Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.127/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 1/2}
                   
1C_127/2017

Verfügung vom 1. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte
1. Reto Wehrli,
2. Gallus Cadonau,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Referendumskomitee gegen das Energiegesetz (EnG),
2. Alliance Energie.

Gegenstand
Zustandekommen des Referendums gegen das Energiegesetz (EnG) vom 30. September
2016,

Beschwerde gegen die Verfügungen der Schweizerischen Bundeskanzlei vom 31.
Januar 2017 über das Zustandekommen des Referendums sowie
vom 8. Februar 2017.

Erwägungen:

1. 
Am 30. September 2016 beschloss die Bundesversammlung das neue Energiegesetz
(BBl 2016 7683). Gegen dieses wurde das Referendum ergriffen. Am 25. Januar
2017 gelangten Reto Wehrli und Gallus Cadonau in eigenem Namen sowie im Namen
der Schweizerischen Greina-Stifung an die Bundeskanzlei, mit dem Antrag,
sämtliche Unterschriften auf bestimmten Referendumsbögen seien als ungültig zu
betrachten und für das Zustandekommen des Referendums nicht zu berücksichtigen.
Am 31. Januar 2017 verfügte die Schweizerische Bundeskanzlei, dass das
Referendum gegen das Energiegesetz vom 30. September 2016 zustande gekommen
sei, da es die verlangten 50'000 gültigen Unterschriften aufweise und von
insgesamt 68'755 eingereichten Unterschriften 68'390 gültig seien (BBl 2017
774). Wie einer weiteren Verfügung der Bundeskanzlei vom 8. Februar 2017 zu
entnehmen ist, stellte diese das Zustandekommen des Referendums fest, ohne dem
von Reto Wehrli und Gallus Cadonau bzw. der Schweizerischen Greina-Stiftung am
25. Januar 2017 gestellten Begehren Folge zu leisten.

2. 
Gegen die Verfügungen der Bundeskanzlei vom 31. Januar 2017 und vom 8. Februar
2017 haben Reto Wehrli und Gallus Cadonau Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie machen geltend, die
Unterschriftenlisten, mit denen Unterschriften für das Referendum gegen das
Energiegesetz gesammelt worden seien, hätten wahrheitswidrige bzw. irreführende
Informationen enthalten. Sie beantragen, die angefochtenen Verfügungen seien
aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung vom 31. Januar 2017 aufzuheben,
seien gesammelte Unterschriften für ungültig zu erklären und sei entweder
festzustellen, dass das Referendum gegen das Energiegesetz vom 30. September
2016 nicht zustande gekommen sei, oder diese Frage an die Bundeskanzlei zur
neuen Beurteilung zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 12. April 2017 hat der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das von den
Beschwerdeführern gestellte Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde abgewiesen.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 haben die Beschwerdeführer an der Beschwerde
festgehalten. Die vom Bundesgericht zur Stellungnahme eingeladenen
Gruppierungen "Alliance Energie" sowie "Referendumskomitee gegen das
Energiegesetz" beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. sie
sei abzuweisen. Die Bundeskanzlei beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit sie mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht ohnehin als
gegenstandslos abzuschreiben ist.

3. 
Die eidgenössische Volksabstimmung über das Energiegesetz vom 30. September
2016 fand am 21. Mai 2017 statt. Gemäss vorläufigem amtlichem Endergebnis wurde
das Energiegesetz von den Stimmberechtigten bei einer Stimmbeteiligung von 42,4
% mit 1'321'947 Ja-Stimmen (58,2 %) zu 949'169 Nein-Stimmen (41,8 %)
angenommen. Damit ist das aktuelle Interesse an der Behandlung der Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dahingefallen. Zwar tritt das
Bundesgericht ausnahmsweise trotz fehlenden aktuellen Interesses auf eine
Beschwerde ein, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen
Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne
dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung möglich wäre
(vgl. Urteil 1C_511/2015 vom 12. Oktober 2016 E. 1.3 mit Hinweis). Diese
Voraussetzungen sind vorliegend indessen nicht erfüllt, zumal das Bundesgericht
die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen in einem ähnlich gelagerten Fall
jedenfalls dann überprüfen könnte, wenn eine Referendumsvorlage in einer
eidgenössischen Volksabstimmung abgelehnt würde. Damit ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als gegenstandslos geworden
abzuschreiben (vgl. Art. 32 Abs. 2 BGG).

4. 
Es rechtfertigt sich, auf eine Kostenauflage zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1
BGG). Die Bundeskanzlei und die weiteren, nicht anwaltlich vertretenen
Verfahrensbeteiligten haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl.
Art. 68 Abs. 1, 2 und 3 BGG).

 

Demnach verfügt der Präsident:

1. 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Referendumskomitee gegen das
Energiegesetz, Alliance Energie und der Schweizerischen Bundeskanzlei
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Mattle

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