Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.142/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_142/2017

Verfügung vom 5. Mai 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
Postfach, 5001 Aarau,

Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse
12, 5001 Aarau.

Gegenstand
Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises (Rechtsverweigerung
bzw. -verzögerung),

Beschwerde gegen das Verwaltungsgericht
des Kantons Aargau, 1. Kammer.

In Erwägung,
dass A.________ im Rahmen des von ihm vor dem Verwaltungsgericht des Kantons
Aargau anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens betreffend den vorsorglichen
Entzug des Führerausweises bis zur Abklärung von Ausschlussgründen mit Eingabe
vom 10. März 2017 ans Bundesgericht gelangte;
dass er dabei geltend machte, seit ihm und dem kantonalen Departement
Volkswirtschaft und Inneres gemäss verwaltungsgerichtlicher Verfügung vom 6.
Februar 2017 die vom Strassenverkehrsamt im betreffenden Verfahren erstattete
Beschwerdeantwort zugestellt worden sei, habe er von Seiten des Gerichts nichts
mehr gehört, was einer Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung gleichkomme;
dass die 1. Kammer des Gerichts die fragliche Beschwerde inzwi-schen, mit
Urteil vom 5. April 2017, abgewiesen hat, soweit darauf eingetreten wurde;
dass A.________ nunmehr, mit Eingabe vom 2. Mai 2017, gegen dieses Urteil
Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass somit die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 10.
März 2017 gegenstandslos geworden ist;
dass gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Kostenfolgen mit
summarischer Begründung zu entscheiden ist;
dass danach die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen sind, die
sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden
hätte;
dass es sich indes erübrigt, die vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom
10. März 2017 vorgetragenen Rügen im Hinblick auf den hier zu treffenden
Kostenentscheid weiter zu prüfen, zumal für das vorliegende Verfahren keine
Gerichtsgebühr zu erheben und anderseits dem nicht anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
dass bei den gegebenen Verhältnissen das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos ist;

 wird verfügt:

1. 
Die Beschwerde im Verfahren 1C_142/2017 wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons
Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau sowie
dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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