Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.133/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_133/2017

Urteil vom 9. März 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, 4005
Basel.

Gegenstand
Gesuch um Entschädigung und Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Januar 2017 des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelgericht.

Erwägungen:

1.
A.________ erstattete am 14. Mai 2014 Strafanzeige gegen den Kommandanten der
Kantonspolizei Basel-Stadt wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit einer
Hausdurchsuchung vom 6. November 2012. Am 11. September 2014 erliess die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Nichtanhandnahmeverfügung, da der fragliche
Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Das Appellationsgericht
Basel-Stadt wies mit Entscheid vom 15. Oktober 2014 eine von A.________ gegen
die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen erhob A.________ Beschwerde, auf welche das Bundesgericht mit Urteil
vom 9. März 2015 nicht eintrat (Verfahren 6B_1195/2014).

2.
Am 20. Juni 2016 reichte A.________ beim Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt ein
Gesuch um Entschädigung und Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz im Zusammenhang
mit der Hausdurchsuchung vom 6. November 2012 ein. Das Amt für Sozialbeiträge
trat auf das Gesuch mit Verfügung vom 27. Juni 2016 nicht ein.
Mit Schreiben vom 3. August 2016 erhob A.________ Rekurs, auf welchen das
Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 18.
Januar 2017 wegen verspäteter Rekurseinreichung nicht eintrat. Das
Appellationsgericht führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass der
Rekurrent seinen Rekurs innert 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung
schriftlich beim Verwaltungsgericht anmelden und innert 30 Tagen vom selben
Zeitpunkt an gerechnet begründen müsse. Diese Vorgaben seien dem Rekurrenten
mit der in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Rechtsmittelbelehrung
korrekt und vollständig zur Kenntnis gebracht worden. Die Verfügung sei dem
Rekurrenten am 5. Juli 2016 ausgehändigt worden. Die zehntägige Frist zur
Rekursanmeldung sei somit am 15. Juli 2016 abgelaufen, weshalb sich die am 3.
August 2016 der Post übergebene Rekurseingabe als verspätet erweise.

3.
A.________ führt mit Eingabe vom 1. März 2017 (Postaufgabe 2. März 2017)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Appellationsgerichts Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 18. Januar 2017.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde
einzuholen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer, der sich mit der Begründung des Appellationsgerichts
nicht auseinandersetzt, vermag mit seinen weitschweifigen und nicht
sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern der
Nichteintretensentscheid des Appellationsgerichts rechts- bzw.
verfassungswidrig sein sollte. Demgemäss ist mangels einer genügenden
Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden
werden kann.

5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt
und dem Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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