Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.115/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[R]             
1C_115/2017     

Urteil vom 14. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte
A. C.________ und B. C.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt

gegen

Baukonsortium Büelhof, bestehend aus:

1. D.________ AG,
2. E.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Jost,

Gemeinderat Bubikon,
Rutschbergstrasse 18, 8608 Bubikon,
Baudirektion des Kantons Zürich,
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 12. Januar 2017 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A. 
Das Baukonsortium Büelhof (Bauherrschaft) stellte das Gesuch, auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 486 an der Bühlhofstrasse 40b (Baugrundstück) den Abbruch
des bestehenden Einfamilienhauses und die Errichtung eines Vierfamilienhauses
zu bewilligen. Gemäss den Bauplänen soll dieses Haus eine Tiefgarage umfassen,
die über einen Autolift erreicht wird. Das Baugrundstück liegt in der Zone W2
der Gemeinde Bubikon und ist mittels eines unbeschränkten Fuss- und
Fahrwegrechts über die nordwestlich angrenzende Parzelle Kat.-Nr. 484
erschlossen. Diese Parzelle steht im Eigentum von A. C.________ und B.
C.________ (Nachbarn) und ist mit einem Einfamilienhaus überbaut.

B. 
Mit Beschluss vom 30. September 2015 erteilte der Gemeinderat Bubikon der
Bauherrschaft die Bewilligung, auf dem Baugrundstück ein Mehrfamilienhaus mit
Tiefgarage zu erstellen. Den dagegen erhobenen Rekurs der Nachbarn hiess das
Baurekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Mai 2016 insoweit
gut, als es anordnete, dass die Bauherrschaft vor Baufreigabe geänderte Pläne
über die Ausgestaltung des Dachgeschosses einzureichen habe. Im Übrigen wies
das Baurekursgericht den Rekurs der Nachbarn ab. Gegen diesen Entscheid erhoben
die Nachbarn Beschwerde, die das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit
Urteil vom 12. Januar 2017 abwies.

C. 
Die Nachbarn (Beschwerdeführer) erheben Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit den Anträgen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12.
Januar 2017 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Das weitere Begehren der Beschwerdeführer, das Verfahren zu sistieren, wurde
mit Präsidialverfügung vom 20. März 2017 abgewiesen. Mit Verfügung vom 19.
April 2017 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu.
Das Verwaltungsgericht und die Bauherrschaft, d.h. die D.________ AG und die
E.________ AG (Beschwerdegegnerinnen), beantragen, die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Die Baudirektion des Kantons Zürich verzichtet
auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts
im Bereich des Baurechts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 82 ff. BGG; BGE 133 II 353 E. 2 S.
356). Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und
sind als Nachbarn zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die
weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann geltend
gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht, Völkerrecht
oder kantonale verfassungsmässige Rechte (Art. 95 lit. a, b und c BGG). Die
Verletzung des übrigen kantonalen Rechts kann abgesehen von hier nicht
relevanten Ausnahmen gemäss Art. 95 lit. d BGG vor Bundesgericht nicht gerügt
werden; zulässig ist jedoch die Rüge, die Anwendung dieses Rechts führe zu
einer Verletzung von Bundesrecht, namentlich des verfassungsmässigen
Willkürverbots (BGE 138 I 143 E. 2 S. 149 f.). Nach der Praxis des
Bundesgerichts verstösst ein Entscheid gegen dieses Verbot, wenn er im Ergebnis
offensichtlich unhaltbar ist, weil er zum Beispiel eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt. Dass eine andere Lösung
ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72 mit
Hinweisen).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den vorinstanzlich festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), den es nur berichtigen oder
ergänzen kann, wenn er offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 2 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist
willkürlich, wenn die kantonalen Gerichte das ihnen dabei zustehende Ermessen
überschritten haben, weil sie z.B. erhebliche Beweise ausser Acht gelassen oder
aus solchen offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen haben (BGE 136 III 552
E. 4.2 S. 560 mit Hinweisen). Eine entsprechende Willkürrüge muss in der
Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106
Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt
das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen).

2.

2.1. Die Vorinstanz erwog, der Zugang zum geplanten Mehrfamilienhaus sollte
über die Grunddienstbarkeit SP 413 erfolgen, die ein gegenseitiges
unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht von und nach der Quartierstrasse vorsehe.
Änderten sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks, so dürfe dem aus
der Dienstbarkeit Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden. Die
durch eine Vergrösserung auf dem herrschenden Grundstück verursachte stärkere
Befahrung stelle jedoch grundsätzlich keine verbotene Mehrbelastung dar,
weshalb die Errichtung eines Vier- an Stelle eines Einfamilienhauses nicht
gegen das Mehrbelastungsverbot verstosse. Um Autos in der über einen Autolift
erschlossenen Tiefgarage parkieren zu können, müssten die Anwohner vor dem Lift
auf dem Grundstück der Beschwerdeführer anhalten, ihn hochfahren lassen und das
Auto danach im Liftkubus platzieren und darin mit dem Fahrzeug in die
Tiefgarage hinunterfahren. Je nach Liftmodell könne das Warten auf den Lift
zwischen zwei bis drei Minuten dauern. Ein solches kurzes Anhalten verstosse
gemäss der Rechtsprechung nicht gegen den Sinn und Zweck der Dienstbarkeit,
zumal ein Fahrwegrecht die Möglichkeit beinhalten müsse, das Fahrzeug für eine
kurze Zeitspanne anzuhalten, um Güter ein- und auszuladen oder ein Schiebe-
oder Gartentor zu bedienen.

2.2. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe willkürlich festgestellt,
das Warten auf den Lift nehme zwei bis drei Minuten in Anspruch. Die Analyse
eines von einer Herstellerfirma publizierten Videos (Invisible car lift,
Installation in London) ergebe, dass die Zufahrt bei einem Fahrzeug rund zwei
Minuten blockiert sei, wenn der Autolift sich unten befinde. Wenn zwei
Fahrzeuge zufahren, sei die Zufahrt zum Grundstück während rund sieben Minuten
und bei drei Fahrzeugen während knapp zwölf Minuten nicht möglich.

2.3. Das von den Beschwerdeführern erwähnte Video stellt ein neues Beweismittel
dar, das grundsätzlich unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG), und die
Beschwerdeführer zeigen nicht auf, inwiefern hier eine Ausnahme vorliegen
sollte.

3.

3.1. Weiter führte die Vorinstanz aus, entgegen der Annahme der
Beschwerdeführer sei nicht zu befürchten, dass sich vor dem Autolift längere
Rückstaus bildeten. Solche könnten am ehesten noch am Morgen entstehen, wenn
die Anwohner zur Arbeit fahren würden. Diese Staus würden jedoch in der Garage
entstehen und damit die Beschwerdeführer nicht belasten. Mit Blick auf die
verbreiteten gleitenden Arbeitszeiten sei nicht zu erwarten, dass die von der
Arbeit zurückkehrenden Anwohner mittags und abends jeweils exakt zur gleichen
Zeit in die Garage einfahren wollten.

3.2. Die Beschwerdeführer rügen, diese Feststellung sei willkürlich. Zwar
treffe zu, dass eine Liberalisierung der Arbeitszeiten stattgefunden habe.
Dennoch würden viele Arbeitnehmer auch heute noch zwischen 17 und 18 Uhr nach
Hause fahren, was auf sämtlichen Verkehrsachsen zu Staus führe. Damit könnten
zu diesen Zeiten auch dann vor dem Lift Staus entstehen, wenn nicht mehrere
Bewohner bei demselben Arbeitgeber tätig seien. Zudem würden Autos auch für
Einkäufe, Freizeitbeschäftigungen und Transporte von Schulkindern verwendet,
wobei Schulglocken auch heute noch üblich seien. Bewohnten mehrere Schulkinder
das zu erstellende Mehrfamilienhaus, müsse damit gerechnet werden, dass gerade
zur Mittagszeit auch zwei Eltern gleichzeitig in die Tiefgarage einfahren
wollten. Sei eine Familie mit mehreren Fahrzeugen unterwegs, werde es
regelmässig zu Staus kommen. Solche könnten auch entstehen, wenn zwei Personen
gleichzeitig aus der Garage heraus- und hineinfahren möchten. Es sei daher
damit zu rechnen, dass die Zufahrt mehrmals in der Woche während rund sieben
Minuten oder mehr blockiert sein werde.

3.3. Unter Berücksichtigung der heute oft flexiblen Arbeitszeiten durfte die
Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass am Abend bei einem Haus mit nur
vier Wohnungen kaum mit einer gleichzeitigen Rückkehr mehrerer motorisierter
Personen von der Arbeit zu rechnen sei. Selbst wenn mehrere Anwohner am Mittag
Kinder mit dem Auto von derselben Schule abholen wollten, ist nach der
allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass Kinder das Schulgebäude nach
Erklingen der Schulglocke oft zeitlich gestaffelt verlassen. Demnach ist auch
bezüglich der genannten Schultransporte nicht mit dem häufigen gleichzeitigen
Eintreffen mehrerer Fahrzeuge zu rechnen. Gleiches gilt bezüglich der
Verwendung von Autos für Einkaufs- und Freizeitzwecke, welche in der Regel an
keine fixen Zeiten gebunden sind. Demnach durfte die Vorinstanz in vertretbarer
Weise annehmen, das gleichzeitige Ankommen mehrerer Fahrzeuge sei
unwahrscheinlich, weshalb vor dem Autolift keine längeren Rückstaus zu
befürchten seien.

3.4. Sodann rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe in willkürlicher
Weise erkannt, das Abstellen von Fahrzeugen zum Zwecke der Bedienung des
Autolifts verstosse nicht gegen den Sinn und Zweck der vorliegend eingeräumten
Dienstbarkeit. Diese räume ein uneingeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht ein,
welches das Abstellen von Fahrzeugen nicht beinhalte. Dafür hätte ein Abstell-
oder Parkrecht vereinbart werden müssen. Die vorliegende Zufahrtsstrasse sei
mit einer Breite von 3,4 m zum Abstellen eines Fahrzeugs jedoch zu eng und
werde zudem durch ein wartendes Fahrzeug blockiert. Die Nutzung der
Dienstbarkeitsfläche als Warteraum vor dem Autolift verunmögliche damit die
Ausübung der Eigentumsrechte der Beschwerdeführer und sei daher mit dem Zweck
der Dienstbarkeit nicht vereinbar. Zwar gehe das Bundesgericht davon aus, es
sprenge den Rahmen eines Wegrechts nicht, wenn die berechtigte Person auf dem
dienstbarkeitsbelasteten Grundstück kurz anhalte, das Schiebetor zu ihrem
Grundstück öffne, wieder einsteige und auf ihr Grundstück weiterfahre (Urteil
5C.199/2002 vom 17. Dezember 2002 E. 3.2). Das Abstellen eines Fahrzeugs zur
Öffnung eines Tors erfordere jedoch nicht zwei bis drei, geschweige denn sieben
oder mehr Minuten, sondern lediglich einige Sekunden. Weiter sei bei einem Tor
eine verlängerte Wartezeit bei mehreren gleichzeitig eintreffenden Fahrzeugen
ausgeschlossen, weil das einmal geöffnete Tor offen bleibe. Beim Lift müsse
jedoch bei jedem Fahrzeug der komplette Liftvorgang ganz wiederholt werden.
Weiter lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass im genannten Entscheid das
Kreuzen und damit das Weiterfahren von Fahrzeugen möglich gewesen sei.

3.5. Das von den Beschwerdeführern genannte Urteil des Bundesgerichts betraf
den Inhalt eines Wegrechts bezüglich eines drei Meter breiten Geh- und
Fahrwegs, der daher ein Kreuzen von zwei Autos nicht erlaubte (vgl. Urteil
5C.199/2002 vom 17. Dezember 2002 Sachverhalt lit. A). Damit besteht insoweit
kein Unterschied zum vorliegenden Fall. Bei diesem ist jedoch zu beachten, dass
ein auf den Lift wartender Lenker sein Fahrzeug vorübergehend vor oder auf dem
Besucherparkplatz im Bereich der Bauparzelle abstellen könnte, womit einem
nachfolgenden Fahrzeug die Zufahrt zum Haus der Beschwerdeführer ermöglicht
würde (vgl. die grafischen Darstellungen in Rz. 8 und Rz. 38 der Beschwerde).
Unabhängig davon würde das Warten auf den Lift gemäss den vorinstanzlichen
Feststelllungen lediglich zwei bis drei Minuten dauern. Weshalb die Vorinstanz
insoweit nicht mehr von einem zulässigen kurzen unfreiwilligen Anhalten,
sondern von einer unzulässigen Benutzung der Wegrechtsfläche als Park- bzw.
Standplatz hätte ausgehen müssen, ist nicht ersichtlich, zumal das Abwarten des
Liftes mit dem Warten vor einer auf Rot geschalteten Ampel vergleichbar ist,
das nicht als Parkieren qualifiziert wird. Gleiches gilt auch bezüglich des
Abstellens von Fahrzeugen, das dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder
dem Güterumschlag dient, obwohl diese Vorgänge namentlich bei älteren Personen
mehrere Minuten in Anspruch nehmen können (vgl. Art. 30 der
Signalisationsverordnung vom 5. September 1979, SR 741.21). Nach dem Gesagten
durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, das Anhalten eines Fahrzeugs
zum Abwarten des Eintreffens des Lifts stelle kein Parkieren des Fahrzeugs dar
und verstosse daher nicht gegen den Sinn und Zweck des uneingeschränkten
Fahrwegrechts. Da dieses Resultat als unzweifelhaft qualifiziert werden kann,
verfiel die Vorinstanz entgegen der Meinung der Beschwerdeführer auch nicht in
Willkür, wenn sie davon ausging, die Verwaltungsbehörden hätten vorfrageweise
über die zivilrechtlichen Dienstbarkeitsrechte entscheiden dürfen (vgl. Urteil
1C_246/2015 vom 4. März 2016 E. 2.4).

4.

4.1. Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, § 266 des Planungs- und
Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 (PBG/ZH) sehe für
oberirdische Garagen Vorplätze von mindestens 5,5 m vor. Solche Plätze müssten
aufgrund der erhöhten "Staugefahr" umso mehr auch bei Einstellplätzen in einer
Tiefgarage mit Zufahrt über einen Autolift verlangt werden. Die Nichtanwendung
von § 266 PBG/ZH verstosse daher gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8
BV und das Willkürverbot gemäss Art 9 BV.

4.2. § 266 PBG/ZH verlangt, dass Vorplätze von Garagen ohne Rücksicht auf die
Verkehrsbaulinien so lang sein müssen wie der grösste Einstellplatz, mindestens
aber 5,5 m. Gemäss der Rechtsprechung besteht der Sinn und Zweck dieser
Bestimmung darin, bei Garagen mit Schliessvorrichtungen für das vorübergehende
Abstellen des Fahrzeugs Raum zu schaffen, ohne dass beim Schliessen oder Öffnen
des Garagentors Fussgänger auf dem Trottoir oder Fahrzeuge auf der Fahrbahn
beeinträchtigt werden (Entscheid der Baurekurskommission BRKE III Nr. 56/1992,
in: Baurechtsentscheide Kanton Zürich, BEZ, 1992 Nr. 19).

4.3. Demnach kann § 266 PBG/ZH in vertretbarer Weise so ausgelegt werden, dass
mit dem Vorplatz der Raum zwischen dem Garagentor und dem öffentlichen Trottoir
oder Strassenraum gemeint ist. Im vorliegenden Fall ist die Distanz zwischen
dem Tor vor dem Autolift und der Bühlhofstrasse, die bei der entsprechenden
Zufahrt kein Trottoir aufweist, offensichtlich wesentlich grösser, als der in §
266 PBG/ZH verlangte Vorplatz. Demnach würde diese Bestimmung selbst bei einer
analogen Anwendung auf Tore vor Garagenlifts nicht verletzt, weshalb insoweit
ein Verstoss gegen das Willkürverbot oder das Gleichbehandlungsgebot zu
verneinen ist.

5.

5.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den
unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese haben
den anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegnerinnen unter solidarischer
Haftbarkeit eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2
und 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 5 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Bubikon, der Baudirektion des
Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Gelzer

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