Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.176/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[R]             
1C_176/2017     

Urteil vom 11. Juli 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________ und B. A.________,
2. C.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Anton Hidber,

gegen

D. E.________ und E. E.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Marianne Sonder,

Gemeinde Zizers, 7205 Zizers,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Marianne Sonder.

Gegenstand
Baueinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil vom 20. Februar 2017
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.

Sachverhalt:

A. 
D.E.________ und E.E.________ (Bauherren) sind Eigentümer der Parzelle 892 in
Zizers (Bauparzelle), die mit einem Einfamilienhaus teilweise überbaut ist und
sich in der Wohnzone I (WI) befindet. Am 18. November 2015 reichten die
Bauherren ein Gesuch betreffend den Neubau eines Einfamilienhauses auf der
Bauparzelle ein. Dagegen erhoben am 17. Dezember 2015 namentlich die Nachbarn
A.A.________ und B.A.________ und C.________ Einsprache. Die Bauherren reichten
am 29. Februar 2016 revidierte Pläne vom 23. Februar 2016 mit angepassten
Treppen ein.
Am 24. Mai 2016 wies die Baukommission der Gemeinde Zizers die Einsprachen ab
und bewilligte das Baugesuch der Bauherren mit Auflagen.

B. 
Gegen die Baubewilligung erhoben die vorgenannten Nachbarn in zwei separaten
Eingaben Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden führte am
16. Dezember 2016 einen Augenschein durch, vereinigte die beiden
Beschwerdeverfahren, und hiess mit Urteil vom 20. Februar 2017 die Beschwerden
insoweit gut, als es die Gemeinde Zizers anwies, von den Bauherren korrigierte
Pläne bezüglich des Dacheinschnitts einzuverlangen und den Beschwerdeführern
hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren.
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass der
Dacheinschnitt um 16,75 cm zu lang sei und bezüglich dieser Überschreitung
keine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne (E. 9d S. 30 f.).

C. 
Die Nachbarn (Beschwerdeführer) erheben Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.
Februar 2017 aufzuheben und das Baugesuch abzuweisen. Eventuell sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder an die Gemeinde Zizers
zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zu.
Die Bauherren (Beschwerdegegner), das Verwaltungsgericht und die politische
Gemeinde Zizers beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Die Beschwerdeführer reichten zu den Beschwerdeantworten
Bemerkungen ohne neue Anträge ein.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts
im Bereich des Baurechts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 82 ff. BGG; BGE 133 II 353 E. 2 S.
356). Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde
legitimiert, da sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und die
strittige Baute zu ihren Grundstücken eine Distanz von unter 100 m aufweisen
würde und von dort aus auch gesehen werden könnte (BGE 140 II 214 E. 2.3 S. 219
f.; 139 II 499 E. 2.2 S. 504 mit Hinweisen).

1.2. Die Vorinstanz wies die Gemeinde Zizers an, von den Bauherren korrigierte
Pläne bezüglich des Dacheinschnitts einzuverlangen und den Beschwerdeführern
hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren. Diese Anweisung hat zur Folge, dass
das Bauprojekt bezüglich des Dacheinschnitts vor Baubeginn angepasst und - wenn
auch ohne Ausschreibung - noch einmal behördlich genehmigt werden muss, bevor
es ausgeführt werden darf. Indem die Vorinstanz in der entsprechenden Erwägung
eine Reduktion der Länge des Dacheinschnitts um 16,75 cm vorgab, hat sie dazu
jedoch detaillierte Vorgaben gemacht, weshalb der Bauherrschaft und der
Baubehörde insoweit kein bzw. kein erheblicher Entscheidungsspielraum
offensteht. Unter diesen Umständen ist das angefochtene Urteil gemäss der
Rechtsprechung als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG zu qualifizieren (vgl.
Urteile 1C_620/2015 vom 4. Mai 2016 E. 1.6; 1C_563/2012 vom 26. April 2013 E.
1; je mit Hinweisen).

1.3. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die
Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann geltend
gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht, Völkerrecht,
kantonale verfassungsmässige Rechte oder interkantonales Recht (Art. 95 lit. a,
b, c und d BGG). Die Verletzung des übrigen kantonalen Rechts kann abgesehen
von hier nicht relevanten Ausnahmen gemäss Art. 95 lit. d BGG vor Bundesgericht
nicht gerügt werden; zulässig ist jedoch die Rüge, die Anwendung dieses Rechts
führe zu einer Verletzung von Bundesrecht, namentlich des verfassungsmässigen
Willkürverbots (BGE 138 I 143 E. 2 S. 149 f.). Nach der Praxis des
Bundesgerichts verstösst ein Entscheid gegen dieses Verbot, wenn er im Ergebnis
offensichtlich unhaltbar ist, weil er zum Beispiel eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt. Dass eine andere Lösung
ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72 mit
Hinweisen).

2.2. Rügt ein Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV,
genügt es nicht, wenn er bloss behauptet, der angefochtene Entscheid sei
willkürlich. Er hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet. Auf Rügen, mit denen bloss allgemein gehaltene,
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird, tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 136 II 489 E. 2.8 S. 494;
137 V 57 E. 1.3 S. 60; je mit Hinweisen).

3.

3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV wird die
Verpflichtung der Behörden abgeleitet, ihre Entscheide zu begründen. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 139 V
496 E. 5.1 S. 503). Dazu müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Begründung sich mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 136 I 229 E. 5.2
S. 236 mit Hinweisen).

3.2. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, die Gemeinde Zizers sei ihrer
Begründungspflicht nachgekommen, weil die Beschwerdeführer in der Lage gewesen
seien, den Entscheid der Gemeinde sachgerecht anzufechten.

3.3. Die Beschwerdeführer wenden ein, die Vorinstanz hätte eine
Begründungsverletzung nicht aufgrund der möglichen Anfechtung verneinen dürfen,
da die Anfechtung stets möglich sei. Zentral sei, dass die erste Instanz es
unterlassen habe, sich namentlich mit der Rüge der Verletzung der Grenzabstände
auseinanderzusetzen, was eine gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs
darstelle.

3.4. Mit diesen Ausführungen widerlegen die Beschwerdeführer nicht, dass es
ihnen möglich war, den Einsprache- und Bauentscheid der Gemeinde Zizers
sachgerecht anzufechten, weshalb insoweit eine Verletzung der
Begründungspflicht von der Vorinstanz verfassungskonform verneint werden
durfte. Ihrer Eventualerwägung betreffend die Heilung einer möglichen
Gehörsverletzung kommt damit keine entscheiderhebliche Bedeutung zu, weshalb
auf die dagegen erhobene Rüge der Beschwerdeführer nicht einzutreten ist.

4.

4.1. Die Vorinstanz führte aus, die Beschwerde sei insoweit begründet, als der
Dacheinschnitt gemäss der in Art. 31 Abs. 4 des Baugesetzes der Gemeinde Zizers
(BG/Zizers) vorgesehenen Regelung 16,75 cm zu lang sei, weshalb die Gemeinde
Zizers anzuweisen sei, von den Beschwerdegegnern entsprechend korrigierte Pläne
einzuverlangen und den Beschwerdeführern hierzu das rechtliche Gehör zu
gewähren. Das entsprechende vorinstanzliche Dispositiv lautete:

"Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Gemeinde Zizers angewiesen,
von D.E.________ und E.E.________ korrigierte Pläne bezüglich des
Dacheinschnitts einzuverlangen und C.________ sowie A.A.________ und
B.A.________ hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren."

4.2. Obwohl sich dieses Dispositiv nicht ausdrücklich zum Umfang der von den
Beschwerdeführern verlangten Aufhebung des angefochtenen Bauentscheids äussert,
kann es in Verbindung mit der Urteilsbegründung nur so verstanden werden, dass
die strittige Baubewilligung bezüglich der nicht baurechtskonformen Länge des
Dacheinschnitts aufgehoben wird und die Beschwerdegegner diesbezüglich
abgeänderte Pläne einzureichen haben, die von der Gemeinde unter Wahrung des
rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer darauf hin zu überprüfen sind, dass sie
den Vorgaben des angefochtenen Urteils entsprechen. Demnach konnten sich die
Beschwerdeführer bezüglich des Umfangs der Gutheissung ihrer kantonalen
Beschwerde ein klares Bild machen. Ihre Rüge, die Vorinstanz habe aufgrund
unklarer Angaben über den Umfang der Gutheissung der Beschwerde ihre
Begründungspflicht verletzt, erweist sich damit als unbegründet.

5.

5.1. Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, sollte das Bundesgericht das
angefochtene Urteil nicht wegen des unklaren Dispositivs aufheben, würde damit
den Beschwerdegegnern - wie bereits im früheren kantonalen Verfahren - die
Möglichkeit gegeben, ihr Baugesuch durch eine Änderung des Projekts zu
korrigieren und damit ohne Mitwirkungsmöglichkeit der Beschwerdeführer zur
Baubewilligung zu gelangen. Damit würden aufgrund der Verkürzung des
Instanzenzugs die Parteirechte der Beschwerdeführer massiv und unzulässig
eingeschränkt, was den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 BV
verletze.

5.2. Da die Vorinstanz die Verkürzung des Dacheinschnitts auf Antrag der
Beschwerdeführer verfügte und diesen bezüglich der entsprechenden Anpassung der
Pläne das rechtliche Gehör zu gewähren ist, wird ihr Gehörsanspruch durch
dieses Vorgehen nicht verletzt. Damit erweist sich die aus der geltend
gemachten Gehörsverletzung bzw. der Verunmöglichung der Ausübung der
Parteirechte abgeleitete Rüge der willkürlichen Anwendung von Art. 45 f. der
Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden vom 24. Mai 2005 und Art. 60
BG/Zizers als unbegründet. Im Übrigen zeigen die Beschwerdeführer nicht
substanziiert auf, weshalb diese Bestimmungen kleinere Anpassungen oder
Korrekturen des Bauprojekts aufgrund von Rügen der Beschwerdeführer im
Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren zwingend ausschliessen sollten.

6.

6.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 75 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für
den Kanton Graubünden vom 6. Dezember 2004 (KRG) sei bei der Erstellung von
Gebäuden, die den gewachsenen Boden überragen, gegenüber jedem
Nachbargrundstück ein Grenzabstand von 2.5 m einzuhalten, sofern das Baugesetz
der Gemeinde nicht grössere Grenzabstände vorschreibe. Entsprechend sehe Art.
28 Abs. 1 BG/Zizers in der Wohnzone einen Grenzabstand von 4 m vor. Die
kommunale Baubehörde könne jedoch gemäss Art. 77 Abs. 1 KRG Unterschreitungen
der im Baugesetz der Gemeinde festgelegten Bauabstände bewilligen, wenn eine
Vereinbarung zwischen den Betroffenen vorliege und keine überwiegenden
öffentlichen Interessen entgegenstehen. Da das strittige Bauprojekt den
Grenzabstand von 4 m gegenüber der benachbarten Parzelle Nr. 965 unterschreite,
habe die Gemeinde Zizers die Baubewilligung mit der Auflage erteilt, dass die
Beschwerdegegner das erforderliche Näherbaurecht nachzuweisen und im Grundbuch
der Gemeinde Zizers einzutragen hätten. Danach sei die Unterschreitung der
Bauabstände zulässig gewesen, da ihr gemäss den Ausführungen zur
Unterschreitung des Gebäudeabstands in Erwägung 7e keine überwiegenden
öffentlichen Interessen entgegenstünden.

6.2. Die Beschwerdeführer führen aus, zwar dürften gemäss Art. 77 KRG die
Bauabstände unterschritten werden, wenn eine Vereinbarung zwischen den
Betroffenen vorliege und keine überwiegenden öffentlichen Interessen
entgegenstünden. Die Vorinstanz habe jedoch unterlassen, die von den
Beschwerdeführern geltend gemachten öffentlichen Interessen an der Einhaltung
des Grenzabstands einlässlich und nachvollziehbar zu prüfen, weil sie
diesbezüglich bloss auf ihre Ausführungen hinsichtlich der Unterschreitung der
Gebäudeabstände zum Sitzplatz verweise.

6.3. Mit diesen Ausführungen rügen die Beschwerdeführer sinngemäss eine
Verletzung der Begründungspflicht. Diese Rüge ist unbegründet, da die
Vorinstanz in E. 7e des angefochtenen Urteils Gründe dafür nannte, weshalb sie
der Unterschreitung des Grenzabstands entgegenstehende überwiegende öffentliche
Interessen verneinte, womit sie insoweit eine sachgerechte Anfechtung des
angefochtenen Urteils ermöglichte.

6.4. Im Weiteren machen die Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, die
Bestimmungen betreffend Grenz- und Gebäudeabstände dienten der Sicherheit sowie
der Wohnhygiene. Die von der Vorinstanz zugelassene Unterschreitung des
Grenzabstands von 4 m würde die geordnete Überbauung unter Wahrung der
öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit verhindern und damit die
Mindestabstandsvorschriften aushebeln. Vorliegend könne das Näherbaurecht nur
bis auf maximal 3 m an die Grenze der Parzelle Nr. 965 gewährt werden, womit
der projektierte Neubau mit einem Grenzabstand von 2,5 m zu nahe an der Grenze
geplant sei.
Mit diesen allgemeinen Ausführungen üben die Beschwerdeführer an der
vorinstanzlichen Auslegung der kantonalen und kommunalen Vorschriften über die
Grenzabstände appellatorische Kritik, auf die nicht einzutreten ist (vgl. E.
2.2 hievor). So machen die Beschwerdeführer nicht geltend, dass der in Art. 75
Abs. 2 KRG vorgesehene Gebäudeabstand von 5 m zum Gebäude auf dem Grundstück
Nr. 965 nicht eingehalten wird, was auch nicht ersichtlich ist.

6.5. Da die Beschwerdeführer keine willkürliche Anwendung der kantonalen bzw.
kommunalen Vorschriften über die Grenzabstände nachgewiesen haben, erweist sich
der aus der widerrechtlichen Anwendung dieser Vorschriften abgeleitete Vorwurf
der Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV als unbegründet.

7.

7.1. Die Vorinstanz führte aus, gemäss Zonenschema der Gemeinde Zizers betrage
die Traufhöhe 6,5 m. Diese Höhe dürfe gemäss Art. 26 Abs. 2 BG talseits um 2 m
überschritten werden, was talseits eine zulässige Traufhöhe von 8,5 m ergebe.
An der talseitigen Westfassade betrage die Traufhöhe gemäss Plan "Fassaden/
Schnitt 1:100" vom 23. Februar 2016 bzw. vom 11. November 2015 ("Westfassade")
an der höchsten Stelle des Dacheinschnitts bis zum tiefsten Punkt des
gewachsenen Terrains 8,5 m. Demnach sei talseits die maximale Traufhöhe selbst
dann eingehalten, wenn gemäss der Meinung der Beschwerdeführer der höchste
Punkt des Dacheinschnitts massgeblich wäre. Diese würden verkennen, dass für
die Berechnung der Traufhöhe nicht das abgegrabene Untergeschoss, sondern das
gewachsene Terrain massgebend sei. Dass ihre Messweise zu falschen Ergebnissen
führe, liege auf der Hand.

7.2. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht
nicht nachgekommen, da dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden könne,
weshalb die beschwerdeführerische Messweise falsch sein soll.

7.3. Diese Rüge ist unbegründet. So geht aus dem angefochtenen Urteil hervor,
dass die Angabe der Beschwerdeführer in ihren Verwaltungsgerichtsbeschwerden
vom 6. Juli 2016, die talseitige Traufhöhe betrage ausgehend vom gewachsenen
Terrain 11,53 m, deshalb falsch sei, weil sie vom abgegrabenen Untergeschoss
und nicht vom gewachsenen Terrain ausgingen. Zudem ist ersichtlich, dass die
Vorinstanz bezüglich der talseitigen Traufhöhe vom gewachsenen Terrain auf der
Talseite ausging und sie daher die Meinung der Beschwerdeführer ablehnte, die
Mehrhöhe von bis zu 2 m talseits müsse ausgehend vom gewachsenen Terrain auf
der Bergseite bestimmt werden. Damit hat die Vorinstanz die Überlegungen
genannt, von denen sie sich hat leiten lassen.

7.4. Weiter bringen die Beschwerdeführer dem Sinne nach vor, gemäss Art. 36
Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden vom 24. Mai 2005
(KRVO) passten die Gemeinden ihre Baugesetze an die Interkantonale Vereinbarung
über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 22. September 2005 (IVHB) an. Diese
Anpassung habe die Gemeine Zizers mit der Annahme des neuen Baugesetzes am 27.
November 2011 an der Urne vorgenommen, weshalb für dieses Gesetz die
Baubegriffe des IVHB massgebend seien. Da Art. 26 Abs. 1 und 2 BG die Messweise
für die Traufhöhe nicht ausdrücklich bestimme, sei insoweit Ziff. 5.2 des
Anhangs 1 der IVHB massgebend, die bestimme, dass die Fassadenhöhe der grösste
Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante
der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie sei. Gemäss der
entsprechenden Skizze im IVHB-Anhang 2 werde die Trauf- bzw. Fassadenhöhe
bergseitig gemessen, wobei diese Höhe dann für die Messung talseits projiziert
würde. Entgegen der Meinung der Vorinstanz dürfe die Traufhöhe auf der Talseite
nicht vom talseitigen Boden bzw. dem gewachsenen Terrain aus gemessen werden,
weil sonst bereits eine geringe Hangneigung zur Folge habe, dass gegenüber der
Bergseite eine Mehrhöhe von 2 m zugelassen würde, obwohl die Hangneigung einen
solchen Bonus möglicherweise nicht zu rechtfertigen vermöge. Die Messweise der
Vorinstanz sei damit unzutreffend und verletze die IVHB.

7.5. Die IVHB definiert im Anhang 1 verschiedene Baubegriffe und Messweisen.
Die Gesetzgebung der Kantone und Gemeinden kann alle oder nur einen Teil dieser
Begriffe übernehmen (Schweizerische Bau-, Planungs- und
Umweltdirektoren-Konferenz, Musterbotschaft zur IVHB, S. 2). Da Art. 26 BG/
Zizers von der Trauf- und nicht von der Fassadenhöhe spricht, ist anzunehmen,
diese Bestimmung habe den Begriff der Fassadenhöhe gemäss Ziff. 5.2 IVHB-Anhang
1 nicht übernommen. Im Übrigen lässt die Definition der Fassadenhöhe in der
IVHB zu, dass die Kantone je nach Gebäudeseite (Berg-, Tal-, Gibel- oder
Traufseite) differenzierte Fassadenhöhen festlegen (IVHB-Erläuterungen vom 3.
September 2013 Ziff. 6 zum Begriff der Fassadenhöhe). Gemäss den entsprechenden
Skizzen zur Fassadenhöhe im IVHB-Anhang 2 sind die Fassadenhöhen für die
Talfassade entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer ausgehend vom
dazugehörigen talseitigen massgebenden Terrain aus zu messen. Damit wäre eine
willkürliche Anwendung von Art. 26 BG/Zizers selbst dann zu verneinen, wenn
diese Bestimmung den Begriff der Fassadenhöhe gemäss der IVHB übernommen hätte.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den
unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese haben
den anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegnern unter solidarischer
Haftbarkeit eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1,
2 und 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Zizers und dem Verwaltungsgericht
des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Gelzer

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