Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.120/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_120/2017

Urteil vom 3. März 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. Januar 2017 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer.

In Erwägung,
dass A.________ am 11. März 2016 u.a. gegen die Staatsanwaltschaft IV des
Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin B.________, Strafanzeige
namentlich wegen Drohung, Nötigung, falscher Anschuldigung, Erpressung, Folter,
mehrfacher Rassendiskriminierung und Freiheitsberaubung erstattete;
dass die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Anzeige via
Oberstaatsanwaltschaft dem Obergericht des Kantons Zürich zukommen liess, um
über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung der
verlangten Strafuntersuchung zu entscheiden;
dass die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 24. Januar 2017
der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die
Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die genannte
angezeigte Staatsanwältin nicht erteilte;
dass A.________ hiergegen mit Eingabe vom 19. Februar (Postaufgabe: 27.
Februar) Beschwerde ans Bundesgericht führt, die er mit der am 2. März 2017
eingetroffenen Eingabe ergänzt hat;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
dass die vom Beschwerdeführer an dem gegen ihn geführten Straf-verfahren, an
seiner Bestrafung und am Vollzug geübte Kritik nicht Gegenstand des im
vorliegenden Verfahren einzig in Frage stehenden obergerichtlichen Beschlusses
betreffend Nichtermächtigung bildet und daher von vornherein nicht darauf
einzutreten ist;
dass er diesen von ihm hier angefochtenen Beschluss selber nur ganz allgemein
beanstandet und der Sache nach die Bestrafung der angezeigten Staatsanwältin
verlangt;
dass er sich dabei mit der dem Beschluss zugrunde liegenden Begründung nicht im
Einzelnen auseinandersetzt und insbesondere nicht rechtsgenüglich darlegt,
inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen) nicht zu genügen
vermag, weshalb auf sie - ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen -
schon aus dem genannten Grund nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das
bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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