Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.16/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_16/2017  
 
 
Urteil vom 20. April 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz. 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Schumacher, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mischa Berner, 
 
Gemeinderat Zell, 
Luthernstrasse 1, 6144 Zell, 
Regierungsrat des Kantons Luzern, 
Regierungsgebäude, 
Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Bau- und Planungsrecht; 
Erteilung einer Rodungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 15.
November 2016 
(7H 15 309). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die B.________ AG plant, die bestehende Kiesabbaustelle Zeller Allmend in
westlicher Richtung zu erweitern. Der dabei angestrebte Abbauperimeter umfasst
sowohl Teile der bereits 1990 genehmigten bisherigen Abbauzone als auch eine
neue, MRS I (Mittelfristige Rohstoffsicherung I) genannte Abbauzone. Nebst dem
eigentlichen Kiesabbau sind anstelle der bisher genutzten Werkstrasse die
Erstellung einer neuen temporären Werkstrasse durch den Luthernwald und die
zeitweilige Verlegung der Verbindungsstrasse von Zell nach Oberwil vorgesehen.
Projektiert ist überdies die Verlängerung der bestehenden Förderbandanlage, die
dem Transport des gewonnenen Kieses zur Bahnverladestation dient.  
Am 3. April 2012 erteilte der Gemeinderat Zell die Baubewilligungen für die
Erweiterung des Kiesabbaugebiets und für die Verlängerung der Förderbandanlage.
Mit Entscheid vom 3. Juli 2012 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Luzern
die Teilrevision der Ortsplanung und erteilte verschiedene kantonale
Sonderbewilligungen. Gegen beide Entscheide erhoben C.________, A.________ und
die D.________ AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Urteil vom 13. Mai 2013
trat das damalige Verwaltungsgericht Luzern (heute: Kantonsgericht) auf die
Beschwerde gegen den Regierungsratsentscheid nicht ein. In zwei weiteren
Entscheiden vom 13. Mai 2013 und vom 27. Mai 2013 wies es die Beschwerden gegen
die Baubewilligungen des Gemeinderats ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen erhoben C.________ und A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ans Bundesgericht. Mit Urteil 1C_590/2013 vom 26. November 2014
vereinigte das Bundesgericht die drei Verfahren. Es verneinte die
Beschwerdeberechtigung von C.________, bejahte dagegen diejenige von A.________
und hielt zudem fest, dessen Beschwerden schienen auch nicht
rechtsmissbräuchlich. In der Sache kam es zum Schluss, dass das Projekt eine
Rodungsbewilligung erfordert. Die Beschwerden wurden deshalb teilweise
gutgeheissen und die drei angefochtenen Urteile des Verwaltungsgerichts
aufgehoben. Das Bundesgericht wies die Angelegenheit an den Regierungsrat
zurück, damit dieser prüfe, ob die nötige Rodungsbewilligung erteilt werden
könne, und an den Gemeinderat, damit dieser anschliessend gestützt hierauf neu
über die Erteilung der kommunalen Baubewilligung sowie der Bewilligung zur
Verlängerung der Förderbandanlage befinde. Im Übrigen wies es die Beschwerden
ab, soweit es darauf eintrat. 
 
A.b. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2015 erteilte der erneut mit der Sache
befasste Regierungsrat die Rodungsbewilligung und am 22. Oktober 2015 der
Gemeinderat die Baubewilligungen. Dagegen erhob A.________
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Kantonsgericht. Mit Verfügung vom 5. Januar
2016 wies dieses ein Gesuch um aufschiebende Wirkung und um Erlass eines
vorsorglichen Bau- und Nutzungsverbots ab. Auf die Beschwerde trat es mit
Urteil vom 15. November 2016 nicht ein. An einer am 14. September 2016
durchgeführten Parteibefragung habe sich unter anderem ergeben, dass das
Verfahren vollumfänglich von Dritten finanziert werde und der Beschwerdeführer
nicht schlüssig erklären könne, weshalb er sich gegen das Projekt wehre. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich erhoben
worden.  
 
B.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom
11. Januar 2017 beantragt A.________, das Urteil des Kantonsgerichts vom 15.
November 2016 sei aufzuheben und die Rodungsbewilligung zu verweigern.
Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Regierungsrat
und die Beschwerdegegnerin beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden könne. Der Gemeinderat und das Bundesamt für
Raumentwicklung haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Bundesamt für
Umwelt äussert sich zur Frage der Beschwerdelegitimation nicht, weist jedoch
darauf hin, dass es mit Schreiben vom 24. Juni 2015 positiv zur Rodung und zum
Rodungsersatz Stellung genommen habe und an dieser Einschätzung festhalte. Der
Beschwerdeführer hat sich zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin geäussert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Kantonsgericht ist auf die bei ihm erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nicht eingetreten. Streitgegenstand ist dementsprechend einzig, ob es das zu
Recht tat. Trifft dies zu, so hat es dabei sein Bewenden. Erweist sich das
angefochtene Urteil hingegen als bundesrechtswidrig, so ist die Sache zu
weiterer Beurteilung des Falls zurückzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer
darüber hinaus beantragt, die Rodungsbewilligung sei zu verweigern, ist darauf
nicht einzutreten (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41). 
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind im Übrigen erfüllt. Auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist mit dem genannten Vorbehalt
einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Im Urteil vom 26. November 2014 bejahte das Bundesgericht das
Beschwerderecht des Beschwerdeführers aus drei Gründen: erstens, weil die neue
temporäre Erschliessungsstrasse durch den Luthernwald in einem Abstand von
wenigen Metern an einer Parzelle des Beschwerdeführers vorbeiführt, wo der dort
angepflanzte Jungwald möglichen Immissionen ausgesetzt wäre; zweitens, weil der
Retentionsbereich der Wasserretentionsanlage vergrössert werden soll und sich
das mögliche Überflutungsgebiet auf das Grundeigentum des Beschwerdeführers
erstreckt; und drittens, weil der Beschwerdeführer Grundstücke bewirtschaftet,
die Immissionen ausgesetzt sein könnten.  
 
2.2. In der Folge prüfte das Bundesgericht, ob die Beschwerdeführung
rechtsmissbräuchlich sei. Die Vorinstanz hatte es als gerichtsnotorisch
bezeichnet, dass die im Luzerner Hinterland tätigen Kies- und Bauunternehmen
und teilweise ebenso die davon betroffenen Grundeigentümer sich mit allen
möglichen Mitteln wirtschaftlich bekämpften. Dazu zähle auch die Erhebung
zahlreicher Rechtsmittel, mit denen die Behörden über Gebühr belastet würden.
Das Verwaltungsgericht habe daher in anderen Verfahren bereits angekündigt,
künftig ein besonderes Augenmerk auf die Frage des Rechtsmissbrauchs zu
richten. Das Bundesgericht hielt fest, diese von der Vorinstanz festgestellte
gerichtsnotorische Tatsache könne nicht völlig unbeachtlich sein (a.a.O., E.
7.4.1).  
Weiter hatte die Vorinstanz im damaligen Verfahren festgehalten, dass dem
Beschwerdeführer der Verlust von Durchfahrtsentschädigungen im Falle einer
Verlegung der bisherigen Werkstrasse von seiner Parzelle Nr. 423 auf die
Parzelle 1400 durch die D.________ AG voll ausgeglichen würde. Das
Bundesgericht erwog dazu, dieser Zusammenhang sei insoweit bestätigt worden,
als der Beschwerdeführer deswegen ausdrücklich auf die Geltendmachung
finanzieller Interessen an der Beschwerdeerhebung verzichtet habe. Eine
unmittelbare Zusammenarbeit mit der E.________ AG als Konkurrentin der
Beschwerdegegnerin sei aber nicht belegt. Der Grund für die
Entschädigungsverpflichtung sei nicht bekannt. Welche Gegenleistung der
Beschwerdeführer für den Ersatz der eventuell ausfallenden
Durchfahrtsentschädigungen erbringe, zu denen sich die Konkurrentin der
Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer über die von ihr beherrschte
D.________ AG verpflichtet habe, sei nicht ersichtlich. Insgesamt kam das
Bundesgericht zum Schluss, beim Beschwerdeführer gebe es lediglich gewisse
Indizien, aber keinen Nachweis für eine indirekte Verflechtung mit der
Konkurrentin der Beschwerdegegnerin. 
Abschliessend hielt das Bundesgericht fest, dass der Beschwerdeführer vom
Erweiterungsprojekt in verschiedener Hinsicht auch profitiere. So werde etwa
durch die neue temporäre Erschliessungsstrasse die Parzelle Nr. 423 des
Beschwerdeführers, auf der die bisherige Werkstrasse liege, entlastet. Zudem
dürfte sich die Gefahr von Überschwemmungen auf den Parzellen Nrn. 423 und ev.
1404 des Beschwerdeführers durch das neue Retentionskonzept verringern. Das
vermöge aber die legitimationsbegründenden Eigeninteressen insgesamt nicht
derart in den Hintergrund zu drängen, dass davon auszugehen wäre, der
Beschwerdeführer erhebe ausschliesslich im Drittinteresse Beschwerde. 
 
2.3. Das Kantonsgericht ging bei seiner erneuten Beurteilung wie zuvor das
Bundesgericht davon aus, dass die Beschwerdelegitimation gegeben sei. Es kam
jedoch gestützt auf neue, an der Parteibefragung vom 14. September 2016
erlangte Erkenntnisse zum Schluss, dass das Verfahren vollumfänglich von
Dritten finanziert werde und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich
rechtsmissbräuchlich erhoben worden sei. In der Folge ist anhand der vom
Beschwerdeführer erhobenen Rügen zu prüfen, ob es insofern Bundesrecht
verletzte.  
 
3.  
 
3.1. Vorab rügt der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht, das Vorgehen des
Kantonsgerichts verletze seinen Anspruch auf ein faires Verfahren und auf
rechtliches Gehör (Art. 29 BV). Nach der Vorladung habe er sich nach den
Beweisthemen erkundigt, worauf ihm das Kantonsgericht lediglich mitgeteilt
habe, diese würden sich aus den angefochtenen Entscheiden und den
Rechtsschriften im vorliegenden Verfahren ergeben. Gemäss § 88 des Gesetzes des
Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr.
40) könne die Behörde eine Partei zum Nachweis einer beweisbedürftigen Tatsache
einvernehmen. Mit der Parteieinvernahme könne das Gericht bei Bedarf eine
Verfahrenspartei einladen, förmlich und ergänzend zu ihren in den
Rechtsschriften bereits wiedergegebenen Vorbringen Ausführungen zum Sachverhalt
vorzutragen. Das Kantonsgericht habe jedoch keine ergänzenden Erkenntnisse über
beweisbedürftige Tatsachen erlangen wollen. Vielmehr habe es Argumente für die
vorgefasste Meinung, die Beschwerde sei rechtsmissbräuchlich erhoben worden,
gesucht. Die Einvernahme sei somit einseitig zu seinen Lasten erfolgt.  
 
3.2. Insoweit als der Beschwerdeführer der Auffassung ist, die Vorinstanz hätte
ihm vorgängig das Befragungsthema konkreter mitteilen müssen, ist seine Kritik
unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst
als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind,
damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann
(BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer konnte sich
anlässlich der Einvernahme äussern und sein Rechtsvertreter hatte die
Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen. In der Folge nahmen zudem beide
Parteien zum Beweisergebnis schriftlich Stellung. Der Anspruch des
Beschwerdeführers, im Verfahren seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu
bringen, wurde durch den Umstand, dass ihm das Kantonsgericht nur allgemein das
Thema der Parteieinvernahme mitteilte, nicht tangiert. Im Übrigen mag es zwar
zutreffen, dass die Befragung keine neuen Erkenntnisse in der Sache bringen
sollte und sich vor allem auf das Vorliegen der Beschwerdelegitimation bzw.
eines Rechtsmissbrauchs bezog. Das ist aber nicht zu beanstanden, da die
Abklärung dieser Fragen ebenfalls Aufgabe der Vorinstanz war.  
 
3.3. Mit der Kritik, die Parteineinvernahme sei einseitig zu seinen Lasten
erfolgt, macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs
auf ein unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
geltend. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem
unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken
sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen
Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Umstände vorliegen, die
den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen
können (vgl. im Einzelnen BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 S. 179; 140 I 326 E. 5.1 S.
328; je mit Hinweisen). Derartige Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.
Es bestehen keine Anzeichen, dass die Vorinstanz sich vor der Parteieinvernahme
bereits ein abschliessendes Urteil gebildet hätte. Die Tatsache allein, dass
sie eine derartige Einvernahme durchführte und dem Beschwerdeführer Fragen, die
Aufschluss über einen möglichen Rechtsmissbrauch geben konnten, stellte,
begründet ebenfalls keinen Anschein der Befangenheit. Die betreffenden Fragen
waren für den vorinstanzlichen Entscheid von direkter Bedeutung und damit
keineswegs sachfremd. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich damit als
unbegründet.  
 
4.  
 
4.1. Wie bereits im bundesgerichtlichen Urteil vom 26. November 2014 dargelegt
wurde, gilt das Rechtsmissbrauchsverbot als allgemeiner Rechtsgrundsatz in der
ganzen Rechtsordnung mit Einschluss des Prozessrechts. Rechtsmissbrauch liegt
unter anderem vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von
Interessen verwendet wird, die nicht in dessen Schutzbereich liegen. Ebenfalls
missbräuchlich sind Verfahrensschritte, die einzig dazu dienen, die Gegenpartei
zu schikanieren oder ohne Verfolgung sonstiger Interessen eine Verzögerung des
Verfahrens zu erreichen. Das trifft auch auf das Bau- und Planungsrecht zu. Als
missbräuchlich gilt namentlich, wenn mit der Prozessführung andere Zwecke als
der Rechtsschutz verfolgt werden, etwa die Schädigung der Gegenpartei oder die
Verzögerung eines Bauvorhabens. Rechtsmissbräuchlich handelt sodann, wer andere
als bau- oder nachbarrechtliche Anliegen verfolgt, insbesondere entsprechende
Verfahrensschritte nur deshalb unternimmt, weil er dafür entschädigt wird bzw.
sich dadurch Vorteile zu verschaffen versucht, auf die kein Anspruch besteht.
In jedem Fall muss der Rechtsmissbrauch aber offensichtlich und entsprechend
nachgewiesen sein (a.a.O, E. 7.2 f. mit zahlreichen Hinweisen auf
Rechtsprechung und Literatur).  
 
4.2. Mit Bezug auf den konkreten Fall erachtete es das Bundesgericht in seinem
Urteil vom 26. November 2014 als zentral, ob Anzeichen für eine unmittelbare
Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und der E.________ AG als
Konkurrentin der Beschwerdegegnerin bestehen. Dafür gab es zwar gewisse
Indizien, insgesamt bestand aber kein hinreichender Nachweis. Auch die
Interessenlage des Beschwerdeführers - der in verschiedener Hinsicht vom
umstrittenen Erweiterungsprojekt sogar profitieren würde - erschien in dieser
Hinsicht nicht als genügend klar.  
 
4.3. Das Kantonsgericht legt dar, an der Parteieinvernahme habe sich gezeigt,
dass der Beschwerdeführer keinen konkreten Nachteil benennen könne, den er bei
Abweisung der Beschwerde erwarten würde. Auf die Frage, welchen Nachteil er
erwarte, wenn die Rodungsbewilligung bestätigt werde, habe er geantwortet, dies
sei aus seiner Sicht einfach nicht richtig. Die Frage, ob er eine Gefährdung
der Umwelt durch die umstrittenen Bauprojekte bzw. die Rodungsbewilligung
erwarte, habe er verneint. Auch sonst fürchte er sich nicht vor Immissionen,
denn er fordere gar, dass die Werkstrasse über sein eigenes Grundstück führen
solle. Auch ein finanzielles Interesse am Verfahrensausgang sei, wie bereits im
Verfahren vor Bundesgericht, nicht erkennbar. Auf die Schadloshaltung durch die
D.________ AG bei geänderter Streckenführung angesprochen, habe er ausgeführt,
dass er hierzu nichts sage. Es gehe einfach nicht, dass man so "abgeputzt"
werde. Wie weit der Beschwerdeführer mit Konkurrenten der Beschwerdegegnerin
verflochten sei, habe dagegen auch an der Befragung nicht abschliessend geklärt
werden können.  
Zu berücksichtigen seien immerhin die nachgewiesenen Umstände rund um die
Prozessfinanzierung. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert zu sagen, wer das
Verfahren finanziere. Im Übrigen habe er angegeben, verheiratet zu sein, Kinder
zu haben und seinen eigenen Hof als Landwirt zu bewirtschaften. Daneben habe er
kein Vermögen. Er erziele ein jährliches Einkommen von Fr. 35'000.--. Er wisse
nicht, ob ein Kostenvorschuss für das Verfahren habe bezahlt werden müssen.
Auch seinem Rechtsvertreter habe er keinen Kostenvorschuss bezahlen müssen. Er
habe von niemandem Geld für die Prozessführung erhalten. Er habe keine Ahnung,
wer die Kosten trage, wenn er verliere. Er glaube nicht, dass diese Kosten hoch
sein würden. Im Übrigen wisse er auch nicht, ob ihm für das Einspracheverfahren
Kosten auferlegt worden seien. Zur Frage, wer das Parteigutachten im
Vorverfahren finanziert habe, sage er nichts. Das Kantonsgericht hielt fest,
diese Aussagen würden beweisen, dass er das vorliegende Verfahren und das
vorangehende Einspracheverfahren nicht selbst finanziere. Hierzu wäre er denn
angesichts seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch nicht in der Lage.
Vielmehr würden die Kosten von einem Dritten übernommen, wobei nach dem
Ausgeführten ungeklärt bleibe, ob es sich dabei tatsächlich um einen
Konkurrenten der Beschwerdegegnerin handle. 
Weiter habe der Beschwerdeführer bestätigt, dass er seit 2007 Verfahren gegen
die Beschwerdegegnerin führe, sich aber nicht genau erinnern könne, wie viele
es genau gewesen seien. Angesprochen darauf, weshalb er am 8. Februar 2007 beim
Amtsgericht Willisau verlangt habe, das der Beschwerdegegnerin die Durchfahrt
über sein Grundstück untersagt werde, habe er eingestanden, dass er dies nicht
wisse. Ebenso habe er ausgeführt, nicht zu wissen, dass er am 13. Mai 2009
gegen die Zonenplanänderung "Zeller Allmend" Einsprache erhoben und verlangt
habe, dass die Zufahrt nicht über sein Grundstück führe. Nicht anders sei die
Antwort auf die Frage ausgefallen, ob er am 13. September 2010 gegen ein
Projekt der Beschwerdegegnerin mit der Begründung Einsprache erhoben habe, man
könne die Werkstrasse nicht über sein Grundstück führen. Mit diesen Aussagen
beweise der Beschwerdeführer, dass er von den von ihm selbst geführten früheren
Verfahren nichts bzw. nichts Näheres wisse und auch nicht erklären könne,
weshalb er sie angehoben habe. 
Zusammenfassend hält das Kantonsgericht fest, der Beschwerdeführer habe klar
verneint, dass er Interessen verfolge, wie sie das Bundesgericht im
vorangehenden Verfahren aufgrund der damaligen Aktenlage in Bezug auf
schädliche Umwelteinflüsse angenommen habe. Dies zeige sich auch daran, dass er
anlässlich der Parteieinvernahme nicht habe erklären können, weshalb er
eigentlich Beschwerde führe und was Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei.
Vor diesem Hintergrund und in Berücksichtigung der bereits vom Bundesgericht
festgestellten Vorteile, welche das Projekt dem Beschwerdeführer verschaffe,
sei schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb er überhaupt Beschwerde erhoben
habe. Berücksichtige man darüber hinaus, dass er in den letzten Jahren eine
Vielzahl von Verfahren geführt habe, davon aber kaum etwas wisse, und dass das
vorliegende Verfahren vollumfänglich von einem Dritten finanziert werde,
erweise sich die Beschwerdeführung offensichtlich als rechtsmissbräuchlich. Wer
im alleinigen Interesse eines Dritten auf dessen Kosten Beschwerde führe,
missbrauche das Institut der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wobei unerheblich
sei, wer dieser Dritte sei. 
 
4.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Rechtsmissbrauch liege schon
deshalb nicht vor, weil zu dessen Feststellung eine persönliche Befragung
notwendig und ein solcher bei üblicher Würdigung der Umstände keineswegs
offenkundig gewesen sei. Er sei ein juristischer Laie und die Situation sei für
ihn ungewohnt gewesen. Die Vorinstanz habe zudem einzig auf diese Befragung
abgestellt. Die Ausführungen seines Rechtsvertreters sowohl in der
Beschwerdeschrift als auch in der Stellungnahme zum Beweisergebnis, in der
Präzisierungen zu den Aussagen an der Einvernahme vorgetragen und die Aussagen
in den dazugehörenden Kontext gesetzt worden seien, seien mit keinem Wort
gewürdigt worden. Damit habe das Kantonsgericht das rechtliche Gehör und das
Willkürverbot verletzt.  
Nicht zulässig sei, wenn das Kantonsgericht einfach die ihr passenden Passagen
aus dem Befragungsprotokoll herauspicke. Wenn es ihm vorhalte, dass er keinen
konkreten Nachteil habe benennen können, sei dem beispielsweise seine Aussage
entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den grössten Teil seines Landes
ungenügend instand gestellt habe. Weiter habe er zu Protokoll gegeben, dass
seine Opposition berechtigt gewesen sei, wenn er sehe, wie ungerecht alles zu
und her gehe. Er habe als Beispiel die Tatsache genannt, dass die
Beschwerdegegnerin auf seinem Grundstück nicht zulässiges Material eingebaut
habe. Zudem habe er ergänzt, dass durch die neue Erschliessungsstrasse sein
Wald zerschnitten werde und dass er nicht damit einverstanden sei, dass einer,
der nicht durch den Wald fahren müsse, dies gleichwohl tue. Indem er als
juristischer Laie dergestalt ein Unbehagen gegenüber dem Projekt zum Ausdruck
gebracht habe, habe er sich hinreichend zu seinem Beschwerdeinteresse
geäussert. Daran ändere nichts, dass er angegeben habe, er befürchte keine
Gefährdung der Umwelt, da er den Begriff Umwelt in einem weitesten Sinn,
nämlich als Erde, Wasser und Luft umfassend, verstanden habe. 
Als willkürlich erachtet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die Frage
der finanziellen Interessen an der Beschwerdeführung thematisiert habe, obwohl
er sich darauf gar nicht berufen habe. Hinsichtlich seines Einkommens habe er
in seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis klargestellt, dass es sich um eine
variable Richtgrösse nach sämtlichen Abzügen handle. Auch sei falsch, dass er
über kein Vermögen verfüge, denn er sei Grundeigentümer des von ihm
bewirtschafteten landwirtschaftlichen Gewerbes. Weil seine Ehefrau sich um die
finanziellen Angelegenheiten kümmere, habe er die Fragen nach Kostenvorschüssen
nicht beantworten können. Zudem habe er in den bisherigen Verfahren ebenfalls
beschwerdeführende Mitstreiter gehabt, die einen Teil der Kosten übernommen
hätten. Dass das Verfahren vollumfänglich von Dritten finanziert worden sei,
sei aktenwidrig. Im Übrigen sei die Finanzierung seine Sache und für die
Beurteilung der Beschwerde irrelevant. Dies gelte selbst dann, wenn die
Finanzmittel von einem Konkurrenten der Beschwerdegegnerin stammen würden. Die
Vorinstanz müsse denn auch eingestehen, dass nach wie vor kein Beweis für eine
Verflechtung mit einem solchen Konkurrenten bestehe. 
Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass die Vorinstanz ihm vorgehalten
habe, nichts Näheres über die von ihm selbst geführten Verfahren zu wissen. Als
Landwirt fehle ihm die Fähigkeit, die ihn berührenden Sachverhalte und seine
Anliegen in Worte zu fassen. Dafür habe er seinen Anwalt. Zudem sei
nachvollziehbar, dass er sich nicht an alle Verfahren erinnere, die er seit
2007 geführt habe. Die Eingaben von damals seien durch seinen Anwalt erfolgt,
lägen lange zurück und hätten mit dem eigentlichen Gesprächsthema in keinem
Zusammenhang gestanden. 
 
4.5. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, auf die noch im Urteil 1C_590/
2013 vom 26. November 2014 als legitimationsbegründend erachteten Befürchtungen
des Beschwerdeführers wegen Immissionen der neuen Werkstrasse auf den Jungwald
auf Parzelle Nr. 1404 sei im vorliegenden Verfahren nicht unbesehen
abzustellen. Die Werkstrasse werde seit November 2015 genutzt und trotzdem habe
der Beschwerdeführer keinerlei negative Auswirkungen aufzeigen können. Die
Forst-Fachfirma F.________ GmbH und der Revierförster bestätigten eine sehr
gute Wuchsleistung und eine beispielhafte Wiederherstellung der Waldfläche
durch die Beschwerdegegnerin. Insbesondere werde explizit bestätigt, dass keine
auf den Betrieb der Kiesgrube zurückzuführenden Schäden zu erkennen seien.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf das "Zerschneiden von Wald" berufe, mache
er kein eigenes, sondern ein allgemeines öffentliches Interesse geltend. Durch
die Vergrösserung des Retentionsbeckens auf der in Dritteigentum stehenden
Parzelle Nr. 1400 werde er ebenfalls entlastet. Auch in Bezug auf die
Bewirtschaftung der ihm zur temporären Nutzung zur Verfügung gestellten
Grundstücke habe er keine Nachteile aufzeigen können.  
Dass die E.________ AG die Prozesse des Beschwerdeführers finanziere, zeigten
einerseits die in den Akten befindlichen Schreiben von 2004, mit welchen sie
angekündigt habe, mit allen Mitteln gegen die wirtschaftliche Tätigkeit der
Beschwerdegegnerin vorzugehen, andererseits eine Zahlungsaufforderung und ein
Zahlungsbeleg, wonach die Konzerntochter der E.________ AG die
Parteientschädigung von Fr. 40'200.-- im Verfahren vor dem Bezirksgericht
Willisau übernommen habe. Sodann habe das Bundesgericht bereits im früheren
Verfahren festgehalten, dass die D.________ AG, eine weitere Konzerntochter der
E.________ AG, dem Beschwerdeführer vertraglich eine vollständige finanzielle
Entschädigung für den Fall garantiere, dass eine Strassenverlegung erfolge und
er aus diesem Grund von der Beschwerdegegnerin keine Durchfahrtsentschädigung
mehr erhalte. 
Die Behauptung der mangelhaften Rekultivierung betreffe nicht das vorliegende
Verfahren, sondern stehe im Zusammenhang mit früheren Kiesabbaubewilligungen.
Zudem wisse der Beschwerdeführer genau, dass diese Arbeiten noch nicht
abgeschlossen seien. Gerade aus diesem Grund sei ihm ja auch temporärer
Realersatz gewährt worden. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte
Bestätigung der Dienststelle Umwelt und Energie widerlege zudem die Behauptung,
es sei kein sauberer Aushub verwendet worden. 
 
4.6. Der Beschwerdeführer hält dazu in seiner Replik fest, dass eine Rechnung
von einer Drittperson bezahlt worden sei, beweise noch kein
rechtsmissbräuchliches Vorgehen.  
 
5.  
 
5.1. Das vorliegende Verfahren bietet keinen Anlass, auf die verbindlichen
Feststellungen im bundesgerichtlichen Urteil vom 26. November 2014
zurückzukommen. Dies schliesst indessen nicht aus, später vom Kantonsgericht
erhobene Beweise zu berücksichtigen, die für die Frage, ob die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. November 2015 rechtsmissbräuchlich
erhoben wurde, relevant sind.  
 
5.2. Wie bereits im Urteil vom 26. November 2014 dargelegt, kann dem
Beschwerdeführer aus rein objektiver Sicht ein praktisches Interesse an der
Beschwerdeführung grundsätzlich nicht abgesprochen werden. Dieser Umstand
schliesst jedoch ein rechtsmissbräuchliches Prozessverhalten nicht aus. Ein
solches kann vorliegen, wenn die Interessen an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids von anderen mit der Beschwerde verfolgten,
zweckfremden Motiven völlig in den Hintergrund gedrängt werden, sodass sie als
vorgeschoben und deshalb nicht als schutzwürdig erscheinen. Zweckfremd ist
unter anderem die Beschwerdeführung im Interesse eines Dritten, dem selbst die
nötige Beziehungsnähe zur Streitsache fehlt, um ein Rechtsmittel einlegen zu
können.  
 
5.3. Ob der Beschwerdeführer vorliegend tatsächlich eigene, schutzwürdige
Interessen verfolgt, beurteilt sich einzig in Bezug auf die umstrittene
Erweiterung der Kiesabbaustelle. Inwiefern das Unbehagen, welches er aufgrund
früherer Verfahren zu verspüren behauptet, mit dem vorliegenden
Verfahrensgegenstand in Zusammenhang steht, legt er nicht dar. Ob die dafür
angeführten Gründe, nämlich im Wesentlichen eine angeblich mangelhafte
Rekultivierung, tatsächlich zutreffen, kann deshalb offen bleiben.  
 
5.4. Bei der Beurteilung der Frage des Rechtsmissbrauchs ist eine Reihe von
Umständen in Erwägung zu ziehen, die zum Teil bereits im bundesgerichtlichen
Urteil vom 26. November 2014 berücksichtigt werden konnten, sich zum Teil
jedoch erst aus dem weiteren Verfahren ergaben.  
Wie sich aus dem erwähnten, dem Kantonsgericht vorgelegten Zahlungsbeleg
ergibt, wurde der Beschwerdegegnerin in einem früheren Verfahren eine vom
Beschwerdeführer geschuldete Parteientschädigung im Betrag von Fr. 40'200.--
direkt von der E.________ AG bezahlt. Im vorliegenden Verfahren hat sich zudem
eine andere Tochtergesellschaft der E.________ AG zu einer Schadloshaltung des
Beschwerdeführers mit Blick auf einen Wegfall von Durchfahrtsentschädigungen
verpflichtet. Die betreffende Tochtergesellschaft versprach dem
Beschwerdeführer damit, den finanziellen Nachteil auszugleichen, der ihm im
Falle eines Unterliegens im vorliegenden Verfahren entstehen könnte. Da der
Beschwerdeführer im Verfahren vor Kantonsgericht weder aufgezeigt hat, welche
Gegenleistung er dafür erbringt, noch, weshalb er darüber keine Auskunft geben
will, ist dieser Umstand vor dem Hintergrund der erwähnten früheren Übernahme
einer Parteientschädigung durch die Konkurrenz der Beschwerdegegnerin als Indiz
für eine Beschwerdeführung im Interessen eines Dritten zu werten. 
Das Kantonsgericht hat gestützt auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Beschwerdeführers festgestellt, es sei von einer vollständigen
Drittfinanzierung auszugehen. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist
nicht geeignet, diese Sachverhaltsfeststellung als willkürlich erscheinen zu
lassen (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Befragung weigerte er sich, über die
Finanzierung des Verfahrens Aussagen zu machen, was er mit dem nicht weiter
begründeten Hinweis rechtfertigte, dies sei Privatsache. Angesichts der
konkreten Hinweise auf eine Fremdfinanzierung hätte er jedoch Anlass gehabt,
sich in dieser Hinsicht spätestens in der nachfolgenden Stellungnahme konkret
zu äussern. Der Hinweis in seiner Beschwerde ans Bundesgericht, er habe in den
bisherigen Verfahren Mitstreiter gehabt, die einen Teil der Kosten trugen, geht
an der Sache vorbei, denn das Kantonsgericht meinte offensichtlich einzig die
auf den Beschwerdeführer entfallenden Prozesskosten. Dasselbe gilt für das
Vorbringen, als Grundeigentümer des von ihm bewirtschafteten Gewerbes verfüge
er sehr wohl über Vermögen. Die Vorinstanz bezog sich in dieser Hinsicht nicht
auf das Grundeigentum bzw. auf das Gewerbe, sondern auf das darüber hinaus
vorhandene Vermögen. 
Nicht zu beanstanden ist auch die vorinstanzliche Feststellung, der
Beschwerdeführer wisse von den von ihm selbst geführten Verfahren nichts bzw.
nichts Näheres und könne auch nicht erklären, weshalb er sie führe. Der Einwand
des Beschwerdeführers, als Landwirt fehle ihm die Fähigkeit, sich insoweit klar
auszudrücken, überzeugt nicht. Aus dem Befragungsprotokoll geht hervor, dass
sich der Beschwerdeführer durchaus verständlich ausdrücken konnte. Die Fragen
stellten denn auch kein juristisches Wissen voraus. Auf die in diesem
Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht
einzutreten. Der Beschwerdeführer weist pauschal auf seine Ausführungen in der
Beschwerdeschrift und der Stellungnahme zum Beweisergebnis hin, ohne
darzulegen, mit welchen Argumenten sich das Kantonsgericht in Verletzung seines
verfassungsmässigen Anspruchs nicht auseinandergesetzt hätte (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Wie bereits ausgeführt, verbessert sich die Situation für den Beschwerdeführer
in verschiedener Hinsicht. Er räumte anlässlich der Einvernahme denn auch ein,
dass er durch die Verlegung des Werkverkehrs entlastet werde. Konkret auf die
Nachteile angesprochen, vermochte er hingegen nur sehr allgemein vorzubringen,
dies sei nicht gerecht. In etwas spezifischerer Weise machte er einzig
Nachteile geltend, die mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun haben (vgl.
E. 5.3 hiervor). In seiner Stellungnahme vom 28. September 2016 machte er
geltend, die bestehende Werkstrasse sei für einen vernünftigen Aussenstehenden
die wohl naheliegendste Variante, obwohl diese Erschliessung für ihn
unbestrittenermassen mit mehr Immissionen verbunden wäre. 
 
5.5. Insgesamt ist die Einschätzung der Vorinstanz, die Beschwerdeführung sei
rechtsmissbräuchlich, nicht zu beanstanden. Im Gefolge des bundesgerichtlichen
Urteils vom 26. November 2014 haben sich die Indizien für eine
Beschwerdeführung im Drittinteresse verdichtet. Nach dem Ausgeführten ist davon
auszugehen, dass das Verfahren vollumfänglich von einem Dritten finanziert
wird. Der Beschwerdeführer hat zudem nicht nur keine Ahnung von den
Verfahrenskosten bzw. -risiken, sondern vermag auch nicht konkret darzulegen,
welche Nachteile er mit seiner Beschwerde ans Kantonsgericht konkret abzuwenden
versuchte. Unter diesen Umständen erscheinen die legitimationsbegründenden
Eigeninteressen derart in den Hintergrund gedrängt, dass sie als blosses
Vehikel eines nicht beschwerdeberechtigten Dritten erscheinen. Damit wird die
Beschwerde offensichtlich zweckentfremdet.  
 
6.   
Die Beschwerde ist aus den genannten Erwägungen abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer
hat der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (
Art. 68 Abs. 1-2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von
Fr. 4'000.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Zell, dem Regierungsrat und
dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, sowie dem Bundesamt für
Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. April 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold 

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