Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.147/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1C_147/2017        

Urteil vom 22. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Herr Christof Schauwecker,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil vom 1. Februar 2017 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter.

Sachverhalt:

A.
A.________, Jahrgang 1959, erhielt den Führerausweis 1993. Am 16. Mai 2011
ersuchte er um Erteilung des Lernfahrausweises der Kategorie A1 (leichte
Motorräder). Da er im Gesuch die Frage nach einer in der Vergangenheit
erfolgten Hospitalisierung in einer Heilstätte für Alkoholkranke bejahte,
stellte ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich am 8. September 2011 die
Durchführung einer Fahreignungsbeurteilung durch das Institut für Rechtsmedizin
der Universität Zürich (IRMZ) in Aussicht. Wegen gesundheitlicher Probleme
(Rückenwirbelbrüche auf Grund einer Osteoporose) deponierte A.________ in der
Folge seinen Führerausweis am 29. September 2011 freiwillig beim
Strassenverkehrsamt und verzichtete im Dezember 2011 bzw. Januar 2012 auf die
terminierte Untersuchung am IRMZ.
Nachdem sich A.________ um die Wiedererteilung des hinterlegten Führerausweises
beworben hatte, unterzog er sich am 28. Dezember 2015 der verkehrsmedizinischen
Untersuchung am IRMZ. Im Gutachten des IRMZ vom 26. Februar 2016 wird die
Fahreignung von A.________ angesichts einer verkehrsrelevanten
Alkoholproblematik verneint. Die Gutachter empfehlen, zunächst eine mindestens
einjährige Alkoholabstinenz einzuhalten, bevor erneut aus verkehrsmedizinischer
Sicht zur Fahreignung Stellung genommen werden könne.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog das Strassenverkehrsamt, Abteilung
Administrativmassnahmen, A.________ mit Verfügung vom 14. April 2016 den
Führerausweis mit Wirkung ab 29. September 2011 auf unbestimmte Zeit. Die
Wiedererteilung des Führerausweises wurde gestützt auf das Gutachten des IRMZ
von der Durchführung einer mindestens einjährigen fachtherapeutisch
kontrollierten Alkoholabstinenz sowie einer positiv lautenden
verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig gemacht.
Diese Verfügung focht A.________ am 3. Juni 2016 bei der Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich an. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 20. Oktober 2016
ab.
Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 16. November 2016 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde mit Urteil vom
11. Februar 2017 abwies. Zugleich wies es das Gesuch von A.________ um
unentgeltliche Rechtspflege als aussichtslos ab und auferlegte diesem die
Gerichtskosten.

B.
Mit Eingabe vom 5. März 2017 führt A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, der
Entzug des Führerausweises und die damit verbundene Auflage einer einjährigen
Totalabstinenz seien aufzuheben, und der Führerausweis sei ihm - eventualiter
unter einer angemessenen und verhältnismässigen Auflage - zurückzugeben.
Die Sicherheitsdirektion verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das
Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Das Strassenverkehrsamt und das Bundesamt für Strassen stellen
Antrag auf Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer hat auf weitere
Bemerkungen verzichtet.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen
Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben
(Art. 83 BGG). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Bundesrecht, was
zulässig ist (Art. 95 lit. a, Art. 97 Abs. 1 BGG). Die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten
ist.

2.
Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene formelle Rügen (willkürliche
Beweiswürdigung, Rechtsverweigerung, Verletzung des rechtlichen Gehörs).
Diese erweisen sich als nicht stichhaltig. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid
zwar knapp, aber hinreichend begründet und sich dabei mit den
entscheiderheblichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Sie
hat das Gutachten des IRMZ vom 26. Februar 2016 nachvollziehbar gewürdigt und
begründet, weshalb sie dieses als schlüssig eingestuft hat.
Zusammenfassend liegen weder eine willkürliche Beweiswürdigung (vgl. Art. 9 BV)
noch eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vor. Ebenso wenig
kann der Vorinstanz eine Unterschreitung ihrer Kognition angelastet werden, da
sie entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht einfach die
"Rechtsfeststellungen" des Gutachtens übernommen, sondern eine eigene
rechtliche Würdigung vorgenommen hat.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG.
Er macht im Wesentlichen geltend, im Gutachten des IRMZ werde nicht
nachgewiesen, dass er aktuell übermässig Alkohol konsumiere bzw. Trinken und
Fahren nicht trennen könne, zumal er nie eine Trunkenheitsfahrt unternommen
habe; Letzteres aber wäre Voraussetzung für einen Sicherungsentzug.

3.2.

3.2.1. Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung verfügen (Art. 14 Abs. 1
SVG). Voraussetzung hierfür ist, dass die Person frei von einer Sucht ist, die
das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c
SVG). Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (sog.
Sicherungsentzug; vgl. Art. 16 Abs. 1 SVG). Wegen fehlender Fahreignung wird
einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer
Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG).
Der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis kann bedingt und unter
Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte
Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels
nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG).

3.2.2. Die Rechtsprechung bejaht eine Trunksucht, wenn die betroffene Person
regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird
und sie diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen
nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung
darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist,
Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe
liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten
Strassenverkehr teilnimmt. Die Person muss mithin in einem Mass abhängig sein,
dass sie mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem
Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr
gewährleistet. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich nicht mit dem
medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete
Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, können vom
Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (siehe zum Ganzen BGE 129 II 82
E. 4.1 S. 86 f.; Urteil 1C_150/2010 vom 25. November 2010 E. 5.3; vgl. auch
Bernhard Rütsche / Nadja D'Amico, in: Niggli / Probst / Waldmann [Hrsg.],
Basler Kommentar SVG, 2014, N. 47 zu Art. 16d SVG).

3.2.3. Ist die Fahreignung nicht mehr gegeben, muss ein Sicherungsentzug
zwingend angeordnet werden. Als schwerwiegender Eingriff in den
Persönlichkeitsbereich des Betroffenen setzt er eine sorgfältige Abklärung
aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1 S. 387 f.). Der
Umfang der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und
liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2.2 S.
84). Zu den Abklärungen die sich vor einem allfälligen Sicherungsentzug
regelmässig aufdrängen, gehören die einlässliche Prüfung der persönlichen
Verhältnisse (welche in begründeten Fällen auch die Einholung von
Fremdberichten einschliessen kann), die gründliche Aufarbeitung allfälliger
Trunkenheitsfahrten, eine spezifische Alkoholanamnese (betreffend
Trinkverhalten bzw. Muster und Motivationen des Alkoholkonsums) sowie eine
umfassende medizinische körperliche Untersuchung mit besonderem Augenmerk auf
mögliche alkoholbedingte Veränderungen oder gesundheitliche Störungen (vgl. BGE
129 II 82 E. 6.2.2 S. 91 f.; Urteil 1C_150/2010 vom 25. November 2010 E. 5.5).

3.3.

3.3.1. Die Vorinstanzen haben massgeblich auf das verkehrsmedizinische
Gutachten des IRMZ vom 26. Februar 2016 abgestellt, welches die Fahreignung des
Beschwerdeführers hauptsächlich wegen einer verkehrsrelevanten
Alkoholproblematik aus verkehrsmedizinischer Sicht verneint hat. Das Gutachten
beruht auf der Vorgeschichte und den Angaben des Beschwerdeführers, den
Ergebnissen der am IRMZ durchgeführten Untersuchungen (betreffend kognitive
Leistungsfähigkeit sowie chemisch-toxikologische Haaruntersuchung) und den bei
der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich sowie bei weiteren Ärzten
eingeholten Berichten.

3.3.2. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer eigenen
Angaben zufolge in den letzten Jahren mehrmaligen, stationären
Alkoholentzugstherapien unterzogen sowie in den Jahren 1999 und 2000 für
längere Zeit ein Alkoholvergällungsmittel eingenommen hat. Zudem ist er in
Behandlung wegen einer reaktiven Depression und chronischen Venenproblemen. Er
bezieht eine IV-Rente und lebt in einem betreuten Wohnheim in U.________
(psychiatrische Langzeitpflege).

3.3.3. Gemäss Gutachten hat die chemisch-toxikologische Untersuchung der beim
Beschwerdeführer am 28. Dezember 2015 entnommenen Kopfhaare für den Zeitraum
von Mitte Juli bis Mitte Dezember 2015 eine Ethylglucuronid (EtG)
-Konzentration von 16 pg/mg Haare ergeben. Die forensisch-toxikologische
Haaranalyse auf EtG ist eine in der verkehrsmedizinischen Begutachtung
eingesetzte, beweiskräftige Analysemethode, die vom Bundesgericht anerkannt
wird (vgl. BGE 140 II 334 E. 3 S. 337). Werte zwischen 7 und 30 pg/mg Haare
sprechen für einen moderaten Alkoholkonsum (vgl. Schweizerische Gesellschaft
für Rechtsmedizin [SGRM], Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von
Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Version 2017, Ziff. 6.2). Die Gutachter
haben ergänzend festgehalten, dass bei der vom Beschwerdeführer angegebenen
Alkoholtrinkmenge (3 Deziliter Wein pro Woche) eine tiefere EtG-Konzentration
zu erwarten gewesen wäre.

3.3.4. In Bezug auf das Trinkverhalten haben die Gutachter massgeblich auf die
zusätzlich eingeholten ärztlichen Berichte abgestellt. Im Austrittsbericht der
psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 19. September 2012 wird darauf
hingewiesen, dass der Beschwerdeführer vom 23. Juli 2012 bis 20. August 2012
zum vierten Mal zum somatischen Alkoholentzug in der Klinik Rheinau war, und es
werden beim Beschwerdeführer ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (gegenwärtig
abstinent in beschützender Umgebung) und eine schizotype Störung
diagnostiziert. Zudem ist dem Bericht des den Beschwerdeführer seit 2012
behandelnden Facharzts für Psychiatrie und Psychotherapie vom 11. Januar 2016
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anfänglich in einem Alters- und
Pflegeheim in V.________ gelebt hat, dort aber aufgrund einer schweren
Depression und des Alkoholüberkonsums im Verlauf nicht mehr tragbar gewesen
ist. Nach seiner Hospitalisierung an der psychiatrischen Klinik Rheinau sei er
in das betreute Wohnheim in U.________ eingetreten, wo es ihm besser gehe, er
nur noch selten Alkohol trinke und sich seine Depression stabilisiert habe.

3.3.5. Ferner hat die Untersuchung am IRMZ ergeben, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seines Venenleidens im Bereich der unteren Extremitäten starke
Schmerzmittel aus der Gruppe der Opiate und Opioide, insbesondere ein
Morphium-Präparat, einnimmt, was nach Ansicht der Gutachter die zusätzlich
festgestellten alters- und allenfalls alkoholbedingten Defizite im Bereich
Frontalhirn-Leistungsfunktion ungünstig und in fahreignungsrelevanten Ausmass
beeinflusst.

3.3.6. Im Gutachten wird zusammenfassend gefolgert, angesichts des in der
Vergangenheit in einer psychiatrischen Fachklinik diagnostizierten
Alkoholabhängigkeitssyndroms, der diesbezüglich stark vorbelasteten
Vorgeschichte, des fortgesetzten Alkoholkonsums, einer gewissen Diskrepanz
zwischen dem EtG-Befund und der vom Beschwerdeführer angegebenen
Alkoholtrinkmenge sowie der festgestellten Hirnleistungsdefizite im
Frontalhirnbereich erscheine es gerechtfertigt, vor Befürwortung der
Fahreignung des Beschwerdeführers das Einhalten einer einjährigen
Alkohol-Totalabstinenz zu fordern. Zudem werde beim Beschwerdeführer die
Fortführung der etablierten psychiatrischen Begleitung für zwingend notwendig
erachtet, um die eingeleitete Verhaltensänderung und Abstinenzeinhaltung
therapeutisch zu unterstützen.

3.4. Die Vorinstanzen haben das Gutachten des IRMZ vom 26. Februar 2016 im
Rahmen einer freien Beweiswürdigung als schlüssig, vollständig und
widerspruchsfrei beurteilt. Die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach die
Fahreignung des Beschwerdeführers gegenwärtig nicht befürwortet werden könne,
überzeuge.
Die Sicherheitsdirektion hat im Rekursentscheid vom 20. Oktober 2016, auf
welchen die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung verweist, weiter ausgeführt,
es treffe zwar zu, dass beim Beschwerdeführer das Ergebnis der Haaranalyse
keinen übermässigen Alkoholkonsum in der zweiten Hälfte 2015 ergeben habe.
Sowohl dieser Befund als auch die Einschätzung seines Psychiaters vom 11.
Januar 2016 bezüglich Trinkverhalten seien indes nicht allein ausschlaggebend.
Von entscheidender Bedeutung sei vielmehr, dass die Gutachter sämtliche
relevanten Umstände, insbesondere seine persönlichen Verhältnisse und sein
Trinkverhalten, die diagnostizierte Alkoholabhängigkeit und namentlich die
bereits vierte Hospitalisierung im Jahr 2012 zwecks Alkoholentzugs einbezogen
und in einer Gesamtschau einen länger dauernden, die Verkehrssicherheit
beeinträchtigenden Alkoholmissbrauch beim Beschwerdeführer nachvollziehbar
festgestellt hätten. Praxisgemäss komme in einem solchen Fall die
Wiedererteilung des Führerausweises erst bei Nachweis einer mindestens
einjährigen kontrollierten Alkoholabstinenz in Frage.

3.5. Diese Ausführungen überzeugen. Das Gutachten beruht auf einer Konsultation
der bisherigen Krankheitsgeschichte und einer eingehenden Untersuchung des
Beschwerdeführers mit anerkannten Testmethoden. Die Ergebnisse und die daraus
gezogenen Schlussfolgerungen, wonach beim Beschwerdeführer eine
Alkoholabhängigkeit besteht, welche noch nicht als überwunden gelten kann,
erscheinen nachvollziehbar. Mit Blick auf die sorgfältigen
verkehrsmedizinischen Abklärungen aller wesentlichen Gesichtspunkte sind keine
Gründe ersichtlich, weshalb die Vorinstanzen vom Gutachten hätten abweichen
müssen.
Bei diagnostizierter Alkoholabhängigkeit ist ein Sicherungsentzug in aller
Regel zwingend. Bei Alkoholabhängigkeit ist die Person per Definition in einem
Mass abhängig, welches sie mehr als jede andere Person gefährdet erscheinen
lässt, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das
sichere Führen nicht mehr gewährleistet. E ine Alkoholabhängigkeit erlaubt es
mit anderen Worten nicht, ausreichend zwischen dem Suchtmittelkonsum und dem
Strassenverkehr zu trennen. Für den Nachweis der Heilung einer
Alkoholabhängigkeit wird eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz
verlangt (BGE 129 II 82 E. 2.2 S. 84; 131 II 248 E. 4.1 S. 250). Der
Beschwerdeführer hat diesen Nachweis einer mindestens einjährigen
Totalabstinenz unbestrittenermassen bislang nicht erbracht.

3.6. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nie im angetrunkenen
Zustand gefahren, kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entgegen
seiner Ansicht kann aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgeleitet
werden, dass zumindest eine Trunkenheitsfahrt nachgewiesen werden muss, um
einen Ausweisentzug im Sinne von Art. 16d lit. b SVG zu rechtfertigen. Der
Sicherungsentzug bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der
Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu
verhindern und wird allein aus Gründen der Verkehrssicherheit angeordnet. Er
knüpft - im Gegensatz zum Warnungsentzug - gerade nicht an ein strafrechtlich
vorwerfbares schuldhaftes Verhalten, sondern an die fehlende Fahreignung an (
BGE 133 II 331 E. 9.1 S. 351; Rütsche / D'Amico, a.a.O., N. 4 zu Art. 16d SVG;
vgl. auch Hans Giger, Kommentar SVG, 8. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 16d SVG).

4.
Die Vorinstanz hat nicht nur die Beschwerde, sondern auch das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit -
insbesondere unter Hinweis auf die ausführliche Begründung des Rekursentscheids
der Sicherheitsdirektion vom 20. Oktober 2016 - abgewiesen.
Dies ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.
Der Rekursentscheid ist eingehend und überzeugend begründet, sodass eine
Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
nicht zu einem Prozess entschlossen hätte.

5.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Aus dem gleichen Grund wie im
vorinstanzlichen Verfahren ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons
Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, der Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, und dem
Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Stohner

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