Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.134/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_134/2017

Urteil vom 7. April 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.________ Corporation,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch die Rechtsanwälte
Florian Baumann und Omar Abo Youssef,

gegen

Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA,
Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA,
Herausgabe von Beweismitteln,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. Februar 2017 des Bundesstrafgerichts,
Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. 
Am 10. Dezember 2014 ersuchten die USA die Schweiz um Übermittlung von
Bankunterlagen. Die US-Justiz ermittelt wegen Geldwäscherei, Bestechung fremder
Amtsträger und anderen Delikten im Zusammenhang mit dem Verkauf von
Turbinenausrüstungen nach Venezuela im Wert von ca. USD 767 Mio.
Am 18. Mai 2015 trat das Bundesamt für Justiz (BJ) auf das Rechtshilfeersuchen
ein und betraute die Bundesanwaltschaft mit dessen Ausführung. Mit
Schlussverfügung vom 22. März 2016 hiess es das Gesuch gut und ordnete unter
anderem die Herausgabe sämtlicher Dokumente betreffend ein Konto der A.________
Corporation bei der Bank B.________ an.
Eine von der A.________ Corporation dagegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 16. Februar 2017 ab.

B. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. März 2017 ans
Bundesgericht beantragt die A.________ Corporation, der Entscheid des
Bundesstrafgerichts sowie die Schlussverfügung des BJ seien aufzuheben und das
Rechtshilfeersuchen der USA sei abzulehnen.
Das Bundesstrafgericht verweist in seiner Vernehmlassung auf den angefochtenen
Entscheid. Das BJ schliesst sich den Erwägungen im angefochtenen Entscheid an
und hält fest, es liege kein besonders bedeutender Fall vor, weshalb auf die
Beschwerde nicht einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin hat dazu Stellung
genommen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er
unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich
betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1
S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung
anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist,
steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E.
1.3.1 S. 160 mit Hinweis).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine
Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender
Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung
erfüllt ist.
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3
BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den
Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen
Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84
Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders
bedeutenden Fall.
Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das BJ in seiner Schlussverfügung
bezüglich der Voraussetzungen der Rechtshilfe teils auf die Eintretensverfügung
verwies, welche ihrerseits unzureichend begründet gewesen sei. Wie es sich mit
dieser Kritik verhält, kann offen bleiben, zumal jedenfalls der Entscheid des
Bundesstrafgerichts hinreichend begründet ist und damit eine allfällige
Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden wäre (BGE 137 I 195 E. 2.3.2
S. 197 f. mit Hinweisen). Dies gilt namentlich auch hinsichtlich der Frage, ob
das Rechtshilfegesuch hinreichende Angaben, insbesondere zum Tatverdacht,
enthält. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass gemäss
Rechtshilfeersuchen die Personen, welche die Beschwerdeführerin gegründet
hatten, keinerlei Erfahrungen im Energiesektor aufweisen. Trotzdem hätten sie
einen Auftrag über den Verkauf von Turbinenausrüstungen an eine im Staatsbesitz
stehende venezolanische Erdölfirma erhalten. Diese habe das Dreifache des
Marktpreises bezahlt. Es interessiere in diesem Zusammenhang, ob Zahlungen über
Schweizer Banken an venezolanische Staatsangestellte geflossen seien. Gemäss
einer Analyse von US-Konten mit Verbindungen zu den erwähnten Energieverträgen
habe die Beschwerdeführerin Zahlungen über Konten in der Schweiz abgewickelt,
wobei viele dieser Zahlungen zeitlich mit dem Eintreffen von Überweisungen der
venezolanischen Erdölfirma oder mit ihr verbundener Gesellschaften
zusammengefallen seien. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die
Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen den Anforderungen gemäss der
bundesgerichtlichen Praxis genügt (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.2.1 S. 454 f.;
Urteile 1C_504/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 1.2, in: RDAF 2015 I S. 496; 1A.141/
2004 vom 1. Oktober 2004 E. 2; je mit Hinweisen).
Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz "ne bis in idem" im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b des Staatsvertrags vom 25. Mai 1973 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über
gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.933.6). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Anwendung des erwähnten Grundsatzes
dem ersuchenden Staat zu überlassen, zumal wenn die betroffenen Personen und
der Sachverhalt nicht eindeutigerweise identisch sind (Urteile 1C_534/2015 vom
22. Oktober 2015 E. 1.2 mit Hinweisen; 1C_298/2014 vom 12. Juni 2014 E. 1.3;
1C_248/2014 vom 26. Mai 2014 E. 1.3; 1A.282/2005 vom 30. April 2007 E. 3.2 mit
Hinweisen, in: RtiD 2007 II S. 105). Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte
Einstellungsverfügung vom 30. April 2013 betrifft andere Personen und andere
Bankkonten. Zudem kann nach schweizerischem Recht gemäss Art. 323 StPO ein
durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendetes Verfahren wieder
aufgenommen werden, wenn neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die
für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen
und sich nicht aus den früheren Akten ergeben. Die erwähnte
Einstellungsverfügung, die sich auf eine Reihe spezifisch genannter Bankkonten
bezieht, bezüglich welcher eine Verdachtsmeldung an die Meldestelle für
Geldwäscherei erfolgt war, steht der Rechtshilfe deshalb nicht entgegen.
Eine rechtliche Grundsatzfrage stellt sich mithin nicht. Auch sonst bringt die
Beschwerdeführerin nichts vor, was es rechtfertigen könnte, den vorliegenden
Fall als besonders bedeutend einzustufen.

2. 
Auf die Beschwerde ist aus den genannten Gründen nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung
nicht mehr befunden zu werden. Die Beschwerde hatte ohnehin von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Justiz,
Zentralstelle USA, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Dold

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