Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.168/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1C_168/2017        

Urteil vom 20. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Marc Jean-Richard-dit-Bressel,
c/o Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,
Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Besondere Untersuchungen, Zweierstrasse 25,
Postfach 9780, 8036 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. Februar 2017 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A. 
Marc Jean-Richard-dit-Bressel, Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft III des
Kantons Zürich, führt gegen Rechtsanwalt A.________ ein Strafverfahren wegen
Begünstigung im Rahmen eines sogenannten Firmenbestattungssystems und eines
wegen Betrugs in Zusammenhang mit der X.________ AG. Im Rahmen dieser
Strafverfahren wurden am 21. Juni 2016 und am 10. August 2016
Hausdurchsuchungen in den Büroräumlichkeiten von A.________ in Zürich, St.
Gallen und Herisau durchgeführt. Es wurden diverse Unterlagen sichergestellt
und A.________ wurde am 10. August 2016 polizeilich vorgeführt.
Am 18. August 2016 erstattete A.________ Strafanzeige gegen Staatsanwalt
Jean-Richard-dit-Bressel wegen mehrfachen Amtsmissbrauchs, Freiheitsberaubung,
Hausfriedensbruchs und mehrfacher Amtsgeheimnisverletzung.
Am 3. Februar 2017 erteilte das Obergericht des Kantons Zürich der
Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die
Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen
Staatsanwalt Jean-Richard-dit-Bressel nicht.

B. 
Mit Beschwerde vom 16. März 2017 beantragt A.________, diesen Entscheid des
Obergerichts aufzuheben und die Ermächtigung zur Eröffnung einer
Strafuntersuchung gegen Staatsanwalt Jean-Richard-dit-Bressel zu erteilen oder
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C. 
Oberstaatsanwaltschaft und Obergericht verzichten auf Vernehmlassung. Marc
Jean-Richard-dit-Bressel beantragt, die Beschwerde abzuweisen. A.________ hält
an der Beschwerde fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das
Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung
gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen
oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht
abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der angezeigten Person,
die als Staatsanwalt Beamter im Sinne dieser Bestimmung ist, zu ermächtigen.
Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des
Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit
ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1
lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1).

1.2. Zur Beschwerde befugt ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG, wer am vorinstanzlichen
Verfahren als Partei teilgenommen hat, vom angefochtenen Entscheid besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat. Es ist
Sache des Beschwerdeführers, seine Beschwerdebefugnis darzulegen, soweit sie
nicht offensichtlich gegeben ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 138 III 46 E. 1.2 S.
47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3).
Der Beschwerdeführer führt zu den Sachurteilsvoraussetzungen aus, als Adressat
des angefochtenen Entscheides und Hauptpartei des kantonalen Verfahrens sei er
zu Beschwerde legitimiert. Er habe zudem ein aktuelles tatsächliches und
praktisches schutzwürdiges Interesse an der Eröffnung einer Strafuntersuchung
gegen den Beschwerdegegner.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich auch nicht ansatzweise, inwiefern der
Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und er
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat. Er begründet damit nicht
in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise, inwiefern er zur
Beschwerde befugt ist, und das ist auch keineswegs offensichtlich oder auch nur
naheliegend. So ist es fraglich, ob ihm in einem Strafverfahren gegen den
Beschwerdegegner überhaupt eine Geschädigtenstellung zukäme und er damit als
Privatkläger daran teilnehmen könnte, weil er jeden Nachweis schuldig bleibt,
dass er durch die von ihm angezeigten Delikte unmittelbar in seinen Rechten
verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Das bedarf jedenfalls bei Amtsdelikten,
die in erster Linie öffentliche Interessen schützen, einer besonderen
Begründung. Dass der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der
Beschwerde hat, versteht sich ebenfalls nicht von selbst, insbesondere weil der
Kanton Zürich für allfällige Schäden aus Amtsdelikten nach öffentlichem Recht
aufkommen würde und der Beschwerdeführer damit keine zivilrechtlichen
Forderungen geltend machen könnte (§ 6 Abs. 1 und 4 des Haftungsgesetzes des
Kantons Zürich vom 14. September 1969). Sollte es dem Beschwerdeführer, wie der
Beschwerdegegner nachvollziehbar mutmasst, mit der Strafanzeige vorab darum
gehen, das gegen ihn geführte Strafverfahren zu erschweren, so wäre dieses
Interesse nicht schutzwürdig. Der Beschwerdeführer legt somit unter Verletzung
seiner gesetzlichen Begründungspflicht nicht dar, inwiefern die
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist nicht
einzutreten.

1.3. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch in der Sache offensichtlich
unbegründet. Die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs, des Hausfriedensbruchs und der
Freiheitsberaubung beziehen sich auf die Hausdurchsuchung vom 10. August 2016,
bei welcher der Beschwerdeführer festgenommen und zugeführt wurde, nachdem er
sich nach telefonischer Aufforderung des Beschwerdegegners nicht unverzüglich
in die zu durchsuchenden Büroräumlichkeiten begab und sein Verteidiger am
Telefon bekanntgab, er könne nicht zusichern, dass sein Mandant dies noch
freiwillig tun werde. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner
habe diese Zwangsmassnahmen durchgeführt, ohne dass die Voraussetzungen -
insbesondere ein Tatverdacht - gegeben gewesen seien und sich dadurch strafbar
gemacht. Die Rechtmässigkeit von Zwangsmassnahmen ist indessen in erster Linie
im Beschwerdeverfahren vom Obergericht zu prüfen, wie dies auch in der
Rechtsmittelbelehrung des Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehls vom 8.
August 2016 zutreffend festgehalten ist. Der Beschwerdeführer behauptet nicht,
ein solches Beschwerdeverfahren eingeleitet zu haben, und das ist, jedenfalls
aus den dem Bundesgericht zur Verfügung stehenden Akten, nicht ersichtlich. Der
Beschwerdeführer kann unter diesen Umständen nicht mit Erfolg behaupten, der
Beschwerdegegner habe die Zwangsmassnahmen vom 10. August 2016 willkürlich,
ohne jede Grundlage durchführen lassen. In Bezug auf den Tatbestand der
Amtsgeheimnisverletzung ist das Obergericht zum plausiblen Schluss gekommen,
dass kein Anfangsverdacht dafür vorliege, dass der Beschwerdegegner vorsätzlich
Amtsgeheimnisse verletzt haben könnte. Das widerlegt der Beschwerdeführer nicht
substantiiert.

2. 
Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66. Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi

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