Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.181/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_181/2017            

 
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt 
des Kantons Bern, 
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für
Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 22. Februar
2017 (RK 216/16 ZIL). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog A.________
mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 den Führerausweis für die Dauer von einem
Monat, weil er am 16. Oktober 2015 in Kehrsatz innerorts die signalisierte
Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um netto 19 km/h überschritten hatte. Eine
dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des
Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern
mit Entscheid vom 22. Februar 2017 ab. 
 
2.   
A.________ erhob mit Eingabe vom 25. März 2017 (Postaufgabe vom 28. März 2017)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den ihm lediglich im
Dispositiv eröffneten Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für
Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. Das Bundesgericht
teilte ihm mit Schreiben vom 4. Mai 2017 mit, dass er nach Erhalt des
begründeten Entscheids seine Beschwerde innert 30 Tagen mit der notwendigen
Begründung versehen könne. 
Der begründete Entscheid ist dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2017 zugestellt
worden. Eine Beschwerdeergänzung ist innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen
gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG nicht nachgereicht worden. Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Der
Beschwerdeführer unterlässt vorliegend jegliche Auseinandersetzung mit der
Begründung der Rekurskommission, die zur Abweisung der Beschwerde führte. Er
legt somit nicht dar, inwiefern die Begründung der Rekurskommission bzw. deren
Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde
genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht (vgl. BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen), weshalb auf sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für
Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Dezember 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli 

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