Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.158/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_158/2017

Urteil vom 20. März 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
Beschwerdegegner,

KESB Bezirk Meilen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde,

Staatsanwaltschaft See/Oberland, 

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. März 2017 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 und Ergänzung vom 3. Januar 2017 erstattete
A.________ Strafanzeige gegen die KESB Bezirk Meilen und verschiedene
KESB-Mitarbeiter, dies namentlich wegen Verleumdung.
Die angezeigten Personen sind Amtsträger der KESB des Bezirks Meilen und somit
Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. Die ihnen vorgeworfenen Handlungen
stehen im Kontext mit ihrer beruflichen bzw. amtlichen Tätigkeit. Entsprechend
überwies die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Sache ans Obergericht des
Kantons Zürich mit dem Antrag, es sei über die Erteilung bzw. Nichterteilung
der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Mit
Beschluss vom 1. März 2017 hat die III. Strafkammer des Obergerichts der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Ermächtigung zum Entscheid über die
Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die
angezeigten Personen bzw. die KESB nicht erteilt.

2.
Hiergegen führt A.________ mit Eingabe vom 15. März 2017 Beschwerde ans
Bundesgericht, der Sache nach mit dem Hauptbegehren, der Beschluss sei
aufzuheben.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde
einzuholen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Die Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen obergerichtlichen Beschluss
und das vorangegangene kantonale Verfahren ganz allgemein. Er führt aus, er sei
zu Unrecht von den Behörden als psychisch krank und als Straftäter bezeichnet
worden; bei allem sei ihm aber daran gelegen, die Sache gütlich erledigen zu
können, wofür das Bundesgericht die nötigen Schritte einleiten möge, zumal die
kantonalen Instanzen geeignete Vorkehren versäumt hätten, dies zu tun. Dabei
beschränkt sich aber der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf eine
appellatorische Kritik am angefochtenen Beschluss, indem er seine Sicht der
Dinge vorträgt. Er setzt sich indes mit Blick auf die genannten gesetzlichen
Formerfordernisse nicht hinreichend mit den dem ausführlichen Beschluss
zugrunde liegenden strafrechtlichen Erwägungen auseinander und legt nicht
rechtsgenügend dar, inwiefern dadurch bzw. durch den Beschluss selbst im
Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.
Der vom Beschwerdeführer ausgesprochene Wunsch, die Sache wenn möglich doch
noch gütlich erledigen zu können, mag durchaus anerkennenswert und sachdienlich
sein. Allerdings kann das Bundesgericht nur als Rechtsmittelinstanz angerufen
werden und amtieren; es hat keine Mediationsfunktion und keinen derartigen
Auftrag.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die
vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG entschieden werden kann.

4.
Da die Beschwerde offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (Art. 64 BGG).
Bei den gegebenen Verhältnissen kann indes davon abgesehen werden, dem
Beschwerdeführer Kosten aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Bezirk Meilen Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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