Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.15/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_15/2017

Urteil vom 24. Januar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
2. Olav Humbel, Kreisgericht Rorschach, Mariabergstrasse 15, 9401 Rorschach,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. Oktober 2016 der Anklagekammer des
Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1. 
Das Kreisgericht Rorschach verurteilte A.________ rechtskräftig wegen
vorsätzlicher Tötung seiner Ehefrau zu einer 15-jährigen Freiheitsstrafe. Mit
Eingabe vom 24. August 2016 erstattete A.________ Strafanzeige gegen
Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft St. Gallen sowie gegen den Präsidenten des
Kreisgerichts Rorschach. Er macht dabei geltend, dass das kantonale
Untersuchungsamt im Strafverfahren elektronische Geräte beschlagnahmt und diese
nicht zurückgegeben habe. Der Kreisgerichtspräsident habe sich zudem geweigert,
ihm Aufschluss über die Zusammensetzung der ihm auferlegten Verfahrenskosten zu
geben.
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen erteilte mit Entscheid vom 26. Oktober
2016 keine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren. Zur Begründung führte
sie zusammenfassend aus, dass ein strafbares Verhalten des
Kreisgerichtspräsidenten nicht ersichtlich sei. Die vom Anzeiger erwähnten
Verfahrenskosten würden sich unmittelbar aus dem in Rechtskraft erwachsenen
Strafurteil ergeben. Den Kreisgerichtspräsidenten treffe keine Pflicht -
insbesondere keine strafbewehrte - über diese Kosten im Nachhinein noch
Rechenschaft abzulegen. Die vom Anzeiger erwähnten elektronischen Geräte seien
an dessen Schwiegereltern herausgegeben und in der Folge im Haus des Anzeigers
hinterlegt worden. Dort seien sie bis zur Räumung der Liegenschaft verblieben.
An der Räumung hätten weder Polizei noch Staatsanwaltschaft oder die
Schwiegereltern teilgenommen. Die von der Räumung betroffenen Personen seien im
Vorfeld auf diese hingewiesen worden. Seither sei der Verbleib der Geräte nicht
mehr nachvollziehbar. Das von der Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehen
erscheine angesichts der damaligen Situation sachgerecht (Anzeiger in
Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug; erbrechtliche Situation der
Kinder ungeklärt). Ein irgendwie geartetes strafbares Verhalten der
Staatsanwaltschaft oder der Polizei sei nicht erkennbar.

2. 
A.________ führt mit Eingabe vom 10. Januar 2017 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer
des Kantons St. Gallen vom 26. Oktober 2016. Das Bundesgericht hat davon
abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Herausgabe der beschlagnahmten
elektronischen Geräte an seine Schwiegereltern bzw. die anschliessende
Hinterlegung der Gegenstände in seinem Einfamilienhaus. Mit seinen Ausführungen
legt er indessen nicht ansatzweise dar, inwiefern die Anklagekammer in rechts-
bzw. verfassungswidriger Weise insoweit ein strafbares Verhalten verneint haben
sollte, zumal die Gegenstände mit diesem Vorgehen in seinen Herrschaftsbereich
gelangten. Gleich (hinsichtlich fehlender Ausführungen) verhält es sich auch,
soweit die Anklagekammer ein strafbares Verhalten des Kreisgerichtspräsidenten
verneinte. Somit ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die
Verweigerung der Ermächtigung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels
einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb
über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG
entschieden werden kann.

4. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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