Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.146/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_146/2017

Urteil vom 16. März 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________,
3. C.________ AG,
4. D.________,
Beschwerdeführer,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh.,
Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von
Beweismitteln,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Februar 2017 des Bundesstrafgerichts,
Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. 
Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe führt eine Strafuntersuchung gegen E.________
wegen des Verdachts des Betrugs. Am 14. Februar 2011 (ergänzt am 5. Juli 2011)
ersuchte sie die Schweiz um Rechtshilfe.
Mit Schlussverfügungen vom 7. Juli 2016 ordnete die Staatsanwaltschaft des
Kantons Appenzell Innerrhoden die Herausgabe verschiedener Unterlagen an die
ersuchende Behörde an.
Auf die von F.________ und D.________ dagegen erhobenen Beschwerden trat das
Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 27. Februar 2017 nicht ein. Die
Beschwerden der A.________ AG, von B.________ und der C.________ AG wies es ab,
soweit es darauf eintrat.

B. 
Die A.________ AG, B.________, die C.________ AG und D.________ führen mit
gemeinsamer Eingabe Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie
beantragen, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben und die Herausgabe
der Beweismittel an Deutschland zu verweigern.

C. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er
unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich
betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders
bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342;
136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3
BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den
Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen
Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84
Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer
handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
Die Vorinstanz hat sich eingehend mit ihren Einwänden auseinandergesetzt. Die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid, auf welche gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG
verwiesen werden kann, stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
und lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Das gilt insbesondere, soweit
die Vorinstanz (E. 6.3 S. 14) eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing
expedition") verneint. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich
nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite
zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu
nehmen.

2. 
Die Beschwerde ist demnach unzulässig.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag zu je einem Viertel
auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Appenzell I.Rh., dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt
für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Härri

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