Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.113/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_113/2017

Urteil vom 24. Februar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Mitarbeitende der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen.

Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Januar 2017 der Anklagekammer des Kantons
St. Gallen.

In Erwägung,
dass A.________ mit Eingabe vom 7. November 2016 Strafanzeige gegen
Mitarbeitende der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen eingereicht
hat;
dass die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 4. Januar 2017
keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens erteilt hat;
dass A.________ gegen den Entscheid der Anklagekammer mit Eingabe vom 22.
Februar 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim
Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
dass die Beschwerdeführerin sich mit der Begründung der Anklagekammer überhaupt
nicht auseinandersetzt und nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die
Anklagekammer die Erteilung der Ermächtigung in rechts- bzw.
verfassungswidriger Weise verweigert haben sollte;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag,
weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ist (Art. 64 BGG);
dass indessen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren
Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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