Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.189/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_189/2017

Urteil vom 5. April 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Olav Humbel,
2. Martin Rechsteiner,
beide Kreisgericht Rorschach,
3. Thomas Hansjakob, Untersuchungsamt St. Gallen,
4. B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. Februar 2017 der Anklagekammer des
Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1. 
A._______ gelangte mit mehreren Eingaben an das Untersuchungsamt Altstätten,
die Rechtspflegekommission des Kantonsrats des Kantons St. Gallen sowie die
Anklagekammer des Kantons St. Gallen und bezichtigte dabei den
Kreisgerichtspräsidenten und einen Kreisrichter von Rorschach, den Ersten
Staatsanwalt des Kantons St. Gallen sowie den psychiatrischen Gutachter Dr.
B.________ zahlreicher Straftaten. Das Untersuchungsamt St. Gallen und die
Rechtspflegekommission überwiesen die Anzeigen zuständigkeitshalber an die
Anklagekammer. Eine weitere Anzeige gelangte mit Schreiben des
Untersuchungsamts Gossau an die Anklagekammer.
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen erteilte mit Entscheid vom 8. Februar
2017 keine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren. Zur Begründung führte
die Anklagekammer zusammenfassend aus, die Eingaben des Anzeigers seien
weitgehend unsubstantiiert und von der Realität (zunehmend) entkoppelt. Keine
der Anzeigen lasse auch nur den vagen Verdacht zu, eine der angezeigten
Personen hätte sich einer strafbaren Handlung schuldig gemacht. Aufgrund der
Strafanzeige würde sich bei keinem der Angezeigten Hinweise auf allenfalls
strafrechtlich relevantes Verhalten finden.

2. 
A._______ führt mit Eingabe vom 2. April 2017 (Postaufgabe 3. April 2017)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der
Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 8. Februar 2017. Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer vermag mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge nicht
aufzuzeigen, dass der Schluss der Anklagekammer, aus den Eingaben des Anzeigers
sei ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Angezeigten nicht erkennbar,
Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletze. Aus seinen nicht sachbezogenen
Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Anklagekammer, die
zur Verweigerung der Ermächtigung führte, bzw. deren Urteil selbst rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen
Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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