Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.183/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_183/2017            

 
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ AG, 
2. B.________ AG, 
Beschwerdeführerinnen, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Baltschieder, 3937 Baltschieder, vertreten durch Rechtsanwalt
Georges Schmid, 
Einwohnergemeinde Eggerberg, Bahnhofstrasse 2, 3939 Eggerberg, 
Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Postfach 478, 1951 Sitten. 
 
Gegenstand 
Hochwasserschutz Baltschiederbach 
2. und 3. Ausbauetappe, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche
Abteilung, vom 24. Februar 2017 (A1 16 167). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Gemeinden Baltschieder und Eggerberg publizierten im Amtsblatt vom 25.
Oktober 2013 die öffentliche Planauflage des Projekts "Hochwasserschutz
Baltschiederbach 2. und 3. Ausbauetappe". 
Geplant ist, die obere Sperre für den Geschieberückhalt zu erhöhen (um 6 m auf
19 m) und anzupassen; zudem soll der Raum zwischen oberer Sperre und unterem
Damm optimiert werden (2. Etappe). Damit soll das Rückhaltevolumen für
Geschiebe von heute 30'000 auf 100'000 m3 bzw. insgesamt (zusammen mit dem
bestehenden unteren Damm) auf 130'000 m3 vergrössert werden. In der 3. Etappe
soll der Baltschiederbach zwischen dem unteren Damm und der
Kantonsstrassenbrücke aufgeweitet und der Kantonsstrassendurchlass von heute
4,5 m auf 10 m Breite vergrössert werden, um einen maximalen Abfluss von 135 m3
/s ausuferungsfrei durchleiten zu können. Die notwendige Aufweitung des
Gerinneabschnitts zwischen Kantonsstrassenbrücke und Mündung des
Baltschiederbachs erfolgt im Rahmen des Projekts der dritten Rhonekorrektur. 
Gegen das Vorhaben erhoben die A.________ AG zusammen mit der B.________ AG am
22. November 2013 Einsprache. Diese betreiben ein Kies- und Betonwerk am
Baltschiederbach, auf eigenen und auf Baurechtsparzellen, die ihnen 1967 von
der Munizipal- und der Burgergemeinde Baltschieder auf die Dauer von 50 Jahren
eingeräumt worden waren. 
Die kantonale Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau (DSVF) des
Departements für Verkehr, Bau und Umwelt (DVBU) des Kantons Wallis eröffnete am
31. Januar 2014 ein Vernehmlassungsverfahren bei den betroffenen kantonalen
Dienststellen, die eine positive Vormeinung zum Projekt abgaben. 
 
B.   
In Koordination mit den Hochwasserschutzmassnahmen legten die Gemeinden
Baltschieder und Eggerberg das Dossier "Gewässerraum des Baltschiederbachs" in
der Rhoneebene öffentlich auf (im Amtsblatt vom 31. Januar 2014 und, nach
Ergänzung des Dossiers, nochmals am 22. bzw. 29. August 2014). Dagegen erhoben
die A.________ AG und die B.________ AG am 12. September 2014 Einsprache. 
Nach Durchführung eines kantonalen Vernehmlassungsverfahrens und Stellungnahme
des Bundesamts für Umwelt (BAFU) vom 3. März 2015 gab die Dienststelle für
Umweltschutz am 13. April 2015 die definitive Beurteilung der
Umweltverträglichkeit ab. 
 
C.   
Der Staatsrat erteilte am 15. Juni 2016 die Bewilligung für die Pläne des
Auflageprojekts "Hochwasserschutz Baltschiederbach 2. und 3. Ausbauetappe", die
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700), die
Spezialbewilligung gemäss Art. 19 Abs. 2 des Gewässerschutzgesetzes (GschG; SR
814.20), die Rodungsbewilligung, die fischereirechtliche Bewilligung und die
Pläne zur Festlegung des Gewässerraums des Baltschiederbachs mit zahlreichen
Auflagen und Bedingungen. Die Einsprachen des A.________ AG und der B.________
AG wies er ab. 
 
D.   
Dagegen erhoben die A.________ AG und die B.________ AG am 6. Juli 2016
Beschwerde beim Kantonsgericht. Dieses wies die Beschwerde am 24. Februar 2017
ab. 
 
E.   
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts haben die A.________ AG und die
B.________ AG am 28. März 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und die wasserbauliche Plangenehmigung des
Hochwasserschutzprojekts Baltschiederbach 2. und 3. Ausbauetappe samt
Spezialbewilligungen sowie die Gewässerraumbewilligung seien zu verweigern.
Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz oder den Staatsrat und die
Gemeinden Baltschieder und Eggerberg zurückzuweisen mit der Weisung,
Landerwerbsliste und -plan rechtskonform zu erstellen und neu aufzulegen und
Varianten (mit ganzer oder teilweiser Verbauung des Einzugsgebiets und/oder
dessen Aufforstung und/oder Verschiebung der Schwergewichtsmauer talwärts aus
dem Kieswerk- und Betonwerkbereich Baltschieder/Eggerberg heraus und/oder mit
raumplanerischen Massnahmen) ernsthaft zu prüfen, aufzulegen und zu
realisieren. 
 
F.   
Der Staatsrat, das Kantonsgericht und die Gemeinde Baltschieder beantragen
Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Eggerberg hat sich nicht vernehmen
lassen. 
Das BAFU kommt in seiner Stellungnahme zum Ergebnis, das
Hochwasserschutzprojekt entspreche den Vorgaben des Bundesrechts. 
 
G.   
In ihrer Replik halten die Beschwerdeführerinnen an ihren Anträgen fest. Es
wurde keine Duplik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Kantonsgerichts steht
grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans
Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). 
Die Gemeinde bestreitet das aktuelle Rechtsschutzinteresse der
Beschwerdeführerinnen: Deren Konzession sei bereits auf den 31. Dezember 2007
gekündigt und seither nicht verlängert oder erneuert worden. Auch die
Baurechtsverträge seien am 31. März 2017 abgelaufen, d.h. die
Beschwerdeführerinnen müssten ohnehin den Betrieb des Kies- und Betonwerks
aufgeben und die Anlagen abbauen. Sie hätten denn auch keinen Antrag auf
aufschiebende Wirkung vor Bundesgericht gestellt. Es gehe ihnen mit ihrer
Beschwerde nur darum, sich eine bessere Ausgangssituation für ihre
Entschädigungsansprüche zu verschaffen; dies grenze an Rechtsmissbrauch. 
Wie schon das Kantonsgericht festgestellt hat, ist zwischen den Parteien
streitig, ob die Baurechtsverträge abgelaufen oder mangels rechtzeitiger
Kündigung um 10 Jahre verlängert worden sind. Die Frage kann jedoch
offenbleiben: Für die Beschwerdebefugnis genügt es, dass die A.________ AG
Eigentümerin der vom Hochwasserschutzprojekt betroffenen Parzelle Nr. 1753
(Eggerberg) ist, auf der sich Anlagen der B.________ AG (als Pächterin)
befinden. Diese Parzelle soll teilweise enteignet werden. Die
Beschwerdeführerinnen sind somit durch den angefochtenen Entscheid besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung, auch wenn sie keinen Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
gestellt haben. 
Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher
einzutreten. 
 
2.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere
die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens - gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet
das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die
Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von
kantonalem Recht) prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Das Bundesgericht legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern
dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen
und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid
der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
Der Staatsrat hat seiner Vernehmlassung zahlreiche Unterlagen beigelegt. Die
Beschwerdeführerinnen halten diese in ihrer Replik für unzulässige Noven. Es
handelt sich jedoch vor allem um Unterlagen des Hochwasserschutzkonzepts (2002)
und des Ausführungsprojekts 1. Etappe (2003-2004), d.h. um die Vorarbeiten zum
vorliegend streitigen Ausführungsprojekt 2. und 3. Etappe. Diese werden in den
Projektunterlagen erwähnt (vgl. z.B. Gestaltungs- und
Umweltverträglichkeitsbericht 2. und 3. Etappe Ziff. 3.3 S. 10) und hätten
daher eingesehen werden können; ohnehin dürften sie den Beschwerdeführerinnen
bekannt sein, die bereits gegen das Ausführungsprojekt 1. Etappe Einsprache
erhoben hatten. Insofern handelt es sich nicht um neue Tatsachen oder
Beweismittel. Das Orthophoto der Parzelle Nr. 1753 und der Plan des UNESCO
Welterbe-Gebiets Swiss Alps Jungfrau-Aletsch sind allgemein zugängliche
Dokumente und dienen lediglich der Orientierung des - im Gegensatz zu den
Parteien - nicht ortskundigen Bundesgerichts. Ein Novum stellt daher allenfalls
der Presseartikel des Walliser Boten mit Kommentar vom 11. April 2017 dar, dem
jedoch keine Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens zukommt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerinnen rügen zunächst, aus den öffentlich aufgelegten
Projektunterlagen ergebe sich nicht, ob und inwieweit ihre Baurechtsparzellen
in Baltschieder und ihre Parzelle Nr. 1753 in Eggerberg vom Projekt in Anspruch
genommen würden und welche Anlagenteile gegebenenfalls entfernt werden müssten.
Die gegenteilige Feststellung des Kantonsgerichts sei offensichtlich unrichtig.
Dies verletze Art. 24 der kantonalen Verordnung über den Wasserbau vom 5.
Dezember 2007 (kWBV, SRW 721.100) und Art. 20 des kantonalen
Enteignungsgesetzes vom 8. Mai 2008 (kEntG; SRW 710.1), wonach die Auflageakten
einen Enteignungsplan enthalten müssten und in der Enteignungsliste alle vom
Ausführungsprojekt betroffenen Parzellen, ihre Eigentümer, ihre Flächen vor der
Enteignung und die Grösse der zu enteignenden Flächen anzuführen seien. Sie
rügen überdies eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). 
Die Mängel seien durch die am 20. Juni 2014 zugestellte korrigierte
Landwerbsliste nicht geheilt worden. Diese sei nicht öffentlich aufgelegt
worden, entgegen Art. 27 des Gesetzes über den Wasserlauf des Kantons Wallis
vom 15. März 2007 (kWBG, SRW 721.1). In der korrigierten Liste würden die
Baurechtsparzellen Nrn. 892 und 894 zwar in einer Fussnote erwähnt, jedoch
ergebe sich daraus nicht die Grösse der zu enteignenden Flächen. Überdies sei
die Liste unvollständig (es fehle das Baurecht Nr. 893) und fehlerhaft: Die
Parzelle Nr. 1311 gehöre nicht der Beschwerdeführerin 1 und das Baurecht Nr.
894 befinde sich nicht auf dieser Parzelle, sondern auf der Grundparzelle Nr.
346. Falsch sei auch die Bezeichnung der Parzelle Nr. 1753 als "Wiese"; es sei
unklar, ob und wenn ja welche darauf befindlichen Anlagenteile betroffen
seien. 
 
3.1. Auf dem 2014 öffentlich aufgelegten Landerwerbsplan vom Juni 2013 im
Massstab 1:500 sind die definitiv beanspruchten Parzellenteile mit einer
durchgehenden farbigen Linie gekennzeichnet, wobei jede Farbe einer
Enteignungsnummer zugeordnet ist. Allerdings fehlen im Plan gewisse
Parzellennummern, darunter diejenige des Grundstücks mit der Enteignungs-Nr. 1
auf dem Gebiet der Gemeinde Eggerberg. Aus der beiliegenden, öffentlich
aufgelegten Landwerbsliste ging jedoch klar hervor, dass es sich dabei um die
Parzelle Nr. 1753 der Beschwerdeführerin 1 handelt, von der 1'595 m2 (von total
25'641 m2) erworben werden sollen. Die Lage des zu enteignenden Parzellenteils
ist im Landerwerbsplan orange eingetragen. Insofern ging aus dem Plan genügend
klar hervor, in welchem Umfang diese Parzelle beansprucht werden solle,
unabhängig davon, ob die angegebene Kulturart ("Wiese") zutrifft oder nicht.  
 
3.2. Im Landerwerbsplan sind die bestehenden Anlagen des Kies- und Betonwerks,
die abgebrochen werden sollen, gelb eingetragen. Eine entsprechende Eintragung
(mit Legende "Abbruch") findet sich in anderen Plänen des Auflageprojekts (z.B.
"Übersicht Massnahmen", 1:1000, Beilage Nr. 3). Daraus war für die
Beschwerdeführerinnen erkennbar, dass alle bestehenden Anlageteile (auf
Parzelle Nr. 1753 wie auch auf den Baurechtsflächen) vom
Hochwasserschutzprojekt betroffen sind und abgerissen werden müssen. Wie das
Kantonsgericht im angefochtenen Entscheid festgestellt hat und der Staatsrat in
seiner Vernehmlassung detailliert nachweist, war den Beschwerdeführerinnen
bereits aus früheren Phasen (Hochwasserschutzkonzept 2002; Auflageprojekt 1.
Ausbauetappe mit Hinweisen zur 2. Etappe, genehmigt 2004) bekannt, dass das
Kieswerk spätestens in der 2. Ausbauetappe den Hochwasserschutzanlagen weichen
werden müsse. Dies wird von den Beschwerdeführerinnen nicht substanziiert
bestritten.  
 
3.3. Dagegen trifft es zu, dass die Baurechtsflächen im Landerwerbsplan nicht
eingezeichnet sind. Sie wurden auch in der öffentlich aufgelegten
Landwerbsliste nicht erwähnt. Gemeinde und Staatsrat gingen davon aus, dass
diese Rechte ohnehin im März 2017 ablaufen würden; dies wird von den
Beschwerdeführerinnen bestritten (vgl. oben E. 1).  
Nachdem die Beschwerdeführerinnen das Fehlen der Baurechtsflächen in ihrer
Einsprache und an der Einspracheverhandlung gerügt hatten, wurde ihnen mit
Schreiben vom 20. Juni 2014 eine korrigierte Landerwerbsliste zugestellt; diese
befindet sich nunmehr in den vom Staatsrat genehmigten Projektunterlagen. Darin
wird (in den Fussnoten 2 und 3) darauf hingewiesen, dass an den Parzellen Nrn.
1310 (Enteignungsnummer 4, orange) und 1311 (Enteignungsnummer 7, pink)
"selbstständige und dauernde Baurechte bis 29.03.2017" (Grundstücke Nr. 892
bzw. 894) bestünden, je mit "Pachtvertrag bis 31.10.2016". 
 
3.3.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 kWBG werden das Ausführungsprojekt und die
dazugehörigen Unterlagen öffentlich aufgelegt; darauf kann (gemäss Abs. 2) u.a.
bei geringfügigen Änderungen verzichtet werden, wenn den betroffenen
Eigentümern Gelegenheit zur Einsichtnahme und zur Einsprache gegeben wurde.
Vorliegend betraf die Korrektur einzig die Baurechte der Beschwerdeführerinnen
und keine Rechte Dritter; es erscheint jedenfalls nicht willkürlich, unter
diesen Umständen von einer erneuten öffentlichen Auflage abzusehen.  
Unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs ist entscheidend, dass die Liste
den Beschwerdeführerinnen zugestellt wurde und diese sich dazu äussern konnten,
noch bevor der Staatsrat über ihre Einsprache und die Genehmigung des
Wasserbauprojekts entschied. Damit wurde ihr rechtliches Gehör gewahrt. 
 
3.3.2. Soweit die Beschwerdeführerinnen Mängel in der korrigierten Liste rügen
(Beschwerde S. 9), hätten sie diese bereits in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli
2014 zuhanden des instruierenden Departements geltend machen können und müssen,
wurde ihnen doch die korrigierte Landerwerbsliste mit der ausdrücklichen Bitte
zugesandt, konkret anzugeben, was aus ihrer Sicht noch fehle bzw. inwiefern
noch Unklarheiten bestünden (Schreiben vom 20. Juni 2014). Stattdessen hielten
sie an ihrer Einsprache fest und machten weiter geltend, die Landerwerbsliste
könne nicht nachvollzogen werden. Auch wenn die Erstellung der Landerwerbspläne
und -listen Aufgabe der Behörden ist, durfte der Staatsrat willkürfrei von
einer Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerinnen im Einspracheverfahren
ausgehen.  
 
3.3.3. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihnen aus den gerügten Mängeln
ein Nachteil entstanden ist: Aus den Landerwerbsplänen im Format 1:500 geht
genügend klar hervor, in welchem Umfang und an welcher Stelle Boden für das
Hochwasserschutzprojekt enteignet werden soll. Damit war für die
Beschwerdeführerinnen, denen die Lage der an diesen Parzellen bestehenden
Baurechten bekannt ist, erkennbar, ob und inwiefern Baurechtsflächen enteignet
werden müssen, sofern diese nicht durch Zeitablauf bzw. Kündigung erloschen
sind. Sie konnten sich daher sachgerecht gegen deren Enteignung wehren und
werden im nachfolgenden Enteignungsverfahren die Möglichkeit haben, allfällige
Ausdehnungsbegehren (Art. 8 kEntG) und Entschädigungsansprüche zu stellen.  
 
4.   
Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter eine willkürliche Anwendung des
kantonalen Rechts, weil vor Genehmigung des Ausführungsprojekts weder ein
Sachplan noch ein Wasserbau- und Revitalisierungsplan erstellt worden sei. 
 
4.1. Das kWBG sieht eine Stufenfolge von Sachplan - Wasserbauplan -
Ausführungsprojekt vor. Demnach beschafft der Kanton im Einvernehmen mit den
Gemeinden die Grundlagen und erstellt den kantonalen Sachplan für die Gewässer
(Art. 11 kWBG). Dieser zeigt in den Grundzügen auf, wie die angestrebten Ziele
zu erreichen sind und gibt an, wie sie untereinander und mit den Zielen der
Raumplanung zu koordinieren sind (Art. 12 Abs. 1 kWBG); insbesondere bezeichnet
er die Gewässer- und Uferabschnitte, für die aktive Hochwasserschutz- oder
Revitalisierungsmassnahmen ergriffen werden müssen (Abs. 2 lit. c kWBG). Der
Kanton erstellt zudem eine kantonale Revitalisierungsplanung (Art. 12b kWBG).  
Vor der Ausarbeitung eines Ausführungsprojekts müssen das Departement, die
Gemeinden oder die Gemeindeverbände einen Wasserbau- oder Revitalisierungsplan
für die in ihrer Zuständigkeit liegenden betroffenen Gewässer ausarbeiten (Art.
14 Abs. 1 kWBG). Dieser legt für einen begrenzten Abschnitt die besonderen
Wasserbaumassnahmen fest und regelt die Nutzungsweise des Bodens im
Projektperimeter (Abs. 2). Er dient als Grundlage für die Ausführungsprojekte
und beinhaltet im Wesentlichen einen bereichsübergreifenden technischen Bericht
über die Gewässer und deren Bewirtschaftung im Einzugsgebiet, ein Plandossier,
das namentlich Aufschluss über den Gewässerraum gibt und Variantenstudien
enthält, sowie einen Umweltbericht oder eine Umweltnotiz zu den
berücksichtigten Varianten (vgl. im Einzelnen Art. 14 Abs. 2 kWBG und Art. 22
kWBV). 
Der Ausbau oder die Revitalisierung kantonaler oder kommunaler Gewässer ist
rechtsverbindlich in den Ausführungsprojekten festzulegen (Art. 25 Abs. 1
kWBG); Art. 26 ff. kWBG regeln deren Inhalt und das Verfahren. 
Art. 64 kWBG enthält die Übergangsbestimmungen. Danach werden
Ausführungsprojekte, die vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2008
öffentlich aufgelegt wurden, nach dem bisherigen Recht genehmigt und ausgeführt
(Abs. 1). Die Ausarbeitung und die Genehmigung des Sachplans der Gewässer
können etappenweise erfolgen. Das vorläufige Fehlen des Sachplans vermag die
Genehmigung der Wasserbaupläne respektive der Ausführungsprojekte nicht zu
verhindern (Abs. 4). 
 
4.2. Das vorliegend streitige Projekt stützt sich auf die Art. 25 ff. kWBG,
d.h. es handelt sich um ein Ausführungsprojekt. Es ist unstreitig, dass bisher
weder ein kantonaler Sachplan noch ein Wasserbauplan für den Baltschiederbach
bestehen.  
Im Urteil 1C_741/2013 vom 16. Juli 2014 E. 4.1.2 zu einem
Hochwasserschutzprojekt der Gemeinde Saxon folgte das Bundesgericht dem
Kantonsgericht, wonach es zulässig gewesen sei, das Projekt ohne vorgängigen
Erlass eines Sachplans zu genehmigen: Die Übergangsbestimmung von Art. 64 Abs.
4 kWBG enthalte keine Frist für den Sachplan und ein Zeitraum vom 6 Jahren
erscheine auch nicht übermässig lang. Die Einschätzung des Kantonsgerichts,
wonach das streitige Ausführungsprojekt formell und materiell den Anforderungen
an einen Wasserbauplan im Sinne von Art. 14 Abs. 2 kWBG erfülle, sei nicht
willkürlich; insbesondere gebe das Projekt Aufschluss über das Einzugsgebiet
und die Hydrologie des Sektors, die Kapazität der verschiedenen Kanäle, die
geprüften Varianten und die Begründung der gewählten Variante. 
Im Urteil 1C_109/2010 vom 8. September 2010 E. 5.3.2 verwies das Bundesgericht
ebenfalls auf Art. 64 Abs. 4 kWBG. Zudem basiere das Ausführungsprojekt
"Bachumlegung Rufigraben" auf dem Hochwasserschutzkonzept vom 28. November
2005, welches nach den willkürfreien Ausführungen des Staatsrats inhaltlich
gesehen einem Wasserbauplan gleichkomme. 
 
4.3. Vorliegend erwog der Staatsrat im Einsprache- und Bewilligungsentscheid,
dass die Ausarbeitung des Sachplans Gewässer und darauf gestützt des
Wasserbauplans einige Zeit benötige. Gemäss Art. 64 Abs. 4 kWBG vermöge dies
die Genehmigung des Ausführungsprojekts nicht zu verhindern. Das
Ausführungsprojekt beruhe auf einem Wasserschutzkonzept, das vom Inhalt her als
eine Art Wasserbauplan betrachtet werden könne. Dieser Auffassung schloss sich
das Kantonsgericht an.  
Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, das kWBG sei am 1. Januar 2008 in Kraft
getreten; es sei willkürlich, rund 10 Jahre später noch immer von einem
"vorläufigen" Fehlen eines Sachplans im Sinne von Art. 64 kWBG auszugehen. Nach
den Materialien sei der Gesetzgeber mit der Formulierung "vorläufig" von einem
Zeithorizont bis etwa 2012 ausgegangen. Im Übrigen dispensiere diese Bestimmung
nur vom Sachplanerfordernis gemäss Art. 12 kWBG, nicht aber von der vorherigen
Ausarbeitung eines Wasserbauplans gemäss Art. 14 kWBG. 
 
4.4. Die Beschwerdeführerinnen blenden bei ihrer Kritik aus, dass es um die
letzte Etappe eines Hochwasserschutzprojekts geht, das mehrere Jahre vor
Inkrafttreten des kWBG aufgegleist worden ist:  
Nach dem verheerenden Unwetter von Oktober 2000, das in der Gemeinde
Baltschieder Schäden in Millionenhöhe verursachte, wurden Sofortmassnahmen
ergriffen und gleichzeitig ein umfassendes Hochwasserschutzkonzept erarbeitet.
Der Schlussbericht vom März 2002 gibt Auskunft über die Ausgangssituation, die
Prozesse im Einzugsgebiet des Baltschiederbachs, die bestehenden Schutzbauten
und Gefahren, das Schadenpotential, die rechtlichen (einschliesslich
raumplanungsrechtlichen) Rahmenbedingungen und die Schutzziele. Er untersucht
Massnahmen im Einzugsgebiet, für den Geschieberückhalt am Schluchtausgang,
Variantenstudien für den Hochwasserschutz in der Talebene sowie Massnahmen im
Mündungsbereich und nimmt eine ökologische Beurteilung sowie eine
Variantenbewertung vor. Resultat des Schlussberichts ist eine
Massnahmenplanung, auf deren Grundlage die Ausführungsprojekte ausgearbeitet
worden sind. 2004 wurde die erste Ausbauetappe genehmigt, gestützt auf den
Umweltverträglichkeitsbericht "Hochwasserschutz Baltschiederbach,
Auflageprojekt 1. Etappe & Angaben zur 2. Etappe" vom 6. Juni 2003. Die 2. und
3. Etappen wurden mit Rücksicht auf das Kieswerk der Beschwerdeführerinnen
aufgeschoben, um Verhandlungen für dessen Verlagerungen führen zu können
(Schlussbericht 2002, S. 43). 
Die Beschwerdeführerinnen setzen sich mit dem Hochwasserschutzkonzept nicht
auseinander und legen nicht dar, inwiefern dieses materiell hinter den
Anforderungen von Art. 14 kWBG zurückbleibt. Die formellen Anforderungen
(öffentliche Auflage und Genehmigung durch den Staatsrat) galten 2002 noch
nicht, weshalb das Konzept (nach damaligem kantonalem Recht) vom Gemeinderat
genehmigt wurde. Die Beschwerdeführerinnen wurden als direkt Betroffene
orientiert und es fand eine Präsentation für die Bevölkerung statt. 
Es erscheint daher nicht willkürlich, wenn die Kantonsbehörden die bestehenden
planerischen Grundlagen für das Ausführungsprojekt als ausreichend erachteten. 
 
5.   
Schliesslich rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung der
Eigentumsgarantie (Art. 26 BV in Verbindung mit Art. 36 BV). Das aufgelegte
Projekt bewirke einen schweren Eingriff in ihr Eigentum. Dieser sei nur
verhältnismässig, wenn es keine gleich geeigneten und milderen Massnahmen gebe.
Dies sei nicht genügend geprüft worden. 
Die fehlende Variantenprüfung verletze auch Art. 3 des Bundesgesetzes über den
Wasserbau vom 21. Juni 1991 (WBG; SR 721.100) und Art. 22 kWBG, wonach der
Hochwasserschutz vorrangig durch den Unterhalt der Gewässer und durch
raumplanerische Massnahmen zu gewährleisten sei, bevor aktive Schutzmassnahmen
wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und
Hochwasserrückhalteanlagen getroffen werden könnten. Passive Schutzmassnahmen,
wie die Anpassung der Baureglemente und Zonenpläne in den Gefahrenzonen oder
die Schaffung von Vorhersage- und Warnsystemen (vgl. Art. 24 Abs. 1 kWGB),
seien nicht geprüft worden. Gleiches gelte für die Schaffung von
Überschwemmungsgebieten oder die Aufforstung des Einzugsgebiets. 
Die Verbauung im Einzugsgebiet sei als "nicht bezahlbar" abgetan worden, ohne
eine nähere Untersuchung der Kosten. Gleiches gelte für die Versetzung der
Schwergewichtsmauer: Die Ingenieure hätten selbst eingeräumt, dass dies mit
zusätzlichen Sprengungen möglich wäre (E. 8.2.5.9 des Staatsratsentscheids),
ohne nähere Angaben zu den Kosten zu machen. Die laut aufgelegtem Projekt
notwendige Bewirtschaftung des Geschiebematerials könnte ideal mit dem Kieswerk
kombiniert werden: Es sei unverständlich, das bestehende
Materialbewirtschaftungssystem der Beschwerdeführerinnen zu zerschlagen, um
anschliessend kostspielig ein neues aufbauen zu müssen. 
Nicht nachvollziehbar sei auch, wieso vor einem 300-jährigen Hochwasser
geschützt werden solle, obwohl der Hochwasserschutzstandard in der Schweiz das
Siedlungsgebiet nur vor 100-jährigen Hochwassern schützen solle (mit Verweis
auf das Urteil 1C_148/2008 vom 11. Dezember 2008 E. 4.5.1, in: URP 2009 S. 150;
RDAF 2010 I S. 494). 
 
5.1. Während dem Unwetter im Oktober 2000 trat der Baltschiederbach über die
Ufer. Das Dorf Baltschieder musste evakuiert werden und es wurden rund 730'000
m3 Land überflutet und rund 200'000 m3 Schlamm und Geschiebe abgelagert. Trotz
der daraufhin ergriffenen Sofortmassnahmen und der 2006 realisierten 1.
Ausbauetappe liegt die Geschieberückhaltekapazität (heute: 60'000 bis 70'000
m3) unter dem Geschiebeaufkommen eines hundertjährigen Ereignisses (90'000 bis
120'000 m3) (Technischer Bericht Ziff. 4.2.1 S. 13); grosse Teile des Dorfs
befinden sich daher aktuell in der roten oder blauen Gefahrenzone.  
Wie das BAFU in seiner Vernehmlassung überzeugend darlegt, genügen angesichts
der enormen Geschiebefracht des Baltschiederbachs bei Hochwasser blosse
Unterhaltsmassnahmen nicht, um Menschen und Sachwerte vor Hochwasser und den
damit verbundenen Geschiebeablagerungen zu schützen, sondern es bedarf dazu
baulich-technischer Schutzmassnahmen, wie insbesondere Geschiebesammler. 
 
5.2. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen wurden raumplanerische
Massnahmen bzw. passive Schutzmassnahmen i.S.v. Art. 24 Abs. 1 kWBG geprüft und
soweit möglich ins Projekt integriert: So wurde zwischen den beiden
Geschiebesperren ein Rückhalteraum geschaffen und hierfür die bestehende
Wohnzone umgezont (vgl. Umweltbericht 2003 S. 14); zwischen unterem Damm und
Kantonsstrassenbrücke wird das Gerinne auf einer Länge von rund 400 m
verbreitert und renaturiert (3. Ausbauetappe) und eine Aufweitung des Gewässers
im Mündungsbereich soll im Rahmen der dritten Rhonekorrektur realisiert werden;
hierfür wurde bereits eine Planungszone erlassen. Allerdings sind die
Möglichkeiten der Ausweitung von Gewässer- und Gewässerraum durch die
bestehende Überbauung stark eingeschränkt. Die Beschwerdeführerinnen legen denn
auch nicht dar, welche weiteren raumplanerischen Massnahmen sich aufgedrängt
hätten.  
 
5.3. Die von den Beschwerdeführerinnen vorgeschlagene Aufforstung des
Einzugsgebiets erscheint von vornherein ungeeignet und musste daher nicht näher
geprüft werden: Wie in den Akten ausführlich dargelegt wird (z.B. Technischer
Bericht 2010 S. 8-12), verfügt der Baltschiederbach über ein sehr grosses
Einzugsgebiet von rund 42,7 km2, das zu 52 % aus Schutt-, Fels- und
Gletscherzonen besteht; die gesamte rechte Talflanke ist geprägt von steilen
Schutthalden, Felspartien und Runsen. Auch in den Einzugsgebieten der
Seitengewässer (z.B. Roter Bach, Furggbach) befinden sich ausgedehnte
Lockermaterialdeponien (Sturzablagerungen); hinzu kommen erhebliche
Geschiebemengen im Gerinne des Baltschiederbachs, die bei Hochwasserereignissen
nach Baltschieder transportiert werden können. Auch wenn nur das untere Drittel
des Einzugsgebiets, nach der Flachzone oberhalb von "Eiltini", berücksichtigt
wird, das für den Geschiebeeintrag beim Ereignis im Oktober 2000 verantwortlich
war (vgl. Technischer Bericht Ziff. 3.1 S. 8), wären Aufforstungen im steilen,
unzugänglichen Gelände sehr schwierig und könnten nur punktuell zu einer
Stabilisierung des Geländes führen, ohne das Geschiebepotential wesentlich zu
verringern.  
 
5.4. Insofern ist mit den Vorinstanzen davon auszugehen, dass
technisch-bauliche Massnahmen bzw. aktive Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 24
Abs. 2 kWBG geboten sind.  
Da das Projekt auf eine Ausnahmebewilligung (Art. 24 RPG) und eine
Rodungsbewilligung (Art. 5 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 [WaG; SR
921.0]) angewiesen ist, muss es standortgebunden sein; dies setzt die Prüfung
von Alternativstandorten voraus. Auch Art. 14 Abs. 2 kWBG verlangt (auf Stufe
Wasserbauplan) die Prüfung von Varianten. Da das Projekt vorliegend (nach altem
Recht) auf einem Wasserbaukonzept beruht (oben E. 4.4), das nicht selbstständig
anfechtbar war, können die Beschwerdeführerinnen vorfrageweise dieses Konzept
und dessen Variantenprüfung in Frage stellen. 
Praxisgemäss sind nur Alternativen zu prüfen, die ernsthaft in Betracht fallen;
Varianten, die gewichtige Nachteile oder keine wesentlichen Vorteile aufweisen,
können bereits aufgrund einer summarischen Prüfung ausgeschieden werden (BGE
139 II 499 E. 7.3.1 S. 516 und Urteil 1C_648/2013 vom 4. Februar 2014 E. 4.1,
in: URP 2014 S. 309 mit Anm. Peter M. Keller S. 314). 
 
5.5. Im Hochwasserschutzkonzept (S. 38 ff.) wurden aktive Schutzmassnahmen im
Einzugsgebiet geprüft und begründet, weshalb diese nicht in Betracht fielen
(von örtlichen Massnahmen zum Schutz von Wasserfassungen und Brücken abgesehen)
: Aufgrund des grossen Erosionspotentials in der Sohle und den Böschungen des
Baltschiederbachs würden örtliche Verbauungen einzelner Geschiebeherde nichts
nützen, sondern der Bach müsste praktisch durchgehend mit einer Sperrentreppe
und einer Verstärkung der Deckschicht durch grosse Betonelemente verbaut
werden. Dies allein würde aber nicht genügen, weil noch mit einer erheblichen
Geschiebezufuhr aus Runsen und Seitenbächen zu rechnen wäre. Deren Reduktion
sei im steilen Gelände eine fast unlösbare Aufgabe. Systematische Verbauungen
wären sehr aufwendig und teuer; zudem wären sie mit der Schutzverordnung für
das Baltschiedertal unvereinbar: Im Vertrag zum Schutz des Baltschiedertals von
1986/1994 zwischen den Gemeinden Baltschieder, Ausserberg, Eggerberg und Mund
mit der Schweizerischen Stiftung für Landschaftsschutz und -pflege sowie dem
Walliser Bund für Naturschutz sei festgelegt, dass die natürlichen Gewässer im
Baltschiedertal in der bestehenden Form belassen werden, keine neuen Bauten und
Anlagen erstellt werden und dass die Zugänglichkeit des Gebiets nicht
erleichtert werden dürfe. Überdies gehöre das Baltschiedertal zum UNESCO
Welterbe-Gebiet Swiss Alps Jungfrau-Aletsch (S. 35). Im Einsprache- und
Genehmigungsentscheid für die 2. und 3. Ausbauetappe ergänzte der Staatsrat,
dass auch der Unterhalt, insbesondere die Zufahrt und der Abtransport von
Material, im Einzugsgebiet nicht gewährleistet sei.  
Diese Argumente sind plausibel. Die Beschwerdeführerinnen setzen sich mit ihnen
nicht näher auseinander, sondern bemängeln einzig das Fehlen konkreter
Kostenberechnungen. Auch ohne konkrete Berechnungen ist es indessen
naheliegend, dass die Kosten einer systematischen Verbauung des
Baltschiederbachs und seiner Seitengewässer ein Vielfaches betragen würden;
zudem wäre eine solche Verbauung mit den Schutzzielen für das weitgehend
unberührte Gebiet unvereinbar. 
 
5.6. Unter diesen Umständen durften die Vorinstanzen davon ausgehen, dass der
Geschieberückhalt am Schluchtausgang erfolgen müsse, wo der Bach nach einer
Steilstrecke (mit rund 20 % Gefälle) den Kegel (mit einer Neigung von nur rund
1 %) erreicht (Technischer Bericht S. 8 Ziff. 3.1). Wie das BAFU erläutert,
dient dieser ausgeprägte Gefällknick als natürliche Geschiebeablagerungsstelle,
weshalb die Geschieberückhaltebecken an dieser Stelle anzuordnen seien.  
Wie die Vorinstanzen und das BAFU darlegen und die Projektunterlagen
bestätigen, sind die räumlichen Verhältnisse zwischen dem Schluchtausgang und
dem Siedlungsgebiet von Baltschieder sehr eng. Das geplante Rückhaltesystem
nimmt praktisch den gesamten Kegelhals in Anspruch. Es erscheint auch nicht
überdimensioniert: Der Geschieberückhalt von ca. 130'000 m3entspricht dem
oberen Rand des Geschiebeaufkommens eines hundertjährlichen
Hochwasserereignisses (HQ100max). Schutzziel des Hochwasserkonzepts (S. 37) war
es, im oberen, geschlossenen Siedlungsbereich den oberen Grenzwert des
hundertjährlichen bzw. den unteren Bereich des 300-jährlichen
Hochwasserereignisses zu erreichen und im unteren Bereich (offene Siedlung,
Gewerbe) mindestens gegen mittlere hundertjährliche Ereignisse zu schützen. Wie
im Technischen Bericht (S. 15) dargelegt wird, entspricht dies der
Schutzzielmatrix Hochwassergefährdung des BAFU (Empfehlung Raumplanung und
Naturgefahren 2005 S. 19), die für geschlossene Siedlungen bei Ereignissen mit
einer Wiederkehrperiode von 100 bis 300 Jahren schwache Intensitäten und bei
Ereignissen mit einer Wiederkehrperiode von über 300 Jahren mittlere
Intensitäten zulässt. 
 
5.7. Die Massnahmen für den Geschieberückhalt am Schluchtausgang wurden mittels
hydraulischer Modellversuche der EPFL optimiert (vgl. Schlussbericht 2002 S. 41
f.) und beruhen auf einer Kombination von zwei Rückhalteräumen mit
unterschiedlichen Funktionen (der untere dient zugleich der
Hochwasserentlastung und als Dosierstrecke; vgl. Technischer Bericht S. 19
ff.). Es ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerdeschrift auch nicht
ansatzweise dargelegt, wie die geplante Schwergewichtsmauer talauf- oder
talabwärts versetzt werden könnte, um den Weiterbetrieb des Kies- und
Betonwerks zu ermöglichen, ohne Kapazität und Funktion des einen oder anderen
Rückhalteraums zu beeinträchtigen.  
Schon im Hochwasserschutzkonzept wurde daher die Verlegung des Kieswerks als
unabdingbar erachtet, um einen genügenden Geschieberückhalt am Schluchtausgang
realisieren zu können (Schlussbericht S. 27 Abb. 8; so auch die Stellungnahme
des Bundesamts für Wasser und Geologie [BWG] zum Auflageprojekt 1. Etappe vom
17. März 2004). Die Massnahmen wurde indessen etappiert, um auf die noch
laufenden Baurechtsverträge Rücksicht zu nehmen und Verhandlungen für eine
Verlegung des Kieswerks an einen Ersatzstandort zu ermöglichen (Schlussbericht
S. 43 Abb. 20). Seit Realisierung der ersten Ausbauetappe sind nunmehr über
zehn Jahre verstrichen. Ein weiteres Zuwarten, um den Beschwerdeführerinnen
noch mehr Zeit einzuräumen, kann aufgrund des bestehenden Schutzdefizits der
Gemeinde nicht verantwortet werden. 
 
5.8. Kann das Kieswerk nicht am Schluchtausgang bestehen bleiben, gibt es keine
Alternative zu der im Technischen Bericht (S. 49 Ziff. 6.5) vorgesehenen
Materialbewirtschaftung durch Entnahme und Abfuhr des im oberen
Geschiebesammler anfallenden Materials alle ein bis zwei Jahre durch einen
Bauunternehmer oder Kieswerkbetreiber. Wem hierfür der Zuschlag erteilt wird,
ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.  
 
5.9. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die geplanten Massnahmen der
2. und 3. Ausbauetappe für den Hochwasserschutz der Gemeinde Baltschieder
geeignet und erforderlich sind. Auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne
ist zu bejahen: Die Vorinstanzen durften das Interesse am Schutz der in der
Gemeinde wohnenden Menschen vor Überschwemmungen und Geschiebeablagerungen
höher gewichten als die Eigentumsbefugnisse und die wirtschaftlichen Interessen
der Beschwerdeführerinnen an der Fortführung des Kies- und Betonwerks.  
 
6.   
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt
die Gemeinde Baltschieder in ihrem amtlichen Wirkungskreis und hat daher
praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Da die Beschwerde nicht geradezu rechtsmissbräuchlich erscheint, besteht kein
Anlass, von dieser Praxis abzuweichen, wie von der Gemeinde beantragt. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. 
 
3.   
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, den Einwohnergemeinden
Baltschieder und Eggerberg, dem Staatsrat und dem Kantonsgericht Wallis,
Öffentlichrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber 

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