Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.132/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_132/2017

Urteil vom 13. März 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,
Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Auslieferung nach Deutschland,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. Februar 2017 des Bundesstrafgerichts,
Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. 
Am 11. November 2016 ersuchte das Bayerische Staatsministerium der Justiz die
Schweiz um die Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A.________ zur
Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 153 Tagen.
Am 9. Januar 2017 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung.
Dagegen erhob A.________, vertreten durch Fürsprecher Daniel Küng, Beschwerde
beim Bundesstrafgericht. Am 21. Februar 2017 wies dieses die Beschwerde als
offensichtlich unbegründet ab.

B. 
Mit von ihm selbst verfasster Eingabe vom 1. März 2017 an das
Bundesstrafgericht legte A.________ "Widerspruch und Regress" ein. Das
Bundesstrafgericht leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an das
Bundesgericht weiter.

C. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. März 2017 ist als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG zu betrachten.
Der Beschwerdeführer hat sie innerhalb der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2
lit. b BGG) bei der Vorinstanz eingereicht. Nach Art. 48 Abs. 3 BGG schadet ihm
das nicht. Die Beschwerde ist rechtzeitig.

2.

2.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er
unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders
bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare
Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders
bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342;
136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).
Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur
ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine
Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den
Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S.
161).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine
Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender
Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung
erfüllt ist.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

2.2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt. Auf die Beschwerde kann
jedenfalls deshalb nicht eingetreten werden, weil kein besonders bedeutender
Fall nach Art. 84 BGG vorliegt. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden des
Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen, auf welche verwiesen
werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), lassen keine Bundesrechtsverletzung
erkennen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch
sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das
Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

3. 
Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit über 4
Monaten in Auslieferungshaft - rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich
Auslieferung, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und Fürsprecher Daniel
Küng schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Härri

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