Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.141/2017
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
1C_141/2017            

 
 
 
Urteil vom 2. November 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Politische Gemeinde Wattwil, vertreten durch den Gemeinderat, 9630 Wattwil, 
Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.
Gallen. 
 
Gegenstand 
Strassenprojekt Bleikenstrasse (2. Bauetappe), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 20. Januar 2017 (B 2015/163). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Beschluss vom 25. Oktober 2011 genehmigte der Gemeinderat Wattwil das
Strassenprojekt "Sanierung Bleikenstrasse 2. Bauetappe" sowie den
Teilstrassenplan "Bleikenstrasse Nr. 2.76". Innert der Auflagefrist erhoben
unter anderen A.A.________ und B.A.________ am 30. November 2011 Einsprache
gegen das Projekt samt Teilstrassenplan. A.A.________ und B.A.________ sind
Eigentümer des Grundstücks Gbbl. Nr. 464, von welchem für das Strassenprojekt
18 m2 Land in Anspruch genommen werden sollen. Zur Begründung ihrer Einsprache
hielten sie fest, dass der gefahrenfreie und ohne zusätzliche Einschränkungen
mögliche Werkverkehr zwischen den Fabrikgebäuden auf den Grundstücken Gbbl.
Nrn. 464 und 465 zu gewährleisten sei. 
Nach Durchführung von Einspracheverhandlungen, welche nicht zu einer
einvernehmlichen Lösung führten, beschloss der Gemeinderat Wattwil am 2. Juli
2013 eine Projektänderung mit Verzicht auf die im Projekt von 2011 (im Bereich
der Grundstücke Gbbl. Nrn. 367 und 371) geplante Mittelinsel. Am 31. Juli 2013
erwarben A.A.________ und B.A.________ das Grundstück Gbbl. Nr. 465 von zwei
anderen Einsprechern. Am 2. August 2013 erhoben sie innert der Auflagefrist
Einsprache gegen die Projektänderung und beantragten die Umsetzung des Projekts
und des Teilstrassenplans gemäss ursprünglicher Planung mit Bau einer
Mittelinsel, eventualiter mit Realisierung von anderen, gleichwertigen
verkehrsberuhigenden Massnahmen. Die anschliessende Einspracheverhandlung vom
18. September 2013 führte nicht zu einer Einigung. Mit Entscheid vom 18. März
2014 wies der Gemeinderat Wattwil die Einsprachen gegen das Strassenprojekt und
die Projektänderung samt Teilstrassenplan ab. 
Diesen Entscheid fochten A.A.________ und B.A.________ mit Rekurs vom 15. April
2014 beim Baudepartement des Kantons St. Gallen an. Dieses führte am 4.
November 2014 einen Augenschein durch. Mit Entscheid vom 2. Juli 2015 wies es
den Rekurs ab. 
Gegen diesen Entscheid erhoben A.A.________ und B.A.________ am 28. August 2015
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Mit Entscheid vom
20. Januar 2017 hiess dieses die Beschwerde zwar teilweise gut, dies aber nur
hinsichtlich der Formulierung des Dispositivs des Rekursentscheids. In der
Hauptsache wies es die Beschwerde ab. 
 
A.   
Mit Eingabe vom 8. März 2017 führen A.A.________ und B.A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit den
Hauptanträgen, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben, und es
sei in Gutheissung der Beschwerde die Sanierung Bleikenstrasse (2. Bauetappe)
gemäss ursprünglichem Projekt und Teilstrassenplan vom 19. August 2011 mit
Mittelinsel, eventualiter mit anderen, gleichwertigen verkehrsberuhigenden
Massnahmen, zu realisieren. 
Das Verwaltungsgericht und die Gemeinde Wattwil stellen Antrag auf
Beschwerdeabweisung. Das Baudepartement beantragt, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerdeführer halten
an ihrem Standpunkt und an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts
im Bereich des Bau- und Planungsrechts steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (BGE 133 II 353 E. 2 S. 356). Die
Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als
Eigentümer der vom umstrittenen Strassenprojekt betroffenen Parzellen Gbbl.
Nrn. 464 und 465 zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die
übrigen Eintretensvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können
Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (
Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder
beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1
und Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend
gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Hinsichtlich der
Verletzung von Grundrechten - einschliesslich Willkür bei der Anwendung
kantonalen Rechts und bei der Sachverhaltsfeststellung - gilt eine
qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
281 f.; 136 I 229 E. 4.1 S. 235). Das Bundesgericht prüft nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine
Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen
Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261
mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, da das
Planänderungsverfahren nicht ordentlich durchgeführt worden sei. Namentlich
seien sie erst drei Tage vor Ende der Auflagefrist brieflich über die
Projektänderung informiert worden, was nicht rechtskonform sei. Zudem hätten
nicht alle massgeblichen Unterlagen aufgelegen, sondern seien teilweise erst
Monate später erstellt worden. Zwar sei ihnen im Rekursverfahren Einsicht in
diese Unterlagen gewährt worden; eine Heilung der Gehörsverletzung sei aber
dennoch ausgeschlossen.  
 
2.2. Die Vorinstanz hat eingehend begründet, dass beim Planänderungsverfahren
die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes vom 12. Juni
1988 (StrG/SG; sGS 732.1) eingehalten worden sind.  
Die Beschwerdeführer setzen sich mit dieser Begründung nicht auseinander und
rügen keine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts. 
 
2.3. Die Vorinstanz hat weiter dargelegt, dass den Beschwerdeführern sowohl der
Amtsbericht des kantonalen Strasseninspektorats vom 13. September 2014 wie auch
die verkehrsplanerische Stellungnahme der C.________ AG vom 14. November 2013
anlässlich des Rekursaugenscheins zur Verfügung standen und sie Gelegenheit
erhielten, sich hierzu vor Erlass des Rekursentscheids zu äussern. Eine
Verpflichtung zur vorgängigen Zustellung der im Amtsbericht ausdrücklich
erwähnten verkehrstechnischen Stellungnahme habe nicht bestanden.  
Ferner hat die Vorinstanz ausgeführt, soweit die Beschwerdeführer
beanstandeten, dass ihnen der Einsprachentscheid vom 18. März 2014 lediglich in
Kopie zugestellt worden sei, sei festzuhalten, dass das Fehlen einer
Originalunterschrift bzw. das Vorhandensein einer lediglich kopierten
Unterschrift auf einem Einspracheentscheid zu keiner schwerwiegenden Verletzung
von Parteirechten führe, jedenfalls wenn wie vorliegend von den
Beschwerdeführern keine Zweifel an der Echtheit der kopierten Unterschrift
geäussert würden. Den Beschwerdeführern seien aus der Heilung des Mangels im
Rekursverfahren keine Nachteile erwachsen. 
Auch mit dieser Entscheidbegründung setzen sich die Beschwerdeführer in ihrer
Beschwerde nicht substanziiert auseinander, sondern stellen einzig ihre eigene
Sicht der Dinge dar. Sie zeigen nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche
Begründung Bundesrecht verletzen sollte. Dies ist auch nicht ersichtlich.
Insbesondere bestreiten die Beschwerdeführer nicht, dass ihnen aus der von der
Vorinstanz angenommenen Heilung der Gehörsverletzung im Rekursverfahren keine
Rechtsnachteile erwachsen sind. 
 
2.4. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs darin
erblicken, dass die Vorinstanz ihren Beweisantrag auf Einholung eines neuen
Amtsberichts abgewiesen hat, erweist sich ihr Vorbringen als unbegründet.  
Die Vorinstanz hat erwogen, im Amtsbericht des kantonalen Strasseninspektorats
vom 13. September 2014 sei eine umfassende Auseinandersetzung mit den
Planungsgrundlagen einschliesslich der einschlägigen VSS-Normen erfolgt und
eine überzeugende Würdigung vorgenommen worden, weshalb kein Anlass für die
Einholung eines neuen Amtsberichts bestehe. 
Die Beschwerdeführer legen in ihrer Beschwerde nicht dar, inwiefern diese
Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich sein sollte. Die Tatsache, dass in
der im Amtsbericht erwähnten verkehrsplanerischen Stellungnahme der C.________
AG vom 14. November 2013 eine Fahrbahnbreite von rund 5,2 m empfohlen wurde,
die projektierte Fahrbahnbreite jedoch 5,8 m beträgt, macht entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführer die Einholung eines neuen bzw. eines weiteren
Amtsberichts nicht erforderlich. Die Abweichung wurde nachvollziehbar damit
begründet, dass eine Fahrbahnbreite von 5,8 m das Kreuzen von zwei Lastwagen
mit Breiten von je 2,6 m erlaube. 
3.  
Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf den Rekursentscheid zusammenfassend
erwogen, es sei unbestritten, dass die Sanierung der Bleikenstrasse angesichts
des schlechten Strassenzustands aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlich
sei. 
Zur Erreichung der angestrebten Verkehrsberuhigung seien sowohl betriebliche
als auch bauliche Massnahmen möglich. Die schmale Fahrbahn von 5,8 m Breite und
der Bau eines abgesetzten Trottoirs von 2,2 m Breite als Fussgängerschutz,
durch welches die Strasse optisch schmaler wirke, verhinderten das Fahren mit
übersetzten Geschwindigkeiten. Mit dieser Massnahme, welche auf der ganzen
Ausbaulänge wirke, könne eine zureichende Verkehrsberuhigung erzielt werden,
sodass sich der Einbau einer Mittelinsel nicht als notwendig erweise. Eine
solche würde ohnehin nur eine partielle Wirkung entfalten, weil Fahrzeuglenker
nach Passieren der Insel ihr Fahrzeug wieder beschleunigen würden. Damit
entfalle die Verkehrsberuhigung bereits nach wenigen Metern. Zudem seien den
Beschwerdeführern zusätzliche Verkehrsberuhigungsmassnahmen in unmittelbarer
Nähe ihrer Liegenschaften in Aussicht gestellt worden. Die technische
Ausführung dieser Massnahmen (rote Pfosten, Bodenmarkierungen und Warntafeln
"Werkverkehr") sei im Situationsplan im Massstab 1:500 vom 5. Juni 2013
festgehalten. 
Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, auf den beiden Parzellen der
Beschwerdeführer befänden sich die Handels- und Produktionsstätten zweier
wirtschaftlich eng verbundener Betriebe. Diese seien durch die Bleikenstrasse
voneinander getrennt. Mitarbeiter der beiden Betriebe überquerten die Strasse
nach Darlegungen der Beschwerdeführer mehrmals täglich (mit und ohne
Handwagen). Auf beiden Parzellen erfolgten Be- und Entladungen von Lastwagen.
Diese Strassenüberquerungen durch Fussgänger mit Handwagen und die
Anlieferungen mit Lastwagen seien auch nach der Strassensanierung weiterhin
gefahrlos möglich. Insgesamt bleibe die Benutzung der öffentlichen Strasse für
die Beschwerdeführer bzw. für ihren Werkverkehr im gleichen Umfang
gewährleistet wie bisher. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführer behaupten eine offensichtlich unrichtige Feststellung
des Sachverhalts. Eine willkürliche Beweiswürdigung oder eine willkürliche
Anwendung kantonalen Rechts wird von ihnen hingegen nicht substanziiert gerügt.
 
Die Beschwerdeführer bringen vor, nach der Sanierung der Bleikenstrasse sei
deutlich mehr Verkehr zu erwarten. Es hätte insbesondere ermittelt werden
müssen, mit welchem Verkehrsaufkommen neu zu rechnen sei. Hierfür wäre die
Einholung eines neuen technischen Berichts notwendig gewesen. Der Sachverhalt
sei mithin nicht rechtsgenüglich ermittelt worden, was offensichtlich unrichtig
und willkürlich sei. 
 
4.2. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang festgehalten, die von den
Beschwerdeführern ins Feld geführte aktuelle und künftige Verkehrsbelastung
bilde für die Beantwortung der Frage, ob die Mittelinsel anzubringen sei oder
nicht, kein taugliches Kriterium. Zum einen diene eine Mittelinsel insofern
nicht der besseren Bewältigung eines künftigen Mehrverkehrs, als sie den
Verkehrsfluss als solchen nicht zu verbessern vermöge. Zum anderen dürfte ein
künftig erhöhtes Verkehrsaufkommen tendenziell eher tiefere Geschwindigkeiten
im betreffenden Strassenbereich bewirken.  
 
4.3. Die Beschwerdeführer gehen in ihrer Beschwerde nicht auf die Begründung
der Vorinstanz ein. Weshalb diese unhaltbar sein soll, ist nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz konnte mithin, ohne hierdurch in Willkür zu verfallen, darauf
verzichten, die aktuelle und künftige Verkehrsbelastung mittels Einholen eines
Gutachtens abzuklären.  
Aus dem gleichen Grund erübrigt sich auch die Durchführung eines Augenscheins
im bundesgerichtlichen Verfahren zwecks Feststellung der aktuellen
Verkehrsbelastung. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführer ist
abzuweisen. 
 
5.   
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV)
und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). 
Soweit die Rüge den Begründungsanforderungen überhaupt genügt (vgl. E. 1.2
hiervor), erweist sie sich als offensichtlich unbegründet. 
Die Beschwerdeführer beantragen wie bereits im kantonalen Verfahren, es sei die
Sanierung Bleikenstrasse (2. Bauetappe) gemäss ursprünglichem Projekt und
Teilstrassenplan mit Mittelinsel zu realisieren. Sie beanstanden mithin einzig
den mit der Projektänderung erfolgten Verzicht auf die Mittelinsel, nicht aber
den mit dem Projekt verbundenen Landerwerb von 18 m2 von Parzelle Gbbl. Nr.
464. Dieser ist von der Projektänderung unabhängig. Letztere führt mithin nicht
zu einem Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführer. 
Nicht tangiert ist auch die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführer. Wie von
der Vorinstanz willkürfrei festgestellt und von den Beschwerdeführern auch
nicht substanziiert bestritten, bleibt der Werkverkehr der Beschwerdeführer
nach der Realisierung des Strassenprojekts im gleichen Umfang gewährleistet wie
bisher. 
 
6.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen
zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Politischen Gemeinde Wattwil, dem
Baudepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons
St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. November 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben