Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.179/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_179/2017

Urteil vom 31. März 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,
vertreten durch die Direktion der Justiz
und des Innern des Kantons Zürich,
Kantonale Opferhilfestelle, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Opferhilfe,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich,
II. Kammer, Einzelrichter, vom 1. Februar 2017.

Erwägungen:

1.
A.________ stellte am 14. Dezember 2016 bei der Direktion der Justiz und des
Innern des Kantons Zürich ein Gesuch um finanzielle Leistungen. Er machte dabei
sinngemäss geltend, dass die Gesellschaft B.________ ihm und seiner Familie die
Wohnungsschlüssel einer Wohnung in U.________trotz eines Gerichtsurteils nicht
herausgebe. Er beantragte die Übernahme der Kosten für einen Aufenthalt in
einem Bed + Breakfast in Höhe von Fr. 625.-- pro Woche als Soforthilfe, solange
bis ihnen die Wohnungsschüssel ausgehändigt worden seien. Die Kantonale
Opferhilfestelle wies das Gesuch mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 ab.
Dagegen erhoben A.________ und seine Familie am 21. Dezember 2016 Beschwerde,
welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1.
Februar 2017 abwies. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass kein
strafbares Verhalten der B.________ ersichtlich sei. Es fehle somit an der
Opfereigenschaft der Beschwerdeführer, weshalb kein Anspruch auf Übernahme der
Kosten einer Ferienwohnung als Soforthilfe sowie auf vorsorgliche Massnahmen
bestehe.

2.
A.________ führt mit Eingabe vom 21. März 2017 (Postaufgabe 22. März 2017)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2017. Das
Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht im Einzelnen mit der Begründung des
Sozialversicherungsgerichts, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte,
auseinander. Er vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern
diese Begründung bzw. das Urteil des Sozialversicherungsgerichts selbst rechts-
bzw. verfassungswidrig sein sollte. Demgemäss ist mangels einer genügenden
Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden
werden kann.

4.
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist
davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Zürich und dem
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, Einzelrichter,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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