Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.163/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1C_163/2017        

Urteil vom 18. Juli 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte
A. A.________ und B. A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Silvia Eggenschwiler Suppan,

gegen

Swissgrid AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Rey,

Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 8, c/o Dr. Peter Bont, Präsident.

Gegenstand
Enteignungsentschädigung für die Erneuerung von Dienstbarkeiten
(Überleitungsrechte für eine Hochspannungsleitung),

Beschwerde gegen das Urteil vom 7. Februar 2017
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.

Sachverhalt:

A. 
1950 erteilte das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) die
Plangenehmigung für die 220-kV-Freileitung
Beznau-Birr-Niederwil-Obfelden-Mettlen, die 1953 erstellt wurde. Die mit den
betroffenen Grundeigentümern abgeschlossenen Dienstbarkeitsverträge für die
Erstellung und den Betrieb der Freileitung waren auf 50 Jahre befristet (bis
Ende 2000).
In den 60er-Jahren wurde das Siedlungsgebiet von Niederwil aus Richtung Osten
unmittelbar bis zur Freileitung ausgedehnt. Die Nordostschweizerische
Kraftwerke AG (NOK) schloss deshalb mit den Grundeigentümern
Dienstbarkeitsverträge ab, wonach Bauten und Pflanzen einen ausreichenden
Abstand zur Freileitung aufweisen müssten.
A.A.________ und B.A.________ erwarben 1989 die Parzelle Nr. 1092 und
errichteten darauf ein Einfamilienhaus. Dieses hält einen minimalen Abstand von
5 m zum äussersten Leiterseil der Freileitung ein, die den Garten überspannt.

B. 
Seit 1985 planten die NOK den Ausbau der bestehenden Freileitung auf 380 kV.
1995 fällte das ESTI einen Variantenentscheid, wonach die bestehende
220-kV-Trasse beizubehalten sei, mit kleinräumigen Umfahrungen der Bauzone von
Niederwil. Da sich die Projektierung der neuen Linie verzögerte, bemühte sich
die NOK Grid AG ab 2010 um den freihändigen Erwerb der seit 2001 ausgelaufenen
Überleitungsrechte. Ende 2012 übernahm die Swissgrid AG die Freileitung.
Da keine Einigung erzielt wurde, ersuchte die Swissgrid AG die Eidgenössische
Schätzungskommission Kreis 8 (ESchK) um die Einleitung von
Enteignungsverfahren, um ihr - rückwirkend auf den 1. Januar 2001 bis zum 31.
Dezember 2030 - die erforderlichen Überleitungsrechte einzuräumen.
Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 23. Oktober 2015 zogen die
Grundeigentümer ihre Einsprachen gegen die Enteignung zurück. Über die Höhe der
Enteignungsentschädigungen kam hingegen keine Einigung zustande. Die ESchK
leitete deshalb mehrere Schätzungsverfahren ein. Am 29. März 2016 entschied die
ESchK über die streitigen Entschädigungsforderungen. A.A.________ und
B.A.________ (Eigentümer der Parzelle Nr. 1092) sprach sie eine Entschädigung
von Fr. 2'800.-- zu.

C. 
Am 24. Mai 2016 erhob die Swissgrid AG gegen die Schätzungsentscheide
Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die
Enteignungsentschädigungen herabzusetzen. Für A.A.________ und B.A.________
beantragte sie eine Entschädigung von Fr. 535.25, eventualiter Fr. 722.35.
Am 25. Mai 2016 reichten auch die enteigneten Grundeigentümer je eine
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragten eine
Entschädigung in Höhe von 15 % des Verkehrswerts ihrer Liegenschaft im
unbelasteten Zustand. Überdies sei ihnen für das Schätzungsverfahren eine
Parteientschädigung von je Fr. 5'408.55 zuzusprechen. Später bezifferten sie
ihren Entschädigungsantrag gestützt auf Parteigutachten zum Minderwert ihrer
Liegenschaften; A.A.________ und B.A.________ verlangten Fr. 340'000.--. Zudem
beantragten die Enteigneten, die Kosten der Privatgutachten seien der Swissgrid
AG aufzuerlegen.
Am 7. Februar 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der
Swissgrid AG teilweise gut und setzte die Entschädigungen neu fest, für
A.A.________ und B.A.________ (Parzelle Nr. 1092) auf Fr. 423.35 zuzüglich Zins
ab dem 1. Januar 2001 sowie Fr. 130.-- ohne Zins. In teilweiser Gutheissung der
Beschwerden der Enteigneten erhöhte das Bundesverwaltungsgericht die
Parteientschädigung für das Schätzungsverfahren auf je Fr. 5'408.55.

D. 
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid haben A.A.________ und
B.A.________ am 16. März 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten vor Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, Disp.-Ziff. 2 des
angefochtenen Entscheids sei (soweit sie betreffend) aufzuheben und die Sache
zur Bemessung der Minderwertentschädigung, eventualiter zur Klärung des
massgeblichen Sachverhalts bezüglich der Schutzschildfrage, an die ESchK oder
das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Swissgrid
AG zu verpflichten, ihnen für die Überleitung der Hochspannungs-Freileitung auf
Parzelle Nr. 1092 vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2030 eine
Minderwertentschädigung von Fr. 340'000.-- zuzüglich Zinsen zum üblichen
Zinsfuss seit 1. Januar 2001 zu bezahlen.
Überdies sei die Swissgrid AG zu verpflichten, die Gutachterkosten von
C.________ im Betrag von Fr. 1'495.80 sowie diejenigen von D.________ im Betrag
von Fr. 1'324.35, d.h. insgesamt Fr. 2'820.15 zu bezahlen. Eventualiter sei die
Sache zur Bemessung der Gutachterkosten an die ESchK oder an das
Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.

E. 
Die Swissgrid AG (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) beantragt, die Beschwerde
sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat
auf eine Vernehmlassung verzichtet.
In ihrer Replik halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest.
Es wurde keine Duplik eingereicht.

Erwägungen:

1. 
Der angefochtene Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a
BGG) stützt sich auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung
(EntG; SR 711) und betrifft demzufolge eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit
im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt
nicht vor. Es handelt sich um einen Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG. Die
Beschwerdeführer, deren Entschädigungsbegehren nicht vollumfänglich entsprochen
wurde, sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die
Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

2. 
Eine Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen (Art. 26 BV und
Art. 16 EntG). Bei ihrer Festsetzung sind alle Nachteile zu berücksichtigen,
die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte
erwachsen; zu vergüten sind nach Art. 19 EntG der volle Verkehrswert des
enteigneten Rechts (lit. a), bei Inanspruchnahme nur eines Teils eines
Grundstücks auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils
sich vermindert (lit. b; sog. Minderwert) sowie alle weiteren dem Enteigneten
verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge
der Enteignung voraussehen lassen (lit. c; sog. Inkonvenienzentschädigung).

2.1. Die Errichtung einer Dienstbarkeit auf dem Enteignungsweg stellt eine
rechtliche Teilenteignung dar, so dass grundsätzlich Art. 19 lit. b EntG zur
Anwendung kommt (BGE 129 II E. 3.1.1 S. 425 mit Hinweisen). Ist der Minderwert
allerdings auf (materielle oder immaterielle) Immissionen des Werks
zurückzuführen, so ist zu prüfen, ob ein adäquater Kausalzusammenhang mit der
Enteignung besteht.
Dies ist zu verneinen, wenn die immissionsbedingten Nachteile aller Voraussicht
nach auch ohne die Enteignung eingetreten wären (vgl. BGE 131 II 458 E. 4 S.
464 mit Hinweisen). Das ist insbesondere der Fall, wenn das Werk auch ohne
Inanspruchnahme des Grundstücks hätte realisiert werden können (z.B. auf einer
Nachbarparzelle) und die Immissionsbelastung in diesem (hypothetischen) Fall im
wesentlichen gleich hoch gewesen wäre (z.B. im Fall BGE 110 Ib 43 E. 2 S. 46,
weil die für den Nationalstrassenbau beanspruchte Fläche nur 15 m tief war). In
dieser Konstellation besteht ein Anspruch auf Entschädigung nur nach den
Grundsätzen der Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche, wenn die
Voraussetzungen der Spezialität und der Unvorhersehbarkeit des Schadens sowie
der Schwere des Schadens kumulativ erfüllt sind, was namentlich voraussetzt,
dass die Immissionen übermässig sind.
Ein adäquater Kausalzusammenhang zur Enteignung ist dagegen zu bejahen, wenn
der enteignete (bzw. mit einer Dienstbarkeit belastete) Grundstücksstreifen
gross genug ist, um Immissionen vom Restgrundstück und namentlich einem darauf
befindlichen Wohnhaus fernzuhalten, gleich einem "Schutzschild". Wird für den
Bau eines öffentlichen Werkes ein als Schutzschild dienender Teil eines
Grundstücks ganz oder teilweise enteignet und entstehen deshalb für das
Restgrundstück Immissionen, so kann der Grundeigentümer eine Entschädigung für
den immissionsbedingten Mindertwert verlangen, unabhängig davon, ob die
Immissionen übermässig sind, d.h. die Immissionsgrenzwerte einhalten
(grundlegend BGE 106 Ib 381 E. 2b S. 384 f.; vgl. auch HESS/WEIBEL,
Enteignungsrecht des Bundes, Bern 1986, Band I, Art. 19 N. 23 drittes Beispiel;
ADRIAN GOSSWEILER, Entschädigungen für Lärm von öffentlichen Verkehrsanlagen,
2014, Rz. 525 S. 315).

2.2. Wohngebäude und ihr Umschwung können durch Hochspannungsleitungen selbst
dann einen Wertverlust erleiden, wenn die Überbaubarkeit des Grundstücks nicht
behindert wird und keine schädlichen oder lästigen Immissionen zu befürchten
sind, da sich viele Käufer vor allfälligen, noch nicht erforschten biologischen
Wirkungen elektromagnetischer Felder fürchten (BGE 129 II 420 E. 4.3.1 S. 429
mit Hinweisen). Hinzu kommen (bei Wohnhäusern unmittelbar unter oder neben
Hochspannungsleitungen) Lärmimmissionen (tiefes Brummen oder Knistern der
Leitungen) sowie u.U. Störungen elektrischer Geräte (Urteil 1E.3/2003 vom 12.
August 2003, E. 3.2.2, in: ZBl 105/2004 S. 613; RDAF 2005 I S. 600).
Demgegenüber treten bei Ökonomiegebäuden wie bei anderen Gewerbebauten kaum je
solche Entwertungen ein, weil sich deren Wert im Wesentlichen nach
betrieblichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten bestimmt. Wird die
Hochspannungsleitung über reines Landwirtschaftsland geführt, bemisst sich die
Entschädigung praxisgemäss anhand der vom Verband Schweizerischer
Elektrizitätsunternehmen (VSE) und vom Schweizerischen Bauernverband (SBV)
gemeinsam herausgegebenen Empfehlungen "Entschädigungsansätze für elektrische
Freileitungen und Masten" (nachfolgend: VSE/SBV-Empfehlungen; vgl. Urteile des
BGer 1E.1/2007 vom 8. Juni 2007 E. 4 und 1E.3/2003 vom 12. August 2003 E. 3.3,
in: ZBl 105/2004 S. 613; RDAF 2005 I S. 600).

3. 
Das Bundesverwaltungsgericht hielt die Schutzschildfunktion der überspannten
Teilfläche (Garten) für fraglich. Es liess die Frage jedoch offen, weil die
Enteignerin zwar für die Existenz der Freileitung, nicht jedoch für die später
erfolgte Umzonung einzustehen habe:
Das EntG gehe davon aus, dass der durch die Enteignung entstehende Schaden mit
der Enteignungsentschädigung ein für allemal abgegolten werde. Die
Entschädigung müsse daher für die ganze Dauer der Enteignung vorweg bestimmt
werden; insbesondere stehe es der Schätzungskommission nicht zu, die
periodische Überprüfung einer Entschädigung anzuordnen oder eine
Anpassungsklausel vorzusehen. Werde eine Hochspannungsleitung auf
Landwirtschaftsland errichtet und sei dessen Umzonung in eine Bauzone nicht
ausreichend konkret zu erwarten, sei dem Eigentümer nur der angesichts der
landwirtschaftlichen Nutzung bestehende Minderwert zu ersetzen. Komme es in der
Folge dennoch zu einer Umzonung, entgehe dem Eigentümer aufgrund der
bestehenden Freileitung zwar ein Teil des zu diesem Zeitpunkt möglichen
"Aufwertungsgewinns" (Mehrwerts). Er könne dafür aber keine zusätzliche
Entschädigung fordern. Insbesondere liege auch kein Fall einer nachträglichen
Entschädigungsforderung nach Art. 41 EntG vor, könne diese doch nur aus Gründen
geltend gemacht werden, die in der Person des Enteigneten oder seines
Vertreters liegen (vgl. Abs. 1 Bst. a), oder aus solchen, die der Enteigner
aufgrund seines eigenen Verhaltens gegen sich gelten zu lassen habe (vgl. Abs.
1 Bst. b; vgl. HESS/WEIBEL, Band I, Art. 41 N. 8 ff.).
Vorliegend seien die Dienstbarkeiten, welche die Grundeigentümer zur Duldung
der Freileitung verpflichteten, gestützt auf die damaligen Spe-zialbestimmungen
des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und
Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG; SR 734.0) auf 50 Jahre befristet
worden. Welche Überlegungen im Einzelnen hinter dieser Praxis standen, lasse
sich nicht mehr nachvollziehen. Dies habe indessen zur Folge, dass eine neue
Entschädigung festgelegt werden müsse. Das EntG enthalte für diese Frage keine
Regelung; insbesondere äussere es sich in Art. 19bis Abs. 1 EntG betreffend den
Schätzungsstichtag allein zur Schadensermittlung, nicht jedoch zur Frage, wer
den Schaden in einer Konstellation wie der vorliegenden zu tragen habe.
Zwar sei das Bundesgericht in BGE 99 Ib 87 E. 2 [in fine] davon ausgegangen, im
Fall einer Umzonung in eine Bauzone sei noch eine zusätzliche Entschädigung für
ein Bauverbot oder eine Baubeschränkung erforderlich. Diese Überlegungen gingen
darauf zurück, dass die Überleitungs-Dienstbarkeit den Grundeigentümer nach
damaligem Verständnis nur zur Duldung der betreffenden Leitung verpflichtete,
nicht aber dazu, auf Bauten und Bepflanzungen im Bereich dieser Leitung zu
verzichten (HESS/WEIBEL, Band II, N. 70 zum Elektrizitätsgesetz). Offenbar
hätten sich die Betreiber selbst bei der Erstellung von
Hochspannungs-Freileitungen allein die erforderliche Überleitungs-Dienstbarkeit
einräumen lassen und hätten erst dann ein Bau- und Pflanzverbot (gegen eine
zusätzliche Entschädigung) erworben, wenn der Grundeigentümer das Land
überbauen wollte (HESS/WEIBEL, Band II, N. 125 ff. zum Elektrizitätsgesetz).
Auch vorliegend sei die Betreiberin so vorgegangen: Sie habe zunächst (lange
vor der Einzonung) die Überleitungs-Dienstbarkeiten erworben, und die Bau- und
Pflanzverbote erst im Hinblick auf die Umzonung erworben und gesondert
entschädigt. Letztere seien jedoch unbefristet, weshalb für sie nicht erneut
eine Entschädigung zu leisten sei. Im vorliegenden Zusammenhang spielten sie
daher keine Rolle.
Festzuhalten sei somit, dass die Enteignerin zwar für die Existenz der
Freileitung, nicht jedoch für die später erfolgte Umzonung in eine Bauzone
einzustehen habe. Bei der Entschädigungsbemessung sei daher nicht von der
aktuellen Nutzung der eingezonten und überbauten Liegenschaften auszugehen,
sondern von der ursprünglichen landwirtschaftlichen Nutzung. Zugrunde zu legen
seien somit die Ansätze gemäss VSE/SBV-Empfehlung für Landwirtschaftsland.

3.1. Die Beschwerdeführer rügen, die Begründung des Verwaltungsgerichts
verletze Art. 19bis Abs. 1 EntG sowie das Prinzip der vollen Entschädigung
gemäss Art. 26 Abs. 2 BV und Art. 16 EntG, Art. 19 lit. b und Art. 22 Abs. 2
EntG. Gemäss Art. 19bis Abs. 1 EntG sei Stichtag für die Schätzung der
Zeitpunkt der Einigungsverhandlung, d.h. massgeblich sei die tatsächliche und
rechtliche Situation des Grundstücks zu diesem Zeitpunkt. Am 23. Oktober 2015
habe sich die Parzelle Nr. 1092 mit 854 m2 in der Bau- und 515 m2 in der
Landwirtschaftszone befunden. Wer zur Erhöhung des Verkehrswerts beigetragen
habe, sei irrelevant. Die Ende 1960 erfolgte Umzonung sei bei der Bemessung der
ersten, auf 50 Jahre befristeten Überleitungsentschädigung nicht berücksichtigt
worden. Vorliegend gehe es aber um die Bemessung der Entschädigung für ein
neues Überleitungsrecht von Anfang 2001 bis Ende 2030. Dabei habe die
Berechnung gleich zu erfolgen, wie wenn die Freileitung erst 2001 neu erstellt
worden wäre; dies verkenne das Bundesverwaltungsgericht.

3.2. Die Beschwerdegegnerin hält die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts,
wonach sie im Rahmen der Enteignung der Überleitungsdienstbarkeit nicht für den
Minderwert einzustehen habe, der durch die Umzonung erfolgt sei, im Ergebnis
für richtig, allerdings mit einer anderen Begründung: Entscheidend sei, dass
die Beschwerdeführer bzw. ihre Rechtsvorgängerin schon im Dienstbarkeitsvertrag
von 1964 dafür entschädigt worden seien (vgl. dazu unten E. 4).

3.3. Der Prämisse des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Entschädigung für
die ganze Dauer der Enteignung zu bestimmen ist (BGE 134 II 49 E. 20 S. 93;
HESS/WEIBEL, Band I, Art. 17 Rz. 3) und sich nach den am Stichtag (i.d.R.
Zeitpunkt der Einigungsverhandlung) bestehenden bzw. vorhersehbaren Nutzungen
richtet, ist grundsätzlich zuzustimmen (vorbehältlich nachträglicher
Forderungen nach Art. 41 EntG). Dies bedeutet aber nur, dass sich die
Entschädigungsdauer nach der Enteignungsdauer zu richten hat. Demgemäss wies
das Bundesgericht (in BGE 99 Ib 87 E. 2 S. 90 f.) den Antrag des Enteigneten
ab, die Entschädigung für ein auf 50 Jahre befristetes Überleitungsrecht auf 25
Jahre zu beschränken, um sie nach 25 Jahren neu zu berechnen. Dagegen sagt
dieser Grundsatz nichts zur Dauer der Enteignung.
Bis zum 1. Januar 2000 sah aArt. 47 EleG ausdrücklich die Möglichkeit vor, eine
Servitut "bloss zeitweise" zu beanspruchen. Es entsprach damals der ständigen
Praxis, Überleitungsrechte für Starkstromleitungen nur für eine Dauer von 50
Jahren zu erwerben (vgl. HESS/WEIBEL, a.a.O., Bd. II, N. 76 und 78 zum EleG, S.
227 f.), mit der Folge, dass auch die Entschädigung auf 50 Jahre auszurichten
war (so im Fall BGE 99 Ib 87).
Eine befristete Dienstbarkeit fällt nach Ablauf der Frist dahin, mit der Folge,
dass ein neues Überleitungsrecht erworben werden muss, wenn das Werk über die
ursprünglich vereinbarte Dauer fortbestehen soll. Daran änderte auch der (bis
zum 1. Januar 2000) geltende aArt. 53bis EleG nichts: Dieser sah lediglich ein
vereinfachtes Verfahren für die Erneuerung befristeter Durchleitungsrechte vor,
wenn sich die Parteien über die Erneuerung der Dienstbarkeit, nicht aber über
die Entschädigung einig waren (vgl. HESS/WEIBEL, a.a.O., Bd. II N. 151 ff. zum
EleG).
Im Urteil 1C_356/2013 vom 5. März 2014 (E. 2.5.2) ging es ebenfalls um die
Erneuerung eines auf 50 Jahre befristeten Überleitungsrechts. Das Bundesgericht
hielt damals fest, das bisherige Überleitungsrecht sei befristet gewesen, d.h.
nach Fristablauf gelte die Parzelle insoweit als unbelastet. Zu beurteilen sei
somit ein neues Überleitungsrecht, für welches ein neues Enteignungsverfahren
eingeleitet und durchgeführt worden sei. Massgeblich für die Bemessung der
Enteignungsentschädigung sei der Zeitpunkt des Ablaufs der alten Dienstbarkeit.
Dagegen spiele es keine Rolle, wann der Enteignete die Grundstücke erworben
habe und ob er damit rechnen musste, dass die Beschwerdegegnerin nach Ablauf
des bisherigen Überleitungsrechts ein neues Enteignungsverfahren einleiten
würde.
Auch im vorliegenden Verfahren ist das bisherige Überleitungsrecht 2001 mit
Fristablauf erloschen, so dass die Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt befugt
gewesen wären, die Beseitigung der Leitung auf ihrem Grundstück zu verlangen.
Vereinbaren sie statt dessen ein neues Überleitungsrecht, haben sie Anspruch
auf eine neue Entschädigung, die sich an den heute bestehenden Verhältnisse
orientiert. Gemäss Art. 19bis Abs. 1 EntG ist grundsätzlich die Situation im
Zeitpunkt der Einigungsverhandlung massgebend (hier also der 23. Oktober 2015);
in Betracht kommt auch der 1. Januar 2001, weil die Dienstbarkeit rückwirkend
auf diesen Zeitpunkt begründet wurde (so im Urteil 1C_356/2013 E. 2.5.2).

4. 
Zu prüfen ist noch, ob und inwiefern der 1964 zwischen den Rechtsvorgängern der
Parteien abgeschlossene Dienstbarkeitsvertrag für ein zeitlich unbefristetes
Bau- und Pflanzverbot zu berücksichtigen ist.

4.1. Die Swissgrid AG macht geltend, im Dienstbarkeitsvertrag vom 19. März 1964
seien die damaligen Grundeigentümer für alle Nachteile, welche sich aus der
Nachbarschaft der bestehenden Leitung zur zukünftigen Bauzone ergeben,
abschliessend entschädigt worden. Sinn und Zweck des Dienstbarkeitsvertrags sei
es gerade gewesen, die durch die Einzonung entstandene neue Situation zu
regeln. Dabei könne es keine Rolle spielen, ob die Entschädigung im Rahmen der
Dienstbarkeit für das Überleitungsrecht oder derjenigen für das Bauverbot
erfolgt sei, da beide Dienstbarkeiten gemeinsam den Bestand der Leitung
ermöglichten. Relevant sei einzig, dass der gesamte wertmindernde Einfluss der
Leitung auf die damalige Parzelle Nr. 545 (welche die gesamte Fläche der
heutigen Parzelle Nr. 1092 umfasste) für den Einzonungsfall im Rahmen jener
Dienstbarkeit entschädigt worden sei. Diese sei unbefristet eingeräumt worden
und gelte noch heute. Unter diesen Umständen verstosse es gegen Treu und
Glauben und den Grundsatz "pacta sunt servanda", wenn die Beschwerdeführer die
erneute Entschädigung dieses Schadens verlangten.

4.2. Die Beschwerdeführer wenden ein, nach dem klaren Wortlaut, Sinn und Zweck
des Dienstbarkeitsvertrags sei damit ausschliesslich das Bau- und Pflanzverbot
auf einer Teilfläche der damaligen Grundstücke entschädigt worden, nicht aber
der Minderwert infolge der Überspannung und des weiteren Betriebs der
Hochspannungsleitung ab 2001, mit allen daraus folgenden Nachteilen
(insbesondere dem psychologischen Minderwert). Dies belege auch die geringe
Höhe der damals vereinbarten Entschädigung: Die Gesamtentschädigung von Fr.
53'000.-- habe zwei grössere Flächen eines früheren Landwirtschaftsgrundstücks
von insgesamt rund 7'800 m2 betroffen; davon entfielen nur rund 670 m2 auf das
Grundstück der Beschwerdeführer, mithin 8,6 %. Damit betrage die auf die
Parzelle Nr. 1092 entfallende Entschädigung nur Fr. 4'550.--.

4.3. Der 1964 abgeschlossene Dienstbarkeitsvertrag zwischen der NOK und den
damaligen Eigentümern der Parzellen Nr. 527 und 545 (aus denen später die
Bauparzellen abparzelliert wurden) betrifft seinem Wortlaut nach einzig ein
Bauverbot sowie Pflanz- und Benützungsbeschränkungen für die im
Dienstbarkeitsplan gelb umrandeten Teile der Parzellen. Dementsprechend war sie
auch im Grundbuch unter dem Stichwort "Last, Bauverbot mit Pflanz- und
Benützungsbeschränkungen zu Gunsten der NOK" einzutragen. Hierfür wurde eine
einmalige Entschädigung von Fr. 53'000.-- vereinbart. Der Wortlaut enthält
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Entschädigung weitere Nachteile abdecken
solle; insbesondere wird die zum damaligen Zeitpunkt bestehende, bis Ende 2000
befristete Überleitungs-Dienstbarkeit mit keinem Wort erwähnt, geschweige denn
ihre Verlängerung oder Umwandlung in eine unbefristete Dienstbarkeit. Unter
welchen Umständen der Vertrag zustande gekommen ist und wie die Entschädigung
berechnet wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen.
Immerhin wurde der Vertrag auf einem von der NOK vorformulierten Formular
aufgesetzt, d.h. es ist davon auszugehen, dass es sich um einen Standardvertrag
handelte. Dies bestätigen die Ausführungen der Vorinstanz (oben E. 3), wonach
es üblich war, zunächst nur eine Überleitungs-Dienstbarkeit zu erwerben und
erst später, wenn der Grundeigentümer das Land überbauen wollte, eine Bau- und
Pflanzbeschränkungen zu vereinbaren und dafür eine zusätzliche Entschädigung zu
leisten (vgl. HESS/WEIBEL Bd. II, N. 70 und 125 ff. zum EleG).
Die Überlegung der Beschwerdegegnerin, wonach erst beide Dienstbarkeiten
zusammen (d.h. Überleitungsrecht einerseits und Bau- und Pflanzbeschränkungen
andererseits) den Bestand der Leitungen ermöglichen, trifft zwar zu. Es liegen
aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die NOK schon zum damaligen Zeitpunkt
mit einem Fortbestand der Leitung über das Jahr 2000 hinaus rechnete und
deshalb eine künftige Verlängerung der Überleitungs-Dienstbarkeit mit
entschädigen wollte. Erst recht mussten die damaligen Grundeigentümer den von
der NOK formulierten Dienstbarkeitsvertrag nicht in diesem Sinne verstehen
(Grundsatz der Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip).
Unter diesen Umständen ist der Dienstbarkeitsvertrag 1964 bei der
Entschädigungsbemessung für die Erneuerung des Überleitungsrechts nur insofern
zu berücksichtigen, als damit die mit der Freileitung verbundenen Bau- und
Pflanzbeschränkungen abgegolten worden sind (und zwar auf unbefristete Dauer).
Andere mit der Freileitung verbundene Nachteile, insbesondere der
immissionsbedingte Minderwert des Restgrundstücks für die Zeitspanne 2001 bis
2030, wurden darin nicht abgegolten.

5. 
Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, der Fortbestand der Leitung sei im
Kaufpreis der Liegenschaft berücksichtigt und deshalb "eingepreist" worden,
kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (E. 8.3.2) verwiesen
werden. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob schon im Zeitpunkt des
Grundstückserwerbs 1989 mit der Verlegung der Freileitung im Bereich der
Bauzone von Niederwil gerechnet werden konnte.

6. 
Das Bundesverwaltungsgericht hielt die Schutzschildfunktion der unüberbauten
Parzellenteile für fraglich, weil die Freileitung einen Abstand zu den
Wohngebäuden von rund 35 m aufweisen würde, wenn sie unmittelbar jenseits der
Parzellengrenze verliefe. Die Wohngebäude der Enteigneten wären auch bei einer
solchen Linienführung kaum frei von Beeinträchtigungen. Doch wäre im jeweiligen
Einzelfall zu prüfen, wie es sich damit genau verhalte. Allenfalls käme es in
einigen Fällen auch in Frage, eine gewisse Schutzschildfunktion der
überspannten Teilfläche anzuerkennen, dem betreffenden Enteigneten aber
lediglich die Wertdifferenz zwischen der Liegenschaft, die von der Freileitung
überspannt werde, und der Liegenschaft mit der Freileitung an der
Parzellengrenze zu ersetzen (nicht aber die Differenz zur Parzelle ohne
jegliche Freileitung).

6.1. Die Beschwerdeführer erheben verschiedene Sachverhaltsrügen: Sie machen
geltend, der Abstand zwischen dem äussersten Leitungsseil der bestehenden
Leitung und dem Wohnhaus, der heute lediglich 5-7 m betrage, würde sich auf
41-42 m (und nicht auf 35 m) erhöhen, wenn die Freileitung parallel zur
heutigen Leitungsführung in südliche Richtung an den Parzellenrand verschoben
würde. Im Übrigen müsste ein Grenzabstand von 16,2 m eingehalten werden (gemäss
§ 11 Abs. 5 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Niederwil [aBNO] vom 20.
Juni 1997 bzw. § 15 Abs. 2 der BNO vom 16. Juni 2008), so dass sich der Abstand
auf 57-59 m erhöhen würde.
Diese Sachverhaltsrügen gehen ins Leere, weil die streitige Feststellung des
Bundesverwaltungsgerichts pauschal für alle im vorinstanzlichen Verfahren
streitbetroffenen Parzellen erfolgte, ohne sich näher mit der speziellen Form
der Parzelle der Beschwerdeführer oder der allfälligen Einhaltung eines
Grenzabstands zu befassen. Im angefochtenen Entscheid wird denn auch
ausdrücklich eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls vorbehalten. Damit fehlt
es an einer verbindlichen Feststellung für die Parzelle der Beschwerdeführer,
die vom Bundesgericht überprüft werden könnte.

6.2. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, aufgrund der grossen Nähe (5-7 m)
ihres Wohnhauses zur Freileitung sei der Anlagegrenzwert von 1.0 µT heute nicht
eingehalten und sei der Koronalärm deutlich hörbar; zudem wirke die Anlage sehr
bedrohlich und bestehe die Gefahr herabfallender Leiterseile; all dies wäre
nicht mehr der Fall, wenn die Leitung an die Parzellengrenze verschoben würde.
Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, die ideellen Immissionen hingen
primär von der Sichtbarkeit der Immissionsquelle ab (vgl. Urteil 1C_51/2012 vom
21. Mai 2012 E. 5.5, URP 2012 S. 586, betreffend Mobilfunkanlagen); auch bei
einer Verlegung an die Parzellengrenze wäre die 32 m hohe und 15 m breite
Hochspannungsleitung noch gut sichtbar. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass
der Garten mit einem unbefristeten Bau- und Pflanzverbot für die
Hochspannungsleitung belastet sei und noch (bis zur geplanten Verlegung 2018)
von der Mittelspannungs-Freileitung der Axpo überspannt werde.
Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, erstmals Feststellungen zum Bestehen
und gegebenenfalls zur Höhe des Minderwerts zu machen. Den Beschwerdeführern
ist einzuräumen, dass möglicherweise zwischen verschiedenen Immissionstypen
differenziert werden muss; dies wurde schon vom Bundesverwaltungsgericht
angedeutet, wonach möglicherweise eine "gewisse Schutzschildfunktion"
anzuerkennen sein könnte. Auch insoweit erübrigt sich daher eine nähere Prüfung
vor Bundesgericht. Es wird vielmehr Sache des Bundesverwaltungsgerichts (oder
der ESchK) sein, die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Dabei wird auch
zu prüfen sein, ob und inwiefern sich die Befristung des neuen
Überleitungsrechts auf 30 Jahre (bis Ende 2030) auf die Entschädigung auswirkt.

7. 
Schliesslich beantragen die Beschwerdeführer noch, das Bundesverwaltungsgericht
habe der Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht die Kosten der Privatgutachten
auferlegt.

7.1. Die Entschädigungspflicht des Enteigners besteht für diejenigen Vorkehren
des Enteigneten, welche die Enteignung betreffen und sich bei sorgfältiger
Interessenwahrung als geboten oder doch in guten Treuen als verantwortbar
erweisen; dies umfasst die Kosten für die Honorierung der beigezogenen
Rechtsvertretung sowie für weitere durch das Verfahren bedingte Auslagen und
Umtriebe (vgl. Art. 115 Abs. 1 EntG). Für Privatgutachten sind in der Regel
keine Vergütungen zuzusprechen, da in den Schätzungskommissionen selbst die
benötigten Fachleute vertreten sind oder solche, falls notwendig, zusätzlich
beigezogen werden können (vgl. auch Art. 47 der Verordnung vom 13. Februar 2013
über das Verfahren vor den eidgenössischen Schätzungskommissionen [SR 711.1]).
Entschädigungen für Privatgutachten werden mithin nur ausnahmsweise gewährt, so
wenn sich ein Enteignungsverfahren als schwierig und die Arbeit des vom
Enteigneten beigezogenen Experten im Schätzungsverfahren als nützlich erweist
(BGE 109 lb 26 E. 3 S. 34 ff. mit Hinweisen; Urteil 1C_356/2013 E. 3.2).

7.2. In den vorinstanzlichen Verfahren spielten die Privatgutachten keine
Rolle, weil beide Vorinstanzen für die Bemessung der Entschädigung auf die
Ansätze gemäss VSE/SBV-Empfehlung für Landwirtschaftsland abstellten. Insofern
war es konsequent, für sie keine Entschädigung zuzusprechen. Dagegen besteht
die Möglichkeit, dass die Parteigutachten nachträglich, im zweiten Umgang,
Verwendung finden könnten (anders als von der Vorinstanz in E. 18.2.1
angenommen). Es wird deshalb Sache der Vorinstanz (bzw. der ESchK) sein, im
neuen Verfahren zu prüfen, ob die Privatgutachten für eine allfällige
Minderwertberechnung notwendig bzw. nützlich sind und inwiefern es sich
rechtfertigt, die Kosten ganz oder teilweise der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen. Auch in diesem Punkt kommt es daher zu einer Rückweisung.

8. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid
aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das
Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. Dieses hat die Möglichkeit, die Sache
weiter an die ESchK zurückzuweisen, sofern dies zweckmässig erscheint.
Der Kostenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist nur in einem Punkt
(Kosten der Privatgutachten) angefochten. Es rechtfertigt sich daher,
Disp.-Ziff. 5 und 6 (Verfahrens- und Parteikosten) nicht aufzuheben, und
lediglich festzuhalten, dass im zweiten Umgang nochmals über den Antrag der
Beschwerdeführer auf Erstattung der (auf sie entfallenden) Kosten der
Privatgutachten zu entscheiden sein wird.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 und 68 BGG), und zwar - weil
Vermögensinteressen betroffen sind - auch dann, wenn es sich bei der Swissgrid
AG um eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation handeln
sollte (Art. 66 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass Disp.-Ziff. 2, 4. Spiegelstrich
(Entschädigung an A.A.________ und B.A.________) des Entscheids des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 7. Februar 2017 aufgehoben und die
Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das
Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen wird.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Schätzungskommission,
Kreis 8, und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Die Gerichtsschreiberin: Gerber

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