Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.193/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_193/2017

Urteil vom 5. April 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale
Opferhilfestelle, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Opferhilfe,

Beschwerde gegen das Urteil vom 28. Februar 2017
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, II. Kammer.

Erwägungen:

1.
A.________ stellte am 16. Januar 2017 ein Opferhilfegesuch, wobei er um
Anerkennung seiner 2008 verstorbenen Ehefrau B.________ als Opfer ersuchte. Die
Opferhilfestelle des Kantons Zürich trat mit Verfügung vom 20. Januar 2017 auf
das Gesuch nicht ein. Dagegen erhob A.________ am 30. Januar 2017 Beschwerde.
Sinngemäss beantragte er dabei die Feststellung der Opfereigenschaft seiner
verstorbenen Ehefrau. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies
die Beschwerde mit Urteil vom 28. Februar 2017 ab. Zur Begründung führte das
Sozialversicherungsgericht zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer habe im
Opferhilfegesuch ausdrücklich verneint, dass mit dem Gesuch finanzielle
Forderungen wie beispielsweise die Ausrichtung einer Entschädigung oder einer
Genugtuung erhoben würden. Die blosse Feststellung einer Person als Opfer sei
im Opferhilfegesetz nicht vorgesehen. Die Opferhilfestelle sei deshalb zu Recht
mangels eines Feststellungsinteresses an der Opfereigenschaft seiner
verstorbenen Ehefrau auf das Opferhilfegesuch nicht eingetreten.

2.
A.________ führt mit Eingabe vom 3. April 2017 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2017. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des
Sozialversicherungsgerichts, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, nicht
rechtsgenüglich auseinander. Er vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die
Begründung des Sozialversicherungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts-
bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen
Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Zürich und dem
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. II. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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