Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.145/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_145/2017

Urteil vom 14. März 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
des Kantons Bern,
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand
Administrativmassnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern;
Revisionsgesuch,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Oktober 2016 der Rekurskommission des
Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.

Erwägungen:

1.
A.________ stellte bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen
gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit Eingaben vom 16. August
und 5. September 2016 ein Revisionsgesuch gegen alle Urteile der
Rekurskommission nach dem 27. September 2006. Die Rekurskommission des Kantons
Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern trat mit
Entscheid vom 19. Oktober 2016 auf das Revisionsgesuch nicht ein. Zur
Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass die rechtsgenügliche
Substantiierung eines Revisionsgrundes eine Eintretensvoraussetzung darstelle.
Zudem müsse ein Revisionsbegehren innert 60 Tagen seit Entdeckung des
Revisionsgrundes gestellt werden (Art. 96 Abs. 1 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern; VRPG). Vorliegend substantiiere der
Gesuchsteller sein Revisionsgesuch nicht rechtsgenügend und belege in keiner
Weise, dass er das Revisionsbegehren innert 60 Tagen seit Entdeckung des
Revisionsgrundes gestellt hätte.

2.
A.________ führt mit Eingabe vom 8. März 2017 (Postaufgabe 9. März 2017)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der
Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen
und Fahrzeugführern vom 19. Oktober 2016. Das Bundesgericht hat davon
abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die
Rekurskommission Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als sie
auf das Revisionsgesuch nicht eintrat. Insbesondere legt der Beschwerdeführer
nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Auffassung der Rekurskommission, der
Gesuchsteller belege nicht, dass das Revisionsgesuch rechtzeitig im Sinne von
Art. 96 VRPG gestellt worden sei, rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte.
Demgemäss ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.

4.
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Auf eine
Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für
Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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