Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.13/2017
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_13/2017

Urteil vom 19. Mai 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Fonjallaz, Chaix,
Gerichtsschreiberin Pedretti.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Stöckli,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zug,
Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen.

Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (Fahreignung),

Beschwerde gegen das Urteil vom 29. November 2016 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer.

Sachverhalt:

A. 
Am 2. Dezember 2014 ging kurz vor Mitternacht eine Meldung bei der Zuger
Polizei ein, wonach an der Göblistrasse in Zug ein Personenwagen schräg auf dem
Trottoir parkiert sei. Vor Ort wurde ein Motorfahrzeug vorgefunden, das diverse
Beschädigungen aufwies und dessen Halter A.________ war. Daraufhin rückte eine
Patrouille der Zuger Polizei an dessen Wohnort aus, wo A.________ angetrunken
vorgefunden wurde. Die in den frühen Morgenstunden des 3. Dezember 2015
durchgeführte Standard-Analyse auf Ethylalkohol, Betäubungs- und Arzneimittel
ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2.12 bis 2.34 Gewichtspromille.

B. 
Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons
Zug A.________ vorsorglich den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, nachdem ihm
dieser bereits an seinem Wohnort von der Polizei abgenommen worden war. Den
Erlass einer definitiven Verfügung machte es von einer spezialärztlichen,
verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung durch eine anerkannte
Institution abhängig. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess das
Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 29. August 2016 insoweit gut,
als es die angefochtene Verfügung aufhob und anordnete, A.________ sei der
Führerausweis umgehend wieder auszuhändigen. Im Übrigen wies es die Sache an
das Strassenverkehrsamt zurück, damit dieses neu über die
Fahreignungsuntersuchung befinde.

C. 
Mit Verfügung vom 21. September 2016 wurde A.________ der Führerausweis wieder
erteilt. Zugleich ordnete das Strassenverkehrsamt an, dass er sich einer
Abklärung seiner Fahreignung bei einer verkehrsmedizinischen Institution bzw.
bei einer verkehrspsychologischen Gutachterstelle zu unterziehen habe. Die
dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29.
November 2016 ab, nachdem es dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung
zuerkannt hatte.

D. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Januar 2017
beantragt A.________ neben der Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils,
dass ihm gegenüber keine administrativrechtlichen Massnahmen zu ergreifen
seien. Zudem sei dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Das Strassenverkehrsamt verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Beschwerdeführer hält in der Replik sinngemäss an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer
öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a und Art. 86 BGG), mit dem
das Verwaltungsgericht im Hinblick auf einen allfälligen Führerausweisentzug
die Anordnung einer verkehrsmedizinischen bzw. -psychologischen Untersuchung
zur Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers bestätigte. Dieser
schliesst das Verfahren nicht ab, sondern stellt einen Zwischenentscheid dar,
der nach der Rechtsprechung anfechtbar ist, zumal er einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt
(vgl. Urteile 1C_508/2016 vom 18. April 2017 E. 1.1; 1C_862/2013 vom 2. April
2014 E. 1; 1C_748/2013 vom 16. Januar 2014 E. 1), indem der Beschwerdeführer
einen Kostenvorschuss für die Abklärung leisten muss und ihm im Säumnisfall der
Führerausweis vorsorglich entzogen wird (vgl. Urteile 1C_531/2016 vom 22.
Februar 2017 E. 1; 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1). Der Beschwerdeführer
ist als zur Fahreignungsabklärung Verpflichteter zur Beschwerde legitimiert
(Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf das Rechtsmittel ist vorbehaltlich zulässiger und
genügend begründeter Rügen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG)
einzutreten.

1.2. Das Strassenverkehrsamt informierte das Bundesgericht am 23. Januar 2017,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Januar 2017 erneut der
Führerausweis vorsorglich entzogen worden ist, weil er am 16. Dezember 2016 in
angetrunkenem Zustand ein Elektrovelo gelenkt und dabei einen Selbstunfall
verursacht hatte. Der Erlass einer definitiven Verfügung wurde wiederum von
einer spezialärztlichen Abklärung der Fahreignung abhängig gemacht. Diese
Eingabe stellt zwar ein echtes Novum dar, zumal sich der Vorfall erst nach
Erlass des angefochtenen Entscheids ereignet hat. Da aufgrund dessen aber
selbst bei einer Gutheissung der hier zu beurteilenden Beschwerde die Anordnung
einer Fahreignungsuntersuchung weiterhin zur Debatte stünde, rechtfertigt es
sich aus prozessökonomischen Gründen, die Verfügung vom 20. Januar 2017 in die
vorliegende Würdigung miteinzubeziehen (vgl. Urteile 9C_1011/2012 vom 18. April
2013 E. 1.2; 2A.611/2004 vom 21. April 2005 E. 4.2.3).

1.3. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als sie sich gegen die
Argumentation des Strassenverkehrsamts bzw. dessen Verfügung vom 21. September
2016 richtet. Diese ist im Rahmen des Streitgegenstands durch das Urteil des
Verwaltungsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gilt als inhaltlich
mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144).

2. 
Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe verschiedene Argumente
unberücksichtigt gelassen und ihren Entscheid nicht hinreichend substanziiert,
erweist sich als unbegründet. Dem angefochtenen Urteil kann klar entnommen
werden, dass das Verwaltungsgericht die Einwände, wonach der ärztliche Bericht
zur Blutalkoholanalyse von einer nicht für das rechtsmedizinische Institut der
Universität Zürich zeichnungsberechtigten Person unterschrieben und dieser
zudem vor dem Gutachten erstellt worden sei, für nicht entscheidwesentlich
erachtete. Vielmehr stellte es in seiner Beurteilung auf die unbestritten
gebliebene Höhe der Blutalkoholkonzentration ab und berücksichtigte dabei auch,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seines Alkoholrausches
Ausfallerscheinungen gezeigt hat (vgl. E. 3b des angefochtenen Entscheids).
Ferner führte die Vorinstanz mit Blick auf die medizinische bzw. psychologische
Abklärung der Fahreignung entgegen seiner Auffassung aus, dass ihm nicht
nachgewiesen werden könne, ein Fahrzeug im angetrunkenen Zustand geführt zu
haben, und von einem ungetrübten automobilistischen Leumund auszugehen sei
(vgl. E. 5). Die Vorinstanz hat mithin die wesentlichen Einwände geprüft und
sich widerspruchsfrei dazu geäussert. Aus dem Entscheid gehen die Motive für
die Abweisung der Beschwerde mit genügender Klarheit hervor, so dass der
Beschwerdeführer in der Lage war, das verwaltungsgerichtliche Urteil
sachgerecht anzufechten. Dass die Vorinstanz seiner Argumentation nicht gefolgt
ist, verletzt das rechtliche Gehör nicht.
Soweit der Beschwerdeführer ausserdem im Verzicht der Vorinstanz, eine
Zeugenaussage einzuholen, eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung
erblickt, legt er nicht in rechtsgenüglicher Weise dar, inwiefern sein Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt worden sein soll. Auf die Beschwerde ist
insoweit nicht einzutreten.

3. 
Streitig ist, ob das Verwaltungsgericht die Anordnung einer
verkehrsmedizinischen bzw. -psychologischen Fahreignungsabklärung des
Beschwerdeführers zu Recht bestätigt hat.

3.1. Der Führerausweis wird entzogen, wenn festgestellt wird, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art.
16 Abs. 1 SVG). Einer Person wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit
entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst
(Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Diesfalls kann der Ausweisentzug selbst ohne
Vorliegen einer konkreten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften
erfolgen (Urteil 1C_101/2015 vom 8. Juli 2015 E. 3.1). Trunksucht wird nach der
Praxis des Bundesgerichts bejaht, wenn der Fahrzeugführer regelmässig so viel
Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er keine
Gewähr bietet, den Alkoholkonsum zu kontrollieren und ihn ausreichend vom
Strassenverkehr zu trennen, so dass die Gefahr nahe liegt, dass er im akuten
Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1
S. 86 f.; 127 II 122 E. 3c S. 126). Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich
etwa aus den Konsumgewohnheiten des Betroffenen, seiner Vorgeschichte, seinem
bisherigen Verhalten im Strassenverkehr und seiner Persönlichkeit (vgl. Urteile
1C_508/2016 vom 18. April 2017 E. 2.1; 1C_328/2013 vom 28. September 2013 E.
4.1).

3.2. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer
Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Vorliegen einer der in der
nicht abschliessenden Aufzählung von Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit.a-e SVG
genannten Fälle (vgl. Urteile 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2; 1C_328/
2013 vom 18. September 2013 E. 3.2). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Anordnung einer
Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben wie für den vorsorglichen
Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen:
Während für Erstere hinreichende Anhaltspunkte ausreichen, welche die
Fahreignung in Frage stellen, setzt der vorsorgliche Führerausweisentzug
voraus, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen, wie
dies namentlich bei konkreten Hinweisen auf eine Alkoholabhängigkeit der Fall
ist (zum Ganzen: Urteil 1C_531/ 2016 vom 22. Februar 2017 E. 2.4.2 mit
Hinweisen). Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung setzt nicht
zwingend voraus, dass der Fahrzeugführer tatsächlich unter dem Einfluss von
Alkohol oder Betäubungsmitteln gefahren ist (vgl. Urteile 1C_111/2015 vom 31.
Mai 2015 E. 4.6; 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 3.2; 1C_445/2012 vom 26.
April 2013 E. 3.2).

3.3. Das Bundesgericht hat in folgenden Fällen eine Fahreignungsabklärung bei
Vorfällen ausserhalb des Strassenverkehrs verneint: Bei einer angetrunkenen, zu
Hause auf dem Sofa vorgefundenen Person, die zwar sowohl Alkohol als auch
Hormontabletten konsumiert hatte, bei der aber weder Anzeichen dafür bestanden,
dass sie ihre Wechseljahrbeschwerden regelmässig mit einem solchen Mischkonsum
zu behandeln pflegte, noch dass sie sich in diesem Zustand ans Steuer setzen
würde (Urteil 1C_748/2013 vom 16. Januar 2014 E. 4); bei einer stark
alkoholisierten Person (Blutalkoholwert von 1.99 Promille) mit einem makellosen
fahrerischen Leumund, die aufgrund eines Ehestreits in einem Restaurant
vorläufig festgenommen wurde, bei der aber weder der Verdacht bestand, dass sie
aufgrund ihrer privaten und beruflichen Probleme gewohnheitsmässig Alkohol
konsumiere, noch dass sie Trinken und Fahren nicht zuverlässig trennen könne
(Urteil 1C_256/2011 vom 22. September 2011 E. 2.5); bei einer Person, die
aufgrund des Genusses von Alkohol und/oder einer leichten psychischen Störung
in einen Zustand geriet, in dem sie öffentliches Ärgernis erregte, bei der aber
Indizien fehlten, wonach sie öfters viel Alkohol trinken und in diesem Zustand
am motorisierten Strassenverkehr teilnehmen würde (Urteil 1C_356/2011 vom 17.
Januar 2012 E. 4). Demgegenüber befand das Bundesgericht, dass die Anordnung
einer verkehrsmedizinischen Abklärung bei einer Person, die in der Wohnung
ihres Vaters randaliert hatte, und bei der nicht feststand, ob sie ihre
Alkoholsucht überwunden hatte und psychisch ausreichend stabil war, um
zuverlässig Gewähr zu bieten, sich nicht im fahrunfähigen Zustand ans Steuer zu
setzen, jedenfalls nicht verfassungswidrig ist (Urteil 1C_660/2015 vom 14. Juni
2016 E. 2.3).

3.4. Im zu beurteilenden Fall ist zugunsten des Beschwerdeführers zu würdigen,
dass dieser über einen ungetrübten automobilistischen Leumund verfügt.
Ausserdem konnten gemäss den vorinstanzlichen, für das Bundesgericht
verbindlichen Sachverhaltsdarstellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) beim
Beschwerdeführer in der Nacht des Alkoholrausches deutliche
Ausfallerscheinungen festgestellt werden, was nicht dafür spricht, dass er über
die Alkoholtoleranz eines schweren Trinkers verfügt (vgl. BGE 129 II 82 E. 5.2
S. 88 mit Hinweisen). Dennoch wies er mit 2.12 bis 2.34 Gewichtspromille eine
sehr hohe Blutalkoholkonzentration auf, die zu erreichen eine nicht
alkoholgewöhnte Person kaum in der Lage ist, da aufgrund der alkoholtoxischen
Wirkung bereits vorher Übelkeit, Bewusstseinstrübung oder Erbrechen einsetzen
(vgl. BRUNO LINIGER, Verkehrsmedizin: Fahreignungsbegutachtung und Auflagen,
in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2004, S. 92). Insofern ist beim
Beschwerdeführer von einer beachtlichen Alkoholgewöhnung auszugehen, was durch
die Angaben, welche die Ehefrau und die Mutter des Beschwerdeführers gegenüber
der Polizeipatrouille machten, bestätigt wird (vgl. Rapport der Zuger Polizei
vom 3. Dezember 2015, S. 2). Zwar bestreitet der Beschwerdeführer diese
Fremdauskünfte pauschal. Er macht aber keine Gründe namhaft, welche die
Glaubwürdigkeit dieser Aussagen zu schmälern vermöchten resp. auf deren
unsachgemässe Protokollierung hindeuteten. Solche sind - wie die Vorinstanz zu
Recht erwog - denn auch nicht ersichtlich. Im Gegensatz zur vorerwähnten
Rechtsprechung, in der das Bundesgericht die Anordnung einer
Fahreignungsuntersuchung für bundesrechtswidrig erachtete, deutet der
Alkoholkonsum des Beschwerdeführers entgegen seiner Ansicht somit nicht darauf
hin, dass es sich beim fraglichen Vorfall um ein einmaliges Ereignis handelte.
Vielmehr sprechen seine Trinkgewohnheiten dafür, dass er regelmässig grössere
Mengen an Alkohol zu sich nimmt. Dabei ist generell davon auszugehen, dass
jemandem, der häufig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit
während einer gewissen Zeit wegfällt, es schwerer fallen dürfte, den
Alkoholkonsum zu kontrollieren und ihn ausreichend vom Strassenverkehr zu
trennen.

3.5. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das
verwaltungsgerichtliche Urteil vom 29. August 2016 zwar vor, dass ihm nicht
nachgewiesen werden könne, am Abend des 2. Dezember 2015 in angetrunkenem
Zustand gefahren zu sein. Immerhin gab er aber gegenüber der Polizeipatrouille
an, mit seinem Personenwagen unterwegs gewesen zu sein und dabei eine Panne
gehabt zu haben, wobei er nicht mehr wisse, wie die Beschädigungen an seinem
Fahrzeug entstanden seien (vgl. Polizeirapporte vom 3. Dezember 2015, S. 2, und
vom 31. Dezember 2015, S. 7). Obschon nicht ausgeschlossen werden kann, dass er
sich erst zu Hause betrunken hat, wäre der Umstand, dass der Beschwerdeführer
weder eine schlüssige Erklärung für den beachtlichen Schaden an seinem Fahrzeug
(gemäss Polizeirapport vom 31. Dezember 2015, S. 3, beträgt die Schadenshöhe
rund Fr. 10'000.--) vorbringt noch ausführt, wer an seiner Stelle den
Personenwagen geführt und diese Schäden verursacht haben soll, jedenfalls mit
einem vorgängigen erheblichen Alkoholkonsum erklärbar. Anlass zur Annahme, dass
er den Genuss von Alkohol und die Teilnahme am Strassenverkehr nicht genügend
zu trennen vermag, gibt aber vor allem der Vorfall vom 16. Dezember 2016.
Gemäss der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 20. Januar 2017 lenkte der
Beschwerdeführer an jenem Tag zur Mittagszeit unter nicht unerheblichem
Alkoholeinfluss ein E-Bike auf der Mühlegasse in Baar, wobei er in den
Randstein des Trottoirs fuhr und infolgedessen stürzte, nachdem er dem hinter
ihm fahrenden Fahrzeugführer ein Zeichen zum Überholen gegeben hatte.
Wenngleich er gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben hat, bestehen jedenfalls
konkrete Anzeichen dafür, dass er keine Gewähr dafür bietet, den Konsum von
Alkohol und die Teilnahme am Strassenverkehr ausreichend zu trennen. Mithin
liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Fahreignung des
Beschwerdeführers zu wecken vermögen. Soweit er sich auf das Urteil 6A.72/2006
beruft, um diese Zweifel zu zerstreuen, kann ihm nicht gefolgt werden, zumal
jenem Entscheid ein einmaliger, nicht in Zusammenhang mit dem Führen eines
Motorfahrzeugs stehender Kokainkonsum zugrunde lag, der mit der vorliegenden
Angelegenheit nicht vergleichbar ist. Die Anordnung einer Fahreignungsabklärung
lässt somit keine Bundesrechtswidrigkeit erkennen.

4. 
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Begehren um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Bei diesem Verfahrensausgang wird der
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und dem
Bundesamt für Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Karlen

Die Gerichtsschreiberin: Pedretti

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben