Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.12/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_12/2017

Urteil vom 27. Januar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Rekursabteilung, Neumühlequai 10,
Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil vom 10. November 2016 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter.

In Erwägung,
dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A.________ am 4. Februar 2016
den Führerausweis mit Wirkung ab 2. August 2016 für einen Monat entzog und ihm
das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie Unter- und
Spezialkategorien untersagte mit der Begründung, er sei zum Besuch des
Verkehrsunterrichtes verpflichtet gewesen und habe diesen aber nur teilweise
absolviert;
dass A.________ sich hiergegen an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
wandte, welche indes auf seinen Rekurs wegen verspäteter Einreichung mit
Entscheid vom 29. Juni 2016 nicht eintrat;
dass er in der Folge an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gelangte,
dessen 1. Abteilung, Einzelrichter, seine Beschwerde mit Urteil vom 10.
November 2016 unter Bestätigung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids
abgewiesen hat;
dass er mit Eingabe vom 10. Januar 2017 Beschwerde ans Bundesgericht führt und
verlangt, das Rekursverfahren sei neu durchzuführen;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen zur Beschwerde
einzuholen;
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
dass der Beschwerdeführer zwar das verwaltungsgerichtliche Urteil bzw. das
vorangegangene Rekursverfahren ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht
rechtsgenüglich darlegt, inwiefern die dem einlässlichen Urteil zugrunde
liegende Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68
mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

 wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons
Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, der Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter,
und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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