Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.139/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_139/2017            

 
 
 
Urteil vom 6. Februar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, Chaix, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. Einwohnergemeinde Udligenswil, 
handelnd durch den Gemeinderat, 
Schlössligasse 2, 6044 Udligenswil, 
2. A.________, 
3. B.________, 
4. C.________, 
Beschwerdeführer 1-4, 
alle vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Winiker, 
 
gegen  
 
AGRO Energie Rigi, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Geiser, 
 
Bezirksrat Küssnacht, Seeplatz 2/3, Postfach 176, 6403 Küssnacht am Rigi, 
Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186,
6431 Schwyz, 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431
Schwyz, 
 
1. Georg Schilliger, 
2. Schilliger Holz AG, 
Weitere Beteiligte. 
 
Gegenstand 
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung: 
Neubau eines Heizkraftwerkes), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, 
Kammer III, vom 21. Dezember 2016 (III 2016 28). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Agro Energie Rigi plant auf einem unmittelbar an die Sägerei Schilliger in
Haltikon (Küssnacht am Rigi) angrenzenden Areal (KTN 2392) den Bau eines
Heizkraftwerks. Dieses soll durch die Verwertung der bei der Schilliger AG
anfallenden Reststoffe sowie von regional anfallendem Altholz und
Waldhackschnitzel Strom und Wärme erzeugen. 
Am 8. Februar 2013 reichte die Agro Energie Rigi beim Bezirksrat Küssnacht ein
Gesuch um eine geringfügige Zonengrenzkorrektur auf KTN 2392 ein. 
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 ersuchte die Agro Energie Rigi beim
Bezirksrat Küssnacht um Erteilung der Bewilligung für den Neubau des
Biomasse-Heizkraftwerks mit Wärmespeicher sowie für die Verlegung einer
Flurstrasse auf den Grundstücken KTN 2392 und 2401. Die beiden Baugrundstücke
sind im Eigentum von Georg Schilliger (KTN 2392) und der Schilliger Holz AG
(KTN 2401). Gleichzeitig reichte die Gesuchstellerin ein Gesuch um Bewilligung
der Erstellung eines Fernwärmenetzes in den Gebieten Haltikon-Küssnacht-Fann
ein. Der für das Heizkraftwerk benötigte Teil der Liegenschaft KTN 2392 Iiegt
in der Industriezone gemäss Zonenplan der Siedlung Haltikon. Das Baugesuch
wurde im Amtsblatt vom 31. Januar 2014 publiziert und öffentlich aufgelegt. 
Gegen das Baugesuch (sowie gegen ein später wieder zurückgezogenes
Rodungsgesuch) erhoben die Einwohnergemeinde Udligenswil am 19. Februar 2014
sowie A.________, B.________ und C.________ am 20. Februar 2014 Einsprache. 
Am 14. Mai 2014 beschloss der Bezirksrat Küssnacht die Zonenkorrektur
"Heizkraftwerk Haltikon" (Parzelle KTN 2392) durch Umlegung von 274 m2 Bauland
innerhalb der Industriezone. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz genehmigte
diese mit Beschluss vom 12. August 2014. Die Bewilligung der
Zonengrenzkorrektur wurde im Amtsblatt vom 22. August 2014 publiziert. 
Nachdem das Baugesuch aufgrund von Vorbehalten der Bewilligungsbehörden mit
Eingabe vom 30. Juni 2014 angepasst worden war und nach weiteren
Sachverhaltsabklärungen erteilte der Bezirksrat Küssnacht der Agro Energie Rigi
AG mit Beschluss vom 8. April 2015 unter gleichzeitiger Eröffnung des
kantonalen Gesamtentscheids vom 13. Februar 2015 die Bewilligung für den Neubau
eines Heizkraftwerks mit Wärmespeicher sowie für die Verlegung einer
Flurstrasse auf den Grundstücken KTN 2392 und 2401 unter verschiedenen Auflagen
und Bedingungen. Zugleich erteilte er die Ausnahmebewilligung zur
Unterschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Waldabstands, gestützt auf die
vorgängige Zustimmung des kantonalen Amts für Raumentwicklung. Die Einsprachen
der Gemeinde Udligenswil sowie von A.________, B.________ und C.________ wurden
abgewiesen. 
Mit Beschluss vom gleichen Tag (8. April 2015) stellte der Bezirksrat Küssnacht
die Umweltverträglichkeit des Projekts fest und erklärte die Gesamtbeurteilung
des Umweltverträglichkeitsberichts durch das kantonale Amt für Umweltschutz vom
29. Juli 2014 zum integrierenden Bestandteil der Projektunterlagen. 
Gegen die Baubewilligung des Bezirksrats Küssnacht mit Feststellung der
Umweltverträglichkeit vom 8. April 2015 und den Gesamtentscheid des kantonalen
Amts für Raumentwicklung vom 13. Februar 2015 sowie gegen den Beschluss des
Bezirksrats Küssnacht betreffend die geringfügige Zonengrenzkorrektur vom 14.
Mai 2014 erhoben die Einwohnergemeinde Udligenswil einerseits und A.________,
B.________ und C.________ andererseits mit Eingaben vom 4. Mai 2015 Beschwerde
beim Regierungsrat. 
Dieser vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren und wies die Beschwerden mit
Beschluss vom 19. Januar 2016 ab. 
 
B.   
Gegen diesen Beschluss vom 19. Januar 2016 erhoben die Einwohnergemeinde
Udligenswil, A.________, B.________ sowie C.________ mit Eingabe vom 2. Februar
2016 gemeinsam Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. 
Mit Entscheid vom 21. Dezember 2016 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde
ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.   
Mit Eingabe vom 6. März 2017 führen die Einwohnergemeinde Udligenswil,
A.________, B.________ sowie C.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragen, den Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2016 aufzuheben und die Baubewilligung zu
verweigern. Des Weiteren seien der Beschluss des Bezirksrats Küssnacht vom 14.
Mai 2014 über die geringfügige Zonenkorrektur Energiezentrum Haltikon sowie
dessen Genehmigung durch Beschluss des Regierungsrats vom 12. August 2014 als
nichtig zu erklären; eventualiter seien diese Beschlüsse aufzuheben und die
zuständige Behörde sei anzuweisen, den Beschwerdeführern im Verfahren zur
Festlegung der Bauzonengrenze das rechtliche Gehör zu gewähren. 
Mit Verfügung vom 18. Mai 2017 wies das präsidierende Mitglied der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch der Beschwerdeführer um
aufschiebende Wirkung ab. 
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Das
kantonale Amt für Raumentwicklung und der Regierungsrat beantragen die
Beschwerdeabweisung. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
Das Bundesamt für Raumentwicklung ARE verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das
Bundesamt für Umwelt BAFU hat eine Stellungnahme eingereicht, ohne Anträge zu
stellen. Zusammenfassend kommt es zum Schluss, das Projekt stehe in Einklang
mit den Vorschriften des Bundesumweltrechts. 
Die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin halten in weiteren Eingaben an
ihrem Standpunkt und an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das angefochtene Urteil der Vorinstanz ist ein Entscheid einer letzten
kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Ihm liegt ein
Beschwerdeverfahren über eine baurechtliche Streitigkeit und damit eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit zugrunde. Das Bundesgerichtsgesetz enthält
auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts keinen Ausschlussgrund von der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a und Art.
83 BGG).  
Die Vorinstanz hat die Legitimation der Beschwerdeführer 4 bejaht und diejenige
der Gemeinde Udligenswil sowie der Beschwerdeführer 2 und 3 offengelassen. Die
Beschwerdegegnerin dagegen bestreitet die Beschwerdebefugnis sämtlicher
Beschwerdeführer. Diese ist nachfolgend zu prüfen (E. 1.2-1.6). 
 
1.2. Die Beschwerdeführerin 1 macht keine Rechtsverletzung in ihrem
Autonomiebereich geltend; die Beschwerdebefugnis der Gemeinde zur Erhebung
einer Autonomiebeschwerde (Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG) scheidet daher aus. Zur
Diskussion steht einzig die allgemeine Beschwerdebefugnis gestützt auf Art. 89
Abs. 1 BGG.  
Art. 89 Abs. 1 BGG setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch den
angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Diese Regelung ist in erster Linie auf
Privatpersonen zugeschnitten, doch kann sich auch das Gemeinwesen darauf
stützen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie
ein Privater oder aber in spezifischer Weise in der Wahrnehmung einer
hoheitlichen Aufgabe betroffen wird und nicht bloss das allgemeine Interesse an
der richtigen Rechtsanwendung geltend macht (BGE 138 II 506 E. 2.1.1 S. 508 mit
Hinweisen). Die Beschwerdebefugnis zur Durchsetzung hoheitlicher Anliegen setzt
eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen voraus;
gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG dürfen
Gemeinwesen nur restriktiv zur Beschwerdeführung zugelassen werden (BGE 138 II
506 E. 2.1.1 S. 509 mit Hinweisen). 
In umweltrechtlichen Angelegenheiten kann eine Gemeinde im erforderlichen Masse
betroffen sein, wenn sie als Gebietskorporation wesentliche öffentliche
Anliegen wie den Schutz der Einwohner vor schädlichen oder lästigen Immissionen
vertritt (BGE 133 II 400 E. 2.4.2 S. 406). Dabei wird aber vorausgesetzt, dass
vom zu beurteilenden Vorhaben bedeutende Immissionen ausgehen, welche die
Gesamtheit oder einen Grossteil der Gemeindebewohner betreffen (Ureile 1C_133/
2014 vom 17. Juli 2014 E. 2.3, in: URP 2015 S. 125; 1C_93/2014 vom 19. Juni
2014 E. 1.2; 1C_395/2012 vom 23. April 2013 E. 2.3; 1C_523/2009 vom 12. März
2010 E. 2.3.2, in: RDAF 2010 I S. 244; 1C_372/2009 vom 18. August 2010 E. 1.2,
in: URP 2010 S. 723; je mit Hinweisen). 
 
1.3. Die Beschwerdeführer 2-4 berufen sich auf ihre Stellung als Nachbarn im
baurechtlichen Sinn.  
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Nachbarn von Bauprojekten zur
Beschwerdeführung legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser
Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder
andere Einwirkungen), die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage
hervorruft, betroffen werden. Sind solche Beeinträchtigungen zu erwarten,
ändert der Umstand, dass eine grosse Zahl von Personen betroffen ist, nichts an
der Beschwerdebefugnis. Unter Umständen kann ein grosser Kreis von Personen zur
Beschwerdeführung legitimiert sein, etwa beim Betrieb eines Flughafens oder
einer Schiessanlage (BGE 136 II 281 E. 2.3.1 S. 285). 
Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis
die räumliche Distanz zum umstrittenen Bauvorhaben. Die Rechtsprechung bejaht
meistens die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem
Umkreis von bis zu rund 100 Metern befinden (vgl. Urteil 1C_346/2011 vom 1.
Februar 2012 E. 2.3, in: URP 2012 S. 692). Bei grösseren Entfernungen bedarf
der Nachweis der Betroffenheit regelmässig einer näheren Begründung, welche die
Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft erscheinen
lässt. In der neueren Praxis ist die Legitimation von Personen bejaht worden,
die 800 bis 1'000 Meter von einer Schiessanlage entfernt wohnten, aber deren
Lärm noch deutlich wahrnahmen (BGE 133 II 181 E. 3.2.2 S. 188). Ebenso sind 1,2
Kilometer von einem Windpark wohnhafte Grundeigentümer zur Beschwerde
legitimiert, wenn sie dadurch deutlich wahrnehmbarem zusätzlichem Lärm
ausgesetzt werden (Urteil 1C_33/2011 vom 12. Juli 2011 E. 2.3, zusammengefasst
in: ZBl 112/2011 S. 620; siehe zum Ganzen auch Urteil 1C_204/2012 vom 25. April
2013 E. 4, in: URP 2013 S. 749 und in: ZBl 115/2014 S. 391). 
 
1.4. Mögliche Umwelteinwirkungen ergeben sich vorIiegend durch Lärm
(Zubringerverkehr und Anlagenlärm; nachfolgend E. 1.5) sowie durch
Schadstoffemissionen (Luftverunreinigung; nachfolgend E. 1.6).  
Nach den willkürfrei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (zur
Kognition des Bundesgerichts vgl. nachfolgend E. 1.8) ist das Heizkraftwerk
rund 150 Meter von der Gemeindegrenze Udligenswil geplant. Die nächstgelegenen
Quartiere auf dem Gemeindegebiet von Udligenswil (Benzibühl und Breiteichli)
liegen mindestens rund 400 bzw. 650 Meter vom geplanten Werk entfernt. Die
Liegenschaften der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3 befinden
sich in nördlicher Richtung rund 550 Meter (Luftlinie) von der geplanten Anlage
entfernt. Die Beschwerdeführer 4 wohnen im Abstand von ca. 600 Metern
(Luftlinie) südöstlich der geplanten Anlage. 
 
1.5. Die Beschwerdeführer befürchten eine Zunahme des Lastwagenverkehrs.  
 
1.5.1. Die Betroffenheit von Anwohnern kann nach der Rechtsprechung auch aus
Immissionen herrühren, die vom Zubringerverkehr ausgehen, welches ein
Bauvorhaben verursacht. Das Bundesgericht beurteilt die Legitimation anhand von
qualitativen (Art des Verkehrsgeräuschs) und quantitativen Kriterien (Erhöhung
des Lärmpegels). Es lässt sich dabei von der Erfahrungsregel leiten, dass eine
Erhöhung des Beurteilungspegels von 1 dB (A) gerade noch wahrnehmbar ist. In
der Praxis wird davon ausgegangen, dass eine Zunahme um 1 dB (A) einer
Steigerung des durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommens (DTV) um rund 25
% entspricht, bei geringen Verkehrsmengen bereits einer etwas kleineren
Zunahme. Gestützt darauf hat das Bundesgericht eine kantonale Praxis als
zulässig erachtet, welche die Legitimation von Anwohnern erst ab einer
Verkehrszunahme von mindestens 10 % bejaht (Urteil 1A.148/2005 vom 20. Dezember
2005 E. 3.5 und 3.6, in: ZBl 107/2006 S. 609).  
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung misst den erwähnten quantitativen
Kriterien keine absolute Bedeutung zu. Das Bundesgericht hat vielmehr stets
betont, dass die legitimationsbegründende Betroffenheit in einer
Gesamtwürdigung anhand der im konkreten Fall vorliegenden tatsächlichen
Verhältnisse zu beurteilen ist. Es kann daher nicht in schematischer Weise auf
einzelne Kriterien abgestellt werden (BGE 136 II 281 E. 2.3.2 S. 285 f.). Die
besondere Betroffenheit kann auch gegeben sein, wenn die Lärmzunahme rein
rechnerisch unter 1 dB (A) liegt, sich aber wegen des fraglichen Bauvorhabens
die Verkehrszusammensetzung - etwa aufgrund der Erhöhung des Lastwagenanteils -
erheblich verändert (BGE 136 II 281 E. 2.5.4 S. 289; siehe zum Ganzen auch
Urteil 1C_204/2012 vom 25. April 2013 E. 4, in: URP 2013 S. 749 und in: ZBl 115
/2014 S. 391). 
 
1.5.2. Die Vorinstanz hat erwogen, bezüglich des Lastwagenverkehrs werde gemäss
Verkehrslärmprognose im Umweltverträglichkeitsbericht vom 19. Dezember 2013 von
den bei der Schilliger Holz AG jährlich anfallenden Reststoffen von 400'000 Sm3
(Schüttkubikmeter) ausgegangen. Davon würden künftig ca. 235'000 Sm3 im
Heizkraftwerk zur Energieerzeugung und zur Pelletherstellung verwendet. Die
restlichen 165'000 Sm3 würden weiterhin abtransportiert. Synergien ergäben sich
beim Abtransport der Reststoffe und dem Zutransport von Altholz. Durch die
Nutzung der Reststoffe der Schilliger Holz AG im Heizkraftwerk könnten bei
Normalbetrieb rund 35 % der Lastwagenfahrten eingespart werden. Zur Berechnung
der Lärmprognose seien verschiedene Szenarien (Szenario Normalbetrieb, Szenario
weniger Leerfahrtennutzung, Szenario Betriebsferien Schilliger AG, Szenario
ohne Schilliger AG) einkalkuliert worden. Im schlechtesten und
unwahrscheinlichen Fall einer Einstellung des Betriebs der Schilliger AG
(Szenario ohne Schilliger AG) sei auf der Haltikerstrasse in Richtung
Udligenswil von einer Zunahme des durchschnittlichen täglichen Verkehrs um 1,3
% und des Lastwagenanteils um 0,7 % in Richtung Udligenswil bzw. von einer
Zunahme des durchschnittlichen täglichen Verkehrs um 0,7 % und des
Lastwagenanteils um 0,1 % in Richtung Küssnacht auszugehen. Diese Berechnungen
im Umweltverträglichkeitsbericht seien nachvollziehbar und schlüssig. Es sei
damit mit keinem wahrnehmbaren anlagebedingten Mehrverkehr zu rechnen.  
Gleiches gelte - so hat die Vorinstanz weiter ausgeführt - auch betreffend den
anlagebedingten Lärm. Es ergebe sich weder aus dem
Umweltverträglichkeitsbericht noch aus den weiteren Unterlagen, dass relevante
Auswirkungen in weiten Teilen der Wohngebiete von Udligenswil wahrnehmbar
seien. Solches werde im Übrigen auch von Seiten der Beschwerdeführerin 1 nicht
geltend gemacht. Die Beschwerdeführer 2-4 legten ebenfalls nicht dar, dass von
der Anlage deutlich wahrnehmbarer Lärm bis zu einer Entfernung von 500 Metern
ausgehe. 
 
1.5.3. Das BAFU erachtet in seiner Vernehmlassung im bundesgerichtlichen
Verfahren die im Umweltverträglichkeitsbericht angenommenen Szenarien bezüglich
der Material- und Verkehrsflüsse als plausibel. Dies betreffe die Annahme, dass
die Transporte aus wirtschaftlichen Gründen hauptsächlich mit 40-t-Lastwagen
und voll beladen durchgeführt würden, wie auch die Schätzungen und Berechnungen
bezüglich des durch den Betrieb der Anlage verursachten Mehrverkehrs. Es sei
somit davon auszugehen, dass die durch die projektierte Anlage verursachte
Zunahme des Verkehrslärms unter der Grenze der Wahrnehmbarkeit von 1 dB (A)
liege.  
 
1.5.4. Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, inwiefern die Vorinstanz den
Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder den
Umweltverträglichkeitsbericht willkürlich gewürdigt haben soll. Dies ist auch
nicht ersichtlich, zumal das BAFU als Fachbehörde die Berechnungen im
Umweltverträglichkeitsbericht als plausibel erachtet. Gestützt auf die
vorinstanzlichen Feststellungen führt das Projekt nicht zu wahrnehmbarem
Mehrverkehr.  
Die möglichen Lärmeinwirkungen durch den Betrieb der projektierten Anlage
vermögen mangels Betroffenheit eines Grossteils der Bevölkerung die
Legitimation der Gemeinde ebenfalls nicht zu begründen. Gleiches gilt
angesichts der grossen räumlichen Distanz zur projektierten Anlage für die
Beschwerdeführer 2-4. Gegenteiliges wird von den Beschwerdeführern auch nicht
substanziiert vorgebracht. 
 
1.6. Es stellt sich somit die Frage, ob sich die Beschwerdeberechtigung aus
einer Zunahme schädlicher Luftverunreinigungen durch den Betrieb des
Heizkraftwerks ergibt.  
 
1.6.1. Die Vorinstanz hat ausgeführt, die wichtigste Auswirkung des Projekts
aus lufthygienischer Sicht seien die Schadstoffemissionen aus der
Holzverbrennungsanlage des Heizkraftwerks. Der im Rahmen der
Umweltverträglichkeitsprüfung von der KBP GmbH erstellte Bericht von November
2013 zur Kaminhöhenbestimmung und Immissionsprognose (Anhang A6 des
Umweltverträglichkeitsberichts vom 19. Dezember 2013) gehe davon aus, dass die
geplante Anlage zum dominanten Emittenten von Schadstoffen, insbesondere von
Stickoxiden (NOX), in der näheren Umgebung der Anlage werde. Bezüglich der
Holzverbrennungsanlage seien die Wohngebiete von Udligenswil ab einer Kaminhöhe
von 45 Metern (anstelle der geplanten 39 Meter) aber kaum von Zusatzbelastungen
betroffen. Unter Berücksichtigung der Topographie und der Windrichtungen sei in
den südlicheren Quartieren von Udligenswil mit den höchsten Zusatzbelastungen
an Stickoxiden zu rechnen. Selbst da sei aufgrund der Ausbreitungsrechnung aber
davon auszugehen, dass die Immissionen höchstens einen Drittel der maximalen
Zusatzbelastung erreichten. Gemäss Gesamtentscheid des kantonalen Amts für
Raumentwicklung sei die Kaminhöhe des Holzheizkraftwerks vorsorglich sogar auf
50 Meter festgelegt worden, mithin noch fünf Meter höher als im Fachbericht
empfohlen. Damit werde die Belastung für die Umgebung zusätzlich relevant
reduziert. Zusammenfassend ergebe eine summarische Prüfung in lufthygienischer
Hinsicht, dass keine bedeutenden Immissionen im ganzen Gemeindegebiet von
Udligenswil oder zumindest im grössten Teil des bewohnten Gebiets zu erwarten
seien. Vielmehr sei aufgrund der topographischen Situation und der
Windverhältnisse einzig von messbaren Auswirkungen in den südwestlichen
Quartieren von Udligenswil auszugehen. Der grösste Teil des bewohnten
Gemeindegebiets liege jedoch nördlich der geplanten Anlage.  
Von den privaten Beschwerdeführern wohnten einzig die Beschwerdeführer 4
südwestlich der geplanten Anlage. Insoweit seien nach dem Gesagten
Luftverfrachtungen und Zusatzbelastungen nicht auszuschliessen. Das kantonale
Amt für Umweltschutz verlange zudem von den Anlagebetreibern auf dem
Gemeindegebiet von Udligenswil die Installation eines
Stickoxid-Passivsammler-Messnetzes, um die Zunahme der Stickoxidbelastungen zu
überwachen. Unter diesen Umständen sei die Beschwerdebefugnis der
Beschwerdeführer 4 zu bejahen. Bezüglich der Beschwerdeführerin 2 und des
Beschwerdeführers 3, deren Wohnhäuser sich nördlich der geplanten Anlage
befänden, erscheine eine zusätzlich relevante Schadstoffbelastung als wenig
glaubhaft. Da jedoch auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 4 einzutreten sei,
müsse die Betroffenheit der Beschwerdeführer 2 und 3 nicht weiter abgeklärt
werden. Nicht abschliessend geprüft werden müsse bei diesem Ergebnis auch die
Legitimation der Gemeinde. 
 
1.6.2. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz werden von den
Beschwerdeführern nicht substanziiert bestritten. Die vorinstanzlichen
Schlussfolgerungen überzeugen. Insbesondere unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass das kantonale Amt für Umweltschutz die Installation eines
Stickoxid-Passivsammler-Messnetzes verlangt, um eine zu erwartende Zunahme der
Stickoxidbelastungen zu überwachen (vgl. Gesamtentscheid des kantonalen Amts
für Raumentwicklung vom 13. Februar 2015), verletzt die Bejahung der
Betroffenheit der Beschwerdeführer 4 durch die Vorinstanz kein Bundesrecht.
Diese Auffassung wird auch vom BAFU geteilt (Vernehmlassung vom 31. August 2017
S. 9). Bei diesem Ergebnis konnte die Vorinstanz die Beschwerdeberechtigung der
Beschwerdeführer 1-3 offenlassen.  
 
1.7. Ist die besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht gegeben, wie dies
jedenfalls in Bezug auf die Beschwerdeführer 4 zutrifft, braucht das
Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die
von der beschwerdeführenden Personen als verletzt bezeichneten Normen geschützt
wird (Beusch/Moser/Kneubühler, Ausgewählte prozessrechtliche Fragen im
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ZBl 2008 S. 15 f.). Nachbarn im
baurechtlichen Sinn können mithin im Rahmen der nach Art. 95 ff. BGG zulässigen
Rügen die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze
verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf ihre Stellung
auswirken, dass ihnen im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht.
Vorliegend ist dies in Bezug auf die genannten Rügen der Beschwerdeführer der
Fall. Würden sie mit einer der Rügen durchdringen, könnte das Bauvorhaben nicht
wie geplant realisiert werden (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 30 E. 2.2.3 und E.
2.3 S. 33 f.; siehe insoweit auch Urteil 1C_236/2010 vom 16. Juli 2010 E. 1.5
mit Hinweisen).  
Die Beschwerdeführer 2-4 können mithin namentlich auch die unrichtige
Ermittlung der Betriebslärmimmissionen rügen, obwohl sie selbst nach dem
Gesagten angesichts der grossen räumlichen Distanz zur projektierten Anlage vom
Betriebslärm nicht direkt betroffen sind (vgl. E. 7 hiernach). 
 
1.8.  
 
1.8.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können
Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten - einschliesslich der
willkürlichen Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht und Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung - gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2
BGG; vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 281 f.).  
Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der
Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen
Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das
Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder
gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5). 
 
1.8.2. Die Beschwerdeführer gehen in der Beschwerde bei diversen Vorbringen von
anderen tatsächlichen Voraussetzungen aus als die Vorinstanz. Sie legen jedoch
nicht dar, inwiefern die Vorinstanz bei ihrer Sachverhaltsfeststellung in
Willkür verfallen sein soll. Dies gilt namentlich für die Ausführungen der
Beschwerdeführer zur angeblich fehlenden sparsamen und effizienten
Energienutzung des Werks. Auch soweit die Beschwerdeführer eine unrichtige
Anwendung kantonalen Rechts behaupten, begründen sie nicht, weshalb die
Rechtsanwendung der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein soll.  
In diesen Punkten genügt die Beschwerde den qualifizierten
Begründungsanforderungen nicht. 
 
1.9. Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde ferner insoweit, als die
Beschwerdeführer neue Tatsachen vorbringen, zu welchen nicht erst der
vorinstanzliche Entscheid Anlass gab (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. auch E. 8.5.1
hiernach).  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 33 Abs. 3 RPG und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
im Verfahren betreffend geringfügiger Zonengrenzkorrektur nach § 29 Abs. 2 des
Planungs- und Baugesetzes des Kantons Schwyz vom 14. Mai 1987 (PBG/SZ; SRSZ
400.100).  
Sie führen aus, ihnen sei im Verfahren betreffend geringfügiger
Zonengrenzkorrektur "Heizkraftwerk Haltikon" zu Unrecht keine Parteistellung
zuerkannt worden. Aufgrund dieser schwerwiegenden Gehörsverletzung sei die
Zonengrenzkorrektur als nichtig zu qualifizieren und aufzuheben. Sie hätten ein
aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung der Zonengrenzkorrektur,
da diese zwingende Voraussetzung für die Baubewilligung des Heizkraftwerks
bilde. Sie hätten praktisch unverbaute Sicht auf die geplante Anlage und seien
von den verschiedenen von der Anlage ausgehenden Emissionen betroffen. Die
Gemeinde Udligenswil sei zudem Eigentümerin der die streitgegenständliche
Industriezone erschliessenden Strassenparzelle, welche den hauptsächlichen
Mehrverkehr des Bauvorhabens aufzunehmen habe. Die Erschliessung sei bei
Einzonungen ein zentraler, von der zuständigen Behörde zu prüfender Aspekt.
Aufgrund dieser nahen Beziehung zur Streitsache hätten sie zur Wahrnehmung
ihrer Rechte im Verfahren der Zonengrenzkorrektur zwingend angehört werden
müssen. 
 
2.2. Die Nichtigkeit einer Verfügung oder eines Nutzungsplans bzw. einer
Nutzungsplanänderung kann jederzeit geltend gemacht werden und ist von
sämtlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Analog zu Verfügungen kann
die Nichtigkeit einer Nutzungsplanänderung nur angenommen werden, wenn diese
mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, wenn der
schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und
wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht
ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich
funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende
Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel haben hingegen nur in seltenen
Ausnahmefällen die Nichtigkeit zur Folge; erforderlich ist hierzu ein
ausserordentlich schwerwiegender Mangel (vgl. BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275;
Urteil 1C_62/2015 vom 9. November 2015 E. 3.2).  
 
2.3. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Zonengrenzkorrektur nichtig ist,
weil die Beschwerdeführer zu Unrecht nicht ins Zonengrenzkorrekturverfahren
einbezogen wurden. Es ist unbestritten, dass den Beschwerdeführern der
Beschluss des Bezirksrats Küssnacht vom 14. Mai 2014 nicht zugestellt wurde.
Erstellt ist auch, dass die Beschwerdeführer über das Verfahren der
Zonengrenzkorrektur orientiert waren und dass sie sich im Rahmen des
Einspracheverfahrens gegen das Baugesuch auch gegen die Zonengrenzkorrektur
ausgesprochen haben (vgl. insbesondere Stellungnahme der Beschwerdeführer 2-4
vom 8. April 2014).  
 
2.4. Die Vorinstanz hat zur Klärung der Frage der Nichtigkeit in einem ersten
Schritt geprüft, ob die Beschwerdeführer überhaupt ins
Zonengrenzkorrekturverfahren hätten einbezogen werden müssen. Nur falls dies zu
bejahen sei, stelle sich in einem zweiten Schritt die Frage, ob der
unterlassene Einbezug Nichtigkeit der Zonengrenzkorrektur zur Folge habe.  
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und wird von den
Beschwerdeführern denn auch nicht kritisiert. 
 
2.5. Die Frage der Notwendigkeit des Einbezugs ins Zonengrenzkorrekturverfahren
beantwortet sich in erster Linie nach kantonalem Recht. Gemäss § 29 Abs. 2 PBG/
SZ, welcher die sog. geringfügige Zonengrenzkorrektur regelt, ist der
Gemeinderat befugt, an unzweckmässig verlaufenden Zonengrenzen oder
Festlegungen im Erschliessungsplan geringfügige Korrekturen anzubringen und
ungenaue Zonengrenzen oder Linienführungen im Erschliessungsplan verbindlich
festzulegen. Die durch solche Änderungen Betroffenen sind vorgängig anzuhören.
Sie können die Änderungen nach § 26 Abs. 2 PBG/SZ anfechten (Beschwerde gemäss
kantonalem Verwaltungsrechtspflegegesetz).  
 
2.6. Die Vorinstanz hat erwogen, nach der kantonalen Praxis gelte eine
Richtgrösse von 300 m2, bis zu welcher eine Korrektur noch als geringfügig
bezeichnet werde. Das Anhörungsrecht sei zumindest denjenigen Personen
einzuräumen, die durch eine Zonengrenzkorrektur berührt seien und an ihrer
Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hätten. Aufgrund der
Geringfügigkeit der Zonengrenzkorrekturen würden in den meisten Fällen
lediglich die Anstösser als Betroffene gelten, wobei dieser Grundsatz vor dem
Hintergrund des Bundesrechts (Art. 33 Abs. 2 und 3 RPG [SR 700]) nicht strikt
angewendet werden könne, und es in speziellen Fällen durchaus denkbar sei, dass
auch Nicht-Anstösser durch eine Zonengrenzkorrektur berührt seien und an ihrer
Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse hätten.  
Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, mit der vorliegend umstrittenen
Zonengrenzkorrektur werde die bestehende Industriezone auf der Parzelle KTN
2392 im südöstlichen Bereich um eine Fläche von rund 275 m2erweitert (Umzonung
von der Landwirtschaftszone). Im Gegenzug werde eine gleich grosse Fläche
entlang der Erschliessungsstrasse für das Industriegebiet von der Industriezone
in die Landwirtschaftszone entlassen (ebenfalls auf der Parzelle KTN 2392). Die
Grundstücke der Beschwerdeführer 2-4 bzw. ihre Wohnorte befänden sich alle
mehrere hundert Meter von den umgezonten Flächen entfernt. Auch das
Strassengrundstück der Gemeinde Udligenswil weise einen Abstand von mindestens
190 Metern zu den umgezonten Flächen auf. Eine räumlich nahe Beziehung zum von
der Zonengrenzkorrektur betroffenen Grundstücksteil sei damit nicht gegeben.
Eine Betroffenheit sei auch nicht unabhängig von der räumlichen Nähe aufgrund
möglicher Immissionen anzunehmen. Mit der Zonengrenzkorrektur werde die
Baubewilligung nicht präjudiziert. Es würden keine baulichen Einzelheiten
geregelt, welche im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren nicht mehr
beanstandet werden könnten. Die Zonengrenzkorrektur optimiere die mögliche
Nutzung des bestehenden Industrieareals, eine industrielle Nutzung mit
entsprechenden Emissionen wie auch die Erstellung eines Heizkraftwerks seien
jedoch nicht von der Zonengrenzkorrektur abhängig. Die Betroffenheit der
Beschwerdeführer ergebe sich nach dem Gesagten einzig aus möglichen
Schadstoffimmissionen, welche jedoch erst im Rahmen des ordentlichen
Baubewilligungsverfahrens gestützt auf die in diesem Verfahren durchgeführte
Umweltverträglichkeitsprüfung abzuklären seien. 
Den Beschwerdeführern sei somit zu Recht keine Parteistellung zuerkannt
worden. 
 
2.7. Die Anwendung von § 29 Abs. 2 PBG/SZ durch die Vorinstanz verletzt kein
Bundesrecht. Die Beschwerdeführer sind nicht Anstösser. Der Schluss der
Vorinstanz, es fehle an einer hinreichend nahen räumlichen Beziehung zum von
der geringfügigen Zonengrenzkorrektur betroffenen Gebiet ist nicht zu
beanstanden.  
Mit der geringfügigen Zonengrenzkorrektur wurde die Industriezone in Haltikon
nicht vergrössert. Vielmehr wurde eine Ein- und gleichzeitig eine Auszonung mit
ausgeglichener Flächenbilanz vorgenommen. Die Zonengrenzkorrektur führt auch zu
keiner Veränderung der bestehenden Erschliessungssituation. Aus der
geringfügigen Zonengrenzkorrektur als solcher resultiert denn auch kein
Mehrverkehr. Das Baubewilligungsverfahren wird mit der geringfügigen
Zonengrenzkorrektur nicht präjudiziert. Der Einwand der Beschwerdeführer, das
geplante Heizkraftwerk führe zu mehr Immissionen (Zubringerverkehr, Lärm,
Luftschadstoffe), ist (erst) im Baubewilligungsverfahren zu überprüfen (siehe
auch das ebenfalls eine Zonengrenzkorrektur im Kanton Schwyz betreffende Urteil
1C_182/2016 vom 22. September 2016 insbesondere E. 1.3). 
 
2.8. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen die Beschwerdeführer aus Art.
33 RPG, welchen sie ebenfalls als verletzt rügen.  
Art. 33 RPG konkretisiert den individuellen Rechtsschutz und damit die
Gewährung des rechtlichen Gehörs im Raumplanungsrecht: Nutzungspläne werden
öffentlich aufgelegt (Abs. 1). Das kantonale Recht sieht wenigstens ein
Rechtsmittel vor (Abs. 2) und gewährleistet die volle Überprüfung durch
wenigstens eine Beschwerdebehörde (Abs. 3 lit. b). Damit erhalten die
Legitimierten (Abs. 3 lit. a) Gelegenheit, im Beschwerdeverfahren mit ihren
Anliegen zu den sie tangierenden Planänderungen gehört zu werden. Verlangt wird
in Art. 33 RPG lediglich die Auflage der Nutzungspläne, nicht aber auch der
Planentwürfe. Diesem Anspruch genügt ein Verfahren, das die öffentliche Auflage
des Nutzungsplans erst nach dessen Festsetzung durch das zuständige Organ zur
Einleitung des Rechtsmittelverfahrens anordnet. Art. 33 RPG stellt in Wahrung
der kantonalen Hoheit nur Mindestvorschriften zur Gewährleistung des
Rechtsschutzes auf (vgl. zum Ganzen BGE 135 II 286 E. 5.3 S. 295). 
Im zu beurteilenden Fall wurde die Genehmigung der Zonengrenzkorrektur durch
den Regierungsrat im Amtsblatt vom 22. August 2014 publiziert. Die
Beschwerdeführer haben diese amtlich veröffentlichte Zonengrenzkorrektur nicht
angefochten, obwohl ihnen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an die Vorinstanz
mit freier Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen offenstand (vgl. § 51
lit. a i.V.m. § 53 sowie § 55 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons
Schwyz vom 6. Juni 1974 [VRP/SZ; SRSZ 234.100]). Der individuelle Rechtsschutz
und das rechtliche Gehör waren damit gewährleistet. Eine Verletzung von Art. 33
RPG liegt nicht vor; eingehalten ist auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die in
Rechtskraft erwachsene Zonengrenzkorrektur kann im Baubewilligungsverfahren
nicht mehr vorfrageweise überprüft werden (zu den Voraussetzungen einer
akzessorischen Anfechtung von Nutzungsplänen vgl. statt vieler BGE 111 Ia 129
E. 3d S. 131). 
 
2.9. Zusammenfassend verletzt der Nichteinbezug der Beschwerdeführer ins
Zonengrenzkorrekturverfahren kein Bundesrecht. Mangels Parteistellung bestand
auch keine Pflicht, den Beschwerdeführern den Entscheid des Bezirksrats
Küssnacht vom 14. Mai 2014 zu eröffnen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen
Gehörs erweist sich als unbegründet. Damit erübrigt sich die Prüfung, ob der
unterlassene Einbezug die Nichtigkeit der Zonengrenzkorrektur zur Folge hat.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführer rügen in Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend
geringfügige Zonengrenzkorrektur des Weiteren eine Verletzung von Treu und
Glauben. Der Bezirksrat Küssnacht habe mit Beschluss vom 10. April 2013 das von
der Beschwerdegegnerin eingereichte Gesuch um geringfügige Zonengrenzkorrektur
sistiert und erwogen, dieses Gesuch werde erst im Rahmen des ordentlichen
Baubewilligungsverfahrens beurteilt. Damit hätten sie darauf vertrauen dürfen,
dass die beiden Verfahren koordiniert würden und dass über die geringfügige
Zonengrenzkorrektur erst mit dem Baubewilligungsentscheid entschieden würde.
Der Beschluss vom 10. April 2013 bilde insoweit eine hinreichende
Vertrauensgrundlage im Sinne von Art. 9 BV.  
 
3.2. Art. 5 Abs. 3 BV enthält den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz, dass
staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben handeln. Dieses Prinzip
wird in Art. 9 BV grundrechtlich ergänzt. Der grundrechtlich verstärkte
Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des
berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte
Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung für eine
Berufung auf Vertrauensschutz ist, dass die betroffene Person sich
berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt
darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig
machen kann. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert, wenn ihr überwiegende
öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f.; 131 II
627 E. 6 S. 636 ff.; 129 I 161 E. 4.1 S. 170; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Vorinstanz hat zusammenfassend festgehalten, mit dem an die
Beschwerdegegnerin gerichteten Sistierungsbeschluss vom 10. April 2013 habe der
Bezirksrat Küssnacht gegenüber den Beschwerdeführern weder irreführende
Zusicherungen gemacht noch falsche Auskünfte erteilt. Der Vertrauensschutz
setze unter anderem voraus, dass die Behörde in einer konkreten Situation mit
Bezug auf bestimmte Personen gehandelt habe, mithin die Zusicherung sich
speziell an die sich auf Vertrauensschutz berufende Person richte. Dies sei
vorliegend nicht der Fall. Bereits aus diesem Grund fehle es an einer
Vertrauensgrundlage.  
 
3.4. Die Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend. Der Bezirksrat Küssnacht
hat mit seinem Sistierungsbeschluss vom 10. April 2013 den Beschwerdeführern
gegenüber keine Vertrauensgrundlage geschaffen. Dies folgt bereits daraus, dass
die Beschwerdeführer (zu Recht) nicht Adressaten dieses Beschlusses waren.  
Des Weiteren ergibt sich aus dem Verfahrensablauf, dass das kantonale Amt für
Raumentwicklung mit Zwischenbericht vom 10. April 2014 den Bezirksrat Küssnacht
dazu anhielt, die Zonengrenzkorrektur vorgängig, d.h. vor dem
Baubewilligungsverfahren, durchzuführen. Am 14. Mai 2014 beschloss der
Bezirksrat Küssnacht in der Folge die Zonenkorrektur "Heizkraftwerk Haltikon",
welche vom Regierungsrat am 12. August 2014 genehmigt wurde. Die Genehmigung
der Zonengrenzkorrektur wurde im Amtsblatt vom 22. August 2014 publiziert (vgl.
Sachverhalt lit. A. hiervor). Mit dem Tag der amtlichen Veröffentlichung gilt
deren Inhalt als bekannt (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über die amtlichen
Veröffentlichungen des Kantons Schwyz vom 13. Mai 1987 [SRSZ 400.111]). Ab
diesem Zeitpunkt hatten die Beschwerdeführer somit Kenntnis bzw. hätten sie
Kenntnis haben können, dass keine Koordination erfolgt war, sondern dass das
Zonengrenzkorrekturverfahren zeitlich vor dem Baubewilligungsverfahren
durchgeführt worden war. Diesen publizierten Genehmigungsentscheid des
Regierungsrats hätten die Beschwerdeführer anfechten können und auch müssen.
Sie können sich auch aus diesem Grund nicht erfolgreich auf den
Vertrauensschutz berufen. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Richtplanpflicht gemäss 
Art. 8 Abs. 2 RPG. Im geplanten Heizkraftwerk würden Holzabfälle verbrannt.
Damit sei Art. 4 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von
Abfällen vom 4. Dezember 2015 (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600) anwendbar,
womit eine Pflicht zur kantonalen Abfallplanung bestehe.  
Eine Richtplanpflicht ergebe sich auch daraus, dass die geplante Anlage mit
einer jährlichen Stromproduktion von 34'000 MWh, welche die Versorgung von rund
9'500 Haushalten erlaube, zumindest von regionaler Bedeutung sei. Solche
Energieinfrastrukturprojekte bedürften zwingend einer Grundlage im kantonalen
Richtplan. Die bestehende Richtplangrundlage sei ungenügend. 
 
4.2. Die Raumplanung bildet mit der Richt- und Nutzungsplanung sowie den
nachfolgenden Baubewilligungs- und allfälligen Ausnahmebewilligungsverfahren
ein Ganzes, in dem jeder Teil eine spezifische Funktion erfüllt. Die Richtpläne
der Kantone (Art. 6 ff. RPG) zeigen in den Grundzügen auf, wie sich das Gebiet
räumlich entwickeln soll. Nutzungspläne (Art. 14 ff. RPG) ihrerseits ordnen die
zulässige Nutzung des Bodens für jede Parzelle und unterscheiden vorab Bau-,
Landwirtschafts- und Schutzzonen. Das Baubewilligungsverfahren schliesslich
dient der Abklärung, ob Bauten und Anlagen den im Nutzungsplan ausgedrückten
räumlichen Ordnungsvorstellungen entsprechen. Das Bundesrecht verlangt mithin,
dass bei der Erfüllung raumplanerischer Aufgaben das angemessene Planungs- bzw.
Entscheidungsinstrument zum Einsatz gelangt (zum Ganzen: BGE 140 II 262 E.
2.3.1 S. 266 mit Hinweisen).  
 
4.3. Die Beschwerdeführer berufen sich, wie dargelegt, vorab auf
Spezialbestimmungen des Abfallrechts, welche eine Richtplangrundlage
verlangten.  
Nach Art. 4 VVEA erstellen die Kantone für ihr Gebiet eine Abfallplanung. Sie
umfasst insbesondere die Massnahmen zur Vermeidung von Abfällen (Abs. 1 lit.
a), die Massnahmen zur Verwertung von Abfällen (Abs. 1 lit. b), den Bedarf an
Anlagen zur Entsorgung von Siedlungsabfällen und anderen Abfällen, deren
Entsorgung den Kantonen übertragen ist (Abs. 1 lit. c), den Bedarf an
Deponievolumen und die Standorte von Deponien (Deponieplanung; Abs. 1 lit. d)
und die notwendigen Einzugsgebiete (Abs. 1 lit. e). Die Kantone arbeiten bei
der Abfallplanung insbesondere in den in Abs. 1 lit. c-e genannten Bereichen
zusammen und legen dafür nötigenfalls kantonsübergreifende Planungsregionen
fest (Abs. 2). 
Gemäss Art. 5 VVEA mit dem Randtitel "Koordination mit der Raumplanung"
berücksichtigen die Kantone die raumwirksamen Ergebnisse der Abfallplanung in
ihrer Richtplanung (Abs. 1). Sie weisen die in der Deponieplanung vorgesehenen
Standorte von Deponien in ihren Richtplänen aus und sorgen für die Ausscheidung
der erforderlichen Nutzungszonen (Abs. 2). 
 
4.4. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, gestützt auf die VVEA ergebe sich
keine Richtplanpflicht.  
 
4.5. Bei der geplanten Anlage handelt es sich um ein Heizkraftwerk und nicht um
eine Abfallanlage im herkömmlichen Sinn, insbesondere werden keine
Siedlungsabfälle verbrannt. Da aber biogene Abfälle sowie Altholz verbrannt
werden und diese dem Abfallbegriff unterstehen (vgl. insoweit Anhang 2 Ziffer
72 i.V.m. Anhang 5 Ziffer 3 Abs. 2 lit. a der Luftreinhalte-Verordnung vom 16.
Dezember 1985 [LRV; SR 814.318.142.1]), sind die entsprechenden
umweltrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.  
Art. 5 VVEA stützt sich - wie auch der bis zum 31. Dezember 2015 gültige Art.
17 der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA; AS 1991
169) - auf Art. 31 USG (SR 814.01). Nach dieser Bestimmung erstellen die
Kantone eine Abfallplanung. Sie ermitteln insbesondere ihren Bedarf an
Abfallanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der
Abfallanlagen fest. Der Begriff der Abfallplanung, wie er in dieser Bestimmung
verwendet wird, umfasst sowohl die Sachplanung (insbesondere die Ermittlung des
Bedarfs und die vorgesehenen Massnahmen) als auch die Standortplanung (BGE 126
II 26 E. 3a S. 29 f.). Da die Kantone für die Entsorgung des Siedlungsabfalls
zuständig sind, trifft sie in diesem Bereich eine umfassende Planungspflicht,
d.h. insbesondere auch die Pflicht zur Festlegung der Deponiestandorte.
Hinsichtlich der übrigen Abfälle sind die Kantone hingegen nicht zwingend
gehalten, im Rahmen einer Planung Standorte für Abfallanlagen verbindlich
vorzugeben, weil der Entscheid, ob diese Anlagen zu bauen sind, ebenso wie die
Finanzierung und der Betrieb primär den (privaten) Abfallinhabern obliegen.
Aufgabe der Kantone ist es damit nur, dafür zu sorgen, dass private
Entsorgungsanlagen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, namentlich im
Bereich des Umweltschutzes, genügen. Dieser beschränkten Verantwortung kann
keine umfassende Planungspflicht gegenüberstehen (BGE 126 II 26 E. 3c S. 31
f.). Eine Richtplanpflicht besteht gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung
für Abfalldeponien (Art. 5 Abs. 2 VVEA). Gleiches hat für wichtige andere
Abfallanlagen wie Kehrichtverbrennungsanlagen und Sondermüllverbrennungsanlagen
zu gelten, bei welchen wegen ihrer räumlichen, organisatorischen oder
politischen Bedeutung ein raumplanerischer Abstimmungsbedarf vorhanden ist (BGE
126 II 26 E. 4b S. 35). 
Gestützt auf die dargestellte Rechtslage und bundesgerichtliche Rechtsprechung
(BGE 126 II 26) hat die Vorinstanz zu Recht geschlossen, aus Art. 5 VVEA ergebe
sich keine Richtplanpflicht für das geplante Heizkraftwerk. 
 
4.6. Zu prüfen ist in einem nächsten Schritt, ob - wie von den
Beschwerdeführern vorgebracht - die geplante Anlage deshalb zwingend einer
Grundlage im kantonalen Richtplan bedarf, weil es sich um ein
Energieinfrastrukturprojekt von zumindest regionaler Bedeutung handelt.  
 
4.6.1. Abgesehen von Spezialbestimmungen wie Art. 5 VVEA, welcher für Standorte
von Abfalldeponien eine Richtplangrundlage verlangt, steht den Kantonen bei der
Bestimmung der Richtplaninhalte grundsätzlich ein grosser Spielraum zu (vgl.
BGE 140 II 262 E. 2.3.2 S. 267). Gemäss Art. 8 Abs. 1 RPG zeigen Richtpläne
mindestens, wie sich der Kanton räumlich entwickeln soll, wie die raumwirksamen
Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander
abgestimmt werden und in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln
vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen.  
Bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer richtplanerischen Festsetzung ist
die räumliche Wesentlichkeit des Vorhabens wegleitend. Entscheidend ist, ob
angesichts der weitreichenden Auswirkungen eines Vorhabens eine vorgängige
umfassende Interessenabwägung notwendig erscheint, die nur durch den Prozess
der Richtplanung garantiert werden kann (BGE 137 II 254 E. 3.2 S. 257 ff. mit
Hinweisen). In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht eine
Richtplangrundlage als notwendig erachtet in Bezug auf die Ausdehnung und den
Standort einer geplanten Auto-Rundstrecke (a.a.O, E. 4 S. 261 ff. mit
Hinweisen). Dagegen erwies sich eine entsprechende Grundlage für den Bau eines
Kleinwasserkraftwerks angesichts seiner geringen Dimensionen als entbehrlich,
obwohl es innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets von kantonaler Bedeutung zu
liegen kommen sollte (BGE 140 II 262 E. 2.3.4 S. 268 f.). Hinsichtlich des
Lausanner Museumsviertels "pôle muséal" verneinte das Bundesgericht die
Notwendigkeit einer Richtplangrundlage ebenso. Wesentlich für diese Beurteilung
waren insbesondere die Fläche des Projekts (21'000 m2), die Situierung im
Stadtzentrum mit bestehender guter Anbindung an den öffentlichen Verkehr und
das Absehen vom Bau eines Parkhauses. Die räumlichen Auswirkungen wichen unter
diesen Voraussetzungen nicht von der im kantonalen Richtplan bereits
vorgesehenen Nutzung ab und die zu erwartenden Immissionen verlangten ebenfalls
nicht nach einer Abstimmung auf kantonaler oder regionaler Ebene (Urteil 1C_15/
2014 vom 8. Oktober 2014 E. 6.2, in: SJ 2015 I S. 97). Eine Richtplangrundlage
war andererseits erforderlich für die Schaffung eines Innovationsparks von 70
ha auf dem ehemaligen Militärflugplatz Dübendorf (Urteil 1C_415/ 2015 vom 27.
April 2016 E. 2.4). 
Der am 1. Mai 2014 in Kraft getretene Art. 8 Abs. 2 RPG (im zuletzt zitierten
Urteil bereits anwendbar) verankert diesen sogenannten "Richtplanvorbehalt" neu
ausdrücklich im Gesetz. Danach bedürfen Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen
auf Raum und Umwelt einer Grundlage im Richtplan. In der Botschaft wird dazu in
Anlehnung an die erwähnte Rechtsprechung ausgeführt, gewichtige Auswirkungen im
Sinne von Art. 8 Abs. 2 RPG seien insbesondere eine grosse
Flächenbeanspruchung, ein bedeutender Einfluss auf die Nutzungs- und
Versorgungsstrukturen des Kantons, die Erzeugung grosser Verkehrsströme oder
die Verursachung hoher Umwelt- und Landschaftsbelastungen. Typisch für solche
Vorhaben werde normalerweise auch ein hoher Zusammenarbeits- und
Abstimmungsbedarf auf kantonaler Ebene, mit Nachbarkantonen oder dem Bund sein.
Als Beispiel für unter den Richtplanvorbehalt fallende Projekte nennt die
Botschaft unter anderem Verkehrs- und Energieinfrastrukturen von zumindest
regionaler Bedeutung (Botschaft vom 20. Januar 2010 zu einer Teilrevision des
Raumplanungsgesetzes, BBl 2009 1068 Ziff. 2.3.3; vgl. zum Ganzen Urteil 1C_346/
2014 vom 26. Oktober 2014 E. 2.4). 
 
4.6.2. Gemäss Art. 10 des am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Energiegesetzes
vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) im Abschnitt "Raumplanung und Ausbau
erneuerbarer Energien" mit dem Randtitel "Richtpläne der Kantone und
Nutzungspläne" sorgen die Kantone dafür, dass insbesondere die für die Nutzung
der Wasser- und Windkraft geeigneten Gebiete und Gewässerstrecken im Richtplan
festgelegt werden (Art. 8b RPG). Sie schliessen bereits genutzte Standorte mit
ein und können auch Gebiete und Gewässerstrecken bezeichnen, die grundsätzlich
freizuhalten sind (Abs. 1). Soweit nötig, sorgen sie dafür, dass Nutzungspläne
erstellt oder bestehende Nutzungspläne angepasst werden.  
Nach Art. 8b RPG (Randtitel "Richtplaninhalt im Bereich Energie"), auf welchen 
Art. 10 Abs. 1 EnG verweist und welcher ebenfalls per 1. Januar 2018 in Kraft
trat, bezeichnet der Richtplan die für die Nutzung erneuerbarer Energien
geeigneten Gebiete und Gewässerstrecken. 
Gemäss der Botschaft soll die Nutzung erneuerbarer Energien Teil der kantonalen
Richtpläne werden, jedenfalls für die Technologien mit mehr als nur
kleinräumiger Relevanz, also in erster Linie für die Wasser- und die Windkraft
(Botschaft vom 4. September 2013 zum ersten Massnahmenpaket der
Energiestrategie 2050, BBl 2013 7708 Ziff. 5.2.3). 
 
4.7.  
 
4.7.1. Wie von der Vorinstanz willkürfrei festgestellt, ist das geplante
Heizkraftwerk in erster Linie auf das Gebiet Küssnacht ausgerichtet. Angestrebt
wird, wie von den Beschwerdeführern zutreffend wiedergegeben, eine jährliche
Stromproduktion von 34'000 MWh, was die Versorgung von rund 9'500 Haushalten
erlauben soll. Der Bezirk Küssnacht (Küssnacht, Immensee und Merlischachen) hat
12'579 Einwohner (Bevölkerungsstatistik per 1. Januar 2017). Für die in der
Anlage erzeugte Wärme wird über den Bezirk Küssnacht hinaus ein Anschluss der
Nachbargemeinden Greppen, Udligenswil und Adligenswil vorgeschlagen. Damit ist
das geplante Werk höchstens von regionaler, nicht aber von überregionaler
Bedeutung.  
Entscheidend aber ist in erster Linie, dass das Heizkraftwerk keine gewichtigen
Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat. Es wird keine grosse Fläche beansprucht,
es werden keine grossen Verkehrsströme erzeugt und es sind auch keine hohen
Umwelt- und Landschaftsbelastungen zu erwarten (vgl. hierzu E. 1.5 f. und E. 7
ff.). Ebenso wenig bedarf die Planung des Werks eines hohen Zusammenarbeits-
und Abstimmungsaufwands auf kantonaler Ebene, mit Nachbarkantonen oder dem
Bund. Zusammenfassend machen die Auswirkungen des Vorhabens keine vorgängige
umfassende Interessenabwägung notwendig, die nur durch den Prozess der
Richtplanung garantiert werden kann. 
 
4.7.2. Nichts anderes ergibt sich aus dem neuen Energierecht (Art. 10 EnG)
respektive aus Art. 8b RPG. Zwar entspricht das geplante Heizkraftwerk der
Energiestrategie 2050 des Bundes respektive der kantonalen Energiestrategie
2013-2020. Wie dargelegt, bezieht sich die Richtplanpflicht für die Nutzung
erneuerbarer Energien nach der Botschaft indes auf Technologien mit mehr als
nur kleinräumiger Bedeutung, also in erster Linie auf Wasser- und
Windkraftwerke. Das geplante Heizkraftwerk fällt nicht darunter.  
 
4.7.3. Zusammenfassend bedarf das geplante Heizkraftwerk nicht zwingend einer
Grundlage im kantonalen Richtplan.  
 
4.8. Im Übrigen wurde im Kanton Schwyz in der Zwischenzeit eine
Richtplangrundlage geschaffen. Der genehmigte Richtplan 2004 enthielt noch
keine Angaben zu Energieanlagen. Dieser Richtplan ist in der Zwischenzeit
überarbeitet worden. Der Regierungsrat hat den überarbeiteten kantonalen
Richtplan am 8. März 2016 erlassen und der Kantonsrat hat ihn am 13. April 2016
zur Kenntnis genommen. Die Genehmigung durch den Bundesrat erfolgte mit
Beschluss vom 24. Mai 2017 gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamts für
Raumentwicklung vom 3. Mai 2017. Damit hat der Kanton Schwyz seinen Richtplan
innerhalb der 5-jährigen Übergangsfrist an die Anforderungen von Art. 8 RPG
angepasst (vgl. Art. 38a Abs. 1 RPG). Unter dem Richtplangeschäft W-2.4
"Erneuerbare Energien" wird im aktuellen Richtplan festgehalten, dass die
Förderung der erneuerbaren Energien ein prioritäres Ziel der kantonalen
Energiestrategie darstellt. Als Anlage zur Produktion von Energie aus Biomasse
(Holz) wird unter der Nr. W-2.4.1-01 die Erstellung der hier strittigen Anlage
in Haltikon (angelegt an bestehendem Schreinerbetrieb) aufgeführt und in der
Richtplankarte ausgewiesen.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Planungspflicht gemäss Art.
2 RPG. Selbst wenn keine Richtplanpflicht für das geplante Werk bestehen
sollte, so sei doch zumindest eine Planungspflicht im ordentlichen
Nutzungsplanverfahren zu bejahen. Die streitgegenständliche Baute "überfordere"
das Baubewilligungsverfahren, weshalb zwingend eine (Sonder-) Nutzungsplanung
erforderlich gewesen wäre. Ziehe ein nicht zonenkonformes Vorhaben durch seine
Ausmasse oder seine Natur bedeutende Auswirkungen auf die bestehende
Nutzungsordnung nach sich, so dürfe es erst nach einer entsprechenden Änderung
des Zonenplans bewilligt werden.  
 
5.2. Die Auffassung der Beschwerdeführer, das Heizkraftwerk dürfe nur auf der
Grundlage einer Sondernutzungsplanung realisiert werden, beruht auf der
falschen Prämisse, das Vorhaben sei nicht zonenkonform.  
Die Planungspflicht bezieht sich auf nicht zonenkonforme Vorhaben, welche
hinsichtlich ihres Ausmasses und ihrer Auswirkungen auf die Nutzungsordnung so
gewichtig sind, dass sie erst nach einer Änderung oder Schaffung eines
Nutzungsplans bewilligt werden dürfen. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung dürfen für solche Bauten und Anlagen, die ihrer Natur nach nur
in einem Planungsverfahren angemessen erfasst werden können, keine
Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG erteilt werden. Angesprochen sind damit
Anlagen  ausserhalb der Bauzone. Vorliegend ist jedoch nicht eine Anlage
ausserhalb der Bauzone, sondern der Bau einer in der Industriezone gelegenen
zonenkonformen Anlage zu beurteilen. Dementsprechend wurde auch keine
Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG beantragt oder erteilt. Die Frage nach
der Abgrenzung zwischen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG und der
Schaffung einer Nutzungszone stellt sich daher nicht (vgl. zum Ganzen BGE 126
II 26 E. 4d S. 36 f.).  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes
gemäss Art. 25a RPG. In Anwendung dieser Bestimmung hätte das Verfahren
betreffend geringfügige Zonengrenzkorrektur zwingend mit dem
Baubewilligungsverfahren koordiniert werden müssen.  
 
6.2. Art. 25a RPG legt die Grundsätze der Koordination fest. Erfordert die
Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer
Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination
sorgt (Abs. 1). Die für die Koordination verantwortliche Behörde kann die
erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen, sorgt für eine
gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen, holt von allen
beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen
zum Vorhaben ein und sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für
eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen (Abs. 2). Die
Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten (Abs. 3). Diese Grundsätze sind
auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar (Abs. 4).  
Art. 25a Abs. 4 RPG betrifft in erster Linie Bauten und Anlagen, die ihrer
Natur nach nur in einem Planungsverfahren erfasst werden können
(Sondernutzungspläne) sowie die Einzonung von Wald. Keine verfahrensmässigen
Koordinationsprobleme mit nachfolgenden Bewilligungsverfahren ergeben sich
hingegen in der Regel etwa bei Gestaltungsplänen, die die Bauweise in einem
Teilgebiet regeln, da solche Verfahren meist vor den Bewilligungsverfahren für
die einzelnen Projekte durchgeführt werden. Die Koordinationspflicht will die
Grenzen zwischen den einzelnen Rechts- und Sachgebieten, nicht aber zwischen
den einzelnen Verfahrensphasen überwinden (vgl. Bernhard Waldmann/Peter Hänni,
Handkommentar Raumplanungsgesetz, 2006, N. 73 zu Art. 25a RPG). 
 
6.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid auf diese Rechtslage Bezug
genommen und ausgeführt, eine "Verwischung" von Nutzungsplan- und
Baubewilligungsverfahren werde mit der bundesrechtlichen Koordinationspflicht
gerade nicht bezweckt. Beim vorliegend streitigen Zonengrenzkorrekturverfahren
seien keine Koordinationsprobleme mit dem nachfolgenden Bewilligungsverfahren
ersichtlich, zumal sich die gesetzlichen Zuständigkeitsordnungen im
Grenzkorrektur- und im Baubewilligungsverfahren voneinander unterschieden. Bei
der umstrittenen Zonengrenzkorrektur gehe es nicht um eine
Sondernutzungsplanung, welche die anschliessende Baubewilligung weitgehend
präjudiziere. Es handle sich auch nicht um eine projektbezogene Einzonung. Das
Baugebiet liege in der rechtskräftig festgelegten Industriezone. Es gehe einzig
um eine flächenmässig untergeordnete Zonengrenzkorrektur, welche eine bessere
Überbauung der bestehenden Industriezone erlaube.  
 
6.4. Die Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend. Dem planerischen Stufenbau
entsprechend wurde vorliegend das Zonengrenzkorrekturverfahren als Teil des
Nutzungsplanverfahrens vor dem Baubewilligungsverfahren durchgeführt. Ein
Koordinationsbedarf bestand nicht. Art. 25a RPG wurde nach dem Gesagten nicht
verletzt.  
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerdeführenden bezweifeln die Richtigkeit der Ausführungen im
Umweltverträglichkeitsbericht zum Betriebslärm. Das kantonale Amt für Umwelt
habe nachträglich die Pegelkorrektur des Luftkondensators nach oben angepasst;
die Pegelkorrekturen müssten jedoch nachts noch höher angesetzt werden. Zudem
rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11
USG.  
 
7.2. Art. 11 USG verlangt, dass Lärmemissionen durch Massnahmen an der Quelle
begrenzt werden. Im Rahmen der Vorsorge sind unabhängig von der bestehenden
Umweltbelastung Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als
dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Die
Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist,
dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung
schädlich oder lästig werden.  
Art. 25 Abs. 1 USG sieht vor, dass ortsfeste Anlagen nur errichtet werden
dürfen, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die
Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Nur bei überwiegendem
öffentlichem Interesse und unter der Bedingung, dass die Einhaltung der
Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führt,
können nach Art. 25 Abs. 2 USG Erleichterungen gewährt werden. 
Die lärmrelevanten Vorgaben des USG werden in der Lärmschutz-Verordnung vom 15.
Dezember 1986 (LSV; SR 841.41) konkretisiert. Auch diese schreibt in Art. 7
vor, dass Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der
Vollzugsbehörde so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich
möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Zudem dürfen die von der Anlage
allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Die
Lärmimmissionen werden als Beurteilungspegel Lr oder als Maximalpegel Lmax
anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt (Art. 38 Abs. 1 LRV). Die
Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester
Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. LSV (Art. 40
Abs. 1 LSV). Die Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm werden in
Anhang 6 der LSV aufgelistet. Um der unterschiedlichen Störwirkung
verschiedener Lärmarten Rechnung zu tragen, werden bei der Berechnung der
einzelnen Lärmphasen die Pegelkorrekturen K1, K2 und K3 vergeben. K1 bezieht
sich dabei auf den Anlagetyp der Lärmphase. Für Lüftungen beträgt K1 am Tag 5
dB (A) und in der Nacht 10 dB (A). K2 und K3 beziehen sich auf die
Tonhaltigkeit der Lärmphase bzw. deren Impulshaltigkeit am Immissionsort
(Anhang 6 Ziff. 33 LSV; vgl. zum Ganzen auch: Bundesamt für Umwelt BAFU
[Hrsg.], Ermittlung und Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm,
Vollzugshilfe für Industrie- und Gewerbeanlagen, 2016). 
 
7.3. Die Vorinstanz hat erwogen, gemäss dem Umweltverträglichkeitsbericht vom
19. Dezember 2013 wiesen die berechneten Betriebslärmauswirkungen des geplanten
Heizkraftwerks eine deutliche Unterschreitung der Planungswerte der
Empfindlichkeitsstufen II, III und IV während des Tages und der Nacht auf. Die
vorgenommenen Pegelkorrekturen K1, K2 und K3 seien nicht zu beanstanden.  
 
7.4. Das BAFU führt in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht vom 31.
August 2017 aus, es bewerte die Vergabe der Pegelkorrekturen (insbesondere den
Zuschlag K1 von 10 dB[A] in der Nacht beim Luftkondensator) als korrekt. Die
Beurteilungspegel Lr für Tag und Nacht seien im Umweltverträglichkeitsbericht
für verschiedene Empfangspunkte ausgewiesen. An den Empfangspunkten EP 3-5, die
den Grundstücken der Beschwerdeführer 2 und 3 am nächsten bzw. zwischen diesen
und der projektierten Anlage liegen würden, betrage der Beurteilungspegel am
Tag zwischen 39,8 und 42,4 dB (A) und liege damit unter dem für die
Empfindlichkeitsstufe II geltenden Planungswert von 55 dB (A) gemäss Anhang 6
Ziff. 2 LSV. In der Nacht lägen die entsprechenden Pegel zwischen 37,2 und 39,6
dB (A), also ebenfalls unter dem relevanten Planungswert von 45 dB (A) gemäss
Anhang 6 Ziff. 2 LSV. Auch unter Berücksichtigung der angepassten
Pegelkorrekturen seien die relevanten Planungswerte somit deutlich
unterschritten.  
 
7.5. Die Berechnungen des Betriebslärms im Umweltverträglichkeitsbericht
inklusive der Vergabe der entsprechenden Pegelkorrekturen sind nach Auffassung
des Bundesamts für Umwelt als Fachbehörde plausibel. Die Beschwerdeführer
stellen dies mit ihrer pauschalen Behauptung, wonach die Pegelkorrekturen
nachts noch höher angesetzt werden müssten, nicht substanziiert in Frage. Dass
die Planungswerte gemäss Anhang 6 Ziff. 2 LSV eingehalten sind, wird von den
Beschwerdeführern im Übrigen nicht bestritten.  
Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ferner eine Verletzung des
Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG behaupten, substanziieren sie diese
Rüge nicht näher. 
 
8.  
 
8.1. Die Beschwerdeführer ziehen in ihrer Beschwerde die richtige und
vollständige Beurteilung der Umweltverträglichkeit in Bezug auf die
Luftreinhaltung in Zweifel. Sie kritisieren, dass die lang anhaltenden,
windstillen Inversionslagen bei der Modellierung im
Umweltverträglichkeitsbericht zu wenig berücksichtigt worden seien; der 50
Meter hohe Kamin liege weit unter der Inversionsgrenze. Des Weiteren bringen
die Beschwerdeführer vor, die Auswirkungen auf die Biotope in der weiteren
Umgebung seien zu wenig abgeklärt worden. Es fehle der Nachweis, dass die
erwarteten maximalen Jahresfrachten von 53 t Stickoxiden und 11 t Ammoniak aus
der Holzverbrennung die Moorbiotope in der Umgebung nicht schädigen würden. Die
Abklärung des Sachverhalts sei unvollständig und der angefochtene Entscheid
verletze Art. 5 Abs. 1 LRV und Art. 11 Abs. 2 USG.  
 
8.2. Betreffend Luftreinhaltung werden die Vorgaben des USG in der LRV
konkretisiert. Gemäss Art. 1 Abs. 1 LRV soll die Verordnung Menschen, Tiere,
Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume sowie den Boden vor
schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen schützen. Zu den schützenswerten
Lebensräumen oder Ökosystemen gehören namentlich auch Hoch- und
Flachmoorbiotope. Art. 3 LRV schreibt für neue stationäre Anlagen vorsorgliche
Emissionsbegrenzungen vor. Für Anlagen zum Verbrennen von Altholz, Papier- und
ähnlichen Abfällen gelten die in Anhang 2 Ziffer 72 LRV geregelten Grenzwerte;
gemäss Anhang 2 Ziffer 726 LRV dürfen die Emissionen von Stickoxiden, angegeben
als Stickstoffdioxid (NO2), 150 mg/m3 nicht überschreiten (vgl. zudem Anhang 3
Ziffer 522 LRV betreffend Holzfeuerungsanlagen). Gemäss Art. 5 Abs. 1 LRV
verfügt die Behörde ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen, wenn zu
erwarten ist, dass eine einzelne geplante Anlage übermässige Immissionen
verursachen wird (vgl. hierzu Art. 2 Abs. 5 LRV), obwohl die vorsorglichen
Emissionsbegrenzungen eingehalten sind.  
 
8.3. Die Vorinstanz erachtet die Bestimmungen der LRV als eingehalten. Dabei
hat sie in ihrer Entscheidbegründung auch ausdrücklich auf die vom Kanton
ausgeschiedenen Biotope von regionaler oder lokaler Bedeutung im Sinne von Art.
18b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG;
SR 451) Bezug genommen, welche sich in einer Entfernung von rund 400 respektive
550 Metern zum geplanten Werk befinden.  
 
8.4.  
 
8.4.1. Das BAFU führt in seiner Vernehmlassung im bundesgerichtlichen Verfahren
aus, aufgrund des Fachberichts der KBP GmbH von November 2013 zur
Kaminhöhenbestimmung und Immissionsprognose (Anhang A6 des
Umweltverträglichkeitsberichts vom 19. Dezember 2013) könne davon ausgegangen
werden, dass Inversionslagen für die Berechnung der mittleren Zusatzbelastung
berücksichtigt worden seien, da sowohl die lokale Topographie wie auch ein
Jahresdatensatz von Meteodaten (Windrichtung, Windgeschwindigkeit und
Stabilitätsklasse der Luftschichtung) in die Ausbreitungsrechnung eingeflossen
seien. Die Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts sei in diesem Punkt
folglich korrekt.  
 
8.4.2. Weiter betont das BAFU, es sei nicht davon auszugehen, dass die maximal
zulässige Jahresfracht von 11 t Ammoniak gemäss Umweltverträglichkeitsbericht
durch die Holzheizungsanlage tatsächlich erreicht werde; trotzdem werde auf
diesen Wert abgestellt. Das BAFU kommt zum Schluss, dass die durch die
projektierte Anlage verursachten Stickoxid- und Ammoniakimmissionen
insbesondere die im Übereinkommen vom 13. November 1979 über weiträumige
grenzüberschreitende Luftverunreinigung (SR 0.814.32) bzw. im dazugehörigen
Protokoll vom 30. November 1999 betreffend die Verringerung von Versauerung,
Eutrophierung und bodennahem Ozon (Göteborg Protokoll; SR 0.814.327)
festgelegten Grenzwerte für Hoch- und Flachmoore in den entsprechenden rund 400
bzw. 550 Meter vom Werk entfernten Gebieten nicht überschritten. Art. 5 Abs. 1
LRV sei eingehalten.  
In Bezug auf das Vorsorgeprinzip hält das BAFU fest, die Emissionsgrenzwerte
der LRV würden durch die projektierte Anlage nicht überschritten. Zudem sei
eine Kaminhöhe von 50 Metern angeordnet worden, obwohl der Fachbericht eine
solche von 45 Metern als genügend erachtet habe. Von den Beschwerdeführern
werde nicht dargelegt, inwiefern das Vorsorgeprinzip verletzt worden sein
sollte. 
 
8.5.  
 
8.5.1. Das Argument, die Vorinstanzen hätten bei der Beurteilung der
Schadstoffbelastung die Inversionslage im Winter nicht berücksichtigt, ist neu.
Die Beschwerdeführer hätten diesen Einwand bereits in den Verfahren vor den
Vorinstanzen vorbringen können und müssen. Damit erweist sich dieser als
unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. auch E. 1.9 hiervor).  
Im Übrigen ist die Rüge, wie vom BAFU unter Hinweis auf den Fachbericht der KBP
GmbH von November 2013 dargelegt, auch inhaltlich nicht stichhaltig. 
 
8.5.2. Wie von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aufgezeigt, wurde im
Umweltverträglichkeitsbericht ausdrücklich Stellung genommen zu den
Auswirkungen des Projekts auf Flora, Fauna, Lebensräume und Wald in der
Umgebung. Zudem legt das BAFU in seiner Vernehmlassung eingehend dar, dass die
Anlage keine übermässigen Stickoxid- und Ammoniakimmissionen verursacht und 
Art. 5 LRV eingehalten wird. Mit diesen Ausführungen setzen sich die
Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme an das Bundesgericht vom 2. Oktober
2017 mit keinem Wort auseinander. Vorliegend besteht kein Grund, die
Beurteilung des Bundesamts für Umwelt als Fachbehörde in Zweifel zu ziehen.  
Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang schliesslich eine Verletzung
des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG behaupten, substanziieren sie
diese Rüge nicht näher. 
 
9.  
 
9.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Walderhaltungsgebots gemäss
Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald
(Waldgesetz, WaG; SR 921.0). Besondere Verhältnisse, welche die Unterschreitung
des Waldabstands erlauben würden, lägen nicht vor.  
 
9.2.  
 
9.2.1. Nach Art. 17 WaG sind Bauten und Anlagen in Waldesnähe nur zulässig,
wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen
(Abs. 1). Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten
und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu
erwartende Höhe des Bestandes (Abs. 2). Aus wichtigen Gründen können die
zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und
Bedingungen bewilligen (Abs. 3).  
Die Zielsetzung Iiegt darin, den Wald vor natürlicher oder menschlicher
Zerstörung zu bewahren. Zudem soll der Waldabstand eine zweckmässige
Bewirtschaftung und Erschliessung des Waldes ermöglichen, den Wald vor Feuer
schützen, sowie dem hohen ökologischen Wert des Waldrands Rechnung tragen (vgl.
Urteil 1C_476/2008 vom 6. Juli 2009 E. 5.4.1). Angemessen ist der
Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand, wenn er den Schutz dieser
im öffentlichen Interesse liegenden Zwecke gewährleistet, welche durch eine zu
enge Nachbarschaft von Bauten und Anlagen zum Wald beeinträchtigt würden
(Urteil 1C_119/2008 vom 21. November 2008 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 135 II 30
). 
An der Beachtung des gesetzlich vorgeschriebenen Waldabstands besteht ein
gewichtiges öffentliches Interesse. Der Waldabstand ist somit stets
einzuhalten, es sei denn, es liege eine Ausnahmesituation im Sinne der
kantonalen Gesetzgebung vor. 
 
9.2.2. Im Kanton Schwyz richtet sich der Abstand von Bauten oder Anlagen zum
Wald nach § 67 Abs. 1 PBG/SZ, welcher vorschreibt, dass Bauten und Anlagen
gegenüber Wäldern einen Mindestabstand von 15 Metern ab Waldgrenze einhalten
müssen. Das Baureglement des Bezirks Küssnacht sieht keine weitergehende
Abstandsvorschrift vor (Art. 46 des Baureglements des Bezirks Küssnacht vom 1.
November 2006).  
Gemäss § 73 PBG/SZ kann die zuständige Bewilligungsbehörde für Bauten und
Anlagen innerhalb der Bauzonen Ausnahmen von den in diesem Gesetz oder in den
Bauvorschriften der Gemeinden festgelegten Bestimmungen bewilligen, wenn und
soweit besondere Verhältnisse es rechtfertigen, insbesondere wenn dank der
Abweichung wegen der örtlichen Gegebenheiten eine bessere Lösung erzielt werden
kann (Abs. 1 lit. b). Eine Ausnahmebewilligung muss mit den öffentlichen
Interessen vereinbar sein und darf keine wesentlichen Interessen von Nachbarn
verletzen (Abs. 2). 
In der kantonalen Richtlinie des Amtes für Wald und Naturgefahren zu den
Waldabstandsvorschriften vom 1. Dezember 2009 werden die Voraussetzungen
konkretisiert. Hauptgebäude müssen demnach auch im Ausnahmefall einen Streifen
von mindestens zehn Metern ab Stockgrenze freihalten. Bei kleinen Anlagen, wie
Mauern oder festen Einfriedungen, muss in jedem Fall ein Mindestabstand von
sechs Metern ab Stockgrenze gewahrt werden. Diese Mindestabstände werden
vorliegend unbestrittenermassen eingehalten. Der geplante Wärmespeicher
unterschreitet den gesetzlichen Mindestabstand von 15 Metern um 4,97 Meter, und
die Mauer entlang der Anlage unterschreitet diesen um neun Meter. 
 
9.3. Die Vorinstanz hat das Vorliegen besonderer Verhältnisse im Sinne von § 73
Abs. 1 lit. b PBG/SZ insbesondere unter Verweis auf die Erwägungen des
Regierungsrats im Beschluss vom 19. Januar 2016 bejaht. Das BAFU teilt diese
Auffassung.  
Zur Begründung führen die Vorinstanz und das BAFU aus, die Einhaltung des
gesetzlichen Mindestabstands von 15 Metern nach § 67 Abs. 1 PBG/SZ wäre einzig
verbunden mit einer massiven Verkleinerung der Anlage möglich, da eine
Verschiebung der Anlage Richtung Norden aufgrund der über das Baugrundstück
führenden 110-kV-Freileitung nicht möglich sei. Eine redimensionierte Anlage
würde insbesondere eine schlechtere Energie- und Umwelteffizienz aufweisen.
Darüber hinaus sei die Standortwahl des Wärmespeichers im Hinblick auf das
Einordnungsgebot von Bauten und Anlagen geboten. Schliesslich optimiere die
Nähe zur Schilliger Holz AG die Stoffflüsse und minimiere die Transportwege.
Somit könne insgesamt von einer besseren Lösung im Sinne von § 73 Abs. 1 lit. b
PBG/SZ ausgegangen werden. Damit seien die geforderten besonderen Verhältnisse
zu bejahen. Zudem liege die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im öffentlichen
Interesse, da das Heizkraftwerk einen Beitrag zur mit der Energiestrategie 2050
des Bundes und der Energiestrategie 2013-2020 des Kantons angestrebten Erhöhung
der Wärme-Kraft-Koppelung (WKK) mit Holz leiste und Strom aus erneuerbaren
Energieträgern erzeuge. Wesentliche nachbarliche Interessen würden nicht
verletzt. 
 
9.4. Diese Ausführungen verletzen kein Bundesrecht. Insbesondere fällt entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführer eine Verschiebung der Anlage in Richtung
110-kV-Freileitung aus Sicherheitsgründen nicht in Betracht (vgl. hierzu die
Ausführungen im Umweltverträglichkeitsbericht, S. 81 ff.). Die Vorinstanz hat
die Voraussetzungen von § 73 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 PBG/SZ willkürfrei
bejaht.  
Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung steht auch nicht in Widerspruch zu Art.
17 Abs. 1 WaG. Das BAFU folgert zusammenfassend, aufgrund der projektierten
Anlage seien keine negativen Auswirkungen auf die Erhaltung, Pflege und Nutzung
des Waldes zu erwarten. Es seien weder Schutzgebiete oder schutzwürdige
Lebensräume noch seltene Arten im Sinne des NHG respektive des Bundesgesetzes
vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und
Vögel (JSG; SR 922.0) betroffen. Die Wildtiere (insbesondere Rehe) seien
anpassungsfähig und würden auf andere nahegelegene Lebensräume ausweichen.
Deshalb sei eine Verletzung des Walderhaltungsgebots nach Art. 17 Abs. 1 WaG
nicht ersichtlich. Diese Feststellungen des Bundesamts für Umwelt werden von
den Beschwerdeführern zu Recht nicht in Frage gestellt. 
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer geht von den im
Waldabstandsbereich liegenden Bauten und Anlagen schliesslich auch kein
erhöhtes Waldbrandrisiko aus. Insoweit ist zu beachten, dass für das Bauprojekt
umfangreiche Brandschutzvorkehrungen zu treffen sind und dass die Bauherrschaft
vor Baubeginn einen Brandschutznachweis zur Genehmigung einzureichen hat (vgl.
Gesamtentscheid des kantonalen Amts für Raumentwicklung vom 13. Februar 2015). 
 
10.   
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den
Beschwerdeführern 2-4 zur Hälfte (Fr. 2'500.--) auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und 5
BGG). Da die Beschwerdeführerin 1 in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelte,
ohne Vermögensinteressen zu vertreten, sind ihr keine Gerichtskosten
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 6'000.-- auszurichten; hiervon haben die Beschwerdeführerin 1 und
die Beschwerdeführer 2-4 je die Hälfte (Fr. 3'000.--) zu tragen (Art. 68 Abs.
1, 2 und 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern 2, 3 und 4 zur
Hälfte (Fr. 2'500.--) auferlegt; die andere Hälfte (Fr. 2'500.--) wird nicht
erhoben. 
 
3.   
Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 6'000.-- auszurichten; hiervon haben die Beschwerdeführerin 1 und
die Beschwerdeführer 2-4 je die Hälfte (Fr. 3'000.--) zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksrat Küssnacht, dem Amt für
Raumentwicklung des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz, Georg
Schilliger, der Schilliger Holz AG, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
Kammer III, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Februar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner 

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