Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.177/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_177/2017

Urteil vom 25. April 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern.

Gegenstand
Staatshaftung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 6. März 2017.

Erwägungen:

1.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern trat mit Verfügung vom 13.
Dezember 2016 auf die von A.________ verfassten aufsichtsrechtlichen Anzeigen
und Staatshaftungsbegehren nicht ein. Weiter verfügte die
Generalstaatsanwaltschaft, diverse von A.________ eingereichte Strafanzeigen
gegen Justizpersonen würden unbehandelt abgelegt, da A.________ im fraglichen
Bereich die Prozessfähigkeit abzusprechen sei. A.________ erhob gegen die
Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Bern. Dieses trat mit Urteil vom 6. März 2017 auf die Beschwerde nicht
ein. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass der
Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht darauf beschränkt sei, ob die
Generalstaatsanwaltschaft zu Recht auf die Begehren des Beschwerdeführers aus
Staatshaftung nicht eingetreten sei. Eine Beschwerde sei zu begründen. Die
ausschweifenden und teilweise kaum verständlichen Ausführungen des
Beschwerdeführers würden jegliche sachbezogene Auseinandersetzung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen vermissen lassen. Mangels einer sachbezogenen
Begründung sei deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.
A.________ führt mit Eingabe vom 10. April 2017 (Postaufgabe 12. April 2017)
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6.
März 2017. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die
zum Nichteintreten auf die Beschwerde führte, nicht auseinander. Mit seinen
weitschweifigen und nicht sachbezogenen Ausführungen vermag der
Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des
Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig
sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen
offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Bern und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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