Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.149/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_149/2017, 1C_150/2017,  
 
1C_151/2017, 1C_153/2017  
 
 
Urteil vom 2. Februar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1C_149/2017 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Advokat Roman Zeller, 
 
1C_150 und 151/2017 
Einwohnergemeinde Pratteln, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Heer, 
 
1C_153/2017 
B.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Advokat Alexander Heinzelmann, 
 
gegen  
 
1C_149, 150, 151 und 153/2017 
Verkehrs-Club der Schweiz (VCS), 
Beschwerdegegner, 
handelnd durch VCS-Sektion beider Basel, 
und diese vertreten durch Rechtsanwalt Martin Pestalozzi, 
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 
 
Gegenstand 
1C_149 und 150/2017 
Quartierplanvorschriften Einkaufszentrum Geisseler, 
 
1C_151 und 153/2017 
Quartierplanvorschriften Einkaufszentrum Grüssen 4a, 
 
Beschwerden gegen zwei Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 31. August 2016 
(810 14 361 und 810 14 347. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Gebiet "Grüssen" liegt am nördlichen Siedlungsrand der Gemein-de Pratteln.
Es wird im Norden durch die Autobahn A3, im Westen durch den Autobahnzubringer
(Salinenstrasse Nord), im Süden durch die Hohenrainstrasse (Kantonsstrasse) und
im Osten durch den Grüssenhölzliweg begrenzt. Das Gebiet ist im kantonalen
Richtplan als Standort für verkehrsintensive Einrichtungen ausgewiesen. Dort
befinden sich bereits diverse Fachmärkte und Einkaufszentren (IKEA, Conforama,
Media Markt etc.). 
Am 23. April 2012 beschloss der Einwohnerrat Pratteln die
Quartierplanvorschriften "Einkaufszentrum Geisseler" und "Einkaufszentrum
Grüssen 4a". Das Einkaufszentrum Geisseler der A.________ AG (Parzellen Nrn.
4548 und 4935) soll eine Nettoladenfläche von maximal 11'000 m2 und 310
Parkplätze aufweisen; das Einkaufszentrum Grüssen 4a der B.________ AG
(Parzellen Nrn. 4546 und 4547) eine Nettoladenfläche von maximal 12'950 m2 und
398 Parkplätze. Beide Vorhaben liegen zwischen Grüssen- und Grüssenhölzliweg am
Rührbergweg. Für beide Projekte wurde je eine Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVP) durchgeführt. 
Gegen beide Vorhaben erhob der Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) Einsprache. 
 
B.   
Am 4. Juni und 16. Juli 2014 unterbreitete der Gemeinderat Pratteln die
Quartierplanvorschriften dem Regierungsrat zur Genehmigung und ersuchte um
Abweisung der nicht erledigten Einsprachen. 
Mit Entscheiden vom 4. und 18. November 2014 wies der Regierungsrat des Kantons
Basel-Landschaft die Einsprachen des VCS ab, soweit er darauf eintrat. Die
Quartierplanvorschriften "Geisseler" und "Grüssen 4a" wurden im Sinne der
Erwägungen genehmigt und für allgemeinverbindlich erklärt. 
 
C.   
Gegen beide Entscheide erhob der VCS Beschwerde beim Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Die A.________
AG und die B.________ AG wurden zum Verfahren beigeladen. Mit zwei Urteilen vom
31. August 2016 hiess das Kantonsgericht die Beschwerden gut, hob die
Beschlüsse des Regierungsrats vom 4. und 18. November 2014 auf und verweigerte
den Quartierplanvorschriften "Geisseler" und "Grüssen 4a" die Genehmigung. 
 
D.   
Die Gemeinde Pratteln hat gegen beide Urteile am 13. März 2017 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben (Verfahren
1C_150/2017 betr. Quartierplanvorschriften "Einkaufszentrum Geisseler" und
1C_151/2017 betr. "Einkaufszentrum Grüssen 4a"). Sie beantragt, die
angefochtenen Urteile des Kantonsgerichts seien aufzuheben. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Vereinigung der vier
Beschwerdeverfahren. 
Gleichentags haben die A.________ AG (1C_149/2017 betr.
Quartierplanvorschriften "Einkaufszentrum Geisseler") und die Grüssen
Immobilien AG (1C_153/2017 betr. Quartierplanvorschriften "Einkaufszentrum
Grüssen 4a") Beschwerde gegen das sie jeweils betreffende Urteil des
Kantonsgerichts erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid des
Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Angelegenheit sei im Sinne der
Erwägungen zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
 
E.   
Der VCS beantragt, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf überhaupt
eingetreten werden könne. Für den Fall, dass das Bundesgericht die Beschwerde
nicht ohnehin abweise, beantragt er die Durchführung eines Augenscheins. 
Der Regierungsrat Basel-Landschaft schliesst auf Gutheissung der Beschwerden.
Die Beschwerdeführerinnen beantragen Gutheissung der konnexen Beschwerden. Das
Kantonsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) kommt in seiner Vernehmlassung zum Ergebnis,
die heutige Veloverkehrserschliessung des Gebiets Grüssen über die stark
befahrene Hohenrainstrasse und zweistreifige Kreisel sei insbesondere für
weniger routinierte Velofahrende kaum zu bewältigen und müsse generell als für
Velofahrende unsicher und ungeeignet bezeichnet werden. Das Bundesamt für
Umwelt (BAFU) hat zuständigkeitshalber auf eine Stellungnahme verzichtet. 
Im weiteren Schriftenwechsel halten die Beteiligten an ihren Anträgen und
Vorbringen fest, soweit sie sich nochmals äussern. Die Bau- und Umweltdirektion
des Kantons Basel-Landschaft kritisiert mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2017
die Vernehmlassung des ASTRA. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen die kantonal letztinstanzlichen Endentscheide des Kantonsgerichts steht
grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans
Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). 
 
1.1. Die Gemeinde Pratteln wird durch die Nichtgenehmigung der
Quartierplanvorschriften ihres Einwohnerrats vom 23. April 2012 in ihrer
Stellung als Hoheitsträgerin berührt. Sie ist daher gemäss Art. 89 Abs. 2 lit.
c BGG befugt, mit Beschwerde die Verletzung ihrer Autonomie geltend zu machen.
 
Die privaten Beschwerdeführerinnen sind Eigentümerinnen von Parzellen in den
Quartierplangebieten "Geisseler" und "Grüssen 4a", wo sie je ein Einkaufzentrum
errichten wollen. Sie haben als Beigeladene am kantonalen Beschwerdeverfahren
teilgenommen und sind gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. 
Auf die rechtzeitig erhobenen Beschwerden ist daher grundsätzlich einzutreten. 
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens - gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten wie auch von kantonalem Recht
prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II
249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn eine Verletzung der
Gemeindeautonomie geltend gemacht wird (Urteil 1C_373/2016 vom 7. November 2016
E. 6 mit Hinweisen).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und
Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (
Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Alle Beschwerdeführerinnen kritisieren die Erwägungen des Kantonsgerichts zur
Veloerschliessung und machen dabei neue Aspekte geltend; die Gemeinde Pratteln
beruft sich zudem neu auf den Strassennetzplan Pratteln Nord (beschlossen am 8.
November 2015, genehmigt am 6. September 2016, d.h. nach dem angefochtenen
Entscheid). Ob es sich um unzulässige Noven handelt (wie der VCS geltend macht)
kann offenbleiben, wie im Folgenden darzulegen sein wird. Auch auf den vom VCS
eventualiter beantragten Augenschein kann verzichtet werden. 
 
1.4. Die Gemeinde beantragt, alle vier Beschwerdeverfahren seien zu vereinigen,
da die Begründungen der beiden angefochtenen Urteile identisch seien und sich
in allen Verfahren die gleichen Sachverhalts- und Rechtsfragen stellten.
Tatsächlich befinden sich beide geplanten Einkaufszentren am Rührbergweg im
Gebiet Grüssen; streitig ist einzig ihre Erschliessung für den Langsamverkehr,
insbesondere für den Veloverkehr; diese Frage stellt sich für beide
Quartierplangebiete in gleicher Weise. Unter diesen Umständen erscheint es
zweckmässig, die Beschwerdeverfahren zu vereinen.  
 
2.   
Vorab sind die formellen Rügen der Beschwerdeführerinnen zu prüfen. 
 
2.1. Die privaten Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung der
Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs, weil das Kantonsgericht nicht
alle Rügen des VCS gegen die Quartierplanungen geprüft, sondern sich nur mit
der Langsamverkehrserschliessung befasst habe. Dies schaffe Rechtsunsicherheit,
insbesondere wenn die Quartierplanungen "Grüssen 4a" und "Geisseler"
überarbeitet oder neu aufgelegt werden müssten, weil unklar sei, inwieweit den
übrigen Einwänden des VCS Rechnung getragen werden müsse. Die private
Beschwerdeführerin 2 weist darauf hin, dass 2007 schon ihr erster Quartierplan
"Gewerbeareal Grüssen 4" auf Beschwerde des VCS hin vom Kantonsgericht
aufgehoben worden sei (Urteil vom 19. Dezember 2007). Ohne eine vollständige
Begründung zu allen Rügen des VCS könne sie nicht beurteilen, ob sie einen
neuen (dritten) Quartierplan wagen solle oder nicht.  
Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat eine Partei Anspruch
darauf, dass ihre Vorbringen (und nicht diejenigen der Gegenseite) gehört und -
soweit entscheidwesentlich - sorgfältig geprüft und im Entscheid berücksichtigt
werden. Dabei darf sich die Entscheidbegründung auf diejenigen Überlegungen
beschränken, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr
Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Führt bereits die
Beurteilung einer Rüge zur vollständigen Gutheissung des Beschwerdeantrags,
darf sich die Behörde in ihrer Begründung grundsätzlich auf diesen Aspekt
beschränken. Es steht dem Gericht frei, sich aus prozessökonomischen Gründen zu
weiteren Rügen zu äussern; eine Verpflichtung dazu besteht indessen nur in
Ausnahmefällen, z.B. um eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen
zu vermeiden (vgl. z.B. Urteil 1B_728/2011 vom 13. Januar 2012 E. 2.7 zur
Prüfung alternativer Haftgründe). In der Regel wird zu verlangen sein, dass die
Beschwerdegegner ihr besonderes Interesse an einer vollständigen Prüfung aller
Rügen transparent machen, d.h. einen entsprechenden prozessualen Antrag
stellen. Dazu bringen die privaten Beschwerdeführerinnen nichts vor. Der blosse
Hinweis auf einen früheren Aufhebungsentscheid des Kantonsgerichts (zur
Quartierplanung "Gewerbeareal Grüssen 4") genügt für sich allein nicht. 
 
2.2. Die Gemeinde Pratteln rügt eine Verletzung der Begründungspflicht im
Zusammenhang mit der Beurteilung ihres Langsamverkehrskonzepts: Sie wirft dem
Kantonsgericht vor, seine Schlussfolgerungen nicht hergeleitet und nicht
aufgezeigt zu haben, welche Teile fehlten, damit die Erschliessung für den
Langsamverkehr als "gut" beurteilt werden könne. Diese Rüge ist unbegründet:
Das Kantonsgericht hat vor allem bemängelt, dass eine sichere
Hauptzufahrtsachse für Velofahrer zwischen dem Dorfzentrum/Bahnhof von Pratteln
und dem Gebiet Grüssen fehle und hat dies anhand verschiedener Fachberichte
belegt (vgl. dazu im Einzelnen unten E. 4). Der Verzicht auf konkrete Vorgaben
zur Verbesserung der Veloerschliessung entspricht der gebotenen Rücksicht auf
die Gemeindeautonomie (vgl. dazu unten E. 5, insbes. E. 5.3).  
 
2.3. Die private Beschwerdeführerin 1 rügt, das Kantonsgericht habe
unzulässigerweise die Erschliessungsplanung der Gemeinde Pratteln vorfrageweise
überprüft. Sie ist der Auffassung, der VCS hätte seine Einwände gegen die
Veloerschliessung im Mitwirkungsverfahren zum Strassennetzplan Pratteln Mitte
geltend machen müssen; dieses Versäumnis habe er nicht in den streitigen
Quartierplanverfahren nachholen können. Sie weist darauf hin, dass die Gemeinde
zwischenzeitlich bereits die Ausführungsplanung für den Grüssenhölzliweg
(Ausbau mit Trottoir und Velofahrspur) erlassen habe. Diese lege die
Erschliessungsplanung grundeigentümerverbindlich fest und könne nur bei
wesentlich veränderten Verhältnissen angepasst werden.  
Dagegen wendet der VCS zu Recht ein, dass dem Strassennetzplan nach kantonalem
Recht der Stellenwert eines kommunalen Richtplans zukommt (§ 34 Abs. 3 des
kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 [RBG/BL; GS 400]),
d.h. er nicht selbstständig angefochten, sondern nur vorfrageweise, im Rahmen
eines behördenverbindlichen Planungsverfahrens, überprüft werden kann.
Vorliegend zog das Kantonsgericht den Strassennetzplan herbei, um zu
überprüfen, ob dieser (wie von Gemeinde und Regierungsrat behauptet) die
erforderliche gute Langsamverkehrserschliessung des Gebiets Grüssen planerisch
sicherstelle. 
Die Ausführungsplanung für die Erschliessung des Grüssenhölzliwegs wurde vom
Kantonsgericht nicht thematisiert (vgl. dazu die Sachverhaltsrügen unten E. 4).
Die Beschwerdeführerinnen rügen diesbezüglich auch keine Verletzung der
Koordinationspflicht. Insofern wird es Sache der Gemeinde sein zu prüfen, ob
die Ausführungsplanung bei einer Neuauflage oder Änderung der streitigen
Quartierplanungen angepasst werden muss. 
 
2.4. Die formelle Rüge der Gemeinde Pratteln, das Kantonsgericht habe seine
Kognition überschritten, weist einen engen Konnex zur Rüge der Verletzung der
Gemeindeautonomie auf und ist in diesem Zusammenhang zu behandeln (unten E. 5).
 
 
2.5. Die Beschwerdeführerinnen rügen schliesslich, das Kantonsgericht habe zu
Unrecht eine Verletzung des Replikrechts des VCS im Verfahren vor Regierungsrat
bejaht. An der Prüfung dieser Frage besteht jedoch nur ein Interesse, wenn die
streitigen Quartierplanvorschriften nicht schon wegen mangelhafter
Langsamverkehrserschliessung aufgehoben werden müssen. Dies ist vorab zu
klären.  
 
3.   
Das Kantonsgericht stützte seinen Entscheid auf die Vorgaben des kantonalen
Richtplans vom 26. März 2009 (vom Bundesrat genehmigt am 8. September 2010) und
des kantonalen Umweltschutzgesetzes vom 27. Februar 1991 (USG/BL, GS 780) zur
Langsamverkehrserschliessung, insbesondere für verkehrsintensive
Einrichtungen. 
 
3.1. Es erwog, das Objektblatt S4.2 des kantonalen Richtplans "Standorte für
verkehrsintensive Einrichtungen" verlange in den Planungsgrundsätzen (lit. c)
eine gute Erschliessung von verkehrsintensiven Einrichtungen für den Velo- und
Fussgängerverkehr.  
Als verkehrsintensive Einrichtungen mit grosser Erzeugung von motorisiertem
Individualverkehr (MIV) gälten (gemäss lit. a) Einkaufszentren, Fachmärkte und
verkehrsintensive Freizeitanlagen sowie Einzelobjekte und Anlagen mit räumlich
und erschliessungstechnisch zusammenhängenden Gebäudekomplexen, die mehr als
4'000 Fahrten (= 2'000 Hinfahrten + 2'000 Rückfahrten) pro Tag erzeugten.
Dieser Wert gelte gemäss den Materialien zum kantonalen Richtplan nicht pro
grösseres Einzelobjekt, sondern für den definierten Raum. Die streitigen
Quartierplangebiete befänden sich im Grüssenareal, welches im kantonalen
Richtplan als Standort für verkehrsintensive Einrichtungen festgesetzt worden
sei. Im fraglichen Areal befänden sich bereits diverse Fachmärkte und
Einkaufszentren (IKEA, Conforama, Media Markt etc.), welche zusammen die Grenze
von 4'000 Fahrten pro Tag bei weitem überschritten. Die Quartierplanungen
"Einkaufszentrum Grüssen 4a" und "Einkaufszentrum Geisseler" ermöglichten
zusätzlich die Erstellung von (aneinandergebauten) Gebäuden, welche zusammen
über 4'000 Fahrten pro Tag generierten. 
 
3.2. Zu berücksichtigen sei weiter § 14 USG/BL, wonach der Kanton und die
Gemeinden Massnahmen treffen, um den Anteil der umweltfreundlichen
Verkehrsmittel am gesamten Verkehrsvolumen zu erhöhen (Abs. 1) und den privaten
Motorfahrzeugverkehr zu vermindern und zu beruhigen (Abs. 2). Durch bauliche,
betriebliche, verkehrslenkende oder -beschränkende Massnahmen sei dafür zu
sorgen, dass Fussgängerinnen und Fussgänger sowie der nichtmotorisierte und der
öffentliche Verkehr gegenüber dem privaten Motorfahrzeugverkehr bevorzugt und
vor vermeidbaren Behinderungen und Gefährdungen geschützt würden (Abs. 3).  
 
3.3. Streitig sind somit Vorgaben des kantonalen Richtplans zu Rad- und
Fusswegen (gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. c RPG). Diese gehen mit der Anforderung
einer "guten" Langsamverkehrserschliessung für verkehrsintensive Einrichtungen
über die allgemeinen Anforderungen an eine genügende Erschliessung (Art. 19 RPG
) als Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung (gemäss Art. 22 Abs.
2 lit. b RPG) hinaus. Damit sollen die Strassen vom motorisierten
Individualverkehr entlastet und die damit verbundenen Schadstoffemissionen
reduziert werden, weshalb ein Konnex zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach
Art. 11 Abs. 2 USG besteht. Eine Verletzung von Bundesumweltrecht wird
allerdings von keiner Seite geltend gemacht. Die von den Beschwerdeführerinnen
erhobenen Rügen betreffen ausschliesslich die raumplanerischen Vorgaben des
Kantons und die dabei bestehende Gemeindeautonomie. Es handelt sich somit um
die Auslegung und Anwendung von kantonalem Recht. Dieses ist nur unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, unter Beachtung des
Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG; oben E. 1.2).  
 
3.4. Die Gemeinde Pratteln anerkennt in ihren Eingaben, dass sie gemäss
kantonalem Richtplan verpflichtet sei, für eine gute Erschliessung des Gebiets
"Grüssen" bzw. der Quartierplangebiete für den Velo- und Fussverkehr zu sorgen;
dies wird auch von den privaten Beschwerdeführerinnen nicht bestritten. Soweit
daher der Regierungsrat diese Verpflichtung (soweit ersichtlich erstmals) in
seiner Vernehmlassung vor Bundesgericht bestreitet, ist darauf nicht
einzugehen: Der Regierungsrat ist lediglich als Vorinstanz am
bundesgerichtlichen Verfahren beteiligt und kann daher keine selbstständige
Rügen im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG erheben.  
Die Beschwerdeführerinnen werfen dem Kantonsgericht vielmehr vor, den
Sachverhalt unvollständig bzw. offensichtlich unrichtig abgeklärt zu haben
(vgl. dazu unten E. 4) und die Erschliessungsqualität willkürlich bzw. unter
Verletzung der Gemeindeautonomie beurteilt zu haben (unten E. 5). 
 
4.   
Im Folgenden sind zunächst alle Sachverhaltsrügen zu prüfen, namentlich zum
Bestehen einer sicheren Zufahrtsachse für Velofahrer vom Dorfzentrum/Bahnhof
zum Gebiet Grüssen. 
 
4.1. Das Kantonsgericht stellte fest, die beiden Quartierplanreglemente (QR)
enthielten Vorgaben für die Projektierung der Fussgängerführung längs des
Rührberg- und des Grüssenwegs sowie Aussagen zu den Veloparkplätzen. Unter dem
Titel "Erschliessung und Parkierung" regle jeweils § 7 Abs. 2 QR
("Standortanforderungen") unter anderem, dass die Fussweg- und Veloverbindungen
optimiert würden. In den Planungs- und Begleitberichten gemäss Art. 47 RPV
werde auf den Strassennetzplan "Pratteln Mitte" sowie den entsprechenden
Genehmigungsbeschluss des Regierungsrats vom 3. Juli 2012 und (in der
Stellungnahme zur Einsprache des VCS) auf das seit 2011 bestehende
Langsamverkehrskonzept verwiesen, welches die Machbarkeit aufzeige und
zukünftig umgesetzt werden solle.  
Das Kantonsgericht analysierte daher die von der Gemeinde eingereichten
Berichte zur Langsamverkehrserschliessung des Gebiets Grüssen. In erster Linie
berücksichtigte es den Bericht der Firma Glaser Saxer Keller AG vom 22. Juni
2011 "Erschliessung Gebiet Grüssen für Fussgänger und Radfahrer, Bericht zum
Fuss- und Radwegkonzept" (nachfolgend: Bericht GSK 2011). Ergänzend zog es zwei
Berichte der Metron Verkehrsplanung AG heran: Den Bericht
"Entwicklungsschwerpunkt Grüssen, Gesamtstrategie Siedlung und Verkehr" vom 10.
Oktober 2012, der unter Begleitung von Vertretern des Tiefbauamts des Kantons
und der Gemeinde Pratteln erstellt worden war (nachfolgend: Bericht Metron
2012), und den Bericht "Langsamverkehrskonzept Pratteln" vom 29. April 2013
(nachfolgend: Metron 2013). 
Das Kantonsgericht erwog, im Bericht GSK 2011 seien vier mögliche Varianten zur
Verbesserung der Erschliessung des Gebiets "Grüssen" für Fussgänger und
Radfahrer aufgezeigt worden (Varianten "Radstreifen" sowie Netzvarianten A-C).
Die Variante "Radstreifen" sei beschränkt auf die Markierung von Radstreifen
innerhalb des Gebiets "Grüssen", entlang der Strassenschlaufe Grüssenhölzli-,
Rochacher-, Grüssen- und Rührbergweg. Die Netzvariante A sehe darüber hinaus
einen Verbindungsweg für Fussgänger und Radfahrer zwischen dem Grüssenhölzli-
und dem Grüssenweg (Ost-West-Verbindung) vor. Beide Varianten sähen keine
Hauptanschlussachse vor und der Zugang bzw. die Zufahrt in das Gebiet "Grüssen"
erfolge über die bestehenden Strassen und Wege ohne spezielle Massnahmen (S.
17). Demgegenüber sähen die Netzvarianten B und C jeweils eine Verbindung für
den Langsamverkehr zwischen dem Gebiet "Grüssen" und dem Bahnhof bzw.
Ortszentrum vor (S. 18 ff.). Die Qualität der verschiedenen Varianten werde im
Langsamverkehrskonzept in Bezug auf 10 Kriterien ("Qualitätsanforderungen") auf
einer Skala mit 0 (ungenügend), 1 (genügend) oder 2 (gut) Punkten bewertet. Was
die Verkehrssicherheit der Zufahrtswege vom Bahnhof bzw. Ortszentrum in das
Gebiet "Grüssen" (Kriterium 1) anbelange, würden die beiden Varianten
"Radstreifen" und Netzvariante A jeweils als ungenügend, die Netzvarianten B
und C als gut qualifiziert. Die Verkehrssicherheit innerhalb des Gebiets
"Grüssen" (Kriterium 2) werde bezüglich der Varianten "Radstreifen" und
Netzvariante A als genügend und in Bezug auf die Netzvarianten B und C als gut
bezeichnet. Was das Angebot einer Hauptzufahrtsachse mit entsprechenden
Sicherheitsmassnahmen zwischen dem Ortszentrum und dem Gebiet "Grüssen"
(Kriterium 3) anbelange, würden die Varianten "Radstreifen" und Netzvariante A
als ungenügend und die Netzvarianten B und C als genügend bzw. gut
qualifiziert. Auch bezüglich der weiteren Kriterien ergebe sich lediglich in
Bezug auf die beiden Netzvarianten B und C eine (mehrheitlich) gute Bewertung
(S. 21). 
Das Kantonsgericht hielt fest, die Gemeinde habe im gerichtlichen Verfahren
klargestellt, dass sie aus ökonomischen Überlegungen und unter Berücksichtigung
von Kosten und Nutzen einzig die Netzvariante A für realisierbar erachte. Diese
entspreche jedoch nach dem Bericht GSK 2011 unter keinem Gesichtspunkt den
Anforderungen an eine gute Erschliessung für den Fuss- und Radverkehr und werde
- in Bezug auf das zentrale Erfordernis einer sicheren Hauptzufahrtsachse für
den Radverkehr zwischen dem Gebiet "Grüssen" und dem Bahnhof bzw. Dorfzentrum
(Kriterien 1 und 3) - gar als ungenügend qualifiziert. 
Entgegen den Erwägungen des Regierungsrats im Genehmigungsentscheid enthalte
auch der Strassennetzplan "Pratteln Mitte" nicht die nötigen Festlegungen zur
Umsetzung und Sicherung des Langsamverkehrskonzepts: Dieser Strassennetzplan
sei schon am 22. November 2010 und damit vor der Ausarbeitung des
Langsamverkehrskonzepts der Gemeinde im Bericht GSK 2011 beschlossen worden. Er
sehe denn auch in Bezug auf das Gebiet "Grüssen" - abgesehen von der
Ost-West-Verbindung, welche im Plan als "Fussweg (teilweise mit Radverkehr) "
aufgeführt sei, sowie von Fusswegverbindungen innerhalb des Gebiets "Grüssen"
und zum Bahnhof - keine besonderen Massnahmen für den Langsamverkehr vor. Es
fehle darin namentlich eine Anbindung des Gebiets "Grüssen" an das restliche
Gemeindegebiet bzw. eine sichere Hauptzufahrtsachse zwischen dem Gebiet
"Grüssen" und dem Bahnhof bzw. Dorfzentrum für den Radverkehr. 
 
4.2. Die Beschwerdeführerinnen werfen dem Kantonsgericht eine unvollständige
Sachverhaltsermittlung vor, weil es einzig auf den Bericht GSK 2011 abgestellt
habe, ohne die weiteren Berichte, insbesondere Metron 2012 und 2013, gewürdigt
zu haben. Es habe auch die Strassennetz- und -ausführungsplanung der Gemeinde
(Strassennetzpläne Pratteln Mitte und Nord und Strassenbauprojekt
Grüssenhölzliweg) nicht oder ungenügend berücksichtigt: Die in den
Strassennetzplänen festgelegten Sammelstrassen böten ausreichend Platz für
Kernfahrbahnen (d.h. Fahrbahnen ohne Mittelstreifen mit beidseitigen
Radstreifen); dieses Konzept werde bereits im Strassenbauprojekt "Ausbau
Grüssenhölzliweg" umgesetzt. Für die Verbindung zum Bahnhof verweist die
Gemeinde auf den im Strassennetzplan "Pratteln Mitte" verzeichneten Fussweg
(teilweise mit Radverkehr) in Richtung Grüssenweg.  
Die Vorinstanz habe sich auch mit den - im Bericht GSK 2011 favorisierten -
Netzvarianten B und C nicht auseinandergesetzt. Diese sähen eine lange
Brückenkonstruktion als Ost-West-Verbindung vor, mit schwierigen Anschlüssen
und erheblichen Auswirkungen auf das Quartierbild und die Gebäudenutzung. Die
Brücke sei mit erheblichen Eingriffen in das Eigentum Privater und
unverhältnismässig hohen Kosten verbunden. Vor allem aber sei sie für die
Erschliessung der am südlichen Rand des Gebiets Grüssen liegenden
Quartierplangebiete "Geisseler" und "Grüssen 4a" ungeeignet, weil von Süden
kommende Radfahrer nicht den Umweg über die Brücke in Kauf nehmen würden. 
Massgeblich für die Genehmigung der Quartierplanvorschriften könne nicht die
Erschliessung des gesamten Gebiets "Grüssen" oder gar des angrenzenden
Gewerbegebiets "Zurlinden" sein (wie sie insbesondere Netzvariante C
vorschlage), sondern einzig die Anbindung der Quartierplangebiete "Geisseler"
und "Grüssen 4a" an das Dorfzentrum. Diese sei jedoch nach der von der Gemeinde
gewählten Variante A identisch mit derjenigen gemäss Netzvariante B: Auch bei
letzterer müssten die Radfahrer vom Dorf kommend über den Gallenweg, den
Kreisel Gallenweg, die Hohenrainstrasse und den Kreisel Grüssenhölzliweg in den
Grüssenhölzliweg fahren. Zur Achse Gallenweg/Hohenrainstrasse enthalte der
Bericht GSK 2011 keine negative Bewertung (anders als für die stark befahrene
Achse Salinen- und Hohenrainstrasse). Die bessere Bewertung der Netzvariante B
für Kriterium 1 sei vielmehr in Hinblick auf den Fussgängerverkehr erfolgt;
dies habe das Kantonsgericht verkannt. 
Der Regierungsrat teilt die Auffassung der Beschwerdeführerinnen, wonach die
Quartierplangebiete problemlos über kommunale Strassen zu erreichen seien,
wobei der Gallenweg die Hauptzufahrtsachse bilde. Die einzige kritische Stelle
sei die Querung der Hohenrainstrasse. Dort habe der Kanton zwischenzeitlich
einen Kreisel gebaut, der den Zugang für den Veloverkehr erheblich verbessert
habe. Diese seit 2011 veränderte Situation habe das Kantonsgericht nicht
gewürdigt. 
Der VCS hält diese Vorbringen für unzulässige Noven; im Übrigen seien sie
unbegründet und z.T. sogar aktenwidrig. Er verweist insbesondere auf die
Ausführungen im Bericht GSK 2011 zur Zufahrtsachse Gallenweg und zu den für
Netzvariante B verlangten zusätzlichen Massnahmen zur Sicherheit des
Langsamverkehrs am Gallenweg. 
 
4.3. Wie aufgezeigt, ist vor allem die Anbindung des Gebiets "Grüssen" an das
restliche Gemeindegebiet streitig, wobei zwei Hauptzufahrtsachsen für
Velofahrer aus Richtung Dorfzentrum/Bahnhof diskutiert werden: Die
Zufahrtsachse Salinenstrasse führt von der Fussgängerunterführung am Bahnhof
über Salinenstrasse, Hohenrainstrasse und Grüssenweg; die Zufahrtsachse
Gallenweg verläuft von der Unterführung Gallenweg am Bahnhof auf Gallenweg,
Hohenrainstrasse, Grüssenhölzliweg und Rührbergweg.  
Die Gemeinde verweist in ihrer Beschwerde auf den bestehenden Fuss- und Radweg
vom Bahnhof in Richtung Grüssenweg als zusätzliche Nord-Süd-Verbindung. Diese
wurde indes vom Kantonsgericht als blosse Fusswegverbindung qualifiziert, die
aufgrund ihrer geringen Breite für Radfahrer nur bedingt tauglich sei (mit
Verweis auf Bericht GSK 2011 S. 5). Die Gemeinde legt nicht dar, inwiefern dies
offensichtlich unrichtig sei. 
 
4.4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen enthält der Bericht GSK
2011 auch für die Zufahrtsachse Gallenweg eine negative Beurteilung:  
Der Bericht führt aus, dass für Radfahrer die Zufahrt vom Ortskern nur über die
Salinenstrasse oder den Gallenweg und anschliessend entlang der
Hohenrainstrasse möglich sei. Wegen der hohen Verkehrsbelastung auf der
Salinen- und Hohenrainstrasse und dem Fehlen entsprechender
Sicherheitsmassnahmen zum Schutz der Radfahrer sei die Benutzung dieser Routen
nicht ganz ungefährlich. Neben der Planung eines sicheren und attraktiven
Langsamverkehrsnetzes im Grüssen seien deshalb auch die Anschlüsse an das
umliegende Strassennetz unbedingt einer näheren Betrachtung zu unterziehen (S.
5). Aufgrund der hohen Verkehrszahlen auf den Haupt- und Sammelstrassen seien
Massnahmen für Radfahrende absolut notwendig (S. 7). Auf der stark belasteten
Hohenrainstrasse fehlten Querungshilfen speziell für Radfahrer; diese seien
auch im Projekt der beiden neuen Kreisel nicht vorgesehen (S. 8). Wegen der
hohen Verkehrsbelastung auf beiden Kantonsstrassen (Salinen- und
Hohenrainstrasse) seien einseitige, kombinierte Rad-/Fusswege (anstelle der
bisherigen Trottoirs) unbedingt erforderlich (S. 19; vgl. dazu insbesondere den
Anhang Netzvariante C). Diese könnten gleichzeitig mit dem Umbau der beiden
Kreisel realisiert werden (S. 24). 
Diese Kritik an der Sicherheit der Kantonsstrassen (Salinen- und
Hohenrainstrasse) für Radfahrer betrifft auch die Zufahrtsachse Gallenweg, da
diese ebenfalls einen Abschnitt auf der Hohenrainstrasse umfasst (zwischen den
Kreiseln Gallenweg und Grüssenhölzliweg). 
Der Bericht GSK 2011 (S. 19 oben) hält zudem auch Massnahmen zur Sicherheit des
Langsamverkehrs am Gallenweg für erforderlich, weil dieser als Sammelstrasse
und als zukünftige ÖV-Achse für Bus und Tram geplant sei und noch der
Schwerverkehr des COOP-Logistikzentrums hinzukomme. 
 
4.5. Das Kantonsgericht hat in seinen Erwägungen auch die von der Gemeinde
eingereichten Berichte der Metron 2012 und 2013 berücksichtigt (vgl. E. 5.3.4
des angefochtenen Entscheids). Es zitierte den Bericht Metron 2012, wonach in
Pratteln nördlich der Bahnlinie nur lückenhafte Angebote für den Rad- und
Fussgängerverkehr bestünden; die Querungsmöglichkeiten der Bahn seien spärlich
und grösstenteils unattraktiv. Auf der Kantonsstrasse würden Fussgängerstreifen
nur sehr sparsam eingesetzt und Massnahmen für Velos würden vollständig fehlen
(S. 20). Zusammenfassend werde festgehalten, dass das Gebiet "Grüssen" für den
Fuss- und Radverkehr praktisch nicht erschlossen sei (S. 22). Der Bericht
Metron 2013 zeige insbesondere in Bezug auf die einzelnen Nord-Süd-Verbindungen
- unter anderem die Verbindung des Gebiets "Grüssen" mit dem Bahnhof bzw.
Dorfzentrum - den Handlungsbedarf und die für den Fuss- und Radverkehr zu
treffenden Massnahmen auf.  
Die Beschwerdeführerinnen heben hervor, dass die Berichte der Metron keine
Fuss- und Radbrücke vorsehen und sich gegen eine bauliche Trennung der
Verkehrsteilnehmer aussprechen (Metron 2012 S. 21). Dies trifft zu. Dagegen
bestätigen sie, dass die Kantonsstrasse (Hohenrainstrasse) eine starke
Trennlinie darstellt (Metron 2012 S. 22), die vor allem für den motorisierten
Individualverkehr sowie für versierte und schnelle Radfahrer eine Bedeutung
habe (Metron 2013, S. 10 unten). Die Analyse der Schwachstellen ergab denn auch
Sicherheitsdefizite für den Fussgänger- und Radverkehr längs der gesamten
Hohenrainstrasse, sowie punktuell an der Unterführung Gallenweg (beim Bahnhof),
am Grüssenweg und an der Kreuzung Gallenweg/Hohenrain-/Kraftwerkstrasse (Metron
2012, S. 22 Abb. 17). Die Zufahrt über die Salinenstrasse wird aufgrund des
hohen Verkehrsaufkommens und der fehlenden Infrastruktur als ungeeignet für den
Veloverkehr erachtet; insbesondere stelle der zweispurige Kreisel ein
Sicherheitsrisiko für Radfahrer dar (Metron 2013, S. 13 oben). 
Der Achse Schlossstrasse - Gallenweg wird hohe Priorität für den Langsamverkehr
in Nord-Süd-Richtung zugesprochen; der Gallenweg werde nicht besonders stark
durch den motorisierten Individualverkehr genutzt (Metron 2013 S. 14). Der
Bericht schlägt vor, ihn als hochwertige Achse für Fussgänger und Velofahrende
auszubauen, in Koordination und zeitgleich mit der Realisierung der neuen
Tramhaltestelle, wobei das Wachstum des motorisierten Individualverkehrs
mittels gestalterischer Massnahmen zu vermeiden sei (S. 14 und Tabelle S. 22).
Detailliert werden jedoch nur die Massnahmen zur Unterquerung des Bahnhofs
(Ausbau der Unterführung Gallenweg; vgl. S. 14 und Tabelle S. 21) untersucht;
zur Kreuzung Gallenweg/Hohenrain-/Kraftwerkstrasse und zum Radverkehr auf der
Hohenrainstrasse finden sich keine Ausführungen. Der Konzeptplan (S. 21) sieht
vielmehr die Fortsetzung der Achse Gallenweg in Richtung Norden auf der
Kraftwerkstrasse vor, mit einer "hochwertigen" Querung der Hohenrainstrasse
(ohne weitere Präzisierung). 
Damit gehen alle von der Gemeinde in Auftrag gegebenen Fachberichte davon aus,
dass die bestehenden Zufahrtsachsen für Radfahrer einen Sicherheitsmangel
aufweisen. Dies gilt nicht nur für die Zufahrtsachse Salinenstrasse, sondern
auch für die Achse Gallenweg, jedenfalls soweit dafür die Hohenrainstrasse
befahren werden muss. 
 
4.6. Dies wird durch die Vernehmlassung des ASTRA bestätigt. Dieses legt dar,
dass die sanierte Hohenrainstrasse im Abschnitt Gallenweg-Salinenstrasse
keinerlei Velomassnahmen aufweise; insbesondere sei der im Bericht GSK 2011
empfohlene gemeinsame Rad-/Fussweg nicht erstellt worden. Der Kreisel
Salinenstrasse sei ein zweistreifiger Kreisverkehr mit zweistreifigen
Zufahrten; der Kreisel Grüssenhölzliweg ein zweistreifiger Tubokreisel mit
zweistreifigen Zufahrten und der Kreisel Gallenweg ein einstreifiger
Kreisverkehr. Die Verkehrsbelastung sei mit 17'500 Mfz/Tag hoch und dürfte mit
der Gebietsentwicklung noch zunehmen. Beim im Gebiet Grüssen zu erwartenden
Einkaufs-Veloverkehr sei (anders als beim Velo-Pendlerverkehr) auch mit weniger
routinierten Velofahrenden zu rechnen. Für diese stelle das Befahren von
Kreiseln generell eine Herausforderung dar, insbesondere bei hohen
Verkehrsbelastungen. Die Analyse der Verkehrsunfälle 2005 bis 2014 des ASTRA
(Bern 2015) habe ergeben, dass Kreisverkehrsplätze ein vergleichsweise hohes
Unfallrisiko für Velofahrende hätten. Auch die Beratungsstelle für
Unfallverhütung stelle in ihrer Sicherheitsanalyse zu E-Bikes eine
Unfallhäufung in Kreiseln fest (bfu-Report Nr. 72, E-Bikes im Strassenverkehr,
Sicherheitsanalyse, Bern 2015, S. 19). Es bestehe in Fachkreisen Einigkeit,
dass Kreisel mit zwei- oder mehrstreifigen Zufahrten für Velofahrer ein
Sicherheitsrisiko darstellten. Der aktuelle Entwurf der VSS-Norm SN 640 252
halte dementsprechend fest, dass der Veloverkehr bei derartigen Kreiseln nicht
auf der Fahrbahn, sondern getrennt geführt werden sollte (VSS, SN 640 252
Knoten - Führung des Veloverkehrs, Entwurf vom 4. September 2017, S. 30). Das
ASTRA kommt deshalb zum Ergebnis, dass die heutige Veloverkehrserschliessung
des Gebiets Grüssen über die stark befahrene Hohenrainstrasse und zweistreifige
Kreisel insbesondere für weniger routinierte Velofahrende kaum zu bewältigen
sei und generell für Velofahrende als unsicher und ungeeignet bezeichnet werden
müsse.  
Die kantonale Bau- und Umweltschutzdirektion wendet dagegen ein, das rechte
Abbiegen von der Hohenrainstrasse in den Grüssenhölzliweg sei durch die rechte
Abbiegespur auch für ungeübte Radfahrer ohne weiteres bewältigbar, und auf dem
Rückweg könne das Befahren des Kreisels durch die Nutzung des
Fussgängerstreifens umgangen werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch beim
Rechtsabbiegen in den Kreisel eingefahren werden muss, was bei hohem
Verkehrsaufkommen, zumal mit Schwerverkehr, mit Risiken verbunden ist. Zur
Vermeidung des Kreisels auf dem Rückweg müsste (nach zweimaliger Überquerung
des Fussgängerstreifens) vom Trottoir aus wieder auf die Hohenrainstrasse
eingefädelt werden. Auch dieses Manöver birgt eine erhöhte Gefahr der Kollision
mit aus dem Kreisel kommenden Fahrzeugen. Analoges gilt für die Alternativroute
über Salinen-, Hohenrain- und Grüssenweg; hier müssten Radfahrer zur Nutzung
des Fussgängerübergangs am Grüssenweg von der Kantonsstrasse auf das Trottoir
auffahren, was bei hohem Verkehrsaufkommen nicht einfach erscheint und zu
Konflikten mit Fussgängern führen könnte. 
Nach dem Gesagten kann die Feststellung des Kantonsgerichts, wonach eine
sichere Hauptzufahrtsverbindung für Velofahrer vom Dorfzentrum/Bahnhof in das
Gebiet Grüssen fehle, weder als offensichtlich unrichtig noch unvollständig
erachtet werden. 
 
4.7. Gleiches gilt für die vorinstanzliche Feststellung, wonach eine solche
Zufahrt auch für die Zukunft nicht planerisch gesichert sei. Der
Strassennetzplan Pratteln Mitte sieht keine Massnahmen für die Verbesserung des
Veloverkehrs, insbesondere im Bereich der Hohenrainstrasse bzw. für deren Über-
oder Unterquerung vor (vgl. auch unten E. 5.4 zur fehlenden Zuständigkeit der
Gemeinde für Kantonsstrassen). Die von der Gemeinde auf den kommunalen
Sammelstrassen vorgesehenen Kernfahrbahnen (mit beidseitigen Fahrradstreifen)
verbessern zwar die Veloerschliessung innerhalb des Grüssengebiets, nicht aber
die Zufahrt dahin. Gleiches gilt für den im Strassennetzplan Pratteln Mitte
vorgesehenen neuen Radweg in Ost-West-Richtung. Es kann daher offenbleiben, ob
der am 22. November 2010 beschlossene Strassennetzplan "Pratteln Mitte" schon
aus zeitlichen Gründen nicht geeignet war, den Bericht GSK 2011 umzusetzen (so
das Kantonsgericht) oder inhaltlich auf diesen abgestimmt war (wie die Gemeinde
geltend macht).  
Der Strassennetzplan Pratteln Nord betrifft nur die Zufahrten aus dem nördlich
gelegenen Gebiet (insbesondere Salina Raurica) und nicht aus Richtung
Ortszentrum/Bahnhof. 
 
4.8. Den Beschwerdeführerinnen ist einzuräumen, dass die aufgezeig-ten
Sicherheitsmängel auch die Netzvariante B gemäss Bericht GSK 2011 betreffen,
die ebenfalls den Gallenweg als Haupterschliessungsachse vorsieht (S. 18), wenn
auch mit (nicht weiter präzisierten) "zusätzlichen Massnahmen zur Sicherheit
des Langsamverkehrs" (S. 19 oben). Ob die gute Bewertung dieser Variante für
Kriterium 1 ("Verkehrssicherheit auf stark belasteter Salinen- bzw.
Hohenrainstrasse inkl. Gefahrenstellen, z.B. Querungen") auf einem Fehler
beruht oder sich nur auf den Fussgängerverkehr bezieht, wie die private
Beschwerdeführerin 1 vermutet, kann offenbleiben, da die Netzvariante B ohnehin
nicht im Vordergrund zu stehen scheint: Der Bericht GSK 2011 favorisiert klar
die Netzvariante C, mit kombinierten Rad-/Fusswegen entlang den
Kantonsstrassen, und auch die Gemeinde lehnt die Netzvariante B ab. Da das
Kantonsgericht die Gemeinde weder zur Realisierung von Netzvariante B noch C
verpflichtet (vgl. dazu unten E. 5.3), war es auch nicht verpflichtet, sich mit
den Nachteilen dieser Varianten näher auseinanderzusetzen.  
 
4.9. Offenbleiben kann auch, ob das kantonale Amt für Raumplanung im
Vorprüfungsbericht vom 6. April 2011 für die Quartierplanvorschriften "Grüssen
4a" (in Ziff. 3 Genehmigungsvoraussetzungen) auf das Genehmigungserfordernis
der guten Erschliessung für den Velo- und den Fussgängerverkehr hingewiesen hat
(so das Kantonsgericht in E. 5.2.1), oder dieses Erfordernis als erfüllt
erachtete (wie die private Beschwerdeführerin 2 vorbringt). Entscheidend ist
vielmehr, ob es Bundesrecht verletzte, wenn das Kantonsgericht die Genehmigung
der Quartierplanvorschriften wegen Fehlens einer guten, planerisch gesicherten
Veloerschliessung verweigerte. Dies ist im Folgenden anhand der Rügen der
Beschwerdeführerinnen zu prüfen.  
 
5.   
Die Gemeinde Pratteln und die privaten Beschwerdeführerinnen rügen in
verschiedener Hinsicht eine Verletzung der Gemeindeautonomie und des
Willkürverbots. 
 
5.1. Sie machen geltend, die Gemeinde Pratteln sei für die Ortsplanung
zuständig (§§ 14 ff. RBG/BL) und habe auch für die Erschliessung der Baugebiete
zu sorgen (§ 33 Abs. 1 RBG/BL). Der kantonale Richtplan verlange zwar eine gute
Erschliessung für den Velo- und Fussverkehr, definiere aber nicht, was darunter
zu verstehen sei. Hier bestehe ein erheblicher Planungsspielraum der Gemeinde.
Es habe dieser freigestanden, sich unter Berücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse, der Lage des Gebiets Grüssen, der bestehenden Erschliessung und
der künftigen Bedürfnisse für die Netzvariante A zu entscheiden, abweichend vom
Bericht GSK 2011. Das Gebiet Grüssen sei schon von seiner Lage und seinem
Verkaufsangebot her für den Einkauf mit dem Velo nicht attraktiv; unter diesen
Umständen sei keine "Luxus-" oder "Maximalvariante" für die Veloerschliessung
geboten.  
Es verletze die Gemeindeautonomie und sei geradezu willkürlich, die Gemeinde
zur Realisierung der teuren und mit erheblichen Nachteilen verbundenen
Brückenkonstruktion gemäss Netzvarianten B oder C zu verpflichten. Es seien
weitere Varianten denkbar und erlaubt, insbesondere auch Mischvarianten; darauf
werde im Bericht GSK 2011 (S. 16) für die Anschlüsse nach Süden ausdrücklich
hingewiesen. Die Beschwerdeführerinnen werfen dem Kantonsgericht in diesem
Zusammenhang vor, eine unzulässige Angemessenheitsprüfung vorgenommen und damit
seine auf die Sach- und Rechtskontrolle beschränkte Kognition klar
überschritten zu haben. Damit liege zugleich Willkür vor. 
Die private Beschwerdeführerin 2 wirft dem Kantonsgericht überdies vor, die
Anforderungen des Richtplans verschärft zu haben, wenn es eine "sichere"
Hauptzufahrtsachse als zentrales Erfordernis verlange. 
 
5.2. Vorweg ist festzuhalten, dass die Sicherheit der Hauptzufahrtsachse für
Radfahrer eine notwendige, wenn auch nicht hinreichende Bedingung für eine
"gute" Veloerschliessung ist. Es handelt sich somit um ein Minimalerfordernis
und nicht um eine Verschärfung der Erschliessungsanforderungen.  
Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des Kantonsgerichts
ist davon auszugehen, dass es an einer sicheren Hauptzufahrtsachse vom
Dorfzentrum/Bahnhof ins Gebiet Grüssen für Radfahrer fehlt (oben E. 4). Nach
Einschätzung des zuständigen Bundesamts ist die stark befahrene
Hohenrainstrasse mit zweistreifigen Kreiseln für weniger routinierte
Velofahrende kaum zu bewältigen und generell für Velofahrende unsicher und
ungeeignet. Damit kann es sich von vornherein nicht um eine "gute"
Veloerschliessung handeln. Ein Beurteilungsspielraum der Gemeinde besteht erst,
wenn es um die Auswahl zwischen verschiedenen, für Velofahrer sichere und
geeignete Erschliessungsvarianten geht. 
 
5.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen ist die Gemeinde auch
nicht verpflichtet, die in den Netzvarianten B und C vorgesehene Fuss- und
Radbrücke zu realisieren. Das Kantonsgericht zog den Bericht GSK 2011 herbei,
weil Gemeinde und Regierungsrat im Einsprache- und Beschwerdeverfahren auf das
darin enthaltene Langsamverkehrskonzept verwiesen hatten. Das Kantonsgericht
hielt deshalb fest, dass nach diesem Bericht die (von der Gemeinde gewählte)
Netzvariante A ungenügend sei und für eine gute Raderschliessung die
Realisierung des Netzkonzepts C (oder allenfalls B) vorausgesetzt werde (E.
5.3.6 des angefochtenen Entscheids). Dagegen erklärte es die von der GSK
favorisierten Varianten (C, allenfalls B) nicht als für die Gemeinde
verbindlich: In beiden Urteilen beschränkt sich das Entscheiddispositiv auf die
Aufhebung des Genehmigungsbeschlusses und die Verweigerung der Genehmigung für
die streitigen Quartierplanvorschriften, ohne Rückweisung und ohne Verweis auf
die Erwägungen. Auch in der abschliessenden Erwägung (E. 5.4.3) wird auf die
Vorgabe einer guten Erschliessung der Quartierplanareale für den
Langsamverkehr, inklusive einer sicheren Hauptzufahrtsachse vom Bahnhof bzw.
Dorfzentrum, verwiesen, ohne der Gemeinde vorzuschreiben, wie dies zu erreichen
sei.  
 
5.4. Die Gemeinde macht zu Recht geltend, dass sie nicht über die Zuständigkeit
verfüge, um die Verkehrsbeziehungen auf den Kantonsstrassen, namentlich im
Bereich der Hohenrainstrasse, zu verbessern. Hierfür ist sie auf die Mitwirkung
des Kantons angewiesen. Dieser hat jedoch ein eigenes Interesse daran, im
Gebiet Grüssen, das im kantonalen Richtplan als Standort für verkehrsintensive
Gebiete ausgewiesen ist, die ebenfalls nach kantonalem Richtplan nötige gute
Veloerschliessung zu realisieren. Kanton und Gemeinde müssen daher
zusammenwirken, um die erforderliche sichere Hauptzufahrtsachse vom Dorfzentrum
/Bahnhof zum Gebiet Grüssen, insbesondere den neuen Quartierplangebieten am
Rührberg- und Grüssenweg, planerisch zu sichern. Das Kantonsgericht hat die
Gemeinde nicht zu einer Erschliessungsregelung verpflichtet, die ihre
Zuständigkeit übersteigt, sondern lediglich festgehalten, dass die (in die
Zuständigkeit der Gemeinde fallenden) Quartierpläne nicht genehmigt werden
könnten, solange eine sichere Hauptzufahrtsachse für Velofahrer fehle.  
 
5.5. Die private Beschwerdeführerin 1 wendet ein, auch bei unzureichender
Veloerschliessung könnten die Quartierplanvorschriften genehmigt werden, weil
es nach kantonalem Recht genüge, wenn die Erschliessungsanlagen gleichzeitig
mit dem Neubau erstellt würden (§ 83 Abs. 2 lit. b RBG/BL). Dies entspreche
auch der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur ÖV-Erschliessung von
verkehrsintensiven Einrichtungen (Urteil 1A.125/2005 vom 21. September 2005 E.
9.3. und 9.4, publ. in URP 2006 S. 151; RDAF 2007 I S. 481). Vorliegend geht es
jedoch nicht um die genügende Erschliessung einer Bauparzelle im Sinne von Art.
19 und 22 RPG (vgl. oben E. 3.2), sondern um besondere Anforderungen an die
Langsamverkehrserschliessung von verkehrsintensiven Einrichtungen, die der
Quartierplanpflicht unterliegen. Es ist nicht willkürlich, sondern entspricht
der planerischen Stufenfolge, diese speziellen raumplanerischen und
umweltrechtlichen Voraussetzungen im Planungsverfahren zu prüfen und zu
koordinieren und nicht auf Stufe Baubewilligung (vgl. BGE 131 II 103 E. 3.3 S.
117 f. mit Hinweis zur Parkplatzbewirtschaftung). Der vorliegende Fall ist auch
nicht mit demjenigen im Urteil vom 21. September 2005 vergleichbar: Dort war
die erforderliche ÖV-Erschliessung bereits im Nutzungsplan geregelt, so dass
Klarheit darüber bestand, welche Massnahmen bis zum Bau der Einkaufszentren
realisiert werden mussten.  
 
6.   
Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind
abzuweisen. Der VCS obsiegt und hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art.
68 BGG). Die Gemeinde Pratteln trägt - im Gegensatz zu den privaten
Beschwerdeführerinnen - keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 1C_149/2017, 1C_150/2017, 1C_151/2017 und 1C_153/2017 werden
vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten für die Verfahren 1C_149/2017 und 1C_153/2017 von insgesamt
Fr. 7'000.-- werden der A.________ AG und der B.________ AG je zur Hälfte
(ausmachend Fr. 3'500.--) auferlegt. 
 
4.   
Die A.________ AG und die B.________ AG haben den Beschwerdegegner für die
bundesgerichtlichen Verfahren mit je Fr. 3'000.-- und die Gemeinde Pratteln hat
den Beschwerdegegner mit Fr. 4'000.-- (insgesamt Fr. 10'000.--) zu
entschädigen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsrat und dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie den
Bundesämtern für Strassen und für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Februar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber 

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