerausweisentzug handelt es sich um eine
vorsorgliche Massnahme nach Art. 98 BGG (Urteile 1C_328/2013 vom 18. September
2013 E. 1.2; 1C_233/2007 vom 14. Februar 2008 E. 1.2; je mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer kann somit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen
(Urteil 1C_264/2014 vom 19. Februar 2015 E. 2). Nach Art. 106 Abs. 2 BGG prüft
das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche
Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (BGE 133 III 589 E.
2 S. 591 f.; 133 IV 286 E. 1.4).

1.2. Der Beschwerdeführer legt nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen
entsprechenden Weise dar, inwiefern der angefochtene Entscheid
verfassungswidrig sein soll, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Das schadet dem
Beschwerdeführer insofern nicht, als der angefochtene Entscheid auch in der
Sache nicht zu beanstanden wäre. Erscheint die Fahreignung eines Lenkers dem
untersuchenden Arzt nach einer Kontrolluntersuchung wegen möglicherweise
verkehrsrelevanten orthopädischen, kognitiven und/oder anderen
Beeinträchtigungen als zweifelhaft, so ist das vom Strassenverkehrsamt gewählte
Vorgehen weder diskriminierend noch sonstwie verfassungswidrig, sondern
zweckmässig.

1.3. Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG
nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da
die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Hingegen
rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

 Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons
Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Strassen
Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Eusebio

Der Gerichtsschreiber: Störi

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