Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.143/2017
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_143/2017

Urteil vom 13. März 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Ralph H. Coenen,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern,
Abteilung Massnahmen,
Arsenalstrasse 45, Postfach 3970, 6002 Luzern.

Gegenstand
Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts; amtliche Kosten,

Beschwerde gegen das Urteil vom 30. Januar 2017
des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung.

Erwägungen:

1.
A.________ erhob am 20. Dezember 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Entscheid des Strassenverkehrsamts des Kantons Luzern vom 28. November 2016 in
Sachen Aberkennung des ausländischen Führerausweises. Das Kantonsgericht Luzern
forderte sie mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 auf, bis am 11. Januar 2017
einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten, ansonsten auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolgen nicht eingetreten werde. Mit
Urteil vom 30. Januar 2017 trat das Kantonsgericht Luzern auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein, da innert Frist der Kostenvorschuss
nicht geleistet worden war.

2.
A.________ führt mit Eingabe vom 7. März 2017 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Luzern vom 30. Januar 2017. Eine gleichlautende Beschwerde reichte A.________
bereits am 2. März 2017 beim Kantonsgericht Luzern ein. Dieses überwies die
Eingabe mit Schreiben vom 8. März 2017 zuständigkeitshalber an das
Bundesgericht. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur
Beschwerde einzuholen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich
mit der Begründung des Kantonsgerichts, die zum Nichteintretensentscheid
führte, nicht auseinander. Sie zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern das
Urteil des Kantonsgerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Demgemäss
ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG innert
der Beschwerdefrist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel
ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt des Kantons
Luzern, Abteilung Massnahmen, und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben