Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.191/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1C_191/2017        

Urteil vom 23. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Misic.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Silvio Oscar Mayer,

gegen

Gemeinderat Leutwil,
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau.

Gegenstand
Baubewilligung (Umnutzung),

Beschwerde gegen das Urteil vom 1. Februar 2017 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 3. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 1. Juni 2015 wies der Gemeinderat Leutwil das nachträgliche
Baugesuch von A.________ betreffend die Umnutzung eines Teils des Gebäudes Nr.
105 (Parzelle 207) in eine Hundepension ab und verfügte diesbezüglich Folgendes
(Hervorhebungen im Original) :

"1. (...)
1.2
Für die Aufgabe der Hundepension wird eine Frist von  1 Monat ab Rechtskraft
 dieses Entscheides gewährt.
1.3
Die Einrichtungen (Hundeboxen und dgl.) für die Hundepension im Obergeschoss
des Gebäudes Nr. 105 sind innert einer Frist von  3 Monaten ab Rechtskraft
 dieses Entscheides zu entfernen.
1.4
Die Anzahl Hunde auf der gesamten heute bestehenden Liegenschaft auf Parzelle
207 ist auf  fünf zu reduzieren. Ausgenommen von dieser Anzahl sind Welpen aus
eigener Zucht bis zum Absetzen nach ca. 3 Monaten nach der Geburt. Die
Reduktion von heute acht eigenen Hunden auf fünf kann durch natürlichen Abgang
erfolgen. (...)."

B.
Mit Entscheid vom 7. Juni 2016 hiess das Departement Bau, Verkehr und Umwelt
des Kantons Aargau (BVU) die Verwaltungsbeschwerde von A.________ teilweise
gut, indem es die Frist für die Aufgabe der Hundepension gemäss
Dispositiv-Ziffer 1.2 der Baubewilligung auf 3 Monate verlängerte. Im Übrigen
wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Mit
Urteil vom 1. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat.

C.
A.________ erhebt beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des Urteils des
Verwaltungsgerichts.
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung und verweist auf die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Das BVU hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht mehr geäussert.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts
im Bereich des Baurechts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 82 ff. BGG; BGE 133 II 353 E. 2 S.
356). Die Beschwerdeführerin ist als direkt betroffene Verfügungsadressatin,
die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung
berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann geltend
gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht, Völkerrecht
oder kantonale verfassungsmässige Rechte (Art. 95 lit. a, b und c BGG). Die
Verletzung des übrigen kantonalen Rechts kann, abgesehen von hier nicht
relevanten Ausnahmen, vor Bundesgericht nicht gerügt werden, ausser die
Anwendung dieses Rechts führe zu einer Verletzung von Bundesrecht, namentlich
des verfassungsmässigen Willkürverbots (Art. 9 BV; BGE 138 I 143 E. 2 S. 149
f.).

1.3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Insoweit ist es
unerlässlich, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von
Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift
nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen
hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft
erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115
E. 2 S. 116).

1.4. Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als
eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130). Inwiefern verfassungsmässige
Rechte verletzt worden sein sollen, ist in der Beschwerde klar und detailliert
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen (BGE 135 III 127
E. 1.6 S. 130; 140 II 141 E. 8 S. 156).
In der Beschwerdeschrift wird der Vorinstanz beiläufig vorgeworfen, diese sei
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK)
"nicht gerecht" geworden, weil sie ein Argument der Beschwerdeführerin als
unbegründet zurückgewiesen habe. Darauf ist nicht einzutreten. Damit wird eine
Grundrechtsverletzung nicht rechtsgenüglich dargetan. Abgesehen davon hat sich
die Vorinstanz mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Suche nach
einem neuen Standort für den Betrieb ihrer Hundepension "mit kaum überwindbaren
Schwierigkeiten" verbunden sei, sehr wohl auseinandergesetzt. Dass sie der
Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt ist und zur Begründung
angeführt hat, diese habe bereits früher andernorts eine Hundepension
betrieben, weshalb die Suche nach einem neuen Standort nicht unrealistisch
erscheine, stellt keine Gehörsverletzung dar.
Ebensowenig einzutreten ist auf die Rüge, die Vorinstanz habe das allgemeine
Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt. Die Beschwerdeführerin kann
es nicht dabei belassen, in ihrer Beschwerdeschrift der Vorinstanz bloss
vorzuwerfen, diese habe Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit ungleich
behandelt, und zu behaupten, eine Ungleichbehandlung würde sich vorliegend
nicht aufdrängen. Es genügt auch nicht, dass sie ihren Rechtsstandpunkt erneut
bekräftigt, wonach eine Hundepension (unabhängig von der Anzahl der privat
gehaltenen Hunde) mit anderen, mässig störenden Gewerben (wie z.B.
Coiffeur-Salons, Autospenglereien oder Malergeschäften) gleichzusetzen sei,
ohne auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen und im
Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots liegen
soll.

1.5. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei die vorinstanzliche
Feststellung, wonach sich die Hundepension in einer relativ dicht besiedelten
Zone befinde, "stark zu relativieren". Damit vermag sie keine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung i.S.v. (Art. 105 Abs. 2 BGG) darzutun,
zumal die Behörden der generell landwirtschaftlichen Prägung der betroffenen
Gegend durchaus Rechnung getragen haben. Für das Bundesgericht besteht insoweit
kein Anlass, vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abzuweichen (Art.
105 Abs. 1 BGG).

2.

2.1. Die Parzelle Nr. 207 liegt gemäss Bauzonenplan der Gemeinde Leutwil vom 1.
September 1989/12. Mai 1992 (mit Änderungen genehmigt am 11. Juni 1996)
teilweise in der Wohn- und Gewerbezone 2-geschossig (WG2) sowie in der
angrenzenden Landwirtschaftszone, wobei sowohl das Wohngebäude Nr. 104 als auch
das Gebäude Nr. 105, in welchem die Gasthunde untergebracht werden, in der Zone
WG2 liegen. Diese ist für das Wohnen und mässig störendes Gewerbe sowie für
landwirtschaftliche Bauten bestimmt (§ 8 Abs. 1 der Bau- und Nutzungsordnung
der Gemeinde Leutwil vom 1. Dezember 1995/ 26. August 1997 [BNO]). Als mässig
störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher
Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- und
Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die
ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig
störend (§ 20 Abs. 2 BNO). Die WG2 ist der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet
(§ 5 Abs. 1 BNO).

2.2. Dem angefochtenen Entscheid und den Akten kann entnommen werden, dass die
Beschwerdeführerin auf der Parzelle Nr. 207 eine Hobby-Hundezucht (vorwiegend
von Boxern und französischen Bulldoggen) und einen Betrieb für Ferienhunde
führt. Sie hält acht eigene Hunde, die u.a. für die Zucht eingesetzt werden,
wobei drei Tiere bereits im Seniorenalter sind. Die Welpen aus der Zucht werden
zehn bis zwölf Wochen nach ihrer Geburt verkauft. In der Hundepension (mit neun
Schlafplätzen/-boxen im Gebäude Nr. 105) werden die Hunde tageweise oder auch
während mehrerer Tage betreut. Daneben hält die Beschwerdeführerin noch weitere
Tiere (z.B. Ponys, Papageien und Meerschweinchen).

2.3. Gemäss Dispositiv-Ziffer 1.4 der Baubewilligung ist die Anzahl Hunde auf
der gesamten heute bestehenden Liegenschaft auf der Parzelle Nr. 207 auf fünf
zu reduzieren. Soweit die Beschwerdeführerin neuerdings davon ausgeht, die
Anordnung betreffe lediglich die von ihr privat gehaltenen Hunde, nicht aber
diejenigen, die sie im Rahmen der Hundepension bloss kurzfristig oder tageweise
beherbergt, ist ihr nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass gemäss § 5 der
Aargauischen Verordnung zum Hundegesetz vom 7. März 2012 (HuV; SAR 393.411) als
hundehaltende Person gilt, wer einen Hund für länger als drei Monate übernimmt.
Diese Legaldefinition dient aber lediglich der Klärung der Frage, wem wann die
Meldepflicht an die Wohnsitzgemeinde in Bezug auf präzis umschriebene
Sachverhalte obliegt, die vorliegend nicht zur Diskussion stehen (wie z.B. bei
einem Halterwechsel oder dem Tod eines Hundes etc.; vgl. § 7 Abs. 1 des
Aargauischen Hundegesetzes vom 15. März 2011 [HuG; SAR 393.400]). Anders als
von der Beschwerdeführerin suggeriert, ist hier deshalb die Unterscheidung
zwischen der länger als drei Monate dauernden Haltung und der vorübergehenden
Beherbergung von Hunden ohne Belang. Auf ihre Argumente, die daran anknüpfen
und insoweit den Streitgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren
unzulässigerweise ausdehnen, ist nicht weiter einzugehen.

3.
Die Vorinstanz erachtete die Haltung von mehr als fünf Hunden in der WG2 als
nicht zonenkonform. Eine Ausnahmebewilligung gemäss § 67 Abs. 1 des Gesetzes
über Raumentwicklung und Bauwesen des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 (BauG/
AG; SAR 713.100) könne nicht erteilt werden, da die Voraussetzungen nicht
erfüllt seien.
Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Anwendung von § 67 Abs. 1 BauG/AG
und eine Verletzung ihrer Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Der Eingriff sei
weder erforderlich noch zumutbar und insoweit unverhältnismässig (Art. 36 Abs.
3 BV).

4.
Gemäss § 67 Abs. 1 lit. b BauG/AG kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden,
wenn (unter anderem) ausserordentliche Umstände vorliegen. Die Vorinstanz hat
ausgeführt, dies sei hier offensichtlich nicht der Fall, da es sich bei den von
der Beschwerdeführerin vorgebrachten wirtschaftlichen Nachteilen um Argumente
handle, die sich praktisch immer anführen liessen. Zudem sei die Situation von
der Beschwerdeführerin selbst verschuldet. Umstände, die von einer potentiell
in den Genuss einer Ausnahmebewilligung kommenden Partei selber geschaffen
würden, vermöchten keine ausserordentlichen Verhältnisse zu begründen. Diese
Ausführungen sind nicht zu beanstanden und verstossen - entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin, die in ihrer Beschwerdeschrift lediglich ein
"beträchtliches Interesse" geltend macht, nicht aber ausserordentliche
Verhältnisse darzutun vermag - weder gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) noch
gegen das das Verhältnismässigkeitsprinzip, wie nachstehend weiter dargelegt
wird (vgl. E. 5.3-5.5).

5.

5.1. Art. 27 BV gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit (Abs. 1); diese umfasst
insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer
privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Abs. 2).
Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit sind zulässig, wenn sie auf einer
gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen,
verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grundrechts nicht einschränken
(Art. 36 BV) sowie, was vorliegend jedoch nicht geprüft werden muss, wenn sie
nicht vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen (Art. 94 Abs. 4 BV).
Verhältnismässig ist ein Grundrechtseingriff, wenn die Massnahme geeignet,
erforderlich sowie für den betroffenen Grundrechtsträger zumutbar ist. Bei der
Beschränkung von Grundrechten prüft das Bundesgericht die Verhältnismässigkeit
frei. Es auferlegt sich aber Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer
Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden
besser überblicken (BGE 142 I 162 E. 3.2.2 S. 165 mit Hinweis).

5.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, die Nichtbewilligung des Betriebs der
Hundepension sei zweifelsohne eine geeignete Massnahme, damit die
Zonenkonformität in der Wohnzone gewahrt werden könne, zumal die
Beschwerdeführerin die maximal zulässige Anzahl Hunde bereits mit ihren
eigenen, privat gehaltenen Hunden übertreffe. Zudem seien unter dem
Gesichtspunkt der Erforderlichkeit keine milderen Massnahmen ersichtlich. Die
von der Beschwerdeführerin angeführten Auflagen seien nicht geeignet, die
Zonenkonformität der Hundepension herbeizuführen. Bei der Prüfung der
Zumutbarkeit sei der Raumplanung und dem daraus fliessenden öffentlichen
Interesse an der Einhaltung der Zonenkonformität klarerweise ein höheres
Gewicht beizumessen als dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin. Die von
ihr geschilderte Situation (Wegfall des Einkommens aus der Hundepension,
Ausbildungschancen der Lernenden aufgrund der Betriebsaufgabe) sei letztlich
von ihr selbst verschuldet. Damit erweise sich die Nichtbewilligung der
Hundepension als verhältnismässig.

5.3. Weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit der Massnahme
unzutreffend sein sollen, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen und
ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr belässt es die Beschwerdeführerin dabei,
ihren bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen Standpunkt zu wiederholen,
wonach mittels Auflagen (bauliche Schallschutzmassnahmen, Umgestaltung der
Aussenanlagen, Aufenthaltsbeschränkungen der Hunde im Freien) die
Baubewilligung hätte erteilt werden können.

5.4. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Verweigerung der
Baubewilligung sei unzumutbar. Sie erziele mit dem Betrieb der Hundepension ihr
gesamtes Einkommen. Der Eingriff in ihre Wirtschaftsfreiheit würde sie zur
Aufgabe ihrer beruflichen Tätigkeit zwingen, so dass sie früher oder später
Sozialhilfe bei der Gemeinde werde beantragen müssen. Zudem würden ihre
Lehrlinge um ihre Ausbildung gebracht. Sie sei existentiell darauf angewiesen,
die Hundepension am aktuellen Standort weiterzuführen. Dieser befinde sich in
einer ländlich geprägten Gegend und sei gut erreichbar, was von der Kundschaft
geschätzt werde. Die Gemeindebehörden hätten zudem die Hobby-Hundezucht und die
Hundepension rund fünf Jahre geduldet, weshalb das nun geltend gemachte
öffentliche Interesse an der Einhaltung der Zonenkonformität weniger stark ins
Gewicht falle als ihre betroffenen privaten Interessen.

5.5. Das Bundesgericht hat wiederholt hervorgehoben, dass eine Massnahme, die
vorwiegend raumplanerisch bedingt ist, jedoch zu einer Einschränkung der
gewerblichen Betätigungsmöglichkeit führt, grundsätzlich nicht im Widerspruch
zur Wirtschaftsfreiheit steht. Anders würde es sich verhalten, was vorliegend
aber nicht der Fall ist und von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend
gemacht wird, wenn unter dem Deckmantel der Raumplanung ein Eingriff in den
wirtschaftlichen Wettbewerb bezweckt wird oder die Wirtschaftsfreiheit durch
die in Frage stehende Massnahme ihres Gehalts entleert würde (BGE 142 I 162 E.
3.3 S. 166 f. mit Nachweisen). Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin
durch die Massnahme in ihrer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit als
Schutzobjekt der Wirtschaftsfreiheit tangiert wird. Ihr privates Interesse,
eine Hundepension zu betreiben (zu Spitzenzeiten würden sich auf der
betroffenen Parzelle neben den acht privat gehaltenen Hunden bis zu neun
Gasthunde sowie allenfalls noch Welpen aufhalten), wiegt jedoch weniger hoch
als das entgegenstehende öffentliche Interesse an der Einhaltung der
Zonenvorschriften. Statt für die Umnutzung vorgängig ein Baugesuch
einzureichen, hat die Beschwerdeführerin, die bereits an einem anderen Ort eine
Tierhaltung betrieben hat, bewusst vollendete Tatsachen geschaffen, weshalb die
jetzt von ihr befürchteten Konsequenzen (z.B. Aufgabe der Hundepension, Wegfall
des daraus resultierenden Einkommens, allenfalls Sozialhilfebedürftigkeit)
letztlich selbst verschuldet sind. Dass andernorts kein geeigneter Standort für
den Betrieb einer Hundepension gefunden werden kann, wird von der
Beschwerdeführerin lediglich behauptet und widerspricht der behördlichen
Einschätzung (vgl. E. 1.4 hiervor). In Bezug auf die Lehrlinge ist sodann
darauf hinzuweisen, dass sowohl das BVU als auch die Vorinstanz dem Umstand im
Rahmen der Festlegung der Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustands
Rechnung getragen haben, indem sie befanden, dass die von der Gemeinde verfügte
einmonatige Frist zu kurz sei, um für die Lernenden eine Lösung zu finden. Aus
diesem Grund wurde Dispositiv-Ziffer 1.2 der Baubewilligung vom BVU auch
aufgehoben. Hingegen sei es gemäss Vorinstanz möglich, die Situation der
Lernenden innerhalb von drei Monaten zufriedenstellend zu lösen. Diese
Auffassung ist nicht verfassungswidrig, zumal seit dem Erlass der angefochtenen
Verfügung mittlerweile zwei Jahre vergangen sind und die Beschwerdeführerin
insoweit genug Zeit hatte, als verantwortungsvolle Ausbilderin die möglichen
Optionen für die Lernenden zu eruieren und die nötigen Vorkehren zu treffen.

5.6. Nach dem Ausgeführten erweist sich der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit
als verhältnismässig und die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

6.

6.1. Soweit die Argumentation der Beschwerdeführerin darauf hinausläuft, die
Behörden hätten den unrechtmässigen Zustand während fünf Jahren geduldet,
weshalb deren Anspruch auf Wiederherstellung verwirkt sei, ist auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Danach beträgt die
Verwirkungsfrist grundsätzlich 30 Jahre, sofern kantonales Recht keine kürzeren
Fristen vorsieht (was vorliegend nicht der Fall ist), wobei sich aus Gründen
des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) bei Gutgläubigkeit auch kürzere Fristen
rechtfertigen können (BGE 132 II 21 E. 6.3 S. 39). Diese Voraussetzungen sind
hier - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, die behauptet, eine
"gewisse Vertrauensstellung" erlangt zu haben - nicht erfüllt (vgl. dazu
ausführlich E. 6.2 des Entscheids des BVU, auf den verwiesen werden kann).

6.2. Bezüglich der Rüge, die Frist zur Wiederherstellung des zonenkonformen
Zustands von drei Monaten sei angesichts der "kaum vorhandenen öffentlichen
Interessen" unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV), setzt sich die
Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich mit dem angefochtenen Entscheid
auseinander und übt unzulässige appellatorische Kritik.

7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Frist von drei Monaten zur Aufgabe der Hundepension und zur Entfernung der
Einrichtungen (Hundeboxen und dgl.) für die Hundepension im Obergeschoss des
Gebäudes Nr. 105 läuft ab Rechtskraft des Entscheides, d.h. ab dem Datum des
bundesgerichtlichen Urteils (BGE 138 II 169 E. 3.3 S. 171).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gemeinderat Leutwil, dem
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Misic

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